OLG Frankfurt am Main, 27.10.2017 – 19 U 116/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 27.10.2017 – 19 U 116/17
Tenor:

In dem Rechtsstreit (…)

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.10.2017.
Gründe

I.

Mit vorliegender Klage verlangen die Kläger die Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer X durch Widerruf vom 10.05.2016 in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat, hilfsweise die Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. der Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 109.784,40 EUR nebst Zinsen, und die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 12.05.2017 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:

Die Kläger hätten im Mai 2016 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen können. Die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen sei zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts bereits verstrichen gewesen, denn die in dem Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung sei gemäß § 355 BGB aF wirksam gewesen. Sie sei deutlich gestaltet und optisch hervorgehoben. Sie sei inhaltlich vollständig und zutreffend. Insbesondere belehre sie ordnungsgemäß über den Fristbeginn und die Widerrufsfolgen.

Wegen Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das am 31.05.2017 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Bl. 101 d.A.) haben die Kläger am 30.06.2017 Berufung eingelegt (Bl. 108f. d.A.) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.08.2017 (Bl. 121 d.A.) ihr Rechtsmittel am 31.08.2017 begründet (Bl. 122 ff. d.A.).

In der Sache verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Zur Begründung hierfür trägen sie vor, die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß gewesen und habe den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzen können. Insbesondere habe das Landgericht verkannt, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung schon deswegen fehlerhaft gewesen sei, weil die Widerrufsfrist in diesem Fall einen Monat betragen habe, nachdem die Kläger ihren Antrag am 26.05.2009 unterzeichnet hätten, aber eine auch von der Beklagten unterzeichnete Vertragsurkunde frühestens am 30.05.2009 erhalten hätten. Ferner sei der Text der Belehrung unzutreffend und widersprüchlich. Unzutreffend habe die Beklagte das Wort „Widerrufserklärung“ statt „Widerrufsbelehrung“ verwendet. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei fehlerhaft gewesen, weil sie das unrichtige Verständnis nahelege, dass trotz eines erklärten Widerrufs die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden müssten.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.05.2017 (2-25 O 92/17) abzuändern und

1.

festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nr. X durch die Erklärung der Kläger vom 10.05.2016 wirksam widerrufen worden ist und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat;
2.

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 109.784,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 89.051,53 EUR seit 11.05.2016 sowie weiteren Zinsen gleicher Höhe aus jeweils 1.072,91 EUR seit dem 15.05.2016, 15.06.2016, 15.07.2016, 15.08.2016, 15.09.2016, 15.10.2016, 15.11.2016, 15.12.2016, 15.01.2017, 15.02.2017, 15.03.2017, 15.04.2017 zu zahlen;
3.

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.885,51 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist anhand des Prüfungsmaßstabs der §§ 513, 529 ZPO nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht mit Schreiben vom 10.05.2016 nicht mehr wirksam ausüben konnten, weil die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war. Die Berufungsbegründung der Kläger rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Maßgeblich für die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist vorliegend § 355 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 (im Folgenden: § 355 BGB aF). Eine Abweichung von der Musterbelehrung bleibt folgenlos. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht dargelegt, dass und weshalb die streitgegenständliche Belehrung zutreffend und für einen Durchschnittsverbraucher verständlich über die Vorgaben des Gesetzes informiert.

Bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist, hängt der Beginn der Widerrufsfrist davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrages also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 33/08 = NJW 2009, 3572, 3573 m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab informiert die streitgegenständliche Belehrung über die gesetzlichen Vorgaben für den Fristlauf in zutreffender Weise. Die Verwendung des Demonstrativ-Artikels „dies“, der semantisch eine determinierende Funktion hat, vor dem Wort „Widerrufserklärung“ zeigt dem Verbraucher eindeutig, dass sich der Lauf der Frist auf den ihm vorliegenden, in der Vertragsurkunde enthaltenen Text bezieht. Dass die Belehrung an dieser Stelle anstatt des richtigen Begriffs „Widerrufsbelehrung“ das Wort „Widerrufserklärung“ enthält, ist entgegen der Auffassung der Berufung unschädlich. Dass es sich hierbei um ein bloßes Schreibversehen handelt, ist für jeden unbefangenen Leser des Belehrungstexts offenkundig. Legte man nämlich den (fehlerhaften) Wortlaut des betreffenden Satzes zugrunde, so würde der Darlehensnehmer dahin belehrt, dass die Frist für die Abgabe der Widerrufserklärung einen Tag nach Erhalt der Widerrufserklärung beginne. Es bedarf keiner juristischen Fachkenntnisse, um den hierin enthaltenen Zirkelbezug zu erkennen; dieser springt vielmehr ins Auge (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. Juni 2016 – 19 U 9/16 -, Rn. 42, juris).

