OLG Frankfurt am Main, 30.07.2018 – 5 WF 93/18

März 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 30.07.2018 – 5 WF 93/18
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe

I.

Mit Beschluss vom 17.12.2017 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.05.2017 wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.01.2018 zurück, nachdem es zuvor darauf hingewiesen hatte, dass die vom Antragsgegner behauptete Darlehensbelastung mangels Nachweis der entsprechender Zahlungen durch den Antragsgegner nicht berücksichtigungsfähig seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2018 legte der Antragsgegner Beschwerde ein und beantragte die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Versorgungsausgleichsverfahren.

Mit Beschluss vom 08.05.2018 lehnte das Amtsgericht die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten ab, da der Beiordnungsantrag erstmals nach Instanzende gestellt worden war. Mit weiterem Beschluss vom 08.05.2018 wurde dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung von monatlichen Raten in Höhe von 176,- Euro an. Auf Anfrage des Amtsgerichts teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Ratenzahlungsanordnung weiter verfolgt werde. Ferner legte er gegen die Ablehnung der Beiordnung „sofortige Beschwerde“ ein, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.05.2018 nicht abhalf.

II.

Die nach §§113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht zurückgewiesen, da dieser erst nach Instanzende gestellt worden war.

Sinn der Verfahrenskostenhilfe ist es, einem Beteiligten, der aus finanziellen Gründen dazu sonst nicht in der Lage wäre zu ermöglichen, einen Rechtsstreit zu führen bzw. sich in einem Verfahren zu verteidigen, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, und zwar auch unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, sofern dies zur Rechtsverteidigung erforderlich ist. Ist die Instanz bereits beendet, so ist eine erfolgsversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung indes nicht mehr möglich (Geimer in Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 117 Rn. 2a, 2b), so dass ein erst nach Instanzende gestellter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts abschlägig zu bescheiden ist.

Vorliegend wurde der Antrag auf Beiordnung eines Anwalts erst gestellt, als der instanzbeendende Scheidungsbeschluss bereits getroffen, das Verfahren also bereits abgeschlossen war. Eine Anwaltsbeiordnung kommt damit nicht mehr in Betracht.

Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner noch vor Instanzende konkludent die Beiordnung eines Anwalts beantragt hat.

Für die Annahme eines stillschweigenden Beiordnungsantrags besteht vorliegend kein Raum, da sich den Verfahrensakten im maßgeblichen Zeitraum bis zum Instanzende keinerlei Hinweis auf eine anwaltliche Vertretung entnehmen ließ. Weder erschien im Termin zur mündlichen Verhandlung für den Antragsgegner ein Verfahrensbevollmächtigter, noch war für ihn zuvor schrifsätzlich ein Bevollmächtigter in Erscheinung getreten. Da der Antragsgegner auch nicht verpflichtet war, sich im Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen, bestand auch im Übrigen keine Veranlassung für das Gericht, den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gleichzeitig als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 121 Abs. 2 ZPO aufzufassen. Zwar herrscht vor den Familiengerichten in Ehesachen und Folgesachen gemäß § 114 Abs. 1 FamFG grundsätzlich Anwaltszwang. Keiner anwaltlichen Vertretung bedarf jedoch der Antragsgegner eines Scheidungsverfahrens, wenn er keine eigenen Anträge zu stellen beabsichtigt. So bestimmt § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG, dass es der anwaltlichen Vertretung für die Zustimmung zur Scheidung nicht bedarf. Auch im Hinblick auf die Folgesache des Versorgungsausgleichs bestand kein Anwaltszwang, da dieser von Amts wegen durchgeführt wird.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegnervertreters ist seine Beiordnung auch nicht deshalb als zulässig zu erachten, weil zum Zeitpunkt des Beiordnungsantrags die erstinstanzliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig war und der Antragsgegner mittels anwaltlicher Hilfe die Anfechtung der Entscheidung prüfen lassen wollte. Für die Frage, bis wann eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt, ist nicht die Rechtskraft der Entscheidung, sondern das Ende der Instanz entscheidend. Nach § 119 Abs. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Der Rechtszug beginnt mit dem einleitenden Antrag und endet mit der abschließenden Entscheidung oder anderweiter endgültiger Erledigung (BGH, Beschluss vom 25.04.2007 – XII ZB 179/06 -, juris Rn. 11 = FamRZ 2007, 1088). Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gehört nicht zum abgeschlossenen Rechtszug, sondern stellt eine außergerichtliche Tätigkeit dar, so dass insoweit zwar Beratungshilfe, nicht aber Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann (BGH aaO Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – II-5 WF 191/05 -, juris, Rn. 19 = FamRZ 2006, 628).

Unerheblich ist, dass das Amtsgericht auf die Beschwerde die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beiordnung getrennt erfolgten. Zwar wird über die Beiordnung bzw. deren Ablehnung im Regelfall üblicherweise gleichzeitig mit der Verfahrenskostenbewilligung entschieden. Für die Wirksamkeit der Beschlüsse ist es jedoch ohne Belang, wenn die Entscheidungen nicht miteinander verbunden werden.

Die Anordnung von Ratenzahlungen auf die Verfahrenskosten in Höhe von monatlich 176 Euro ist nicht zu beanstanden. Dass über die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung, die Wohnkosten und einen Betrag von 247,84 Euro weitere im Verfahrenskostenhilfeverfahren berücksichtigungsfähige Beträge vom Antragsgegner monatlich aufgebracht werden, namentlich die Kfz-Steuer sowie der Kfz-Versicherungsbeitrag, wurde vom Antragsgegner trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht und erneuten Hinweises in der Vorlageentscheidung vom 28.05.2018 nicht nachgewiesen.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 1 Satz 2 und § 3 FamGKG i.V.m. Nr. 1912 KV und auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

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