OLG Frankfurt am Main, 29.12.2016 – 1 W 57/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 29.12.2016 – 1 W 57/16
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.8.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.8.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt mit dem am ….2015 gestellten Antrag (Landgericht X, …; Oberlandesgericht X …), dem am …2015 gestellten Antrag (Landgericht X, …; Oberlandesgericht X …) und dem am …2016 gestellten Antrag (Landgericht X, …; Oberlandesgericht X …) Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage, mit der er den Ausgleich von Nachteilen geltend machen will, die er durch die wiederholte Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und die Vollstreckung dieser Urteile erlitten hat.

Der Antragsteller ist durch das Amtsgericht 1 am …2002 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden; zugleich wurde sein Kraftfahrzeug eingezogen. Die dagegen gerichtete Berufung und Revision sind erfolglos geblieben. Nachdem der Antragsteller sich zum Strafantritt nicht gestellt hatte, erließ die Staatsanwaltschaft einen Vollstreckungshaftbefehl. Aufgrund dieses Haftbefehles wurde der Antragsteller am …2003 ergriffen und befand sich danach bis zum …2004 in Strafhaft. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ausgesetzt. Durch das Urteil des Amtsgerichts 2 vom …2002 war der Antragsteller wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt worden. Der Antragsteller hat die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit in der Zeit vom … bis …2004 abgeleistet.

Unter Berücksichtigung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die festgestellt hat, dass dem Antragsteller seit dem …2000 eine französische Fahrerlaubnis erteilt war, hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller rückwirkend zum …2000 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt. Aufgrund dieser neuen Sachlage hat das Amtsgericht 3 nach Wiederaufnahme des Verfahrens den Antragsteller wegen der dem Urteil des Amtsgerichts 1 zugrunde liegenden Taten freigesprochen und festgestellt, dass dem Antragsteller für die Vollstreckungshaft, die er im Rahmen der Strafvollstreckung aufgrund dieses Urteils erlitten hat, eine Entschädigung zusteht. Das Landgericht 4 hat aus demselben Grund das dem Urteil des Amtsgerichts 2 zugrunde liegende Strafverfahren wieder aufgenommen.

Das Amtsgericht 4 hat das Urteil für obsolet erklärt und mit Beschluss vom …2015 festgestellt, dass der Antragsteller zu entschädigen ist, soweit er Zahlungen auf die im Urteil des Amtsgerichts 2 verhängte Geldstrafe geleistet hat.

Über den die Vollstreckung der Freiheitsstrafe betreffenden Entschädigungsantrag des Antragstellers vom …2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom …2016 entschieden und dem Antragsteller lediglich eine Entschädigung von 25 € pro Hafttag zuzüglich auf diesen Entschädigungsbetrag entfallender Anwaltskosten zuerkannt. Dieser Betrag ist mittlerweile an den Antragsteller ausbezahlt worden. Den Antrag auf Entschädigung wegen entgangenem Verdienst, Verlust der Betriebsausstattung und der Wohnungseinrichtung, wegen des Werts des eingezogenen Kraftfahrzeugs und der für das Revisionsverfahren aufgewendeten Verteidigerkosten hat die Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Über den die Zahlungen auf die Geldstrafe betreffenden Entschädigungsantrag vom …2014, …2015 und …2015 hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom …2015 entschieden und dem Antragsteller einen Entschädigungsbetrag von 900 € zugesprochen, weitere Entschädigung aber abgelehnt und gegen den Entschädigungsbetrag mit einer Kostenforderung des Landes aus dem Strafverfahren … der Staatsanwaltschaft X aufgerechnet.

