OLG Frankfurt am Main, 30.08.2018 – 6 W 79/18

März 15, 2019

OLG Frankfurt am Main, 30.08.2018 – 6 W 79/18
Leitsatz:

Gehört ein Handelsrichter dem Aufsichtsrat einer der Prozessparteien an, begründet dies einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 18.07.2018 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Handelsrichterin A wird für begründet erklärt.
Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das zulässige Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist begründet.

Der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin das Gesuch nicht bereits bei der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2018, sondern erst mit Schriftsatz vom 16.07.2018 begründet hat. Ein Ablehnungsgesuch muss, um zulässig zu sein, begründet werden (s. zB MüKo ZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 44 Rnr. 5); denn nach § 43 II ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, und nach § 44 II ZPO ist dieser Grund glaubhaft zu machen. Fehlt es an dem sich daraus ergebenden Erfordernis der Benennung des Ablehnungsgrundes, kann naturgemäß nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Richterablehnung vorliegen oder nicht. Eine amtswegige Überprüfung der Akte auf das Vorliegen etwaiger Ablehnungsgründe durch die über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter findet nicht statt. Selbst bei Vorliegen eines Umstandes, der es dem Ablehnenden evident erscheinen lässt, dass ein Richter ihm gegenüber befangen sei, kann das Gericht daher nicht wissen, ob bzw. dass dieser Umstand es sein soll, auf den der Ablehnende sein Ablehnungsgesuch auch tatsächlich zu stützen beabsichtigt (OLG Hamburg NJW-RR 2018,831 [OLG Hamburg 26.01.2018 – 7 W 4/18]). Das Nachschieben von Gründen kann nur berücksichtigt werden, wenn es eine bereits vorhandene Begründung ergänzt; es kann zudem als neuer – begründeter – Ablehnungsantrag gesehen, dem allerdings im vorliegenden Fall nach der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung § 43 ZPO entgegensteht. Indes ist aus der Gesamtwürdigung der Vorgänge in der mündlichen Verhandlung eine Begründung darin zu sehen, dass die Antragstellerin ihren Ablehnungsantrag unmittelbar im Anschluss an den Hinweis der Kammer darauf gestellt hat, dass die abgelehnte Richterin Mitglied des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin ist. Aus diesem unmittelbaren Aufeinanderfolgen lässt sich bei verständiger Würdigung entnehmen, dass die Antragstellerin ihre Ablehnung auf die Mitgliedschaft der abgelehnten Richterin im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin stützen wollte.

Das Ablehnungsgesuch ist auch begründet.

Eine Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (§ 42 ZPO). Da es nicht darauf ankommt, ob der Richter tatsächlich befangen oder voreingenommen ist, vielmehr bereits der „böse Schein“, also der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität genügt, kommt es entscheidend darauf an, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG MDR 2013, 294 [BVerfG 12.12.2012 – 2 BvR 1750/12] Tz. 14). Rein subjektive Vorstellungen der ablehnenden Partei reichen dagegen nicht aus (BGH NJW-RR 2003, 1221 [BGH 30.04.2003 – IV ZR 336/02]).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Ablehnungsgesuch gegen die Handelsrichterin A begründet, da aus Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin Zweifel an der persönlichen Unvoreingenommenheit begründen kann.

Der Ausgang des Rechtsstreits betrifft die wirtschaftlichen Interessen der Genossenschaft, bei der die Handelsrichterin Aufsichtsratsmitglied ist. Durch das einstweilige Verfügungsverfahren entstehen zumindest Kosten, die die Antragsgegnerin gegebenenfalls zu tragen hätte. Zudem sind auch naturgemäß weitere Interessen der Antragsgegnerin betroffen, die durch die Pflicht zur Befolgung der einstweiligen Verfügung nicht nur tatsächlich belastet ist, sondern ggf. auch der Gefahr von Ordnungsgeldern ausgesetzt ist.

Die Rechtsstellung als Aufsichtsrat verpflichtet die abgelehnte Richterin gem. § 41 i.V.m. § 34 I 2 GenG, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Insoweit unterscheidet sich die Verpflichtung der Aufsichtsratsmitglieder einer Genossenschaft nicht von denen der Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Dementsprechend ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.11.2014, BLW 2/14, BeckRS 2014, 23520 zur Befangenheit eines Aufsichtsratsmitgliedes einer Aktiengesellschaft auch kein anders gelagerter, sondern in den rechtlichen Wertungen identischer Fall. Die Tatsache, dass die wirtschaftlichen Vorteile oder Nachteile im vorliegenden Verfahren mutmaßlich gering sind und sich in den Kosten des Rechtsstreits erschöpfen dürften, hat keine unterschiedliche rechtliche Bewertung zur Folge. Denn die Pflicht des Aufsichtsrates zur Wahrung der Interessen des Unternehmens beschränkt sich nicht auf „große“ Beträge, sondern besteht ganz grundsätzlich. Die Interessenkollision ist daher nicht vom tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits abhängig.

Die Tatsache, dass die Aufsichtsratsmitglieder nach § 22 VII der Satzung – die, obgleich vom Landgericht zitiert, nicht Aktenbestandteil ist – keine Vergütung erhalten, sondern nur eine Aufwandsentschädigung, vermag hieran nichts zu ändern. Die Besorgnis der Befangenheit gründet nämlich nicht in möglichen eigenen finanziellen Vorteilen der abgelehnten Richterin, sondern vielmehr in ihrer bestehenden rechtlichen Verpflichtung aus dem Aufsichtsratsmandat gegenüber der Antragsgegnerin, zu deren Wohle zu handeln.

Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Landgerichts, der ehrenamtlichen Handelsrichterin könne nicht verwehrt werden, infolge ihrer beruflichen Tätigkeit auch in den Aufsichtsrat eines Unternehmens berufen zu werden. Ihr kann aber verwehrt werden, in Folge dieser Tätigkeit für dieses Unternehmen das Richteramt auszuüben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens Kosten des Rechtsstreits sind.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.