Durch die Formulierung „die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde“ bezieht sich die Belehrung ferner eindeutig auf die konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers, die im vorliegenden Fall zeitgleich mit der Belehrung abzugeben ist. Auch die Formulierung in der Empfangsbestätigung „eine Abschrift meines Darlehensantrags“ bezieht sich durch die Verwendung des Personalpronomens eindeutig auf die Vertragserklärung des Verbrauchers. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte darauf verzichtet, den Fristlauf vom Erhalt des Darlehensantrags abhängig zu machen. Dies ist auch unschädlich. Indem nach der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erst das Zurverfügungstellen des Darlehensvertrages bzw. einer Abschrift des Darlehensvertrages den Lauf der Frist auslöst, wird der Beginn der Frist hinausgeschoben. Die Verlängerung der Frist durch das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Verbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 -, Rn. 17, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. Mai 2016 – 17 U 4/16 -, Rn. 53, juris).

Soweit die Berufung einwendet, im vorliegenden Fall habe die Widerrufsfrist einen Monat betragen, kann dem nicht gefolgt werden. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF ist hier nicht einschlägig, denn diese Vorschrift bezieht sich auf die Mitteilung des Belehrungstexts und nicht auf das Zurverfügungstellen der Vertragsurkunde. Vor oder zumindest zeitgleich mit der eigenen Vertragsunterzeichnung am 26.05.2009 wurde den Klägern unstreitig ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ausgehändigt.

Ferner ist die Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht zu beanstanden. Gemäß § 355 BGB aF bedurfte die Widerrufsbelehrung grundsätzlich nicht der Darstellung der Widerrufsfolgen. Richtig ist, dass der Hinweis nicht unzutreffend oder irreführend sein darf, wenn gleichwohl auf die Widerrufsfolgen hingewiesen wird. Das ist indes hier nicht der Fall. Denn am Ende der Belehrung wird gerade deutlich, dass innerhalb der 30 Tage auch die Pflichten der kreditgebenden Bank zu erfüllen sind, so dass die beiderseitigen Pflichten der Vertragspartner angesprochen werden. Die Verweisungen auf die Rechtsfolgen sind ebenfalls zutreffend. Der Hinweis auf die Zahlung binnen 30 Tagen entspricht § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 (im Folgenden: § 357 BGB aF) i.V.m. § 286 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BGB. Der Hinweis auf die Wertersatzverpflichtung entspricht § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB aF. Dass die Wertersatzverpflichtung für die Zeit vor Abgabe der Widerrufserklärung ggf. den vertraglichen Verpflichtungen entsprechen könne, ist entgegen der Ansicht der Kläger ebenfalls korrekt, denn der Darlehensnehmer hat im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses – über die Herausgabe der Darlehensvaluta hinaus – gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten, und zwar in Form einer Verzinsung des ihm überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz, es sei denn, der Darlehensnehmer weist einen niedrigeren Marktzins nach, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Die von der Beklagten gewählte Gestaltung der Widerrufsbelehrung genügt dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB aF. Das Deutlichkeitsgebot erfordert u.a., dass die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Die Belehrung muss sich daher innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich herausheben (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 -, Rn. 24, juris).

Dies ist hier der Fall. Die Widerrufsbelehrung hebt sich entgegen der Ansicht der Berufung klar und deutlich genug von dem übrigen Text des Darlehensvertrages und der Empfangsbestätigung ab. Die Widerrufsbelehrung befindet sich auf einer gesonderten Seite innerhalb eines deutlich markierten Kastens, der seinerseits einen weiteren auffallenden Kasten enthält. Sie ist überschrieben außerhalb des Kastens mit „Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer“ und innerhalb des Kastens mit „Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer“. Beide Überschriften sind fettgedruckt. Rechts unten innerhalb des Kastens befindet sich in Kursivschrift der Vermerk „Ende der Widerrufsbelehrung“. Bei der Widerrufsbelehrung handelt es sich auch nicht um einen Fließtext. Sie ist deutlich übertitelt. Die Ereignisse, die für den Lauf der Frist maßgebend sind, sind untereinander aufgeführt und drucktechnisch durch Punkte vor der Zeile hervorgehoben.

Auch wenn die Belehrung innerhalb des Vertragstextes nicht der einzig schwarz umrahmte und mit fett gedruckten Zwischenüberschriften versehene Bestandteil ist, wird sie ein verständiger Verbraucher aufgrund ihrer hervorgehobenen Lage und Gestaltung nicht überlesen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. Mai 2016 – 17 U 4/16 -, Rn. 51, juris; vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 – IV ZR 171/14 -, Rn. 12, juris). § 355 Abs. 2 BGB aF verlangte nicht, dass die Widerrufsbelehrung gesondert unterschrieben werden musste. Dass deren Empfang hier gesondert zu unterschreiben war, erhöht allerdings die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt, zumal die Schriftgröße nicht hinter den übrigen Passagen des Vertrages zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123-134, Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. Mai 2016 – 17 U 4/16 -, Rn. 51, juris).

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