OLG Frankfurt am Main, 30.06.2017 – 23 U 144/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 30.06.2017 – 23 U 144/16
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.06.2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der II. Instanz wird auf 16.081,39 € festgesetzt.
Gründe

I.

Der Kläger verlangt gestützt auf den am 07.11.2014 erklärten Widerruf seiner auf den Abschluss eines mit der Beklagten am 24.07.2007 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Rückzahlung von im Zuge einer vorzeitigen Vertragsbeendigung im Januar 2014 angeblich überzahlten Beträgen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 11.02.2016 abgewiesen und dieses Versäumnisurteil auf den Einspruch des Klägers hin mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten. Zur Begründung der Entscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf sei nicht wirksam gewesen, weil er nicht binnen zwei Wochen erklärt worden sei. Nicht etwa sei die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft gewesen. Auf eine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoVO komme es nicht an, da die Widerrufsbelehrung jedenfalls den Anforderungen des § 355 Abs.2 BGB a.F. genügt habe.

Die durch die Beklagte verwendete Widerrufsbelehrung sei hinreichend deutlich gestaltet, da sie sich auf einem gesonderten Blatt als Anlage zum Darlehensvertrag befunden und die gesperrt gedruckte Überschrift „Widerrufsbelehrung“ getragen habe, außerdem in Absätzen gegliedert und in einer hinreichend deutlich erkennbaren Schrifttype wiedergegeben sei. Auch die Adresse sowie die weiteren Kontaktdaten seien deutlich abgesetzt mit mehreren Zeilen Abstand und eingerückt abgedruckt. Nach dem Prüfungsmaßstab des § 355 BGB a.F. sei nicht zu beanstanden, dass die Belehrung die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und nicht die Überschrift „Widerrufsrecht“ getragen habe.

Eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung folge nicht aus der Formulierung „Der Widerruf ist zu richten an (Kreditinstitut mit Anschrift, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse)“ mit dem Zusatz nach der Adressnennung: „Bitte geben Sie oben genanntes Aktenzeichen und Darlehensnummern an“, da dies rechtlich zutreffend und nach § 355 Abs.2 ,1 S.1 BGB a.F. rechtlich geboten gewesen sei. Es sei fernliegend anzunehmen, ein Verbraucher werde dies so verstehen, dass ein Widerruf, der die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse nicht enthalte, nicht beachtet werde; denn es handele sich insoweit ersichtlich um die Angabe verschiedener Übermittlungsmöglichkeiten. Es sei nicht erforderlich, dass jegliche Fehldeutung der in der Belehrung verwendeten Formulierungen ausgeschlossen werden könne.

Auch hinsichtlich der Belehrung über die Widerrufsfolgen liege kein Fehler der Belehrung vor. Für den vorliegenden Darlehensvertrag habe schon keine Rechtspflicht bestanden, über die Widerrufsfolgen wie z.B. den Beginn der 30-Tages-Frist für die Rückgewähr von Zahlungen gemäß §§ 357, 286 Abs.3 BGB ausdrücklich zu belehren. Zwar wäre der Belehrung auch dann als unrichtig anzusehen, wenn die Beklagte rechtlich falsche Inhalte in der Widerrufsfolgenbelehrung dargestellt hätte; dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Der Fristbeginn sei nicht falsch dargestellt. Insbesondere könne der Kläger aus den Urteilen des BGH vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 – und vom 04.07.2002 – I ZR 55/00 – nichts für seine Position herleiten, da die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden vergleichbar seien.

Soweit der Kläger den Hinweis auf eine fehlende notwendige Schriftform gerügt habe, sei festzustellen, dass der Widerruf gemäß § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F. in Textform erklärt werden könne.

Zutreffend sei zwar, dass die Beklagte in die Widerrufsbelehrung einen Hinweis über finanzierte Geschäfte aufgenommen habe, obwohl ein Verbundgeschäft im konkreten Fall gar nicht vorgelegen habe, und dabei die Gestaltungshinweise zu Ziff.10 der seinerzeit maßgeblichen Musterwiderrufsbelehrung verändert und sprachlich angepasst habe. Dies führe aber nur zum Verlust der Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV, nicht jedoch zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nach dem hier gegebenen Maßstab des § 355 BGB, weil die Anpassungen der Beklagten im Falle eines finanzierten Geschäfts inhaltlich zutreffend seien. Dass ein solches Geschäft tatsächlich gar nicht vorgelegen habe, verunklare die Belehrung nicht, weil der Verbraucher die in einem gesonderten Abschnitt enthaltenen Informationen zu den finanzierten Geschäften bei der Lektüre ausklammern werde.

