OLG Frankfurt am Main, 29.03.2017 – 17 U 224/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 29.03.2017 – 17 U 224/16
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.867,36 € festgesetzt.
Gründe

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 27.02.2017 begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Die Stellungnahme des Klägers vom 27.03.2017 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie erschöpft sich weitgehend in einer Wiederholung der bereits vorgebrachten rechtlichen Argumente, auf die der Senat bereits umfassend eingegangen ist.

Soweit der Kläger rügt, die Auffassung des Senates, ein durchschnittlicher Verbraucher verstehe unter einer Vertragsurkunde nur ein von beiden Seiten unterzeichnetes Exemplar des schriftlichen Vertragstextes, beruhe weder auf belastbaren Erhebungen noch entsprechendem Parteivortrag, verkennt der Kläger, dass das Gericht bei der Auslegung von Vertrags- bzw. vertragsbezogenen Erklärungen anders als bei der Feststellung von Handelsbräuchen regelmäßig keine Umfragen durchzuführen hat, sondern auf eigene Erfahrungen zurückgreifen darf.

Wenn der Kläger nunmehr vorträgt, er habe auf den Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten verzichtet und dementsprechend auch keine Vertragsurkunde oder ein Abschrift der Vertragsurkunde erhalten, so handelt es sich um neuen Vortrag, der gem. §§ 529, 531 ZPO unzulässig ist. Die Beklagte hat in erster Instanz vom Kläger unbestritten vorgetragen, dass sie dem Kläger nach der Annahme des Vertragsantrags „eine Abschrift der von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertragsurkunde“ übermittelt habe. Im Übrigen dürfte der neue Vortrag des Klägers unzutreffend sein. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben des Klägers vom 01.10.2014 hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass ihm „der Darlehensvertrag nebst Widerrufsbelehrung“ vorliege. Dass es sich bei diesem „Darlehensvertrag“ um etwas anderes als die in Kopie vom Kläger zur Akte gereichte Abschrift der Vertragsurkunde handeln könnte, ist nicht ersichtlich.

Schließlich übersieht der Kläger, dass sich der in Ziff. XI. des Darlehensvertrags enthaltene Verzicht lediglich die Schriftform der Annahmeerklärung und nicht den Zugang der Annahmeerklärung zum Gegenstand hat. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, der Grundlage der vom Kläger angeführten Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 23.04.2014, Az. 7 O 1919/13, ist.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderes Oberlandesgericht oder ein anderer Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bei der Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfragen eine von der des Senats abweichende Auffassung vertritt, was nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nötigen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 1 BvR 873/15 -, Rn. 26, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 27.2.2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags und dessen Rechtsfolgen.

Der Kläger nahm als Verbraucher bei der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 12.01.2009 unter der Kontonummer X ein Immobiliendarlehen in Höhe von 60.000,- € auf. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die wie folgt lautet:

„Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer

Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer allein zu.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z. B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristlauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer

– ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und

– die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu senden an nachstehende Adresse der Bank:

Bank1

Straße1, Stadt1

Mail-Anschrift: … @bank1.com Telefax-Nummer: …

Widerrufsfolgen

Hat der Darlehensnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die von der Bank erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistung ausgeschlossen ist -, so ist er verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass er die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt hat. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung erfüllen. Die Bank muss ihre Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.

Ende der Widerrufsbelehrung“

Die gesamte Widerrufsbelehrung ist schwarz eingerahmt. Wegen der äußeren Gestaltung der Belehrung wird auf die Ablichtung des Vertrages (Anlage K 1 – Bl. 13 ff. d. A.) Bezug genommen

