OLG Frankfurt am Main, 29.03.2018 – 19 U 155/17

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 29.03.2018 – 19 U 155/17
Leitsatz:

1.

Im Fall einer Rückgarantie stellt die charakteristische Leistung die seitens der Erstbank zu erbringende Zahlung an die Zweitbank im Deckungsverhältnis dar und begründet die Anwendbarkeit des Rechts der Erstbank.
2.

Beschränken sich Rückgarantien auf den Ausgleich von Zahlungsforderungen, umfassen sie nicht ohne weiteres den Ausgleich von externen Rechtsverfolgungskosten.
3.

Zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Verhältnis zur Erstbank

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.07.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.: 2-12 O 269/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 483.510,00 € festgesetzt.
Gründe

I.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil sowie ergänzend auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.02.2018 (Bl. 351 ff. d.A.) verwiesen, auf den zugleich wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz und der hier gestellten Anträge Bezug genommen wird.

In der Sache hält der Senat auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2018 an seinen Ausführungen im Beschluss vom 19.02.2018 (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO) fest.

1. Die Frage des anwendbaren Rechts steht einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO im vorliegenden Fall nicht entgegen. Soweit die Klägerin aus dem Verweis des Senats auf MüKo-Martiny, 7. Aufl. 2018, Art. 4 Rom I-VO, Rn. 238, eine grundsätzliche und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage herzuleiten bemüht, greift dies nicht durch.

Der für den Senat leitende Gesichtspunkt war, dass Geschäftsbesorgungsvertrag und innerhalb dessen erfolgende Pflichtverletzungen – wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt – in einem notwendigen Zusammenhang stehen, weshalb eine unterschiedliche Bestimmung des hierfür jeweils anwendbaren Rechts nicht zu rechtfertigen ist. Der Berufung ist zuzugeben, dass MüKo-Martiny, 7. Aufl. 2018, Art. 4 Rom I-VO, den Geschäftsbesorgungsvertrag in Rn. 237 dem Statut der Zweitbank unterwirft; dass dies inkonsequent ist, zeigt indes, dass auch Martiny in Rn. 238 hieraus herzuleitende Pflichtverletzungen dem Statut der Erstbank unterwirft. Nur dies sollte durch den – zugegebenermaßen knappen – Verweis auf Rn. 238 zum Ausdruck gebracht sein, in dem Rn. 237 bewusst nicht zitiert wurde. Dass auch der Bundesgerichtshof die Pflicht der Zweitbank, eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Erstbank zu unterlassen, dem Statut der Erstbank unterwirft (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1984, VI ZR 14/83, Rn. 15 – zitiert nach juris), wurde im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt. Was für die einzelne Pflicht gilt, erfasst konsequenterweise aber nicht nur diese, sondern das gesamte Schuldverhältnis, aus dem diese entspringt.

2. Ob sich das Handelsgericht in Sanaa mit den fehlenden formellen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin aus den dem Ministerium erteilten SBLCs befasst hat oder nicht, ist für die vorliegende Entscheidung ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, nach welchen Kriterien das Gericht die konkrete Kostentragung ausgesprochen bzw. die Kanzlei B ihr Honorar bemessen hat.

