OLG Frankfurt am Main, 29.12.2016 – 1 W 26/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 29.12.2016 – 1 W 26/16
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.3.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt mit dem am 23.11.2015 gestellten Antrag (Landgericht Frankfurt, 2-04 O 14/16; Oberlandesgericht Frankfurt 1 W 26/16), dem am 9.8.2015 gestellten Antrag (Landgericht Frankfurt, 2-04 O 322/15; Oberlandesgericht Frankfurt 1 W 21/16) und dem am 11.4.2016 gestellten Antrag (Landgericht Frankfurt, 2-04 O 117/16; Oberlandesgericht Frankfurt 1 W 57/16) Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage, mit der er den Ausgleich von Nachteilen geltend machen will, die er durch die wiederholte Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und die Vollstreckung dieser Urteile erlitten hat.

Der Antragsteller ist durch das Amtsgericht Stsdt3 am 18.2.2002 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden; zugleich wurde sein Kraftfahrzeug eingezogen. Die dagegen gerichtete Berufung und Revision sind erfolglos geblieben. Nachdem der Antragsteller sich zum Strafantritt nicht gestellt hatte, erließ die Staatsanwaltschaft einen Vollstreckungshaftbefehl. Aufgrund dieses Haftbefehles wurde der Antragsteller am ..12.2003 ergriffen und befand sich danach bis zum ..6.2004 in Strafhaft. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ausgesetzt.

Durch das Urteil des Amtsgerichts Stadt1 vom 6.2.2002 war der Antragsteller wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt worden. Der Antragsteller hat die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit in der Zeit vom …8. bis …11.2004 abgeleistet.

Unter Berücksichtigung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die festgestellt hat, dass dem Antragsteller seit dem 4.12.2000 eine französische Fahrerlaubnis erteilt war, hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller rückwirkend zum 4.12.2000 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt. Aufgrund dieser neuen Sachlage hat das Amtsgericht Stadt2 nach Wiederaufnahme des Verfahrens den Antragsteller wegen der dem Urteil des Amtsgerichts Stadt3 zugrunde liegenden Taten freigesprochen und festgestellt, dass dem Antragsteller für die Vollstreckungshaft, die er im Rahmen der Strafvollstreckung aufgrund dieses Urteils erlitten hat, eine Entschädigung zusteht. Das Landgericht Stadt4 hat aus demselben Grund das dem Urteil des Amtsgerichts Stadt1 zugrunde liegende Strafverfahren wieder aufgenommen und das Urteil für obsolet erklärt. Mit Beschluss vom 20.4.2015 hat das Amtsgericht Stadt4 festgestellt, dass der Antragsteller zu entschädigen ist, soweit er Zahlungen auf die im Urteil des Amtsgerichts Stadt1 verhängte Geldstrafe geleistet hat.

Über den die Vollstreckung der Freiheitsstrafe betreffenden Entschädigungsantrag des Antragstellers vom 11.5.2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 24.3.2016 entschieden und dem Antragsteller lediglich eine Entschädigung von 25 € pro Hafttag zuzüglich auf diesen Entschädigungsbetrag entfallender Anwaltskosten zuerkannt. Dieser Betrag ist mittlerweile an den Antragsteller ausbezahlt worden. Den Antrag auf Entschädigung wegen entgangenem Verdienst, Verlust der Betriebsausstattung und der Wohnungseinrichtung, wegen des Werts des eingezogenen Kraftfahrzeugs und der für das Revisionsverfahren aufgewendeten Verteidigerkosten hat die Generalsstaatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Über den die Zahlungen auf die Geldstrafe betreffenden Entschädigungsantrag vom 7.12.2014, 5.5.2015 und 20.6.2015 hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 4.8.2015 entschieden und dem Antragsteller einen Entschädigungsbetrag von 900 € zugesprochen, weitere Entschädigung aber abgelehnt und gegen den Entschädigungsbetrag mit einer Kostenforderung des Landes aus dem Strafverfahren …/08 der Staatsanwaltschaft Stadt5 aufgerechnet.