Der Kläger könne die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung nicht zurückfordern, weil nicht ersichtlich sei, dass diese im Sinne von § 812 BGB rechtsgrundlos geleistet worden sei. Vielmehr könne der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Der für das Fehlen eines Rechtsgrundes darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe die Berechnung der Beklagten nicht substantiiert angegriffen.

Soweit der Kläger geltend mache, dass das Darlehen noch im Jahre 2013 habe zurückgeführt werden sollen, damit er noch von seinem Sondertilgungsrecht habe Gebrauch machen können, sei nicht ersichtlich, dass und in welcher Weise sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben solle.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger, der die zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Widerrufsfolgen sei entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlerhaft. Man könne zwar zweifeln, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Belehrung über die Widerrufsfolgen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für Verbraucherdarlehen bestanden habe. Jedenfalls aber habe sie, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen sei, richtig und bezogen auf die Widerrufsfolgen auch vollständig sein müssen. Die Beklagte habe aber gleichwohl nur über ihre Rechte, nicht jedoch über die Rechte des Verbrauchers im Falle des Widerrufs informiert. Über die beiderseitigen Rückgewährpflichten sowie den Beginn der 30-Tages-Frist sei der Kläger mithin im Unklaren geblieben. Diese einseitige und unklare Darstellung der Verpflichtungen habe einen Verbraucher davon abhalten können, von seinem ihm rechtmäßig zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, da die Belehrung über die eigenen Pflichten für einen Nichtjuristen eher als Drohung wirke, besser keinen Widerruf zu erklären.

Außerdem habe das Landgericht nicht zutreffend beurteilt, dass die Belehrung eine Regelung über „Finanzierte Geschäfte“ enthalten habe, obgleich ein finanziertes Geschäft als verbundenes Geschäft hier tatsächlich nicht vorgelegen habe. Aus der Formulierung im Gestaltungshinweis Ziff.9 zur Musterwiderrufsbelehrung ergebe sich, dass der Hinweis nur erfolgen dürfe, wenn tatsächlich ein finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts vorliege. In jedem Falle hätte die Formulierung der Belehrung im Hinblick auf den nicht erforderlichen Zusatz „Finanzierte Geschäfte“ nicht den Satz „Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn…“ enthalten dürfen, weil der Zusatz inhaltlich unzutreffend sei. Hierbei handele es sich um einen inhaltlichen Eingriff in den Text der Musterwiderrufsbelehrung; auch wenn kein finanziertes Geschäft vorliege, müsse die Belehrung der Musterwiderrufsbelehrung entsprechen, solle sie ihre Schutzwirkung entfalten. Hier habe die Beklagte durch eine überflüssige Zusatzbelehrung nicht nur eine inhaltliche Änderung in der Widerrufsbelehrung vorgenommen, sondern auch noch eine inhaltlich falsche und unzutreffende Änderung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.230ff.d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des am 16.06.16 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az: 2-30 O 184/15, [das Versäumnisurteil vom 11.02.2016 aufzuheben und] die Beklagte zu verurteilen,

1.

an den Kläger € 16.081,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 zu zahlen.
2.