Vielmehr verbleibt es dabei, dass die Klägerin zur Notwendigkeit der getroffenen Gebührenvereinbarung bereits in erster Instanz nur pauschal vorgetragen hat, obwohl hierfür angesichts der durchgängigen Substantiierungsrüge der Gegenseite Anlass bestand, und dies umso mehr – mehr sollte nicht zum Ausdruck gebracht sein -, als die formellen Voraussetzungen der SBLCs für eine Inanspruchnahme nicht vorlagen. Insbesondere wurde nicht dargetan, dass der Umstand fehlender formeller Voraussetzungen in den Prozess vor dem Handelsgericht überhaupt eingebracht wurde, sondern kommt die Klägerin auch in ihrer Stellungnahme vom 19.03.2018, unter erneuten Verweis auf den tatsächlichen Verlauf des Prozesses, wiederum nur auf die Angemessenheit der Honorarvereinbarung zurück, ohne – wie die Beklagte nachvollziehbar rügt – darzulegen, weshalb ein weitaus straffere Prozessführung nicht möglich gewesen sei. Fehlt es an entsprechenden Darlegungen, stehen aber keine etwaig nach jemenitischem Recht zu beurteilende Rechtsfragen im Raum, sondern fehlt es durchgängig an substantiiertem Sachvortrag, der einer hieran notwendig erst anknüpfenden rechtlichen Beurteilung – unter etwaiger Einbeziehung jemenitischen Rechts in der Honorarfrage – zugänglich gewesen wäre.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO. Für die Streitwertfestsetzung hat der Senat den Umrechnungskurs am Tag des Eingangs der Berufung (28.08.2017) berücksichtigt.

Vorausgegangen ist unter dem 19.02.2018 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung zurückzuweisen, da sie aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.03.2018.

Gründe

I.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Rechtsverfolgungskosten im Rahmen der Abwehr ihrer Inanspruchnahme aus drei Standby Letters of Credit (im Folgenden: SBLCs), die sie im Auftrag der Beklagten zugunsten des jemenitischen Ministeriums für Öl und Mineralien (im Folgenden: Ministerium) erteilt hatte.

Mit den SBLCs sollten etwaige Schadensersatzansprüche des Ministeriums im Umfang von bis zu 42 Mio. US-$ gegen die A Ltd. abgesichert werden, die sich gegenüber dem Ministerium verpflichtet hatte, im Rahmen eines Konsortiums von insgesamt vier indischen Unternehmen unter entsprechendem Production Sharing Agreement (im Folgenden: PSA) die Exploration dreier Erdölfelder im Jemen zu betreiben. Die als Geschäftsbank in Sanaa / Republik Jemen ansässige Klägerin handelte hierbei im Auftrag der Beklagten und diese ihrerseits im Auftrag der indischen C Bank Ltd., an die das Konsortium zunächst mit seinem Anliegen herangetreten war. Die Zahlungspflichten der Klägerin aus den SBLCs wurden wiederum durch ihr auf erstes Anfordern erteilte Rückgarantien der Beklagten gesichert.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aus den SBLCs waren jeweils identisch formuliert. Sie sahen u.a. vor, dass sie während einer Periode höherer Gewalt ausgesetzt seien bzw., im Fall einer über sechs Monate später erfolgenden Kündigung des PSA durch das Konsortium, erlöschen. In formaler Hinsicht sah Ziffer 1. aller SBLCs voraus, dass Zahlungsverlangen in der Form von Exhibit I (Bl. 42 d.A.) unter Nachweis vorausgegangener Information des Konsortiums zu erfolgen haben:

Payments under this Stand by Letter of Credit are available to you against Presentation of a request by you for Payment in the Form of Exhibit I hereto, and a Copy of the notice given to the Contractor notifying it that the Minimum Work obligation has not been performed.

Im März 2011 wurde in der Republik Jemen der Ausnahmezustand verhängt, gefolgt von mehreren Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in denen u.a. gefordert wurde, die anhaltenden Angriffe auf die Öl-, Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur zu beenden. Nachdem das Konsortium vor diesem Hintergrund durch Schreiben vom 13.02.2013 das Vertragsverhältnis mit dem Ministerium kündigte und dieses daraufhin die Klägerin auf Zahlung aus den SBLCs im Umfang von 42 Mio. US-$ in Anspruch nahm – wobei die formalen Voraussetzungen nicht eingehalten wurden -, forderte die Klägerin ihrerseits unter dem 06.03.2013 (Anlage K 4, Bl. 50 ff. d.A.) von der Beklagten Zahlung in gleicher Höhe aus den ihr erteilten Rückgarantien.

