OLG Frankfurt am Main, 29.12.2016 – 26 Sch 11/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 29.12.2016 – 26 Sch 11/16
Tenor:

Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. X als Einzelschiedsrichter, am 22.12.2014 in Wiesbaden erlassene Schiedsspruch mit folgendem vereinbarten Wortlaut:

„Vorbemerkung:

1. Im Nachfolgenden ist unter „GmbH“ die Vorname1 A GmbH mit Sitz in Stadt2 und unter „GbR“ die Vorname1 und Vorname2 A GbR gemeint.

2. Ziel des Vergleiches ist die Realteilung der GbR und deren Beendigung sowie die Übernahme sämtlicher Gesellschaftsanteile an der GmbH durch Herrn Vorname2 A sowie die Beendigung aller zwischen den Parteien bestehenden Rechtsstreitigkeiten.

I. GbR:

3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die GbR zwischen ihnen real geteilt wird und die GbR damit mit Wirkung zum 31.12.2013 aufgelöst wird.

4. Der Jahresabschluss der GbR zum 31.12.2013 wird von dem bisher tätigen Steuerberater der GbR, Herrn Steuerberater B, Stadt2, erstellt und von den Gesellschaftern festgestellt.

5. Die GmbH gleicht gegenüber der GbR sämtliche zum 31.12.2013 offen stehenden Forderungen, ggf. unter Verrechnung der gegenüber der GmbH bestehenden Verbindlichkeiten zum gleichen Stichtag aus.

a) Die Parteien sind darüber einig, dass die in Konto … (sonstige Verbindlichkeiten) in der Bilanz zum 31.12.2013 der GbR eingestellten Verbindlichkeiten für Nebenkosten des Zeitraums 2007 – 2013 mit einer entsprechenden Forderung der GmbH in deren Bilanz zum 31.12.2013 korrespondiert.

6. Das sich aus dem Abschluss darstellende Guthaben am Gesellschaftskapital wird nach Erfüllung eventuell noch bestehender Verbindlichkeiten und nach vorherigem Ausgleich möglicher Gesellschafter-Verrechnungskonten und „Gleichstellung“ der Kapitalkonten der Gesellschafter zwischen den Gesellschaftern hälftig geteilt und ausgekehrt.

7. Das zwischen der GbR und der GmbH bestehende Mietverhältnis über die betrieblich genutzten Immobilien auf dem Anwesen „Straße1“ wird mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben. Die seit dem 01.01.2014 von der GmbH an die GbR gezahlten Mieten werden einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer an die GmbH zurückgezahlt. Die GmbH erhält eine entsprechende Gutschrift, die der GbR die Geltendmachung der abgeführten Umsatzsteuer ermöglicht. In der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 wird die Immobilie unentgeltlich überlassen. Die Betriebskosten bleiben davon unberührt.

8. Im Wege der Realteilung wird die Immobilie „C“, eingetragen im Grundbuch von Stadt2 Blatt … und Blatt …, an Herrn Vorname2 A zu Alleineigentum übertragen. Ferner werden sämtliche Maschinen, Roh-, Hilfs- und Betriebsmittel, Werkzeuge und der Bestand an Treibstoff in der Tankstelle, die sich im Eigentum der GbR befinden und der GmbH überlassen waren, an Herrn Vorname2 A zu Alleineigentum übertragen. Die Herren Vorname1 und Vorname2 A, jeweils persönlich und als ehemalige Gesellschafter der GbR sind sich darüber einig, dass das Eigentum, eingetragen im Grundbuch von Stadt2 Blatt … und Blatt … auf Herrn Vorname1 A übergeht; die Eigentumsumschreibung im Grundbuch wird bewilligt und beantragt.

9. Das Fahrzeug Pkw1 mit dem amtlichen Kennzeichen Y erhält Herr Vorname2 A zu (Allein-)Eigentum.

10. Herr Vorname2 A übernimmt die zur Finanzierung der Fahrzeuge und Maschinen bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von € 47.335,24 per 31.12.2013 und stellt insofern Herrn Vorname1 A von einer Mithaftung frei; für eine Haftungsfreistellung durch den Gläubiger zu Gunsten Herrn Vorname1 A wird Herr Vorname2 A unverzüglich sorgen und diese Erklärung sodann Herrn Vorname1 A überlassen.

11. Im Wege der Realteilung wird die Immobilie „Straße1“, eingetragen im Grundbuch von Stadt2 Blatt …, an Herrn Vorname1 A zu Alleineigentum übertragen. Die Herren Vorname1 und Vorname2 A jeweils persönlich und als ehemalige Gesellschafter der GbR sind sich darüber einig, dass das Eigentum, eingetragen im Grundbuch von Stadt2 Blatt … auf Herrn Vorname1 A übergeht; die Eigentumsumschreibung im Grundbuch wird bewilligt und beantragt.