In dem Verfahren 2-04 O 14/16 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Entschädigung wegen der seelischen und körperlichen Schäden, die ihm infolge der Strafhaft entstanden seien, verlangt. Er hält seine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und die deshalb erfolgte Freiheitsentziehung für rechtswidrig, beanstandet aber darüber hinaus, dass er in der Haft auch nicht korrekt behandelt worden sei. Er habe in der Haftanstalt Medikamente einnehmen müssen, die bei ihm wie Drogen gewirkt hätten. Er sei vielfach von einer Haftanstalt in andere transportiert worden und dabei wiederholten Leibesvisitationen unterzogen worden. Zeitweise habe er sich in einer Einzelzelle unter Dauerbeobachtung aufhalten müssen. Er sei bei Aufnahme und wiederholt später bedrängt worden, ein Schuldeingeständnis zu unterzeichnen, und dabei sei ihm angekündigt worden, bei Weigerung nicht vorzeitig entlassen zu werden. Außerdem habe man ihm in Aussicht gestellt, bei fehlender Kooperation wegen des ihm attestierten Querulantenwahns im Anschluss an die Haft in einer psychiatrischen Klinik untergebracht zu werden. Wegen dieser Behandlung sei er depressiv geworden und habe versucht, sich zu töten. Auch nach der Entlassung aus der Haft habe er sich nicht in engen Räumen aufhalten können und habe schlecht geschlafen. Er sei von dem Richter des Amtsgerichts Stadt3, von dem er mehrmals verurteilt worden sei, gewissermaßen verfolgt worden; dieser Richter habe ihm mit Unterbringung gedroht, habe sich in seine Familienangelegenheiten eingemischt und auf eine Familienrichterin eingewirkt, damit diese ihm nachteilige Sorgerechtsentscheidungen treffe. Eine solche Entscheidung sei getroffen worden, als er für einen Tag in einer psychiatrischen Klinik untergebracht gewesen sei. Der Klinikleiter habe aber einen die Unterbringung rechtfertigenden Grund nicht feststellen können, weshalb er wieder entlassen worden sei. Aufgrund der Sorgerechtsentscheidung habe er letztlich auch den Kontakt zu seinen Kindern verloren; als einem aus Strafhaft entlassenen Vorbestraften sei es ihm auch verwehrt worden, zu den Kindern Kontakt zu halten. In dem zu seiner Verurteilung führenden Strafverfahren seien Zeugen, die ihn belastet hätten, zu Unrecht als glaubwürdig angesehen worden, während das Gericht Entlastungszeugen nicht vernommen habe. Auch im Revisionsverfahren habe das Oberlandesgericht Frankfurt seinen Einwänden gegen diese Verfahrensweise keine Beachtung geschenkt. Nachdem die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Kapper bekannt geworden sei, habe das Oberlandesgericht in seinem Beschluss über die Gegenvorstellung des Antragstellers zwar die Bedeutung dieser Entscheidung für den Fall des Antragstellers anerkannt, habe aber aufgrund unzutreffender Berechnung zu Unrecht angenommen, dass ihm die französische Fahrerlaubnis während einer Sperrfrist erteilt worden sei. Dieser vermeintliche Rechenfehler könne kein Versehen sein.

Mit Beschluss vom 24.3.2016 hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung der Beschwerde wiederholt der Antragsteller insbesondere seine Behauptung, dass bei der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung durch den Strafsenat des Oberlandesgerichts die Sperrfrist absichtlich falsch berechnet worden sei. Außerdem legt der Antragsteller dar, weshalb nach seiner Ansicht die über seinen Entschädigungsantrag nach § 10 StrEG getroffene Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 24.3.2016 unzutreffend ist. Ferner führt der Antragsteller aus, dass die bei ihm während der Haft aufgetretene Depression und die Suizidabsichten Folge der Freiheitsentziehung seien, zumal ihm die Hoffnung auf Entlassung genommen worden sei.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.4.2016 der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen.