Mit den Schriftsätzen vom ….2016 und ….2016 hat der Antragsteller beantragt, die von ihm angestrengten drei Verfahren zusammenzuführen. Mit dem Schriftsatz vom …2016 hat der Antragsteller seinen Vortrag ergänzt. Er hat dargelegt, dass er sein Wohnungsinventar nicht habe retten können, weil ihm die Geldmittel, mit denen er einen Lagerplatz habe bezahlen wollen, bei der Inhaftierung entwendet worden seien. Seine Geschäfte seien sehr mühsam gelaufen, seitdem seine französische Fahrerlaubnis am …2001 beschlagnahmt worden sei; er habe Lebensversicherungen verkaufen müssen, um die Mieten für Wohnung und Firma zu bezahlen.

II.

Von der von dem Antragsteller erbetenen Verbindung der drei eingangs genannten Verfahren sieht der Senat ab, weil es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt und weil die Anträge bzw. Beschwerden ohnehin unbegründet sind.

Der Senat entscheidet in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren über den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom …2016 und die in diesem Zusammenhang erhobenen, weiteren Schadensersatzansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden (Verlust der Wohnungseinrichtung, der Geschäftsausstattung, entgangene Einnahmen, Kosten des Revisionsverfahrens, Wert des eingezogenen Fahrzeugs) und auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes als 25 € pro Hafttag.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe mit Recht versagt, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage gegen die Entscheidung vom …2016 keine Erfolgsaussicht bietet.

Eine höhere Entschädigung für die durch die Vollstreckung der Strafhaft erlittene Freiheitsentziehung kommt nicht in Betracht. Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen beschränkt den Schadensersatz für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, auf 25 € pro Hafttag. An diese eindeutige gesetzliche Vorgabe ist der Senat gebunden; der Antragsteller kann daher nicht mit dem Einwand, es handle sich um eine unzureichende Entschädigung, letztlich nur um ein Almosen, gehört werden. Dass auch aus anderen Gründen eine höhere Entschädigung nicht in Betracht kommt, weil nämlich die Vollziehung der Haft keine Amtspflichtverletzung darstellt, hat der Senat in dem Verfahren … dargelegt. Darauf wird zur Klarstellung nochmals verwiesen.

Der Antragsteller kann auch keinen Ersatz für den behaupteten Verlust der Wohnungseinrichtung verlangen. Nach der Darstellung in der Antragsschrift des damaligen Verteidigers des Antragstellers vom …2015 soll der Verlust der Einrichtung durch eine vermieterseitige Zwangsräumung und illegale Verwertung des Inventars während der Haft eingetreten sein. Auf den Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, dass der Antragsteller diese Wohnung schon vor seiner Inhaftierung aufgegeben habe und dass schon vorher offenstehende Forderungen der Vermieterin bestanden hätten, hat der Antragsteller seinen Vortrag geändert. Nach der letzten Darstellung des Antragstellers ist der Verlust eingetreten, weil die Vermieterin ihn noch vor seiner Inhaftierung durch Austausch eines Schlosses aus dem Besitz der Wohnung gesetzt habe, nachdem sie Kenntnis von der bevorstehenden Inhaftierung und der Weigerung des Sozialamts, für diese Zeit die Miete zu übernehmen, erlangt habe. Der Antragsteller habe die Einrichtung daher einlagern wollen. Dazu sei es nicht gekommen, weil ihm das dafür erforderliche Geld bei der Verhaftung abgenommen worden sei. Es sei ihm später nicht zurückgegeben worden. Eine Anzeige wegen dieses Verlustes sei ergebnislos geblieben.