Mit Schreiben vom 01.10.2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 08.01.2015 zurück.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe den Darlehensvertrag noch im Jahr 2014 widerrufen können, da die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Die Belehrung über den Fristbeginn sei unzureichend, da der Darlehensnehmer nach der verwendeten Formulierung unzutreffend davon ausgehen könnte, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten. Die von der Beklagten erteilte Belehrung entspreche der Belehrung, die Gegenstand des vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Verfahrens (Az. XI ZR 33/08) sei. Die Belehrung sei außerdem fehlerhaft, weil es darin unzutreffend heiße: „Bei mehreren Kunden steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer alleine dazu“. Dies suggeriere den Klägern, dass sie berechtigt seien, den Darlehensvertrag jeweils unabhängig von dem anderen Darlehensnehmer zu widerrufen. Dies sei indes unzutreffend. Der Widerruf könne von mehreren Darlehensnehmern nach zutreffender Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe sowie des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nur gemeinsam ausgeübt werden. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie keine Belehrung verwendet habe, die dem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV a.F. vollständig entspreche.

Infolge des wirksamen Widerrufs habe sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, dem Kläger die Zinsen in Höhe von 15.278,37 € zurückzuzahlen. Ebenfalls zurückzuzahlen seien die Tilgungsleistungen in Höhe von 7.588,99 €. Auch die nach dem Widerruf erbrachten Zahlungen in Höhe von 5.822,50 € könne der Kläger herausverlangen. Zudem habe die Beklagte Nutzungsersatz in Höhe von 4.520,58 € zu zahlen. Diese Beträge seien mit dem Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Nutzungsersatz auf der Grundlage des Vertragszinses sowie dem Anspruch auf Rückzahlung des empfangenen Darlehens zu verrechnen. Infolgedessen bestehe ein Guthaben des Klägers in Höhe von 42.067,93 €.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die vom Kläger gerügten Passagen der erteilten Widerrufsbelehrung stünden mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang. Jedenfalls habe der Kläger ein eventuell bestehendes Widerrufsrecht nicht wirksam ausgeübt, da dieses Recht verwirkt bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich sei.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes wird im Übrigen gem. § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die vom Kläger begehrten Feststellungen seien nicht zu treffen, da der Widerruf des Darlehensvertrags wegen des Ablaufs der Widerrufsfrist nicht wirksam sei. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entspreche den Anforderungen des § 355 BGB a.F. in jeder Hinsicht. Dies gelte auch, soweit die Belehrung den Hinweis enthalte, dass bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern jedem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht einzeln zustehe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei. Das Landgericht verkenne, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Entscheidung vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08) die Widerrufsbelehrung in Bezug auf den Fristbeginn nicht unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sei, da die von der Beklagten verwendete Formulierung das unrichtige Verständnis nahelege, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten. Ein durchschnittlicher Verbraucher könne bei laienhaftem Verständnis unzutreffend annehmen, dass der von der Beklagten übersandte Blankovertrag bereits die Vertragsurkunde im Sinne der Belehrung sei und die Frist auslöse. Ferner sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, da sie den Beginn der Widerrufsfrist von dem Erhalt der Widerrufserklärung abhängig mache. Dies widerspreche dem Gesetz, da es auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung ankomme. Da sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV a.F. berufen könne, sei die Beklagte wie beantragt zu verurteilen.

Der Kläger beantragt,

1.

unter Abänderung des am 21.10.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main zu Az. 2-05 O 78/16 festzustellen, dass der Kläger aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. X aufgrund seines Widerrufs vom 01.10.2014 nur verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 42.067,93 € zu zahlen,
2.

hilfsweise festzustellen, dass der Darlehensvertrag mit der Nr. X aufgrund des Widerrufs des Klägers mit Schreiben vom 01.10.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde,
3.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie hat jedoch nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen. Der Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung des Kläger hat den Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, so dass der Kläger nicht lediglich 42.067,93 € an die Beklagte zurückzuzahlen hat. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (a. F.), Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB, bereits abgelaufen.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Darlehensvertrag auf S. 7 enthaltene Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluss vom 2. Mai 2016 – 17 U 217/15; Beschluss vom 2. Mai 2016, – 17 U 4/16) entspricht die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben.

