OLG Frankfurt am Main, 30.05.2012 – 2 U 1/12

Mai 13, 2019

OLG Frankfurt am Main, 30.05.2012 – 2 U 1/12
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.11.2011 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Az. 2-23 O 460/10 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Beschluss vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 143.513,- € festgesetzt.
Gründe
1

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offenkundig keine Aussicht auf Erfolg hatte, der Rechtssache in Ermangelung besonderer Umstände keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, da keine Hinweise mehr zu erteilen und kein Sachvortrag mehr aufzuklären ist.
2

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main im angefochtenen Urteil vom 30.11.2011 wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.
3

Hinsichtlich der mangelnden Erfolgsaussichten der Berufung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 11.4.2012 (Bl. 373ff. d. A.) Bezug genommen.
4

Die wenig überzeugende und sehr mit Blick auf das Ergebnis konstruiert wirkende Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 2.5.2012 (Bl. 397ff. d. A.) gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Dass der Beklagte – unstreitig Angestellter der A-…Dienstleistungsgesellschaft mbH,– unter Verwendung von Unterlagen seiner Arbeitgeberin privat als selbständiger Anlageberater aufgetreten sein sollte, ist nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Dass der Beklagte neben seiner administrativen Tätigkeit auch – wie bei Finanzdienstleistern durchaus üblich – von seiner damaligen Arbeitgeberin zu Finanzvermittlungen in seinem Bekanntenkreis herangezogen wurde, hat er bereits in der Klageerwiderung dargelegt.
5

Das Exposé ist weder im ersten noch im zweiten Rechtszug vorgelegt worden. Nach dem Vorbringen in der Klageschrift hatte der Zeuge Z1 lediglich den Sachwert-Sparplan einschließlich Deckblatt der A GmbH, die Kaufpreis- und Nebenkostenübersicht und die handschriftliche Aufstellung (K6) erhalten. Im Anlagenband findet sich weiterhin ein „Persönlicher Investmentplan“, ebenfalls mit einem Logo der A GmbH. Das Exposé wurde von dem Zeugen Z1 in seiner Aussage (dort Seite 4) erwähnt, vom Klägervertreter jedoch dem Gericht nicht eingereicht, so dass Inhalt und Verfasser nicht bekannt sind. Dass die Fa. A in dem Exposé als Vertriebspartner nicht aufgeführt sein soll, ist indes unabhängig von § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO ohne Bedeutung, denn der Beklagte ist offensichtlich ebenfalls als Vertriebspartner nicht erwähnt.
6

Der schwer verständliche und teilweise widersprüchliche Vortrag hinsichtlich des Schreibens des Beklagten an einen Herrn B und zum Verkauf anderer Wohnungen hat keine erkennbare Relevanz für die Entscheidung. Es ist ausweislich des Tatbestands des Urteils vom 30.11.2011 unstreitig, dass der Beklagte mit der Vermittlung der Wohnung aus der Anlage in O1 befasst war, streitig ist lediglich, ob er selbständig als Anlageberater oder –vermittler tätig wurde (wofür außerhalb der Aussage des finanziell persönlich beteiligten Zeugen Z1 keinerlei Anhaltspunkte vorliegen) oder als Angestellter der ausweislich der vorgelegten Unterlagen mit der Vermittlung befassten Fa. A GmbH. Die Behauptung, der Beklagte habe von der Gelegenheit zur Vermittlung aufgrund seiner Kontakte zu der C GmbH im Rahmen seiner Tätigkeit für die A GmbH erfahren und dies unter Umgehung seines Arbeitgebers für sich selbst genutzt hat, ist spekulativ vorgetragen und entbehrt einer tatsächlichen Grundlage.
7

Dass der Beklagte den Kläger im Oktober 1993, als die Insolvenz der A GmbH bereits eingetreten war oder unmittelbar bevorstand, noch in einem weiteren Gespräch betreut haben soll, ist kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Dieses Gespräch ist in der Aufstellung des zeitlichen Ablaufs im Schriftsatz der Klägerin vom 29.3.2011(Seite 3 und 4) als Abwicklungstermin hinsichtlich der Kredit- und Lebensversicherungsverträge erwähnt.
8

Ein besonderes Vertrauen des Zeugen Z1 in die Fachkunde des Beklagten ergibt sich aus seiner Aussage gerade nicht.
9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

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