Bei dieser Sachlage besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage, weil der von dem Antragsteller angeführte Grund, aus dem es nicht zu der Einlagerung des Wohnungsinventars gekommen sein soll, nämlich der Verlust des dafür benötigten Geldes, selbst nach der Darstellung des Antragstellers nicht beweisbar ist. Der Antragsteller ist auch der Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft, dass er die Wohnung bereits aufgegeben hatte, zuletzt nicht mehr entgegengetreten, sondern hat vorgetragen, dass er in Deutschland vor seiner Inhaftierung zuletzt in Stadt1 gewohnt habe. Dem Vortrag der Generalstaatsanwaltschaft, dass schon vorher offene Forderungen der Vermieterin bestanden hätten, ist er gleichfalls nicht entgegen getreten. Daher bestehen auch unter diesem Gesichtspunkt erhebliche Zweifel, dass der Verlust des Inventars nur eine Folge davon ist, dass der Antragsteller verhaftet wurde. Die behauptete Verhaltensweise der Vermieterin, eine Wohnung nur wegen erst in Zukunft zu befürchtender Rückstände eigenmächtig ohne Räumungstitel in Besitz zu nehmen, ist bei der hier in Rede stehenden Vermieterin, einer gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft, auch äußerst unwahrscheinlich. Beweis dafür, dass es sich dennoch so verhält, hat der Antragsteller trotz des Bestreitens der Gegenseite nicht angetreten. Nachdem der Antragsteller auch dargelegt hat, schon vor seiner Inhaftierung Lebensversicherungen zur Deckung laufender Kosten verkauft zu haben, ist aufgrund der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich, dass es dem Antragsteller schon vorher aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich war, für die Sicherstellung seines Wohnungsinventars zu sorgen und es sich somit nicht um eine Folge der Strafhaft handelt.

Der Antragsteller kann auch keinen Ersatz für Gegenstände seiner Geschäftsausstattung und für entgangenen Gewinn verlangen. Das Landgericht hat mit Recht hervorgehoben, dass wegen der von dem Antragsteller angemieteten Halle schon vor der Verhaftung des Antragstellers ein Räumungsprozess schwebte und in diesem Räumungsprozess unstreitig geworden war, dass der Vermieter die Halle bereits eigenmächtig geräumt hatte. Soweit der Antragsteller die Richtigkeit der Feststellungen in dem im Räumungsprozess ergangenen Urteil anzweifelt, genügt er damit nicht seiner Pflicht, substanziiert vorzutragen. Seine Einwände beschränken sich zunächst auf den formalen Gesichtspunkt, dass er zu der Verhandlung im Zivilprozess nicht geladen worden sei und daher dort nicht selbst habe vortragen können. Da es sich um einen Anwaltsprozess handelt und der Antragsteller im Zivilprozess anwaltlich vertreten war, kommt es nicht darauf an, dass er vom Gericht möglicherweise nicht persönlich geladen war. Selbst in dem Antrag seines Verteidigers vom …2015 wird behauptet, dass sich die zeitliche Abfolge, also erst Verhaftung, dann Räumungsurteil und Räumung, aus der Verfahrensakte des Zivilprozesses ergeben solle. Jedoch ist das Gegenteil der Fall, wie das von der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegte Urteil, das in jenem Prozess ergangen war, belegt. Die Ansicht des Antragstellers, die Generalstaatsanwaltschaft habe Unterlagen unterdrückt, weil sie die Zivilprozessakte nicht vorgelegt habe, übersieht, dass es dem Antragsteller freisteht, einen anderen, ihm günstigen Inhalt der Akten vorzutragen; das Landgericht hat nach der Vorlage des den Zivilprozess abschließenden Urteils, aus dem sich der Vortrag der Parteien, also auch des Antragstellers, ergibt, keinen Anlass gesehen, sich die gesamte Akte vorlegen zu lassen. Dass der im Verfahren vorgelegte Urteilsausdruck nicht besonders gut lesbar ist, ändert nichts daran, dass das Urteil dennoch lesbar ist und sein Inhalt daher auch verwertet werden kann. Aufgrund der sich aus diesem Urteil ergebenden Sachlage kann nicht angenommen werden, dass sich die ohne weitere Unterlagen vorgetragenen Behauptungen des Antragstellers, die Räumung der Halle und der Verlust der Geschäftseinrichtung beruhten allein auf dem Vollzug der Strafhaft, in dem von ihm beabsichtigten Prozess erweisen lassen würden.