Die Beklagte lehnte dies unter Verweis auf den Ausnahmezustand sowie auf die nicht beobachtete Form der Zahlungsverlangen ab und vertrat den Standpunkt, im Fall offensichtlich fehlender Voraussetzungen auch auf erstes Anfordern zugesagte Zahlungen verweigern zu dürfen. Soweit die Klägerin mit Rücksicht hierauf ihrerseits keine Zahlungen an das Ministerium leistete, leitete dieses schließlich ein Gerichtsverfahren vor dem Handelsgericht in Sanaa ein und erwirkte unter dem 25.05.2013 einen Writ of Execution (Anlage K 7, Bl. 88 f. d.A.), in dem die Klägerin zur Zahlung von 42 Mio. US-$ an das Ministerium verpflichtet wurde.

Die darauf seitens der Klägerin erneut in Anspruch genommene Beklagte lehnte Zahlung nach wie vor ab, wobei sie nun zusätzlich auf ein in Paris anhängiges Verfahren vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof zwischen u.a. dem Ministerium und Teilen des Konsortiums verwies (Anlage K 9, Bl. 62 d.A.). Die Klägerin entschied sich daraufhin, im Jemen gerichtliche Schritte gegen den Writ of Execution zu unternehmen und beauftragte hierfür die in Sanaa ansässige Kanzlei B, deren Honorar den überwiegenden Teil der Klageforderung bildet. Parallel hierzu erteilte die Klägerin auch ihren hiesigen Prozessbevollmächtigten ein Mandat, die gegenüber der Beklagten erstmals durch Schreiben vom 12.09.2013 (Anlage K 10, Bl. 63 f. d.A.) ihre Vertretung anzeigten und darin um Übersendung einer von dieser angesprochenen einstweiligen Anordnung des Schiedsgerichtshofs baten. In der Folgezeit traten die hiesigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederholt an die Beklagte heran, wobei die Korrespondenz mit Blick auf das schwebende Verfahren vor dem Schiedsgerichtshof sowie vor dem Handelsgericht in Sanaa im Wesentlichen die mehrfache Verlängerung der SBLCs – zuletzt am 21.08.2014 mit Wirkung bis zum 31.03.2015 – zum Gegenstand hatte.

Durch Urteil des Handelsgerichts in Sanaa vom 25.08.2014 (Anlage B 7, Anlagenband) wurde der Writ of Execution rückwirkend aufgehoben und das Ministerium verurteilt, an Verfahrenskosten 300.000,00 Yemeni Rials (umgerechnet ca. 1.200,00 US-$) an die Klägerin zu zahlen. Der Schiedsgerichtshof kam in seinem Final Award vom 10.07.2015 (Anlage B 8, Anlagenband) zu der Einschätzung, dass das Konsortium seine Verträge wirksam gekündigt habe und dem Ministerium daher keine Ansprüche aus den SBLCs zustünden. Die Kanzlei B rechnete daraufhin ihre außergerichtlichen Auslagen auf der Basis eines Geschäftswerts von 42 Mio. US-$ mit 1 % hiervon ab, mithin mit 420.000,00 US-$ (Anlage K 17, Bl. 82 d.A.), die hiesigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Kosten mit 157.790,73 US-$ (Anlage K 18, Bl. 83 ff. d.A.).

Die Summe beider Honorarforderungen verfolgt die Klägerin mit ihrer Klage.

Soweit dem Zahlungsverlangen des Ministeriums nicht die nach Exhibit I vorgesehene Kopie beigefügt gewesen sei, sei dies für die Rückgarantieverpflichtung der Beklagten, da auf erstes Anfordern eingegangen, unerheblich. Die Beauftragung der Kanzlei B sei auch erforderlich gewesen, um gegen den Writ of Execution vorzugehen und auf diese Weise nicht zu riskieren, zu zahlen, ohne sich im Rahmen der Rückgarantie bei der Beklagten schadlos zu halten. Da die Beklagte weder bereit gewesen sei, Zahlung zu leisten, noch, sich an dem Verfahren vor dem Handelsgericht in Sanaa zu beteiligen, und der Klägerin auch nicht die einstweilige Anordnung aus dem Schiedsverfahren übermittelt habe, sei es darüber hinaus erforderlich gewesen, auch ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen.