12. Herr Vorname1 A übernimmt die auf den Immobilien lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von € 52.500,00 per 31.12.2013 und stellt insofern Herrn Vorname2 A von einer Mithaftung frei; für eine Haftungsfreistellung durch den Gläubiger zu Gunsten Herrn Vorname2 A wird Herr Vorname1 A unverzüglich sorgen und diese Erklärung sodann Herrn Vorname2 A überlassen.

13. Zum Ausgleich der Wertdifferenz der bei der Realteilung der GbR zugewendeten Vermögensgegenstände zahlt Herr Vorname2 A an Herrn Vorname1 A einen Betrag in Höhe von € 130.000,00 (Einhundertdreißigtausend).

14. Die Parteien verpflichten sich, wechselseitig die zu den jeweils zugeordneten Grundstücken und Fahrzeugen bzw. Maschinen gehörenden Unterlagen auszuhändigen. Sie verpflichten sich darüber hinaus, insbesondere beim Grundbuchamt und allen sonstigen Behörden und Versicherungen, alle zum Vollzug dieses Vertrages noch weiter erforderlich werdenden Erklärungen abzugeben; insoweit erteilen sie ihren jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten unwiderruflich Vollmacht, jeweils gemeinsam handelnd, derartige Erklärungen für sie abzugeben, wobei die Vollmacht mit dem Vollzug erlischt.

II. GmbH

15. Herr Vorname1 A überträgt seinen GmbH-Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 25.564,59 (DM 50.000,00) an Herrn Vorname2 A mit Wirkung zum 01.01.2014, der diese Übertragung annimmt. Herr Vorname2 A verpflichtet sich, an Herrn Vorname1 A hierfür € 25.564,59 zu zahlen. Herr Vorname2 A ist berechtigt, die Liste der Gesellschafter neu aufzustellen und beim Handelsregister einzureichen.

16. Der Jahresabschluss zum 31.12.2013 der GmbH wird von dem jetzigen Steuerberater der GmbH, der D Steuerberatung GmbH, Stadt3, erstellt und von den Gesellschaftern festgestellt.

17. Im Rahmen der Feststellung der Bilanz zum 31.12.2013 sind sich die Parteien darüber einig, dass eine Rückstellung für Prozesskosten in Höhe von 22.500,00 € begründet ist und passiviert wird und für Personalkosten für die an Frau Vorname3 A zu leistende Abfindungszahlung in Höhe von € 21.600,00 nicht gebildet wird.

18. Innerhalb der GmbH wird festgestellt, welche ausschüttungsfähigen Gewinnvorträge zum 31.12.2013 nach Feststellung und Berücksichtigung des Jahresergebnisses 2013 noch vorhanden sind (Gewinnvortrag abzüglich Jahresfehlbetrag). Diese werden zu je 50% nach eventueller Verrechnung mit Verrechnungskonten der Gesellschafter an die Gesellschafter im Wege der Vorabausschüttungen ausgeschüttet.

III. Dienstvertrag Vorname1 A

19. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das seitens der GmbH mit Herrn Vorname1 A bestehende Dienstverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2013 geendet hat.

20. Die GmbH zahlt an Herrn Vorname1 A die offen stehenden Gehälter für das Jahr 2013 in Höhe von insgesamt € 24.000,00 brutto aus.

21. Herr Vorname1 A verpflichtet sich, einen Betrag in Höhe von € 19.241,81 an die GmbH zur Erstattung der Beiträge „Future Service“ für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.07.2014 zurückzuzahlen, soweit diese Beiträge nicht unmittelbar von der Versicherung an die GmbH zurück erstattet werden. Die GmbH ist berechtigt, den Rückzahlungsanspruch bezüglich der Beiträge gegen die offen stehenden Gehälter für das Jahr 2013 zu verrechnen, ersatzweise steht der GmbH ein Zurückbehaltungsrecht an der Auszahlung der Gehälter zu, bis die Beiträge an die GmbH zurückgezahlt sind.

22. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Herr Vorname1 A gegenüber der GmbH einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ohne Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung bis zum 31.12.2016 unterliegt.

23. Die GmbH löst das zur Absicherung der Altersversorgungsansprüche des Herrn Vorname1 A („Past Service“) bei der E Lebensversicherung – Darlehensnummer … – bestehende Darlehen bis zum 20.03.2015 vollständig ab (Darlehensstand per 31.12.2013: € 295.340,16).