Mit den Schriftsätzen vom 8.5.2016 und 4.10.2016 hat der Antragsteller beantragt, die von ihm angestrengten drei Verfahren zusammenzuführen, und hat seine Anträge erweitert auf Schadensersatz bzw. Entschädigung für alle durch die Freiheitsentziehung entstandenen Schäden, insbesondere Verdienstausfall, auf Entschädigung wegen der Untersagung des Kontakts zu seinen Kindern seit dem 6.11.2000 und auf Entschädigung seiner Kinder dafür, dass ihnen versagt worden sei, einen Vater zu haben. Mit dem Schriftsatz vom 3.11.2016 hat der Antragsteller seinen Vortrag ergänzt. Er hat dargelegt, dass er sein Wohnungsinventar nicht habe retten können, weil ihm die Geldmittel, mit denen er einen Lagerplatz habe bezahlen wollen, bei der Inhaftierung entwendet worden seien. Seine Geschäfte seien sehr mühsam gelaufen, seitdem seine französische Fahrerlaubnis am 18.5.2001 beschlagnahmt worden sei; er habe Lebensversicherungen verkaufen müssen, um die Mieten für Wohnung und Firma zu bezahlen.

II.

Von der von dem Antragsteller erbetenen Verbindung der drei eingangs genannten Verfahren sieht der Senat ab, weil es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt und weil die Anträge bzw. Beschwerden ohnehin unbegründet sind.

Der Senat entscheidet in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht über den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 24.3.2016 und die in diesem Zusammenhang erhobenen, weiteren Schadensersatzansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden (Verlust der Wohnungseinrichtung, der Geschäftsausstattung, entgangene Einnahmen, Kosten des Revisionsverfahrens, Wert des eingezogenen Fahrzeugs) und auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes als 25 € pro Hafttag. Denn für diese Ansprüche bzw. die Überprüfung der Entscheidung vom 24.3.2016 hat der Antragsteller in dem Parallelverfahren Landgericht Frankfurt …/16 Prozesskostenhilfe beantragt; die hierzu ergangene Entscheidung des Landgerichts ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 1 W 57/16. Eine Erweiterung des Prozesskostenhilfeantrags auf diese Gegenstände in der Beschwerdeinstanz des vorliegenden Verfahrens ist weder sachdienlich noch besteht dafür ein Rechtsschutzbedürfnis.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nötigung, Einschüchterung, erniedrigender Behandlung oder der von ihm geschilderten Einnahme von Medikamenten während seiner Strafhaft.

Auch nach der Einschätzung des Senats stellen die von dem Kläger geschilderten Vorkommnisse während der Strafhaft keine Amtspflichtverletzungen dar. Soweit der Antragsteller einen Nötigungsversuch darin sieht, dass er aufgefordert worden sei, ein Schriftstück zu unterzeichnen, in dem er sich zu dem Unrecht der Taten, deretwegen er verurteilt worden war, bekennen solle, ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß § 5 Abs. 1 S. 4 HessStVollzG der Zweck des Strafvollzugs ist, bei dem Verurteilten die Bereitschaft zur Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen zu wecken und auf der Grundlage dieser Einsicht die Resozialisierung zu fördern. Es ist den im Strafvollzug tätigen Beamten daher nicht als schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, dass sie den Versuch unternommen haben, auf den Willen des Antragstellers Einfluss zu nehmen. Dies gilt auch für die von dem Antragsteller behauptete Äußerung, dass ohne kooperatives Verhalten eine Aussetzung des Strafrests nicht in Betracht komme. Denn nach § 57 Abs. 1 S. 2 StGB ist bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung auch das Verhalten des Verurteilten im Vollzug zu berücksichtigen. Es ist daher keine unzulässige Drohung, wenn einem Verurteilten während der Strafhaft verdeutlicht wird, dass Unrechtseinsicht die Aussichten für eine vorzeitige Entlassung verbessert. Dass sich die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt gegen die vorzeitige Entlassung ausgesprochen haben, beruht auf deren vertretbarer Einschätzung und ist daher nicht amtspflichtwidrig und im Übrigen, da die Strafvollstreckungskammer zu Gunsten des Antragstellers entschieden hat, auch nicht für eine längere Freiheitsentziehung kausal geworden. Selbstverständlich ist dem Antragsteller, nachdem sich im Wiederaufnahmeverfahren seine Unschuld erwiesen hat, einzuräumen, dass die Taten, wegen derer er verurteilt worden ist, objektiv kein Unrecht waren und daher objektiv auch kein Anlass bestanden haben mag, von dem Antragsteller Unrechtseinsicht zu verlangen. Die im Strafvollzug tätigen Beamten hatten sich aber an das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Stadt3 zu halten. Sie konnten die im späteren Wiederaufnahmeverfahren zugrunde gelegten Tatsachen nicht kennen und hätten sie aus eigener Einschätzung auch gar nicht dem rechtskräftigen Strafurteil entgegensetzen dürfen. Der für einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB erforderliche Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung kann daher wegen dieser Handlungen nicht erhoben werden.