Die geltend gemachten Honorarforderungen seien auch der Höhe nach angemessen. Was das Honorar für die Kanzlei B betreffe, hätten die tatsächlich zugesprochenen Verfahrenskosten lediglich Symbolcharakter. Tatsächlich untersage das jemenitische Recht denn auch lediglich – und auch dies nur vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – Honorarforderungen, die 10 % des Gegenstandswerts überstiegen. Die zusätzliche Mandatierung ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten unter ergänzender Mitwirkung von Kollegen in London und New York sei erforderlich gewesen, um die Beklagte im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren zur Mitwirkung zu bewegen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 577.790,73 US-$ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Honorarforderung der Kanzlei B sei völlig überhöht. Nach jemenitischem Recht berücksichtige bereits das Gericht, welches Honorar der Prozessvertreter sich verdient habe, und habe auf dieser Grundlage aber nur rund 1.200,00 US-$ zugesprochen und damit weniger als 0,3 % des begehrten Honorars von 420.000,00 US-$. Eine außergerichtliche Mandatierung der klägerischen Prozessbevollmächtigten sei schon nicht erforderlich gewesen, da die Beklagte sich im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen stets kooperativ gezeigt habe und etwaige Verzögerungen ausweislich ihrer Aufforderungen u.a. vom 11., 17. und 24.10.2013 (Anlagen B 13 ff., Anlagenband) allein auf die C zurückgingen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 273 ff. d.A.) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.09.2017 (Bl. 300 f. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Aus den seitens der Beklagten übernommenen Rückgarantien folge schon deshalb keine Ersatzpflicht für Rechtsverfolgungskosten, weil sich die Garantien ihrem Wortlaut zufolge ausdrücklich auf Zahlungen der Klägerin aus den SBLCs beschränkten. Die Klägerin sei aber auch mit einem – im Rahmen des wahrgenommenen Garantieauftrags grundsätzlich gegebenen – Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 675 Abs. 1, 670 BGB ausgeschlossen. Denn sie habe ihre Inanspruchnahme durch das Ministerium zugelassen, obwohl es offensichtlich bzw. liquide beweisbar gewesen sei, dass kein Anspruch bestehe. Als jemenitische Geschäftsbank sei die Klägerin mit den Verhältnissen im Jemen ebenso vertraut gewesen wie das jemenitische Ministerium und habe daher gewusst, dass ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, der ihre eigene Inanspruchnahme ausgeschlossen habe; nicht anders hätten dies auch der Schiedsgerichtshof und das Handelsgericht eingeschätzt. Aufwendungsersatz sei zudem nur demjenigen zu erstatten, der als Zweitbank Zahlung verweigere, trotz sorgfältiger Prozessführung aber gleichwohl rechtskräftig zur Zahlung verurteilt werde. Hier habe die Klägerin (als Zweitbank) hingegen ihre Inanspruchnahme lediglich zum Anlass genommen, direkt die Beklagte (als Erstbank) in Anspruch zu nehmen, und gerichtliche Schritte gegen das Ministerium erst unternommen, als Zahlungen der Beklagten ausgeblieben seien. Habe die Beklagte somit ihre Zahlung verweigern dürfen, falle ihr auch keine Pflichtverletzung zur Last, die Grundlage für einen Anspruch aus §§ 280, 281, 311 BGB sein könnte. Die seitens der Klägerin ausgelösten Rechtsverfolgungskosten gingen unbeschadet dessen auch gar nicht auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurück, sondern auf das unberechtigte Zahlungsverlangen des Ministeriums.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 276 ff. d.A.) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.09.2017 (Bl. 300 f. d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 28.07.2017 (Bl. 285 d.A.) zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 28.08.2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 302 f. d.A.) Berufung eingelegt und diese durch am 28.09.2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 309 ff. d.A.) begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren unverändert weiter. Sie rügt zunächst, dass das Landgericht ins Blaue hinein ausgeführt habe, Unternehmen hätten ihre Tätigkeit im Jemen eingestellt. Ebenso wenig habe es auf der Grundlage des Schiedsspruchs vom Vorliegen höherer Gewalt im Sinne des PSA ausgehen dürfen. Denn der Schiedsspruch sei zum einen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.06.2017 vorgelegt worden und im Übrigen mangels Anerkennung in Deutschland auch nicht der Rechtskraft fähig. Tatsächlich verneine er eine Verpflichtung aus den SBLCs auch nur mangels dem Konsortium zur Verfügung gestellter Support-Dateien. Anders als vom Landgericht angenommen, richte sich schließlich die Feststellung höherer Gewalt ebenso wie die Annahme von Rechtsmissbrauch jedenfalls im Verhältnis zwischen Zweitbank und Letztbegünstigtem nach jemenitischem Recht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 577.790,73 US-$ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2015 zu zahlen,

