OLG Frankfurt am Main, 28.09.2012 – 13 W 56/12

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main, 28.09.2012 – 13 W 56/12
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird das Zwischenurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28.06.2012 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 21.08.2012 abgeändert.

Die Erklärung der Beschwerdegegnerin, dem Verfahren auf Seiten der Antragstellerin beizutreten, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Beitrittserklärung einschließlich der durch ihre Beitrittserklärung verursachten Kosten zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1

I.

Gegenstand des vorliegenden Zwischenstreites nach § 71 ZPO ist die Zulässigkeit des von der weiteren Beteiligten und Beschwerdegegnerin (künftig Beschwerdegegnerin) erklärten Beitritts auf Seiten der Antragstellerin.
2

Im Zusammenhang mit der Errichtung einer in Stadt 1 gelegenen Werkhalle beauftragte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) mit der Planung und der Objekt-Bau-Überwachung.
3

Auf der Basis der von der Antragsgegnerin zu 1) erstellten Planung – einschließlich einer Leistungsbeschreibung und eines Leistungsprogramms – beauftragte die Antragstellerin darüber hinaus die Antragsgegnerin zu 2) als Generalunternehmerin mit der schlüsselfertigen Erstellung der Werkhalle.
4

An der Oberschicht der daraufhin erstellten Bodenplatte der Werkhalle kam es zu Abplatzungen, über deren Umfang zwischen den Verfahrensbeteiligten ebenso Streit besteht wie über deren Ursachen.
5

Die Antragsgegnerin zu 2) hat Nacherfüllungsarbeiten abgelehnt und macht geltend, die aufgetretenen Abplatzungen seien ausschließlich darauf zurückzuführen, dass es in der Halle zu einer vom ursprünglichen Vertragszweck abweichenden Nutzung eines Luftkissen-Transportsystems komme.
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Zwischen der Antragstellerin und der Beschwerdegegnerin besteht ein – von den vorstehend beschriebenen Vertragsverhältnissen zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 1) und 2) losgelöstes – Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die Antragstellerin der Beschwerdegegnerin die Werkhalle zur Verfügung zu stellen hat, während die Beschwerdegegnerin die Werkhalle zur Instandsetzung von A und B, unter anderem auch zur Wartung von C, nutzen soll und darf.
7

Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin im vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren die Einholung eines Gutachtens zu den Fragen beantragt, ob sich die Oberfläche der Bodenplatte partiell vom Untergrund abgelöst hat, ob die Abplatzungen auf eine fehlerhafte Planung, Ausführung oder Überwachung zurückzuführen sind und welche Maßnahmen erforderlich werden, um die Mängel zu beseitigen.
8

Mit Beschluss vom 16.3.2011 (vgl. Blatt 148 – 149 d. A.) hat das Landgericht die Einholung eines entsprechenden Gutachtens angeordnet.
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Mit Schriftsatz vom 3.06.2011 hat die Beschwerdegegnerin erklärt, sie trete dem Verfahren auf Seiten der Antragstellerin als Nebenintervenientin bei.
10

Die Beschwerdegegnerin hat sich dem Beweissicherungsantrag der Antragstellerin angeschlossen und zugleich eine Erweiterung des Beweisthemas beantragt. Wegen des Wortlauts der Zusatzanträge der Beschwerdegegnerin und wegen der Details der Begründung der Beitrittserklärung wird auf den genannten Schriftsatz (vgl. Blatt 242 ff d. A.) Bezug genommen.
11

Mit Schriftsatz vom 26.08.2011 hat die Antragstellerin sich die zusätzlichen Anträge der Beschwerdegegnerin zu Eigen gemacht und ihren eigenen Antrag auf Beweissicherung entsprechend erweitert.
12