Soweit der Antragsteller behauptet, es sei ihm eine über die Strafhaft hinausgehende Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik in Aussicht gestellt worden, vermag der Senat diese Behauptung nicht als rechtswidrige Drohung zu beurteilen. Über eine Unterbringung wegen Eigen- oder Fremdgefährdung, die in einer psychischen Krankheit ihre Wurzel hat, entscheiden, wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, weder die Justizvollzugsanstalt noch die Staatsanwaltschaft. Der pauschalen Darstellung des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass sich die Personen in der Justizvollzugsanstalt, die ihm angeblich diese weitere Freiheitsentziehung angekündigt haben, auf den Eintritt dieser Folge aus der Sicht des Antragstellers einen entscheidenden Einfluss zugemessen haben. Aus der Stellungnahme des Psychiaters SV1 vom 23.3.2004 ergibt sich nur, dass eine Entlassung in die Freiheit für bedenklich gehalten und eine weitere Begutachtung vorgeschlagen wird. Eine klare Feststellung, dass der Antragsteller für sich oder Dritte gefährlich sei und deshalb nicht entlassen werden dürfe und darüber hinaus eine zivilrechtliche Unterbringung angestrebt werden müsse, enthält die Stellungnahme nicht, sondern regt gerade eine weitere Begutachtung an und betont außerdem, dass es bei dem Antragsteller bislang noch bei einem die eigene Rechtsauffassung drängend vertretenden und andere Personen schmähenden Verhalten geblieben sei, aber nicht zu Gewalthandlungen gekommen sei. Daraus ergibt sich nach allem nicht, dass die Vollzugsanstalt und der von ihr herangezogene Psychiater bei dem Antragsteller den Eindruck erwecken wollten, es läge in ihrer Hand, für dessen Unterbringung über den Ablauf der Strafhaft hinaus zu sorgen. Daher kann sich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB auch nicht aus vermeintlich amtspflichtwidriger Bedrohung mit andauernder Freiheitsentziehung und darauf beruhender depressiver Zustände und weiterer von dem Antragsteller behaupteten Nachwirkungen der Haft ergeben.

Als amtspflichtwidrig kann auch nicht die Behandlung des Antragstellers mit Medikamenten und seine Einlieferung in das Gefängniskrankenhaus in Stadt2 angesehen werden. Dass der Antragsteller ernsthafte Anzeichen einer depressiven Verstimmung zeigte, keine Nahrung zu sich genommen hat und von Suizidabsichten sprach, ist durch die zeitnah nach Beginn der Haft erstellte Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt vom 7.1.2004 belegt. Daher ist es ohne weiteres nachvollziehbar und keinesfalls amtspflichtwidrig, dass die Justizvollzugsanstalt eine ärztliche Behandlung veranlasst hat. Die Darstellung des Antragstellers, er habe die ihm verordneten Medikamente einnehmen müssen, lässt nicht erkennen, auf welche Weise hierbei Zwang ausgeübt worden sein soll. Dass die Einnahme überwacht wurde, ist eine selbstverständliche Vorsichtsnahme, die ersichtlich verhindern soll, dass Medikamente z.B. gehortet werden.