hilfsweise,

die Klägerin von den Kosten in Höhe von 577.790,73 US-$ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2015 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, erachtet insbesondere die Feststellungen zum Vorliegen höherer Gewalt für verfahrensfehlerfrei und rügt weiterhin das Nichtvorliegen der formalen Zahlungsvoraussetzungen der SBLCs.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit den ihr erteilten Rückgarantien zu Recht verneint.

1. Zutreffend hat das Landgericht etwaige Ansprüche der Klägerin – in Bezug auf beide Honorarforderungen – nach deutschem Recht beurteilt.

Soweit eine Rechtswahl der Parteien weder vorgetragen noch ersichtlich ist, unterliegt ein Vertrag gemäß der zeitlich hier maßgeblichen Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, wobei gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB vermutet wird, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihre Hauptniederlassung hat.

Im Fall einer Rückgarantie stellt die charakteristische Leistung die seitens der Erstbank zu erbringende Zahlung an die Zweitbank im Deckungsverhältnis dar, wobei dies sowohl für die Rückgarantie selbst gilt wie für den dieser zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag und etwaige hiermit im Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen (vgl. zur Nachfolgeregelung nur etwa MüKo-Martiny, 7. Aufl. 2018, Art. 4 Rom I-VO, Rn. 238; Staudinger-Mansel, Neubearbeitung 2012, Vorbemerkungen zu §§ 765-778, Rn. 329, jeweils m.w.N.). Steht dabei eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Erstbank als Rückgarantn im Raum, gilt für die etwaige Pflicht der Zweitbank, eine solche Inanspruchnahme der Erstbank zu unterlassen, nichts anderes (vgl. BGH 16.10.1984, VI ZR 14/83, Rn. 15 – hier wie im Folgenden zitiert nach juris). Das Statut der durch die Zweitbank (im Valutaverhältnis) erteilten Garantie – hier also der von der Klägerin gegenüber dem Ministerium übernommenen SBLCs – bleibt demgegenüber eigenständig zu beurteilen, kann im Folgenden jedoch offen bleiben. Denn konkrete materiell-rechtliche Regelungen, die auf die SBLCs über ihren Wortlaut hinaus anwendbar wären, sind für die Entscheidung aus den nachfolgenden Erwägungen ohne Bedeutung.

2. Nach deutschem Recht schuldet die Beklagte zunächst keinen Ausgleich des durch die Kanzlei B abgerechneten Honorars über 420.000,00 US-$.