Mit Beschluss vom 18.10.2011 (vgl. Blatt 346 – 348 d. A.) hat das Landgericht den Beweisbeschluss vom 16.3.2011 entsprechend dem Antrag der Antragstellerin erweitert.
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Nachdem zunächst beide Antragsgegnerinnen einen Antrag auf Zurückweisung der Beitrittserklärung gestellt hatten, hat die Antragsgegnerin zu 2) mit Schriftsatz vom 17.1.2012 ausgeführt, sie halte an ihrem Zurückweisungsantrag nicht mehr fest. Die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention sei aus ihrer Sicht nicht mehr von Relevanz, nachdem die Antragstellerin sich die Zusatzanträge der Beschwerdegegnerin zu Eigen gemacht habe.
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Die Antragsgegnerin zu 1) hat weiterhin die Auffassung vertreten, die Nebenintervention sei unzulässig. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 I ZPO habe die Beschwerdegegnerin nicht darzulegen vermocht. Diese könne sich allenfalls auf einen „Mängelhaftungsanspruch“ gegen die Antragstellerin berufen; und zwar ausschließlich aufgrund des zwischen der Antragstellerin und der Beschwerdegegnerin bestehenden Vertragsverhältnisses. Das „Leistungssoll“ der Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) gegenüber der Antragstellerin sei mit demjenigen im Verhältnis der Antragstellerin zur Beschwerdegegnerin nicht zu vergleichen. Im Übrigen müsse eine Verpflichtung der Antragstellerin, der Beschwerdegegnerin die Werkhalle in einem bestimmten Zustand zur Verfügung zu stellen, bestritten werden. Die Beschwerdegegnerin habe eine dahingehende Verpflichtung nicht glaubhaft machen können.

15

Die Antragsgegnerin zu 1) hat beantragt,

die Nebenintervention als unzulässig zurückzuweisen.

16

Die Beschwerdegegnerin hat beantragt,

die Nebenintervention zuzulassen.

17

Die Beschwerdegegnerin hat die Auffassung vertreten, sie habe ein rechtliches Interesse am „Obsiegen“ der Antragstellerin im selbstständigen Beweisverfahren. Denn sollte der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangen, dass die von den Antragsgegnerinnen erbrachten Bau- bzw. Planungs- und Überwachungsleistungen mangelhaft seien, bedeute dies zugleich, dass die Antragstellerin ihren Leistungspflichten im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin nicht gerecht werde. Das streitige Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und den beiden Antragsgegnerinnen sei daher für die rechtliche Beziehung der Beschwerdegegnerin zur Antragstellerin vorgreiflich. Die Beschwerdegegnerin beabsichtige, die Antragstellerin wegen der in einem Gutachten festzustellenden Mängel am Hallenboden in Regress zu nehmen. Die von der Beschwerdegegnerin in der Werkhalle zu erbringenden Leistungen beträfen nicht nur C bzw. B, die ein Gesamtgewicht von … Tonnen hätten, sondern unter anderem auch hochempfindliches Equipment. Der Hallenboden müsse daher nicht nur freigesetzten und u. U. gesundheitsgefährdenden Flüssigkeiten, sondern auch besonderen Belastungen durch große Gewichte und Drücke standhalten. Er müsse strapazierfähig, dicht sowie sauber bzw. staubarm sein.
18

Mit am 28.06.2012 verkündetem Zwischenurteil in der Fassung zweier Berichtigungsbeschlüsse vom 21.8.2012 (vgl. Blatt 477 – 480 und Blatt 477 a bis 477 d der Akten) hat die 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Darmstadt die Nebenintervention zugelassen.
19

Zur Begründung hat das Landgericht im Kern ausgeführt, der Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention sei zwar zulässig, jedoch unbegründet.
20