an den Kläger € 1.266,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Da die Verwendung des gesetzlichen Musters nicht verpflichtend gewesen sei, könne aus dem Umstand, dass dort auf die beiderseitigen Verpflichtungen im Falle eines erfolgten Widerrufs hingewiesen werde, nicht darauf rückgeschlossen werden, dass dies nach der maßgeblichen Gesetzeslage zwingend erforderlich gewesen sei. Im Übrigen sei es zulässig, in der Widerrufsbelehrung Hinweise zu erteilen, die nicht zwingend erforderlich gewesen seien, solange diese Hinweise – wie hier – inhaltlich unzutreffend seien. Es stelle keine Drohung dar, wenn die Belehrung zutreffend darüber informiere, dass die erhaltene Valuta im Falle des Widerrufs nebst Wertersatz zurückzugeben sei. Gegenansprüche des Klägers seien vorliegend dagegen innerhalb der Widerrufsfrist nicht entstanden, so dass er auch aus diesem Grund hierauf nicht hinzuweisen gewesen sei. Auch ein Hinweis auf die 30-Tage-Frist für die Rückgewähr sei nach der seinerzeitigen Gesetzeslage nicht zu fordern gewesen. Aus der unzutreffenden Umsetzung des Gestaltungshinweises Ziff.9 des Musters könne der Kläger nichts herleiten. Dem Gestaltungshinweis sei auch nicht zu entnehmen, dass der entsprechende Hinweis zwingend entfallen müsse, wenn er nicht einschlägig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.252ff.d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30.06.2017 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung beschlussweise zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger binnen der gesetzten Frist keine Stellungnahme mehr abgegeben.

II.

Die Berufung des Klägers ist zwar statthaft und zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.

Der Senat verweist auf seinen Hinweisbeschluss vom 30.06.2017, wonach er aufgrund eingehender Beratung beabsichtige, die Berufung des Klägers durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs.2 S.1 Nr.1-4 ZPO ebenfalls vorlägen. Zu dem Beschluss vom 30.06.2017 hat der Kläger keine Stellungnahme mehr abgegeben, so dass der Senat nach erneuter Beratung einstimmig keine Veranlassung sieht, seine in dem Hinweisbeschluss dargelegte Rechtsauffassung zu revidieren.

Unter weiterer Bezugnahme auf die im Hinweisbeschluss vom 30.06.2017 im Einzelnen ausgeführten Gründe weist der Senat deshalb die Berufung mit einstimmigem Beschluss zurück. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl.I S.2082) liegen vor, da die Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO), wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 522 Abs.2 S.1 Nr.2 ZPO vor, weicht der Senat doch nicht von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte ab. Da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind, bedarf es auch keiner Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO). Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Berufungskläger sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Senat der Begründung des Landgerichts weitgehend folgt (vgl. zu diesen Kriterien der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu der Änderung in § 522 Abs.2 S.1 Nr.4 ZPO, BT-Drs.17/6406, S.9), ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.4 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10 S.2, 711, 713 ZPO.

___

Vorausgegangen ist unter dem 30.05.2016 folgender Hinweis (die Red.)

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.06.2016 durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt gestützt auf den am 07.11.2014 erklärten Widerruf seiner auf den Abschluss eines mit der Beklagten am 24.07.2007 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Rückzahlung von im Zuge einer vorzeitigen Vertragsbeendigung im Januar 2014 angeblich überzahlten Beträgen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 11.02.2016 abgewiesen und dieses Versäumnisurteil auf den Einspruch des Klägers hin mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten. Zur Begründung der Entscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf sei nicht wirksam gewesen, weil er nicht binnen zwei Wochen erklärt worden sei. Nicht etwa sei die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft gewesen. Auf eine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoVO komme es nicht an, da die Widerrufsbelehrung jedenfalls den Anforderungen des § 355 Abs.2 BGB a.F. genügt habe.

Die durch die Beklagte verwendete Widerrufsbelehrung sei hinreichend deutlich gestaltet, da sie sich auf einem gesonderten Blatt als Anlage zum Darlehensvertrag befunden und die gesperrt gedruckte Überschrift „Widerrufsbelehrung“ getragen habe, außerdem in Absätzen gegliedert und in einer hinreichend deutlich erkennbaren Schrifttype wiedergegeben sei. Auch die Adresse sowie die weiteren Kontaktdaten seien deutlich abgesetzt mit mehreren Zeilen Abstand und eingerückt abgedruckt. Nach dem Prüfungsmaßstab des § 355 BGB a.F. sei nicht zu beanstanden, dass die Belehrung die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und nicht die Überschrift „Widerrufsrecht“ getragen habe.

Eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung folge nicht aus der Formulierung „Der Widerruf ist zu richten an (Kreditinstitut mit Anschrift, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse)“ mit dem Zusatz nach der Adressnennung: „Bitte geben Sie oben genanntes Aktenzeichen und Darlehensnummern an“, da dies rechtlich zutreffend und nach § 355 Abs.2 ,1 S.1 BGB a.F. rechtlich geboten gewesen sei. Es sei fernliegend anzunehmen, ein Verbraucher werde dies so verstehen, dass ein Widerruf, der die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse nicht enthalte, nicht beachtet werde; denn es handele sich insoweit ersichtlich um die Angabe verschiedener Übermittlungsmöglichkeiten. Es sei nicht erforderlich, dass jegliche Fehldeutung der in der Belehrung verwendeten Formulierungen ausgeschlossen werden könne.

Auch hinsichtlich der Belehrung über die Widerrufsfolgen liege kein Fehler der Belehrung vor. Für den vorliegenden Darlehensvertrag habe schon keine Rechtspflicht bestanden, über die Widerrufsfolgen wie z.B. den Beginn der 30-Tages-Frist für die Rückgewähr von Zahlungen gemäß §§ 357, 286 Abs.3 BGB ausdrücklich zu belehren. Zwar wäre der Belehrung auch dann als unrichtig anzusehen, wenn die Beklagte rechtlich falsche Inhalte in der Widerrufsfolgenbelehrung dargestellt hätte; dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Der Fristbeginn sei nicht falsch dargestellt. Insbesondere könne der Kläger aus den Urteilen des BGH vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 – und vom 04.07.2002 – I ZR 55/00 – nichts für seine Position herleiten, da die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden vergleichbar seien.

Soweit der Kläger den Hinweis auf eine fehlende notwendige Schriftform gerügt habe, sei festzustellen, dass der Widerruf gemäß § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F. in Textform erklärt werden könne.

Zutreffend sei zwar, dass die Beklagte in die Widerrufsbelehrung einen Hinweis über finanzierte Geschäfte aufgenommen habe, obwohl ein Verbundgeschäft im konkreten Fall gar nicht vorgelegen habe, und dabei die Gestaltungshinweise zu Ziff.10 der seinerzeit maßgeblichen Musterwiderrufsbelehrung verändert und sprachlich angepasst habe. Dies führe aber nur zum Verlust der Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV, nicht jedoch zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nach dem hier gegebenen Maßstab des § 355 BGB, weil die Anpassungen der Beklagten im Falle eines finanzierten Geschäfts inhaltlich zutreffend seien. Dass ein solches Geschäft tatsächlich gar nicht vorgelegen habe, verunklare die Belehrung nicht, weil der Verbraucher die in einem gesonderten Abschnitt enthaltenen Informationen zu den finanzierten Geschäften bei der Lektüre ausklammern werde.

Der Kläger könne die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung nicht zurückfordern, weil nicht ersichtlich sei, dass diese im Sinne von § 812 BGB rechtsgrundlos geleistet worden sei. Vielmehr könne der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Der für das Fehlen eines Rechtsgrundes darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe die Berechnung der Beklagten nicht substantiiert angegriffen.

Soweit der Kläger geltend mache, dass das Darlehen noch im Jahre 2013 habe zurückgeführt werden sollen, damit er noch von seinem Sondertilgungsrecht habe Gebrauch machen können, sei nicht ersichtlich, dass und in welcher Weise sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben solle.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger, der die zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Widerrufsfolgen sei entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlerhaft. Man könne zwar zweifeln, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Belehrung über die Widerrufsfolgen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für Verbraucherdarlehen bestanden habe. Jedenfalls aber habe sie, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen sei, richtig und bezogen auf die Widerrufsfolgen auch vollständig sein müssen. Die Beklagte habe aber gleichwohl nur über ihre Rechte, nicht jedoch über die Rechte des Verbrauchers im Falle des Widerrufs informiert. Über die beiderseitigen Rückgewährpflichten sowie den Beginn der 30-Tages-Frist sei der Kläger mithin im Unklaren geblieben. Diese einseitige und unklare Darstellung der Verpflichtungen habe einen Verbraucher davon abhalten können, von seinem ihm rechtmäßig zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, da die Belehrung über die eigenen Pflichten für einen Nichtjuristen eher als Drohung wirke, besser keinen Widerruf zu erklären.