24. Herr Vorname1 A leistet hierzu einen Beitrag in Höhe von 100.000,00 €, der an die GmbH zu zahlen ist. Die Zahlung erfolgt dergestalt, dass Herr Vorname1 A den Betrag von 100.000,00 € bis spätestens zum 20.03.2015 auf einen von dem Verfahrensbevollmächtigten des Vorname2 A zu benennendes Konto überweist, verbunden mit der Treuhandauflage, über diesen Betrag nur zu verfügen, wenn von der GmbH ein Restbetrag, der zur vollständigen Tilgung des Darlehens erforderlich ist, innerhalb der gleichen Frist auf das Konto des Verfahrensbevollmächtigten des Vorname2 A eingezahlt ist. Der Verfahrensbevollmächtigte des Herrn Vorname2 A wird bereits jetzt angewiesen, den gesamten Treuhandbetrag zur Tilgung des Darlehens an die E Lebensversicherung zugunsten der Darlehensnummer … auszuzahlen. Sollten die Beträge nicht bis spätestens 31.03.2015 vollständig bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Herrn Vorname2 A vorliegen, ist dieser angewiesen, den vom jeweiligen Einzahler überwiesenen Betrag dem Einzahler zurückzuzahlen.

25. Die GmbH tritt ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag – Darlehensnummer … – auf Auszahlung des Deckungskapitals zur Absicherung der Altersversorgungsansprüche an Herrn Vorname1 A ab.

26. Das Mietverhältnis über das Betriebsgrundstück Straße1 in Stadt2-Ort1 wird zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Herr Vorname1 A erhält Zutritt zu diesen Räumlichkeiten wie bisher.

27. Die GmbH und Herr Vorname1 A verpflichten sich, das Grundstück geräumt und besenrein mit sämtlichen Schlüsseln bis zum 31.12.2015 an Herrn Vorname1 A zurückzugeben.

28. Die Tankstelle darf die GmbH in diesem Zeitraum allein benutzen. Der bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses vorhandene Restbestand an Kraftstoff wird ermittelt und von Herrn Vorname1 A zum Einkaufspreis zuzüglich der Umsatzsteuer an die GmbH erstattet.

29. Die GmbH und Herr Vorname2 A sind berechtigt, das Nutzungsverhältnis jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten aufzugeben und die Betriebsräume geräumt und besenrein zurückzugeben.

30. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Herr Vorname1 A gegenüber der GmbH und Herrn Vorname2 A in Bezug auf die Benutzung der Immobilie Straße1 in Ort1 einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ohne Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung bis zum 31.12.2016 unterliegt. Dementsprechend wird es Herr Vorname1 A unterlassen, die Immobilie an Unternehmen zu vermieten, die im gleichen Geschäftsbereich (Tiefbau- und Rohrleitungsbau) wie die Vorname1 A GmbH tätig sind oder selbst ein solches Unternehmen auf dem Grundstück zu betreiben oder betreiben zu lassen. Herr Vorname1 A wird evtl. Rechtsnachfolger im Eigentum der Immobilie in gleicher Weise verpflichten.

a) Für den Fall nicht rechtzeitiger Räumung zum 31.12.2015 verpflichtet sich die GmbH zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 10.000,00 € pro Monat.

V. Sonstige Regelungen

31. Die Parteien bestellen sich wechselseitig Vorkaufsrechte an den ihnen zu Alleineigentum übertragenen Immobilien jeweils für den ersten Verkaufsfall und befristet bis zum 31.12.2024. Ausgenommen hiervon sind Übertragungen an die jeweiligen Ehegatten oder eigene Kinder. Zur Abgabe der hierfür erforderlichen Erklärungen zwecks dinglicher Absicherung sind die Verfahrensbevollmächtigten gem. Ziffer 14. bevollmächtigt.

32. Die Parteien werden bezüglich aller noch anhängigen Rechtsstreite die Erledigung der Hauptsache erklären und/oder die Klagen zurücknehmen. Sie werden auch etwa eingelegte Rechtsmittel zurücknehmen. Zwangsvollstreckungen und Rechtsfolgen aus zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen werden nicht geltend gemacht.

33. Die Kosten sämtlicher Verfahren auch der bereits abgeschlossenen, werden gegeneinander aufgehoben. Hiervon ist auch das Verfahren vor dem Schiedsgericht umfasst. Soweit bereits Entscheidungen ergangen sind und Zahlungen geleistet wurden, sind diese zurück zu erstatten.

34. Die Berufung im Verfahren zwischen der GmbH und Frau Vorname3 A wird. zurückgenommen. Für den Fall der Rücknahme des Rechtsmittels verzichtet Frau A auf Kostenerstattung. Der Verfahrensbevollmächtigte von Herrn Vorname1 A Herr Rechtsanwalt Z, erklärt, dass er insoweit für Frau Vorname3 A auftrat. Die GmbH wird Frau A unverzüglich den noch offenstehenden Bruttoarbeitslohn in Höhe von € 10.905,95 abrechnen und den sich hieraus ergebenden Nettoarbeitslohn auszahlen.