a) Von den erteilten Rückgarantien sind diese Rechtsverfolgungskosten nicht umfasst. Denn diese Garantien beschränken sich auf Zahlungen, mit denen die Klägerin seitens des letztbegünstigten Ministeriums beanspruchte Beträge („the amount actually claimed by the beneficiaries“) ausgleicht. Rechtliche Maßnahmen zur Abwehr solcher Zahlungen mögen zwar auch im (wirtschaftlichen) Interesse der Beklagten liegen. Um sie zu ergreifen, ist die Klägerin aber keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem aus den SBLCs letztbegünstigten Ministerium eingegangen, sondern gegenüber Dritten, nämlich der von ihr mandatierten Kanzlei in Sanaa, ohne dass dabei auch nur der Umfang der Zahlungsverpflichtungen für die Beklagte beeinflussbar gewesen wäre. Den Anwendungsbereich der erteilten Rückgarantien weiter zu verstehen, liefe unter diesen Umständen nicht nur dem Gebot der Garantiestrenge zuwider. Vielmehr lag es ersichtlich schon gar nicht im Interesse der Beklagten, eine derart weitreichende und dem Betrag nach unübersehbare Zahlungsverpflichtung zu übernehmen, und es kann daher redlicherweise (§§ 157, 242 BGB analog) auch keine entsprechende Vereinbarung angenommen werden.

b) Auf die Frage eines (doppelten) Rechtsmissbrauchs kommt es bei dieser Sachlage entgegen der Einschätzung des Landgerichts – und anders als in der der Entscheidung BGH 10.10.2000, XI ZR 344/99, zugrundeliegenden Fallkonstellation – nicht an. Denn liegt in der Geltendmachung von Rechtsverfolgungskosten durch die Zweitbank gerade keine Anforderung der Garantiesumme, kann erst recht dahin gestellt bleiben, ob etwaige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis ausnahmsweise auf das hiervon grundsätzlich unabhängige Deckungsverhältnis durchschlagen. Für Zahlungsansprüche der Zweitbank kommt es mithin auch nicht darauf an, ob Mängel in ihrer Inanspruchnahme durch die Letztbegünstigte offensichtlich oder liquide beweisbar waren, sondern allein darauf, ob sie die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Verhältnis zur Rückgarantin – freilich ex ante – für erforderlich im Sinne von § 670 BGB erachten durfte.

aa) Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach einem subjektiv-objektiven Maßstab und ist dann anzunehmen, wenn der Beauftragte (freiwillige) Vermögensopfer erbringt, die nach seinem verständigen Ermessen zur Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn stehen, oder die er zumindest nach sorgfältiger, den Umständen des Falls gebotener Prüfung trifft (vgl. BGH 08.05.2012, XI ZR 61/11, Rn. 20).

Gemessen an diesen Maßstäben zählen auch Rechtsverfolgungskosten zu den erstattungsfähigen Aufwendungen der Zweitbank, wenn sie zur Abwehr einer unberechtigten Inanspruchnahme getätigt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies insbesondere (in seiner bereits genannten Entscheidung vom 10.10.2000, XI ZR 344/99) für den Fall angenommen, dass sich die betroffene Zweitbank ihrer unberechtigten Inanspruchnahme nicht anders als durch Rechtsverfolgung entziehen kann, weil sie eine Filiale am Sitz des Gerichts unterhält und damit auch der Vollstreckung eines Fehlurteils ausgesetzt wäre. Anders als das Landgericht meint, setzt dies jedoch nicht voraus, dass sich die Zweitbank sogleich gegen ihre Inanspruchnahme zur Wehr setzt – so dass sie keine Ansprüche hat oder verliert, wenn sie stattdessen zunächst die an sie herangetragene Zahlungsaufforderung an die Erstbank durchreicht. Denn abgesehen davon, dass es jedem Garantiegeber nicht zuletzt aus weiterreichenden wirtschaftlichen Erwägungen unbenommen bleibt, Zahlungsverlangen auch dann zu erfüllen, wenn sie nicht berechtigt sind, bleibt die gerichtliche Abwehr unberechtigter Ansprüche durch die Zweitbank für die Erstbank auch dann zweckmäßig, wenn sie erst nach Zahlungsverweigerung der Erstbank eingeleitet wird.