Außerdem habe das Landgericht nicht zutreffend beurteilt, dass die Belehrung eine Regelung über „Finanzierte Geschäfte“ enthalten habe, obgleich ein finanziertes Geschäft als verbundenes Geschäft hier tatsächlich nicht vorgelegen habe. Aus der Formulierung im Gestaltungshinweis Ziff.9 zur Musterwiderrufsbelehrung ergebe sich, dass der Hinweis nur erfolgen dürfe, wenn tatsächlich ein finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts vorliege. In jedem Falle hätte die Formulierung der Belehrung im Hinblick auf den nicht erforderlichen Zusatz „Finanzierte Geschäfte“ nicht den Satz „Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn…“ enthalten dürfen, weil der Zusatz inhaltlich unzutreffend sei. Hierbei handele es sich um einen inhaltlichen Eingriff in den Text der Musterwiderrufsbelehrung; auch wenn kein finanziertes Geschäft vorliege, müsse die Belehrung der Musterwiderrufsbelehrung entsprechen, solle sie ihre Schutzwirkung entfalten. Hier habe die Beklagte durch eine überflüssige Zusatzbelehrung nicht nur eine inhaltliche Änderung in der Widerrufsbelehrung vorgenommen, sondern auch noch eine inhaltlich falsche und unzutreffende Änderung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.230ff.d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des am 16.06.16 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az: 2-30 O 184/15, [das Versäumnisurteil vom 11.02.2016 aufzuheben und] die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger € 16.081,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 zu zahlen.

2. an den Kläger € 1.266,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Da die Verwendung des gesetzlichen Musters nicht verpflichtend gewesen sei, könne aus dem Umstand, dass dort auf die beiderseitigen Verpflichtungen im Falle eines erfolgten Widerrufs hingewiesen werde, nicht darauf rückgeschlossen werden, dass dies nach der maßgeblichen Gesetzeslage zwingend erforderlich gewesen sei. Im Übrigen sei es zulässig, in der Widerrufsbelehrung Hinweise zu erteilen, die nicht zwingend erforderlich gewesen seien, solange diese Hinweise – wie hier – inhaltlich unzutreffend seien. Es stelle keine Drohung dar, wenn die Belehrung zutreffend darüber informiere, dass die erhaltene Valuta im Falle des Widerrufs nebst Wertersatz zurückzugeben sei. Gegenansprüche des Klägers seien vorliegend dagegen innerhalb der Widerrufsfrist nicht entstanden, so dass er auch aus diesem Grund hierauf nicht hinzuweisen gewesen sei. Auch ein Hinweis auf die 30-Tage-Frist für die Rückgewähr sei nach der seinerzeitigen Gesetzeslage nicht zu fordern gewesen. Aus der unzutreffenden Umsetzung des Gestaltungshinweises Ziff.9 des Musters könne der Kläger nichts herleiten. Dem Gestaltungshinweis sei auch nicht zu entnehmen, dass der entsprechende Hinweis zwingend entfallen müsse, wenn er nicht einschlägig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.252ff.d.A.) Bezug genommen.

II.

Der Senat hält die zulässige Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; außerdem rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Ansprüche aus einem aufgrund des erklärten Widerrufs entstandenen Rückabwicklungsverhältnis bestehen nicht. Als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren kommen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die herausverlangte Leistung vor Erklärung des Verbraucherwiderrufs erbracht wurde, die Vorschriften der §§ 357 Abs.1 S.1; 346 Abs.1 BGB a.F. in Betracht, weil der Kläger die Zahlungen einschließlich des Aufhebungsentgelts noch in Erfüllung einer sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Verpflichtung erbracht hat (vgl. BGH NJW 2017, 243). Der Darlehensgeber soll bei derartigen Vereinbarungen typischerweise durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung des Aufhebungsentgelts im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre. Die angestrebte Änderung des Darlehensvertrags erschöpft sich damit letztlich in einer Vorverlegung des Erfüllungszeitpunkts (BGH NJW 2017, 243; NJW 1997, 2875 [BGH 01.07.1997 – XI ZR 267/96]). Versteht man die Abwicklungsvereinbarung in diesem Sinne, konnte auch die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung des Kläger grundsätzlich – ein fortbestehendes Widerrufsrecht einmal unterstellt – durchaus auch noch nach der vorzeitigen Beendigung des Vertrages widerrufen werden; solches gilt nämlich in den Fällen, in denen die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen (BGH NJW 2017, 243 [BGH 11.10.2016 – XI ZR 482/15]).