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Streitverkündung und damit auch die über das vorliegende Zwischenstreitverfahren seien im selbstständigen Beweisverfahren entsprechend anzuwenden. Die Beschwerdegegnerin habe ein rechtliches Interesse an dem erklärten Beitritt dargetan. Denn sollte ein Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangen, dass die von den Antragsgegnerinnen ausgeführten Bau-, Planungs- und Überwachungsleistungen mangelhaft gewesen seien, könnte dies im Verhältnis der Beschwerdegegnerin zur Antragstellerin zugleich bedeuten, dass die Antragstellerin ihrer dortigen Leistungspflicht, nämlich der Zurverfügungstellung einer mangelfreien Werkhalle, nicht gerecht geworden sei. In diesem Falle könne die Beschwerdegegnerin gegenüber der Antragstellerin Regressansprüche geltend machen, das selbstständige Beweisverfahren entfalte auch in diesem Rechtsverhältnis unmittelbare Wirkung.
21

Gegen dieses – der Antragsgegnerin zu 1) am 19.07.2012 zugestellte – Zwischenurteil wendet die Antragsgegnerin zu 1) sich mit ihrer am 2.08.2012 eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie greift die rechtliche Würdigung des Landgerichts an und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
22

Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,

das Zwischenurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28.06.2012 abzuändern und die Nebenintervention der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

23

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

24

Die Beschwerdegegnerin verteidigt das angefochtene Zwischenurteil und vertieft ihre erstinstanzliche Argumentation.
25

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 71 II ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 569 I ZPO eingelegt worden.
26

Die Frage, ob die angefochtene Entscheidung zu Recht in Form eines Urteils ergangen ist, oder ob in einem selbständigen Beweisverfahren über einen Zwischenstreit nach § 71 ZPO stets im Beschlusswege zu befinden ist (vgl. insoweit z. B. OLG Köln in BauR 2010, 250 f), stellt sich bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht. Es kann der Antragstellerin auf keinen Fall verwehrt sein, das Zwischenurteil mit der nach § 71 II ZPO ausdrücklich zugelassenen sofortigen Beschwerde anzugreifen.
27

Das Rechtsmittel ist auch begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Zwischenurteils sowie zur Zurückweisung des Streitbeitritts der Beschwerdegegnerin.
28

Vom Ansatz her zutreffend weist die Beschwerdegegnerin zwar darauf hin, dass sowohl die Streitverkündung als auch die Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGH in NJW 1997, 859 f, [BGH 05.12.1996 – VII ZR 108/95] in NJW-RR 2006, 1312 [BGH 23.05.2006 – VI ZB 29/05] und in NJW 2009, 3240 [BGH 23.07.2009 – VII ZB 3/07]).
29

Durch das selbständige Beweisverfahren sollen Prozesse vermieden, zumindest aber deren Gang erleichtert und beschleunigt werden. Insbesondere sollen wegen des gleichen Gegenstandes nicht mehrfache Beweisaufnahmen mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen durchgeführt werden.
30

Die für das selbständige Beweisverfahren geltenden Grundgedanken lassen es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung daher gerechtfertigt erscheinen, die Streitverkündung und die Nebenintervention auch im selbständigen Beweisverfahren zuzulassen, obwohl es an einer ausdrücklichen gesetzliche Regelung fehlt.
31

Denn Zweck der Streitverkündung ist es, einem Dritten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Einflussnahme auf einen zwischen anderen Parteien anhängigen Prozess durch Unterstützung einer Partei zu eröffnen. Die Regelungen der §§ 66 ff ZPO gewährleisten zunächst das rechtliche Gehör, dienen aber – wie die §§ 485 ff ZPO auch – der Vermeidung widersprüchlicher Prozessergebnisse und der Verringerung der Zahl der Prozesse. Außerdem kann die Beteiligung des Dritten die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich fördern. Diese Gesichtspunkte sind für das selbständige Beweisverfahren genauso von Bedeutung wie für einen Hauptsacheprozess.
32