bb) Die Erforderlichkeit einer Honorarvereinbarung über 420.000,00 US-$ vermochte die hiermit in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. nur etwa BGH 02.07.2009, III ZR 333/08, Rn. 14) indes nicht nachzuweisen. Zwar mögen die vom Handelsgericht zugesprochenen, umgerechnet ca. 1.200,00 US-$ betragenden Verfahrenskosten wenig erscheinen oder gar Symbolcharakter besitzen, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Beraters sowie der jemenitischen Rechtsanwaltskammer von März 2017 (Anlagen K 22 f., Bl. 209 ff., 213 f. d.A.) behauptet. Das entbindet die Klägerin im Rückforderungsprozess auf das Bestreiten der Gegenseite hin aber nicht von substantiiertem Vortrag dazu, unter Berücksichtigung welcher konkreten Umstände ein Pauschalbetrag von 420.000,00 US-$ im vorliegenden Fall angemessen war.

Die bloße Tatsache eines parallel betriebenen Schiedsverfahrens – an dem die hiesigen Parteien ohnehin nur wirtschaftlich beteiligt waren – sagt über Umfang und Schwierigkeit des Gerichtsverfahrens vor dem Handelsgericht in Sanaa für sich genommen nichts aus. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten aber standen einer Inanspruchnahme der Klägerin bereits formale Gründe entgegen, nämlich die unterbliebene Wahrung der in den SBLCs jeweils unter Ziffer 1. vorgesehene Form von Zahlungsaufforderungen in Gestalt von Exhibit I. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf dieses Vorbringen meint, Ansprüche aus den Rückgarantien seien vom tatsächlichen Eintritt der Zahlungsvoraussetzungen der SBLCs gegenüber dem letztbegünstigten Ministerium unabhängig, ist dies aus den dargelegten Gründen zwar grundsätzlich richtig. Es ändert aber nichts an der bereits formal fehlenden Berechtigung der vom Ministerium im Prozess mit der Klägerin verfolgten Ansprüche, für dessen Führung die Klägerin Aufwendungsersatz im Umfang von rund einer halben Millionen Euro begehrt.

Damit beschränkt sich der Vortrag der Klägerin zur Erforderlichkeit im Sinne von §§ 675 Abs. 1, 670 BGB aber zum einen auf die Vorlage einer Rechnung, die über den Endbetrag hinaus keine weiteren Angaben enthält (Anlage K 17, Bl. 82 d.A.), und zum anderen auf ihre Behauptung, Honorare von bis zu 10 % der Klageforderung seien nach jemenitischem Recht auch ohne gesonderte Vereinbarung der Parteien angemessen, was über den konkreten Einzelfall nichts auszusagen vermag. Neues Tatsachenvorbringen hierzu ist im Berufungsrechtszug nicht erfolgt und wäre gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO auch nicht mehr zuzulassen. Denn die Beklagte hatte den klägerischen Vortrag in diesem Punkt bereits mit Klageerwiderung vom 31.01.2017 als völlig unsubstantiiert gerügt (Bl. 175 d.A.), ohne dass die Klägerin dies in der Folgezeit zum Anlass für ergänzendes Vorbringen genommen hätte. Vielmehr kam sie hierauf ebenso wenig in ihrem Schriftsatz vom 20.03.2017 (Bl. 199 ff. d.A.) zurück wie ausweislich der Sitzungsniederschrift – und trotz zuvor erneuten Monierens der Beklagten durch Schriftsatz vom 23.05.2017 (Bl. 252 ff. d.A.) – in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2017 (Bl. 256 f. d.A.). Selbst in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 17.07.2017 beschränkte sich die Klägerin darauf, Ansprüche aus der Rückgarantie, wie bereits dargestellt, als von den SBLC-Voraussetzungen rechtlich unabhängig herauszustreichen.

3. Ansprüche auf Ausgleich außergerichtlichen Honorars ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten im Umfang von 157.790,73 US-$ stehen der Klägerin gleichermaßen nicht zu.

a) Von den erteilten Rückgarantien sind diese Rechtsverfolgungskosten aus den bereits dargelegten Gründen (erst recht) nicht umfasst. Ansprüche aus §§ 675 Abs. 1, 670 BGB scheiden ebenfalls aus, weil die Klägerin mit der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten nicht auch den vereinbarten Auftragszweck, sondern ausschließlich die Durchsetzung eigener Interessen gegenüber ihrer Auftraggeberin verfolgt hat.

b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber auch keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, da es an einer entsprechenden Pflichtverletzung der Beklagten fehlt.