Ergibt sich somit schon aus diesem Urteil, dass ein funktionierender Gewerbebetrieb schon vor der Verhaftung des Antragstellers nicht mehr bestanden hat, kommt noch hinzu, dass der Antragsteller selbst vorträgt, dass seine Geschäfte schon im Mai 2001 nur noch sehr schleppend gelaufen seien. Der Kläger hat bezüglich des Zuschnitts seines Betriebs ursprünglich behauptet, zeitweise mit 6 Angestellten gearbeitet zu haben. Bei einer solchen Betriebsgröße wären ein gewisser Umfang der Buchhaltung und der Geschäftsunterlagen unvermeidbar. Der Kläger hat dennoch keine einzige Unterlage vorlegen können, aus der sich auch nur ansatzweise irgendein Rückschluss auf den Umfang seiner Geschäftstätigkeit, auf die damit erzielten Umsätze und auf den Ertrag hätte ziehen lassen. Die Vorlage solcher Unterlagen und die schriftliche Darstellung der daraus abzuleitenden Umsätze und Gewinne ist auch nicht erst mit einem Rechtsanwalt möglich, womit der Antragsteller wiederholt einerseits die fehlende Substanz seines Vortrags entschuldigen und andererseits die Notwendigkeit der Beiordnung eines Anwalts begründen will.

Schließlich hält es der Senat auch für ausgeschlossen, dass der Antragsteller, wenn er tatsächlich noch zeitnah zu dem Zeitpunkt seiner Verhaftung monatlich einen Gewinn von rund 8.500 € erzielt hätte, wie es in der Antragsschrift vom …2015 behauptet wurde, darauf angewiesen gewesen wäre, wegen der Bezahlung seiner Miete um Unterstützung des Sozialamts zu bitten oder Lebensversicherungen zu verkaufen.

Wie das Landgericht muss daher auch der Senat davon ausgehen, dass sich in dem Prozess, den der Antragsteller anstrengen möchte, ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass der Antragsteller durch den Vollzug der Haft Verluste erlitten hat, nicht finden lassen wird.

Was schließlich noch den Verlust der Betriebseinrichtung angeht, so ist ohnehin nicht erkennbar, inwiefern dieses vom Antragsteller als eigenmächtiges Handeln des Vermieters bezeichnete Geschehen durch die Haft erleichtert oder ermöglicht worden ist. Dass der Antragsteller, wäre er nicht inhaftiert gewesen, in der Lage gewesen wäre, den Vermieter zur Überlassung dieser Gegenstände zu bewegen, wird nicht dargelegt und ist auch nicht selbstverständlich.

Ersatz für den Verlust des durch das Urteil vom ….2002 eingezogenen Fahrzeugs des Antragstellers kann er in diesem Verfahren nicht verlangen, weil sich die Grundentscheidung des Amtsgerichts 3 nur auf die Folgen der Strafhaft, nicht auf die Folgen der Einziehung erstreckt. Dies hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt. Der Antragsteller hat in der Beschwerdeschrift vom …2016 unter Ziffer 6 mitgeteilt, er habe einen Ergänzungsantrag bei dem Amtsgericht 3 gestellt. Ob ein solcher Antrag noch Erfolg haben kann, hat der Senat nicht zu beurteilen. Im vorliegenden Entschädigungsverfahren können jedenfalls keine Ansprüche wegen der Einziehung erhoben werden.

Die von dem Antragsteller geltend gemachten Auslagen, die für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit seiner Vertretung im Revisionsverfahren angefallen sind, können gleichfalls nicht im Entschädigungsverfahren zuerkannt werden. Insoweit muss der Antragsteller um Festsetzung dieser Auslagen gegen die Staatskasse in dem wiederaufgenommenen Strafverfahren auf der Grundlage der Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts 3 vom …2015 bei dem Amtsgericht 3 nachsuchen.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.