Dass § 72 I ZPO von einem Rechtsstreit spricht, steht der entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf das selbständige Beweisverfahren nicht entgegen. Denn abgesehen davon, dass das selbständige Beweisverfahren in der Regel ein kontradiktorisches Verfahren zwischen Antragsteller und Antragsgegner ist (vgl. BGH in NJW 1997, 859 [BGH 05.12.1996 – VII ZR 108/95] f mit weiteren Nachweisen), entspricht die analoge Anwendung der Vorschriften über die Streitverkündung auch dem Willen des Gesetzgebers. Immerhin ist im Bericht des Rechtsausschusses des Dt. Bundestages zum Entwurf des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes (BT-Drucks. 11/8283, IV zu Art. I, zu Nr. 31 a – neu = S. 48) ausgeführt, der Ausschuss habe die Ergänzung der Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren mit Rücksicht auf die wünschenswerte Möglichkeit der Streitverkündung nicht für erforderlich gehalten, weil zu erwarten sei, dass die Rechtsprechung in diesen Fällen die §§ 66 ff ZPO entsprechend anwende.
33

Die danach zulässige analoge Anwendung der §§ 66 ff ZPO hat vorliegend zur Folge, dass die Beitrittserklärung der Beschwerdegegnerin dann als zulässig und mithin wirksam anzuerkennen ist, wenn sie ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 ZPO daran hat, dass die Antragstellerin in dem zwischen ihr und den Antragsgegnerinnen anhängigen selbständigen Beweisverfahren „obsiegt“.
34

Der Begriff des „rechtlichen Interesses“ im Sinne des § 66 I ZPO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. statt vieler: BGH in NJW-RR 2011, 907 [BGH 10.02.2011 – I ZB 63/09]) ist er zwar weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht.
35

Der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei (hier der Antragstellerin) oder dem Streitgegenstand in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits (Verfahrens) durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung bzw. Auswirkung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt.
36

Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer bestimmten Partei entschieden werden, sowie seine Erwartung, das damit befasste Gericht werde auch in einem eigenen künftigen Rechtsstreit mit dieser Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen zu erklären vermögen. Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt aber für die Zulassung einer Nebenintervention ebenso wenig wie die Möglichkeit, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. statt vieler: BGH in NJW-RR 2011, 907 [BGH 10.02.2011 – I ZB 63/09]).
37

Diese Grundsätze sind ohne weiteres und ohne Modifikation auf eine Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren anwendbar.
38

Zwar ist das nach § 486 ZPO zuständige Prozessgericht lediglich dazu aufgerufen, die besonderen Voraussetzungen eines Beweisverfahrens zu prüfen, während die Prüfung der Frage, ob das Beweismittel für ein eventuelles Hauptsacheverfahren tatsächlich erheblich sein wird, grundsätzlich unterbleibt (vgl. Herget in Zöller, 29. Auflage, § 485 ZPO, Rd. 4 m. w. N.). Die Rechtsverhältnisse der Verfahrensbeteiligten sind vor der Anordnung einer Beweissicherung nach § 485 ff ZPO nicht in allen Verästelungen zu überprüfen, es gilt vielmehr, drohende Rechtsnachteile durch zu befürchtende Verluste von Beweismittel zu vermeiden.
39

Das ändert aber nichts daran, dass sich die zu sichernden Beweise unmittelbar auf ein zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehendes Rechtsverhältnis auswirken und einen Rechtsstreit zwischen ihnen vermeiden können müssen.
40

Es bleibt mithin dabei, dass auch die Führung eines selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich Sache der unmittelbaren Verfahrensbeteiligten ist. Dritten bereits dann Zugang zu dem Verfahren zu gewähren und ihnen eine Einflussnahme zu ermöglichen, wenn sie lediglich ein rein tatsächliches Interesse an dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben, würde die Zielsetzung des Gesetzgebers, Beweise möglichst früh und zügig zu sichern, konterkarieren.
41

Der Beschwerdegegnerin bleibt es vorliegend ohnehin unbenommen, die Möglichkeiten des selbständigen Beweisverfahrens eigenständig zu nutzen und/oder in einem etwaigen späteren Rechtsstreit durch entsprechende Anträge bzw. Anregungen auf eine Verwertung der im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten nach § 411 a ZPO hinzuwirken.
42