35. Sollte sich infolge einer steuerlichen Betriebsprüfung oder auf sonstige Weise das Jahresergebnis und die Gewinnzurechnung bzw. Verlustzurechnung der Gesellschafter der GbR oder das Ergebnis oder die Steuerbelastung der GmbH für die Jahre bis zum Übertragungsstichtag verändern oder eine Veränderung nach dem Übertragungsstichtag aufgrund von Auswirkungen, die vor dem Übertragungsstichtag begründet wurden, eintreten, verpflichten sich die Parteien, sich so zu stellen, als sei die entstehende Steuerbelastung, erhöhte Gewinnzurechnung oder Gewinnminderung, wie auch mögliche Gewinnausschüttung bereits zum Übertragungsstichtag eingetreten. Ein daraufhin zu viel gezahlter oder noch zur Auszahlung zur Verfügung stehender Betrag ist von der jeweils betroffenen Partei auszugleichen.

36. Mit der vollständigen Erfüllung der Regelungen aus diesem Vergleich sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien sowie alle gegen die GbR und die GmbH gerichteten Ansprüche des Vorname1 A sowie alle Ansprüche der GbR und der GmbH untereinander zum 31.12.2013, gleich aus welchem rechtlichen Grund und gleich ob bekannt oder unbekannt, endgültig erledigt und abgegolten. Dies betrifft auch alle Ansprüche des Herrn Vorname2 A gegen die GbR.

37. Nicht abgegolten sind die Ansprüche auf Ausgleich von Zahlungen, die wechselseitig nach dem 01.01.2014 geleistet wurden, die von diesem Vergleich nicht erfasst sind und in Annahme des Bestehens des jeweiligen rechtlichen Grundverhältnisses geleistet wurden.

38. Nunmehr erklären die Parteien, dass sie zugleich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GmbH und der GbR auftreten und eine Gesellschafterversammlung der GmbH abhalten und in dieser Eigenschaft alle gegenseitigen Erklärungen aus diesem Vergleich genehmigen. Ferner tritt Herr Vorname2 A als Geschäftsführer der GmbH dieser Vereinbarung bei und genehmigt namens der GmbH alle abgegebenen Erklärungen. Er genehmigt die Erklärung der Parteien namens der GmbH.

39. Beide Parteien erklären vorsorglich jeweils nochmals die Annahme der jeweiligen Erklärungen der Gegenpartei.

40. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit – auch der vor dem Schiedsgericht – erledigt.

41. Sollten zur Wirksamkeit und zur Erfüllung einzelner Verpflichtungen aus diesem Vergleich noch formbedürftige Erklärungen abzugeben sein, verpflichten sich beide Parteien, die insoweit erforderlichen Erklärungen abzugeben; auch insoweit sind die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien gemäß Ziffer 14. bevollmächtigt.

wird für vollstreckbar erklärt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu € 100.000,00 festgesetzt.
Gründe

Der Antragsteller begehrt unter Vorlage des Originals eines am 22.12.2014 vom Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs.

Dem Antragsgegner ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 6 d.A.) am 24.11.2016 zugestellt worden. Innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist ist der Antragsgegner dem Antrag nicht entgegengetreten.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1053 Abs. 2, 1062 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.

Mit dem von dem Einzelschiedsrichter unterzeichneten und auch im Übrigen wirksamen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut liegt ein rechtswirksamer Schiedsspruch im Sinne von § 1053 ZPO vor, der nach § 1054 Abs. 2 ZPO keiner Begründung bedarf und gem. § 1053 Abs. 1 S. 2 ZPO den zwischen den Parteien ausgehandelten Vergleich festhält.

Der Umstand, dass sich unmittelbar aus dem Schiedsspruchs selbst der Tag, an dem er erlassen wurde, sowie der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht ergeben (§ 1054 Abs. 3 ZPO), führt nicht zur Unwirksamkeit des Schiedsspruchs (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, Rdnr. 9, 10 zu § 1054 ZPO; Musilak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, Rdnr. 7 zu § 1053 ZPO; OLG München, SchiedsVZ 2013, 230 ff.; a.A. MüKo-Münch, ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 35 zu § 1054 ZPO), zumal sich die fehlenden Angaben durch Hinzuziehung des Protokolls der Schiedsgerichtsverhandlung vom 22.12.2014 ermitteln lassen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1439).

Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet.

Gesetzliche Aufhebungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO), weshalb antragsgemäß zu entscheiden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und wird mangels weitergehender konkreter Anhaltspunkte zum Wert des Schiedsspruchs auf die Gebührenstufe bis zu € 100.000,00 geschätzt.

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