Der mit Schreiben vom 07.11.2014 erklärte Widerruf war aber nicht wirksam, so dass kein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist. Denn die erteilte Widerrufsbelehrung hält einer Überprüfung stand, so dass der Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs.2 a.F. BGB im Jahr 2007 in Gang gesetzt wurde und die zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen war.

Die verwendete Belehrung ist gemessen an den seinerzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht zu beanstanden. Auf Fragen der Übereinstimmung mit der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs.1,3 BGBInfoV in der Fassung vom 02.12.2004 kommt es demgemäß von vornherein nicht an. Eine – hier unproblematisch gegebene – Abweichung vom Mustertext führt nur zum Verlust des Musterschutzes durch die Gesetzlichkeitsfiktion. Ist die von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung hingegen in Bezug auf den Fristbeginn – wie hier – selbst gesetzeskonform, weil sie den Vorgaben des § 355 BGB a.F. entspricht, bleibt eine Abweichung von der Musterbelehrung, die zu verwenden keine Verpflichtung bestand (Palandt-Grüneberg, BGB, 69.Aufl., § 14 BGB-InfoV, Rn.1) und die selbst ja gerade nicht gesetzeskonform war (vgl. etwa BGH NJW 2012, 3298 [BGH 15.08.2012 – VIII ZR 378/11]; NJW-RR 2012, 183 [BGH 28.06.2011 – XI ZR 349/10]; NZG 2012, 427 [BGH 01.03.2012 – III ZR 83/11]; NJW 2011, 1061 [BGH 01.12.2010 – VIII ZR 82/10]), folgenlos.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert zwar eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH NJW 2009, 3572 m.w.N.). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der – wie der hiesige Verbraucherdarlehensvertrag – schriftlich abzuschließen ist, gemäß § 355 Abs.2 S.3 BGB a.F. davon ab, dass dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist; nur wenn die Widerrufsbelehrung sich auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH NJW 2009, 3572 [BGH 10.03.2009 – XI ZR 33/08]; NJW 2002, 3396 [BGH 04.07.2002 – I ZR 55/00]). Dem genügt die verwendete Belehrung; hiergegen bringt die Berufung auch nichts mehr vor.

Soweit die Berufung weiterhin rügt, dass der bloß einseitige Hinweis auf die Verpflichtungen des Darlehensnehmers nach dem Widerruf dem Deutlichkeitsgebot widerspreche, führt dies nicht zur Annahme der Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass nach der zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses geltenden Fassung des § 355 Abs.2 BGB a.F. im Allgemeinen keine Verpflichtung bestand, über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherkreditverträgen zu belehren (Senat, Beschl.v. 21.11.2016 – 23 U 37/16 -; Beschl.v. 07.07.2016 – 23 U 188/15 -; Urt.v. 05.08.2015 – 23 U 178/14 -; OLG Celle, Beschl.v. 14.07.2014 – 3 W 34/14 -; OLG Karlsruhe, Urt.v. 17.09.2014 – 17 U 239/13 -; OLG Hamm, Urt.v. 02.02.2015 – 31 U 126/14 -; vgl. BGH WM 2017, 761: ausnahmsweise Folgenbelehrungspflicht etwa bei Fernabsatzverträgen). Zutreffend ist zwar auch der grundsätzliche Ansatz der Berufung, dass eine überobligatorisch erteilte Belehrung über die in Betracht kommenden Widerrufsfolgen nicht fehlerhaft sein darf. Dies entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei Aufklärungs-, Informations- oder Hinweispflichten (vgl. etwa BGH NJW-RR 1997, 144 [BGH 20.09.1996 – V ZR 173/95] zu unrichtigen Angaben bei Grundstückskaufverhandlungen). Die Belehrung über die Widerrufsfolgen ist aber nicht etwa fehlerhaft, weil lediglich auf die Rückgewährpflichten des Verbrauchers hingewiesen wird. Denn die überobligatorische Belehrung über die Folgen des Widerrufs verfolgt in erster Linie Warnzwecke, indem dem Verbraucher vor Augen geführt wird, mit welchen Nachteilen einer Widerrufserklärung er zu rechnen hat. Fehlerhaft wäre die Widerrufsfolgenbelehrung nur, wenn sie das Missverständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wecken könnte, die Darlehensgeberin träfen demgegenüber keine Rückgewährpflichten (Senat, Beschl.v. 07.12.2016 – 23 U 197/15 -). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BGH, die sich auf Widerrufsrechte bei Haustürgeschäften bzw. bei verbundenen Verträgen bezogen; hier sah das Gesetz in § 312 Abs.2 BGB a.F. einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs.1 und 3 BGB bzw. in § 358 Abs.5 BGB a.F. einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs.1, 2 S.1,2 BGB a.F. jeweils gerade vor.

