OLG Frankfurt am Main, 30.01.2017 – 12 W 34/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 30.01.2017 – 12 W 34/16
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 9.6.2016 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 7.7.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe

I.

Die Antragstellerin beauftragte die Antragsgegner mit Planungsleistungen für das Bauvorhaben A in Stadt1. Sie begehrt die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegner mit der Beweisbehauptung, der von der Antragsgegnerin zu 1) erstellte Bauzeitenplan vom 18.12.2012 für die Baumaßnahmen A, Stadt1 sei fehlerhaft, weil die dort aufgeführten Fertigstellungstermin und Ausführungsfristen nach dem Planungs- und Leistungsstand der Baubeteiligten am 18.12.2012 nicht mehr einzuhalten gewesen seien. Ferner erhebt die Antragstellerin Anschlussfragen zur Dauer einer Verzögerung und einer Verantwortlichkeit der Antragsgegner hierfür.

Die Antragsgegner sind dem entgegengetreten und haben die Unzulässigkeit des Antrags auf Begutachtung der Fehlerhaftigkeit eines Bauzeitenplanes sowie einen nicht hinreichend spezifizierten Sachvortrag der Antragstellerin zur behaupteten Fehlerhaftigkeit gerügt.

Das Landgericht hat den Antrag auf Begutachtung durch Beschluss vom 9.6.2016 mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen von § 485 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor, weil weder Feststellungen zum Zustand einer Sache, noch Feststellungen zur Ursache eines Sachschadens oder eines Sachmangels begehrt würden. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen diesen, ihr am 21.6.2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 4.7.2016, mit der sie ihre Beweisanträge weiter verfolgt. Sie rügt, das Landgericht habe § 485 Abs. 2 ZPO entgegen der gesetzlichen Intention restriktiv ausgelegt. Planungsfragen seien zulässiger Gegenstand von Beweisanordnungen im selbstständigen Beweisverfahren. Entgegen der Auslegung durch das Landgericht sei ein Bauzeitenplan eine begutachtungsfähige Sache i.S. von § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Fehlerhaftigkeit hafte der Sache an. Die von dem Landgericht vorgenommene Differenzierung zwischen Bauplänen und Bauzeitenplan entspreche nicht dem weiten Anwendungsbereich von § 485 Abs. 2 ZPO. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Planungsfehler des Architekten Gegenstand einer Begutachtung sein könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 4.7.2016 verwiesen.

Die Antragsgegner sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und haben deren Zurückweisung beantragt, weil die Antragstellerin nicht den körperlichen Zustand des Bauzeitenplanes, sondern dessen geistigen Inhalt begutachten lassen wolle, was einen von § 485 Abs. 2 ZPO nicht erfasstes Verfahrensziel sei.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 7.7.2016 nicht abgeholfen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Antragstellerin gehe es nicht um den Zustand einer Sache, sondern um die Feststellung einer verspäteten Leistung der Antragsgegner.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist entsprechend § 490 ZPO i.V.m. den §§ 567 ff. ZPO zulässig.

2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet und war zurückzuweisen, weil kein zulässiges Beweisthema gem. § 485 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die in einem Bauzeitenplan abgebildeten (künftigen) zeitlichen Abläufe von Baumaßnahmen stellen weder einen Zustand einer Sache, noch die Ursache eines Sachschadens oder eines Sachmangels i.S.v. § 485 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO dar. Sie sind vielmehr das Ergebnis von planerischen Leistungen zum Bauablauf, die sich nicht in einem körperlichen Wert niederschlagen. Der Bauzeitenplan ist nur die Verkörperung von Überlegungen zum (künftigen) Ablauf von Baumaßnahmen. Anders als der Bauplan eines Architekten steht ein Bauzeitenplan nicht in einer Beziehung zu einer vorhandenen oder herzustellenden körperlichen Sache. Als Sache an sich kann ein Bauzeitenplan nicht fehlerhaft sein, weil sich die Richtigkeit oder die Fehlerhaftigkeit der im Bauzeitenplan verkörperten Überlegungen zum künftigen Bauablauf erst aus dem Vergleich mit dem zeitlichen Bedarf und der erforderlichen Koordination der auszuführenden Arbeiten ergibt, die ihrerseits nicht gegenständlicher Art sind. Das unterscheidet den Bauzeitenplan von anderen Architektenplänen, deren sachliche Fehlerhaftigkeit sich im Plan selber manifestieren kann oder die eine abzubildende oder eine herzustellende Sache fehlerhaft darstellen können. Planungsfehler fallen daher nur dann unter den Anwendungsbereich von § 485 Abs. 2 ZPO, wenn sie zu einem Sachmangel führen (vgl. OLG Frankfurt BauR 2000, 1371). Nur in diesem Fall kann die Begutachtung auch auf die Verantwortungsanteile des Planers für den Sachmangel am körperlichen Wert erstreckt werden (vgl. OLG Köln BauR 2005, 752). Nichts anderes gilt für eine fehlerhafte Ausschreibung, die einer Begutachtung nach § 485 Abs. 2 ZPO nur zugänglich ist, wenn sie (Mit)Ursache eines Sachmangels ist (vgl. OLG Jena BauR 2001, 1945). All dies trifft auf einen Bauzeitenplan nicht zu, weil er auch im Falle seiner Fehlerhaftigkeit nicht zu einem Sachmangel, sondern zu einer Bauverzögerung und damit zu einem reinen Vermögensschaden führen kann.

Die Hinweise der Beschwerde, wonach auch nicht körperliche Eigenschaften wie die Höhe einer Mietminderung, der Minderwert einer baulichen Anlage oder die Erkennbarkeit von Baumängeln einer Begutachtung zugänglich seien, rechtfertigen keine andere Entscheidung, weil in diesen, von der Rechtsprechung als begutachtungsfähig anerkannten Fragen stets eine Verknüpfung mit einem Zustand einer Sache bestand (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2002, 1674 [OLG Hamm 16.09.2002 – 17 W 30/02] – Minderwert einer baulichen Anlage – ; KG NJW-RR 2000, 513 [KG Berlin 15.02.1999 – 25 W 6893/98] – Mietminderung bei Gebäudeschaden – ; BGH BauR 2010, 248 – Gebäudeschaden -). Eine solche Verknüpfung mit dem Zustand einer Sache fehlt in Bezug auf einen Bauzeitenplan aber gerade, weil dieser nicht gegenständliche Planungsleistungen zum Bauablauf beinhaltet. Dass sich die Fehlerhaftigkeit eines Bauzeitenplans nur aus dem Vergleich mit der bisherigen Dauer der Bauabläufe und den üblichen zeitlichen Vorgaben für die künftigen Bauabläufe ergeben kann, wurde bereits festgestellt und belegt, dass einem Bauzeitenplan als Sache an sich kein Sachmangel anhaften kann.

Die sofortige Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.

3. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Der Beschwerdewert richtet sich nach dem geschätzten Interesse der Beschwerdeführerin und nicht nach deren Angaben bei Antragstellung, §§ 3, 485 ZPO (BGH NJW 2004, 3488, juris Rn. 18; OLG Celle AGS 2014, 560). Angesichts der Unzulässigkeit der Beweisthemen war nur ein Mindestwert festzusetzen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 2 ZPO.

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