OLG Frankfurt am Main, 29.08.2013 – 5 U 135/13

April 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 29.08.2013 – 5 U 135/13
Tenor:

Die Zwangsvollstreckung der Verfügungsklägerin aus dem am 13. August 2013 verkündeten Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (3/9 O 78/13) gegen Sicherheitsleistung der Verfügungsbeklagten in Höhe von 10.000,00 € einstweilen eingestellt.
Gründe
1

Der Verfügungsbeklagten ist mit dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Urteil im Wege einstweiliger Verfügung u. a. aufgegeben worden, hinsichtlich ihrer Gewinnforderungen für die Jahre 2010 und 2011 gegen den A-Verlag den Rangrücktritt dergestalt zu erklären, dass diese Forderungen in den Rang des § 39 Abs. 2 InsO rücken und bezüglich der genannten Forderungen die Stundung bis zum 31.12.2014 auszusprechen und dementsprechend die Fälligstellung ihrer Gewinnentnahmeforderungen für die Jahre 2010 und 2011 bis zum 31.12.2014 zu unterlassen.
2

Auf Antrag der Verfügungsbeklagten, die gegen das Urteil Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 26. August 2013 begründet hat, war gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor Prüfung der sachlichen Erfolgsaussicht des Rechtsmittels auszusprechen, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen ist.
3

Die Verfügungsbeklagte hat dargelegt, dass sie die Zwangsvollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung durch die Anordnung und Festsetzung von Ordnungsgeld zu gewärtigen hat, nachdem dies in Zwangsvollstreckung der Beschlussverfügung vom 19.07.2013 durch den Beschluss des Landgerichts vom 13.08.2013 geschehen sei.
4

Inhalt und Grenzen des Vollstreckungstitels sind eindeutig zu bezeichnen. Gibt die Fassung der Urteilsformel Anlass zu Zweifeln, ist der wahre Sinn durch Auslegung unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu ermitteln (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 704, Rz. 5).
5

Nach vorläufiger Einschätzung des Senats ist der Tenor der angefochtenen Entscheidung dahin zu verstehen, dass der Verfügungsbeklagten die Abgabe von Willenserklärungen aufgegeben worden ist, nämlich der Erklärung eines Rangrücktritts bezüglich sowie einer Stundung ihrer Geldforderungen. Daran ändern die Ausführungen in den Entscheidungsgründen, der Verfügungsbeklagten sei aufgegeben worden, bestimmte Handlungen zu unterlassen, nichts, weil die Wirkungen der genannten Erklärungen (Rangrücktritt, Stundung) infolge schlichten Unterlassens nicht einzutreten vermögen.
6

Die Abgabe von Willenserklärungen kann nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen erzwungen werden, sie gelten als abgegeben, wenn die Verurteilung Rechtskraft erlangt (§ 894 ZPO), wobei die Fiktionswirkung des § 894 ZPO bereits mit Erlass der einstweiligen Verfügung eintreten soll (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO., § 928, Rz. 8). Hiernach könnte für eine Vollstreckung auch bereits kein Bedürfnis bestehen.
7

Da dem Senat die erstinstanzlichen Akten des gerichtlichen Verfahrens noch nicht vorliegen, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie sachlichen Voraussetzungen des hier beschiedenen Antrags vor Gewährung rechtlichen Gehörs für die Verfügungsklägerin nicht abschließend geprüft werden konnten und der Verfügungsklägerin aus der kurzzeitigen Einstellung der Zwangsvollstreckung keine wesentlichen Nachteile entstehen dürften, war zur Meidung von unmittelbar drohenden Nachteilen für die Verfügungsbeklagte die Einstellung vorübergehend anzuordnen. Die Höhe der Sicherheitsleistung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Einstellung zunächst nur vorübergehend angeordnet worden ist.

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