Zu Recht hat es das Landgericht auch als unbedenklich angesehen, dass die Belehrung eine Regelung über „Finanzierte Geschäfte“ enthalten hat, obgleich ein finanziertes Geschäft als verbundenes Geschäft hier tatsächlich nicht vorgelegen hat. Denn Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein; deswegen ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, nur weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist und die im Einzelfall gar nicht einschlägig waren (BGH WM 2017, 906; WM 2017, 370; WM 2009, 1497 [BGH 23.06.2009 – XI ZR 156/08]). „Sammelbelehrungen“ sind nicht per se undeutlich und unwirksam; auch der Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoV a.F. sah den nur fakultativen Wegfall der „nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte“ vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag (BGH WM 2017, 906; WM 2017, 370). Die Formulierungen des Gestaltungshinweises (9) des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoV a.F. sind – auch in der Kombination von Versatzstücken daraus – unbedenklich (BGH WM 2017, 906 [BGH 21.02.2017 – XI ZR 467/15]; WM 2017, 370 [BGH 24.01.2017 – XI ZR 66/16]). Der hier verwendete Sammelbelehrungstext entspricht abgesehen von unmaßgeblichen Abweichungen gerade der vom Gestaltungshinweis (9) vorgesehenen Belehrung für verbundene Geschäfte, wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll. Dass die hiesige Belehrung dem Gestaltungshinweis nicht auch insoweit gefolgt ist, als eine detaillierte Belehrung für den Fall eines finanzierten Grundstücksgeschäfts gegeben wird, verunklart den – soweit erteilt – zutreffenden Hinweis nicht. Eine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Musterbelehrung bestand nämlich gerade nicht (s.o.). Auch wenn das Darlehen der Finanzierung eines Grundstücks gedient haben mag, soll doch nicht aus den Augen verloren werden, dass auch die von der Berufung als fehlend gerügte Passage des Gestaltungshinweises ein Verbundgeschäft betrifft, vorliegend also ohnehin nicht einschlägig ist. Die Berufung befürwortet also letztlich nur den Ersatz einer für den konkreten Fall überflüssigen Wendung der Sammelbelehrung durch eine andere.

Die Klage ist auch nicht etwa wegen ungerechtfertigter Bereicherung teilweise begründet, soweit der Kläger ein – ggf. überhöhtes – Vorfälligkeitsentgelt an die Beklagte gezahlt hat. Die Zahlung hat ihre Rechtgrundlage in der individualvertraglichen Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens; beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird das Entgelt für das Vorziehen der Fälligkeit zwischen den Parteien vereinbart und ist im Grundsatz lediglich an § 138 BGB zu messen (BGH NJW 2016, 1382 [BGH 19.01.2016 – XI ZR 388/14]). Die Feststellungen des Landgerichts hierzu greift die Berufung demzufolge auch gar nicht an.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl.I S.2082) liegen vor.

Schließlich regt der Senat an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge, § 3 Abs.2 GKG i.V.m. KV-Nr.1222.

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