Soweit der Antragsteller wiederholte Leibesvisitationen beanstandet, kann seiner Darstellung gleichfalls nicht entnommen werden, dass es sich dabei um schikanöse, gezielter Erniedrigung dienende Maßnahmen gehandelt hat. Solche Kontrollen sind insbesondere anlässlich des mehrfachen Transports des Antragstellers in verschiedene Haftanstalten vorgekommen. Diese Transporte beruhen ihrerseits aber nicht auf Willkür, sondern haben ihren Grund vor allem darin, dass der Antragsteller im Saarland ergriffen wurde und zunächst nach Hessen verschubt wurde, dass danach eine Verlegung ins Krankenhaus nach Stadt2 und zurück nach Stadt5 erfolgte und dass der Antragsteller während seiner Strafhaft einen Gerichtstermin in Stadt6 wahrnehmen sollte und deshalb wiederum verschubt wurde.

Dem Antragsteller stehen auch keine Schadensersatzansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB wegen seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Stadt3 vom 18.2.2002 zu.

Eine Haftung wegen richterlicher Fehlentscheidungen besteht nur, wenn der Richter bei dem Urteil eine Straftat verübt, insbesondere also das Recht gebeugt hat. Eine solche Straftat ist den Richtern, die am Amtsgericht und in der Folge im Berufungs- und Revisionsverfahren mit dem Urteil vom 18.2.2002 befasst waren, jedoch nicht vorzuwerfen.

Die dem Urteil zugrunde liegende Rechtsansicht, dass eine ausländische Fahrerlaubnis, sei es auch die eines EU-Staats, im Inland keine Geltung beanspruchen kann, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis sie unter Beibehaltung seines inländischen Wohnsitzes erworben hat, und dass die Frage, wo der Wohnsitz bei Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis bestand, von jedem Staat nachgeprüft werden konnte, entsprach der damals in Deutschland verbreiteten, von den Strafgerichten praktizierten Rechtsüberzeugung, die erst durch die von dem Antragsteller erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Kapper ihre Grundlage verloren hat. Schon deshalb scheidet eine Rechtsbeugung aus. Auf die vermeintlich willkürliche Verfolgungsabsicht des Richters am Amtsgericht A, die der Antragsteller behauptet, kommt es daher nicht an. Denn selbst wenn ein solcher Verfolgungseifer bestanden hätte, hätte er sich, nachdem die erstinstanzliche Entscheidung in der Berufung und in der Revision als richtig bestätigt worden ist, nicht weiter ausgewirkt.

Soweit der Antragsteller behauptet, das gegen ihn ergangene Urteil sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Gerichte von ihm benannte Zeugen nicht vernommen und unglaubwürdigen Zeugen Glauben geschenkt hätten, ist damit eine Rechtsbeugung nicht dargelegt. Denn eine Rechtsbeugung liegt nur vor, wenn sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Dafür nennt der Antragsteller keine Anhaltspunkte, sondern wiederholt lediglich Umstände, die aus seiner Sicht eine andere Verfahrensweise und ein anderes Beweisergebnis nahelegen mögen, ohne dass die von dem Berufungs- und Revisionsgericht eingenommene Betrachtungsweise damit bereits als unvertretbar und in elementarer Weise unrichtig erwiesen wäre.

