OLG Frankfurt am Main, 30.04.2012 – 19 W 24/12

Mai 13, 2019

OLG Frankfurt am Main, 30.04.2012 – 19 W 24/12
Leitsatz

1. Eine Klage oder einstweiliger Rechtsschutz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind mangels Rechtsschutzinteresses grundsätzlich unzulässig, wenn die verletzenden Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren vorgetragen wurden.

2. Dieser Grundsatz gilt auch für Äußerungen des dem minderjährigen Kind bestellten Verfahrensbeistandes und für Äußerungen in einer Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 21.03.2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 10.000,– EUR.
Gründe
1

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt. Denn der Antrag ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.
2

Eine Klage oder einstweiliger Rechtsschutz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind mangels Rechtsschutzinteresses grundsätzlich unzulässig, wenn die verletzenden Äußerungen – wie hier durch Schriftsätze der Antragsgegnerin an das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einem dort anhängigen familienrechtlichen Verfahren – in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren vorgetragen wurden. Denn es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien durch eine Ehrenschutzklage in die Führung eines anderen Verfahrens eingreifen könnten. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen oder Entschädigungsansprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten (BGH NJW 2008, 996, 997 [BGH 11.12.2007 – VI ZR 14/07], Rn. 12, 13).
3

Diese Grundsätze gelten auch für die Äußerungen der Antragsgegnerin in deren Schriftsätzen an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, die sie in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeistand des in dem Kindschaftsverfahren betroffenen minderjährigen Kindes und somit als Verfahrensbeteiligte (§ 158 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 FamFG) abgegeben hat.
4

Das Rechtsschutzinteresse an einer Klage oder an einstweiligem Rechtsschutz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nur dann nicht zu verneinen, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch ist oder eine unzulässige Schmähung darstellt (BGH a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die von der Antragstellerin beanstandeten Äußerungen der Antragsgegnerin stehen erkennbar im Zusammenhang mit deren Darlegung, wie ihre Tätigkeit als Verfahrensbeistand von der Antragstellerin beeinträchtigt worden sei und auf welche Weise die Antragstellerin einen bestimmten Ausgang des Kindschaftsverfahrens herbeizuführen suche. Die beanstandeten Äußerungen können auch nicht als eine unzulässige Schmähung angesehen werden. Schmähkritik, bei der ersichtlich nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BGH NJW 2005, 279, 283 [BGH 16.11.2004 – VI ZR 298/03]), kann in den Äußerungen der Antragsgegnerin wegen deren Bezuges zur Argumentation im Kindschaftsverfahren nicht gesehen werden. Schließlich sind die beanstandeten Äußerungen der Antragsgegnerin auch nicht auf der Hand liegend falsch. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass sich Quellen für die beanstandeten Äußerungen aus einem Artikel in der Wochenzeitschrift „X“… sowie aus Facebook-Einträgen und bei „YouTube“ veröffentlichten Videos ergäben. Mag deren Zuverlässigkeit auch zweifelhaft sein, sind die Angaben doch auch unter Berücksichtigung der inzwischen von der Antragstellerin abgegebenen Gegendarstellung nicht auf der Hand liegend falsch.
5

Aus den gleichen Gründen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch insofern unzulässig, als die Antragstellerin sich gegen Äußerungen der Antragsgegnerin in deren an die Rechtsanwaltskammer gerichteter Beschwerde wendet. Denn die Rechtsanwaltskammer ist die für die Einreichung von Beschwerden wegen angeblicher Missstände bei der anwaltlichen Berufsausübung zuständige Stelle, die erhobenen Vorwürfen nach einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren nachzugehen hat (OLG Dresden, MDR 2007, 465, Rn. 6; BGH NJW-RR 1999, 1251, Rn. 20; OLG Hamburg, MDR 1971, 1009; Palandt/Sprau, 71. Aufl., BGB, § 123 Rn. 104).
6

Eine Besorgnis, die Antragsgegnerin werde die beanstandeten Äußerungen außerhalb förmlicher Verfahren verbreiten, ist nicht dargetan.
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Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung des Beschwerdewertes entspricht der Wertangabe der Antragstellerin.

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