OLG Frankfurt am Main, 29.12.2016 – 7 U 81/15

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 29.12.2016 – 7 U 81/15
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7.5.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe

I.

Der Kläger schloss mit Versicherungsbeginn zum 1.11.2004 nach dem Policenmodell einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag bei der Beklagten ab. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war der Kläger X; später – im Jahre 2005 – begann er eine Ausbildung zum Y, die er 2008 abschloss.

Mit Schreiben vom 3.11.2004 übersandte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein nebst Anlagen. Auf Seite 1 der Verbraucherinformationen befindet sich eine Belehrung über das Widerspruchsrecht in Fettdruck; auf Bl. 16 d.A. wird Bezug genommen. Der Kläger hat bestritten, die Verbraucherinformation erhalten zu haben.

Der Kläger zahlte insgesamt Beiträge in Höhe von 5.895,- Euro.

Er geriet teilweise (zweimal) mit der Prämienzahlung in Rückstand. Ein zunächst beantragtes Policendarlehen wurde nicht ausgezahlt. Der Vertrag wurde unter Neuberechnung der Garantiewerte im Jahr 2013 in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt.

Der Kläger hatte im Jahre 2010 sämtliche Rechte aus dem Vertrag sicherungshalber an die Z-Bank Stadt1 abgetreten (Abtretungsvereinbarung vom 28.7.2010 / Bl. 84 f d.A.)

Mit Schreiben vom 31.5.2014 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Vertragsabschluss. Die Beklagte trat dem entgegen.

Der Kläger hat mit dem Hauptantrag die Rückzahlung sämtlicher Beiträge sowie der aus diesen gezogenen Nutzungen (Zinsen gemäß Aufstellung K6) begehrt. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass aufgrund wirksamen Widerspruchs kein Rentenversicherungsvertrag bestehe und die Beklagte verpflichtet sei, an den Anspruchsinhaber 8.216,33 Euro zu zahlen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 7.2.2015 – auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird – die Klage abgewiesen. Der Hauptantrag sei zulässig aber unbegründet, da jedenfalls die Ansprüche aufgrund der Abtretung der Bank zustünden. Der Hilfsantrag sei unzulässig, da es an einer Ermächtigung durch die Bank fehle.

Nach Erlass des Urteils hat der Kläger mit Zustimmung der Z-Bank den Vertrag gekündigt. Die Beklagte hat daraufhin den Rückkaufswert ermittelt und mit Schreiben vom 28.10.2015 mitgeteilt, dass insgesamt – abzüglich Steuern – 4.799,62 Euro auf ein Konto bei der Z-Bank ausgezahlt würden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Hilfsantrag weiter.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass aufgrund wirksamen Widerspruchs des Klägers zwischen den Parteien kein Rentenversicherungsvertrag zur Nummer … besteht und die Beklagte verpflichtet ist, an den Anspruchsinhaber im Rahmen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung 8.216,33 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wendet ein, dass der Feststellungsantrag bereits mangels Bestimmtheit unzulässig sei. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2016 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.

Zwar kommt insbesondere im Falle der Sicherungsabtretung grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Sicherungsgebers an der Geltendmachung fremder Ansprüche im eigenen Namen in Betracht; im Rahmen einer Feststellungsklage bedarf es ggf. keiner zusätzlichen Ermächtigung durch den Sicherungsnehmer.

Die Feststellungsklage ist jedoch unzulässig, weil sie zum einen eine bloße rechtliche Vorfrage zum Gegenstand hat und es ihr zum anderen an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt.

Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass aufgrund seines wirksamen Widerspruchs kein Rentenversicherungsvertrag mit der Beklagten bestehe, handelt es sich in der Sache um die Feststellung einer bloßen Vorfrage, aus der sich ggf. ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch herleitet. Für die Feststellung des Nichtbestehens des Rentenversicherungsvertrages besteht kein Rechtsschutzinteresse. An einem solchen fehlt es, wenn anstelle der negativen Feststellungsklage positive Leistungsklage erhoben werden kann. Dies ist vorliegend der Fall, wobei aufgrund der Besonderheit, dass es sich bei der Beklagten um eine Versicherung handelt, grundsätzlich auch eine positive Feststellungsklage – wie sie im zweiten Teil des Antrags formuliert ist – in Betracht kommt. Die Beklagte berühmt sich keiner Forderung gegenüber dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag. Die Versicherung war bereits seit 2013 gekündigt und beitragsfrei gestellt worden. Der Kläger sieht sich insofern keinen Beitragsforderungen seitens der Beklagten ausgesetzt, er hat allein ein Interesse daran, festgestellt zu haben, dass der Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. wirksam ist. Dies stellt jedoch eine bloße rechtliche Vorfrage dar, die nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein kann.

Soweit der Kläger zusätzlich die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an den „Anspruchsinhaber“ im Rahmen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung 8.216,33 Euro zu zahlen, fehlt es dem Antrag an der erforderlichen Bestimmtheit.

Zwar besteht kein Vorrang der Leistungsklage gegenüber einer (positiven) Feststellungsklage, wenn zu erwarten ist, dass der Beklagte bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird, was bei einer Versicherung in der Regel anzunehmen ist. Vorliegend bleibt jedoch aufgrund der Fassung des Feststellungsantrags unklar, an wen die Beklagte als Anspruchsinhaber leisten soll. Obwohl als Anspruchsinhaberin nur die Z-Bank in Betracht kommen dürfte – dem Kläger die Benennung des Anspruchsinhabers unschwer möglich war – hat er trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die erforderliche Konkretisierung des Klageantrags nicht vorgenommen.

Danach ist die Feststellungsklage im Ergebnis insgesamt unzulässig.

Auf die weitere Frage, ob die Belehrung über das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß erfolgt ist und insbesondere dem Kläger die Verbraucherinformationen – in welchen die Belehrung enthalten war – zugegangen sind, kann danach dahingestellt bleiben. Insofern bedurfte es auch nicht der Einräumung einer weiteren Schriftsatzfrist für den Kläger in Hinblick auf das von der Beklagten vorgelegte Anlagenkonvolut zum Versicherungsschein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

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