Ob die Beklagte es pflichtwidrig unterließ, Zahlungen aus den Rückgarantien vorzunehmen, oder sie infolge (doppelten) Rechtsmissbrauchs – wie unter II. 2. b) beschrieben – berechtigt war, Zahlung zu verweigern, braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Denn die Kanzlei der hiesigen Klägervertreter wandte sich in ihrem ersten Schreiben vom 12.09.2013 (Anlage K 10, Bl. 63 f. d.A.) nicht zwecks erneuter Zahlungsaufforderung an die Beklagte, sondern ermahnte sie lediglich zur Mitwirkung im laufenden Verfahren und forderte sie konkret dazu auf, ihr die Kopie der gerichtlichen Verfügung im Schiedsverfahren vom 18.09.2013 (tatsächlich vom 16.09.2013, Anlage K 11, Bl. 65 ff. d.A.) zu übersenden. An diesem war die Beklagte (anders als das Ministerium, der Vertragspartner der Klägerin) zwar gar nicht beteiligt, übermittelte die Ablichtung jedoch gleichwohl – wie sich dem klägerischen Schreiben vom 06.02.2014 (Anlage K 16, Bl. 76 d.A.) entnehmen lässt und damit entgegen dem Klagevorbringen – der Klägerin noch am selben Tage.

Betraf damit aber sowohl diese wie auch die weitere Korrespondenz zwischen den klägerischen Prozessbevollmächtigten und der Beklagten lediglich die mehrfache klägerische Forderung nach einem Auftrag zur Verlängerung der erteilten SBLCs während des laufenden schieds- bzw. handelsgerichtlichen Verfahrens, ist die Beklagte dem zwar mehrfach nachgekommen. Ansprüche auf Erstattung hierauf bezogener Rechtsverfolgungskosten begründet auch dies aber nur dann, wenn die Beklagte sich auf derartige Verlängerungen nicht lediglich im Zuge fortgesetzter Verhandlungen eingelassen hat, sondern zu diesen rechtlich auch verpflichtet war. Dafür ist aber nichts ersichtlich, wie auch Ansprüche des Ministeriums aus den SBLCs vielmehr im Ergebnis, sowohl im handels- wie im schiedsgerichtlichen Verfahren, verneint wurden.

c) Schadensersatzansprüche scheiden schließlich auch unter dem Aspekt verzögerter Mitwirkungshandlungen nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB aus.

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte bereits unter dem 02.01.2014 zu einer weiteren Verlängerung der Garantien bis zum 31.03.2015 aufforderten (Anlage K 14, Bl. 73 d.A.) und dies erst am 21.08.2014 geschah, ist eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten weiterhin schon nicht erkennbar, war dies dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten zufolge aber auch allein darauf zurückzuführen, dass die Beklagte zuvor keinen entsprechenden Auftrag seitens der C als ihrer eigenen Auftraggeberin erhalten hatte. Zwar würde dies- entsprechende Pflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin einmal vorausgesetzt – einer Pflichtwidrigkeit ihres Zuwartens grundsätzlich nicht entgegenstehen. Da die Klägerin die Verlängerung ihrer SBLCs jedoch gegenüber dem Ministerium mit derselben Begründung ablehnte, vermag diese Begründung gerade im Verhältnis zur Beklagten nicht zu tragen. Vielmehr verhält sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie meint, sie selbst habe die Verlängerung der SBLCs gegenüber dem Ministerium mangels entsprechenden Auftrags der Beklagten verweigern dürfen, die Beklagte hingegen sei verpflichtet gewesen, ihr den Auftrag zur Verlängerung der SBLCs bereits zu erteilen, bevor sie selbst einen Auftrag hierzu seitens der C erhalten habe.

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