Die gilt auch für die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist. Zwar hat die Beklagte den nach §§ 492 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. grundsätzlich erforderlichen Hinweis, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden, nicht vollständig erteilt, da es in der Belehrung heißt: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer […] die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden“. Dies ist jedoch unerheblich, da ein Hinweis, dass die Frist auch dann nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift des Antrags zur Verfügung gestellt werden, entbehrlich ist. Die Parteien haben den Fristbeginn einvernehmlich an das Zurverfügungstellen der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde geknüpft, so dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht ausgelöst wird, wenn dem Verbraucher dessen schriftlicher Antrag oder einer Abschrift des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Die Vorschrift des § 355 BGB ist halbzwingendes Recht. Zugunsten des Verbrauchers darf von dieser Vorschrift abgewichen werden. Dies hat der Gesetzgeber mit § 361 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung deklaratorisch festgestellt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – III ZR 368/13 -, Rn. 36, juris). Hier hat der Kläger mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrags die Verlängerung der Widerrufsfrist stillschweigend akzeptiert. Eine solche Vereinbarung ist zulässig. Die Verlängerung der Frist durch das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Verbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – XI ZR 242/08 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 -, Rn. 17, juris). Indem nach der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erst das Zuververfügungstellen des Darlehensvertrages bzw. einer Abschrift des Darlehensvertrages den Lauf der Frist auslöst, wird der Beginn der Frist hinausgeschoben. Die Frist kann damit nicht schon beginnen, wenn nur der Verbraucher seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben hat. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 -, Rn. 17, juris). Soweit der Kläger meint, die Beklagte hätte darüber aufklären müssen, dass mit dem Begriff „Vertragsurkunde“ erst der von beiden Vertragspartnern unterzeichnete Vertrag und nicht bereits der „Blankovertrag“ gemeint sei, verkennt der Kläger, dass ein durchschnittlicher Verbraucher mit dem Begriff der Vertragsurkunde einen unterzeichneten Vertrag verbindet. Ein nicht unterzeichnetes Vertragsformular wird allgemein nicht als eine Vertragsurkunde angesehen, so dass es auch keines klarstellenden Hinweises bedurfte.

Die Widerrufsbelehrung genügt dem Deutlichkeitsgebot, wenngleich die Beklagte in der Belehrung über den Fristbeginn anstatt des richtigen Begriffs „Widerrufsbelehrung“ den Begriff „Widerrufserklärung“ verwendet hat. Es liegt insoweit ein Schreibversehen vor, das für jeden unbefangenen Leser offenkundig ist. Nach dem Wortlaut beginnt die Frist für die Abgabe der Willenserklärung einen Tag nach Erhalt „dieser Willenserklärung“. Dass dies wegen des darin enthaltenen Zirkelbezugs keinen Sinn ergibt, kann keinem Zweifel unterliegen. Gleiches gilt für das von der Beklagten an dieser Stelle tatsächlich Gemeinte. Dass dort statt „Widerrufserklärung“ richtig das Wort „Widerrufsbelehrung“ hätte stehen sollen, ergibt sich unmissverständlich aus dem Gesamtzusammenhang. Zum einen enthält der Text die Angabe, dass der Fristablauf von dem Erhalt eines Exemplars „dieser“ Widerrufserklärung abhängt. Bereits der Gebrauch des Demonstrativpronomens macht deutlich, dass es sich um den dem Leser vorliegenden Text handelt. Bestätigt wird dies dadurch, dass der fragliche Passus in der Überschrift ausdrücklich als „Widerrufsbelehrung“ bezeichnet wird und mit den Worten „Ende der Widerrufsbelehrung“ schließt.

Der in der Belehrung enthaltene Hinweis, dass bei mehreren Darlehensnehmern das Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer allein zustehe, ist entgegen der in der ersten Instanz geäußerten Ansicht des Klägers nicht unzutreffend. Schließen mehrere Verbraucher als Darlehensnehmer mit einem Unternehmer als Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag, kann jeder von ihnen seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung selbstständig widerrufen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15 -, Rn. 15, juris).

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.

Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert auf 22.867,36 € festzusetzen.

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