Ein bewusster Rechtsbruch offenbart sich insbesondere auch nicht darin, dass der für das Revisionsverfahren zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts die Gegenvorstellung des Antragstellers in Kenntnis des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zurückgewiesen hat, weil der Strafsenat davon ausging, dass bei der Erteilung der französischen Fahrerlaubnis die Sperrfrist aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadt3 vom 19.6.2000, die bis 6.3.2002 verhängt war, noch andauerte. Dass diese Einschätzung in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz abweicht, lässt sich nicht sagen. Nach dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist es mit europäischem Recht nicht vereinbar, dass ein Mitgliedstaat einer durch einen anderen Mitgliedstaat verliehenen Fahrerlaubnis die Anerkennung versagt, wenn zur Zeit der Verleihung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland eine Maßnahme des Fahrerlaubnisentzugs mit Sperrfrist bereits abgelaufen war. Dass der Strafsenat in seinem Beschluss über die Gegenvorstellung angenommen hat, dass es den deutschen Behörden nicht verboten war, der französischen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, ist eine ohne weiteres vertretbare Beurteilung. Denn die durch das amtsgerichtliche Urteil vom 19.6.2000 verhängte Sperre war noch nicht abgelaufen und war bereits angeordnet, als dem Antragsteller im Dezember 2000 bzw. im Mai 2001 die französische Fahrerlaubnis erteilt wurde. Worin der von dem Antragsteller behauptete elementare Fehler bei der Berechnung der Dauer der Sperrfrist liegen soll, wegen dessen vermeintlicher Offensichtlichkeit der Antragsteller eine Rechtsbeugung vermutet, erschließt sich nicht. Es mag zwar sein, was aber aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar ist, dass das amtsgerichtliche Urteil erst nach Dezember 2000 rechtskräftig geworden ist und daher der Lauf der Sperrfrist möglicherweise erst später begann, § 69a Abs. 5 StGB. Das ändert aber nichts daran, dass sie bereits vorher angeordnet und jedenfalls noch nicht abgelaufen war. Gegen die europarechtlichen Vorgaben aus dem Urteil in der Sache Kapper verstößt die Beschlussfassung des Strafsenats daher nicht.

Soweit der Antragsteller schließlich ohne klaren Zusammenhang zu seinem ursprünglichen Antragsziel, nämlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Folgen des Vollzugs der Strafhaft, Entscheidungen des Familiengerichts Stadt3 und Stadt2, die das Sorge- und Umgangsrecht für seine Kinder X und Y betreffen, als amtspflichtwidrig bezeichnet, ist damit ein Schadensersatzanspruch nicht nachvollziehbar dargetan. Soweit es dem Vortrag des Klägers zu entnehmen ist, ist es zu der Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts in Stadt3 schon vor dem Vollzug der Freiheitsstrafe gekommen, so dass zwischen dem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt und der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Stadt3 ein Zusammenhang nicht besteht. Der Antragsteller vermag auch keine Hinweise zu benennen, dass die Sorgerechtsentscheidung auf einer unvertretbaren Rechtsanwendung beruht und damit eine Amtspflichtverletzung darstellt. In der von ihm angeführten dienstlichen Äußerung der Familienrichterin, in der diese ausführt, mit ihrem Kollegen A über den Antragsteller gesprochen zu haben, offenbart sich jedenfalls nicht eine zum Schaden des Antragstellers getroffene Unrechtsvereinbarung zwischen Strafrichter und Familienrichterin. Die Familienrichterin hat vielmehr betont, sich unabhängig von solchem Austausch von der Person des Antragstellers und der seine Kinder betreffenden Sorgerechtsangelegenheit ein eigenes Urteil gebildet zu haben. Dass der Antragsteller vermeintlich zielgerichtet untergebracht worden ist, um von der Verhandlung über das Sorgerecht ferngehalten zu werden, ist eine nicht weiter belegte Behauptung. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, inwiefern die Abwesenheit des Antragstellers bei der Verhandlung über das Sorgerecht verhindert haben soll, durch ein späteres Rechtsmittel die aus der Sicht des Antragstellers richtige Entscheidung herbeizuführen, so dass auch deshalb ein Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen ist, § 839 Abs. 3 BGB. Was die Umgangsregelung angeht, ist gleichfalls, wie bereits das Landgericht festgestellt hat, nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zur Herbeiführung der aus seiner Sicht richtigen Entscheidung die erforderlichen Rechtsbehelfe eingelegt hat. Soweit der Antragsteller überdies Schadensersatz zu Gunsten seiner Kinder geltend macht, weil diese ohne Vater hätten aufwachsen müssen, kann der Antragsteller solche Ansprüche seiner mittlerweile volljährigen Kinder nicht selbst erheben.

Nach allem war die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

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