Gemessen an diesen Vorgaben ist entgegen der Ansicht des Landgerichts ein rechtliches Interesse der Beschwerdegegnerin an einem Beitritt zu verneinen.
43

Die Hoffnung der Beschwerdegegnerin, im selbständigen Beweisverfahren könnten alle von der Antragstellerin aufgeworfenen Beweisfragen im Sinne der Antragstellerin beantwortet bzw. bewiesen werden, und die damit verbundene Erwartung, in einem späteren Verfahren zwischen ihr und der Antragstellerin könne ein dann zuständiges Gericht das Beweisergebnis praktisch eins zu eins übertragen, begründet kein rechtliches Interesse an der Nebenintervention.
44

Zwar mag es zutreffen, dass die von der Antragstellerin begehrte Beweissicherung in Bezug auf Mängel am Hallenboden letztlich dazu führen kann, dass die Beschwerdegegnerin sich in ihrem eigenen Rechtsverhältnis zur Antragstellerin auf solche Mängel berufen kann. Die Sicherung der streitgegenständlichen Mängel und Ursachen wirkt sich damit jedoch lediglich in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht auf das Verhältnis der Beschwerdegegnerin zur Antragstellerin aus.
45

Die Frage, ob der Ausgang des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens die Rechtsposition der Beschwerdegegnerin in irgendeiner Weise berührt oder beeinflusst, ist damit keineswegs rechtlicher Natur.
46

Wenn sich die von der Antragstellerin vorliegend geltend gemachten Mängel beweisen lassen, stellt sich in einem möglichen Nachfolgeverfahren die Rechtsfrage, ob die Mängel unter Berücksichtigung deren Ursachen gleichbedeutend sind mit einer Verletzung von Bau-, Planungs- und Überwachungsaufgaben der Antragsgegnerinnen. Da die vertraglichen Pflichten der Antragsgegnerinnen gegenüber der Antragstellerin jedoch unstreitig anderer Art sind als die wechselseitigen Pflichten im Verhältnis der Beschwerdegegnerin zur Antragstellerin, wirkt sich das Ergebnis der erstrebten Sicherung von Beweisen allenfalls in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht für die Beschwerdegegnerin aus.
47

Die wechselseitigen Rechtsverhältnisse stehen und fallen weder miteinander noch bedingen sich in rechtlicher Hinsicht.
48

Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Beitrittserklärung einschließlich der durch die Beitrittserklärung verursachten Kosten zu tragen (§§ 91 I, 101 I ZPO).
49

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da der Senat über Rechtsfragen zu befinden hatte, die von grundsätzlicher Bedeutung und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.
50

Nach den vorstehend zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes kann zwar kein vernünftiger Zweifel daran aufkommen, dass die Vorschriften über die Streitverkündung und die Nebenintervention auch im selbständigen Beweisverfahren analoge Anwendung zu finden haben. Wie weit der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 I ZPO bei analoger Anwendung der Norm auf das selbständige Beweisverfahren auszulegen ist, ist obergerichtlich jedoch noch nicht ausreichend herausgearbeitet worden. Es liegen, soweit nach umfangreicher Recherche erkennbar, insbesondere noch keine veröffentlichten Entscheidungen zu der Frage vor, ob bei analoger Anwendung der §§ 66 ff ZPO auf das selbständige Beweisverfahren in besonderer Weise auf den nach § 485 ZPO möglichst zu vermeidenden Nachteil durch einen etwaigen Verlust eines Beweismittels oder aber – wie es der mit der vorliegenden Sache befasste Senat sieht – auf die Rechtsbeziehungen der Verfahrensbeteiligten abzustellen ist, die den Hintergrund des selbständigen Beweisverfahrens bzw. der Nebenintervention darstellen.
51

Der Festsetzung eines Beschwerdewertes bedurfte es nicht, weil die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens durch eine Festgebühr abgegolten werden (Kostenverzeichnis-Nr.1810 der Anlage 1 zu § 3 GKG).

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