OLG Frankfurt am Main, 30.10.2018 – 3 WF 163/18

März 15, 2019

OLG Frankfurt am Main, 30.10.2018 – 3 WF 163/18
Orientierungssatz:

1.

Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus.
2.

Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich, wobei es nicht genügt, wenn weder der Tag des Beginns und des Endes des Ferienumgangs noch die jeweilige Uhrzeit für das Abholen und Zurückbringen des Kindes festgelegt sind.

Tenor:

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Antrag der Kindesmutter auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom 02.08.2018 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 500 €.
Gründe

I.

Die Beteiligten haben im Termin vom 12.06.2018 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main im Verfahren 471 F 17101/17 SO eine Zwischenvereinbarung u.a. hinsichtlich des Umgangs von A mit der Kindesmutter geschlossen und dabei unter Ziff. 6 folgende Ferienregelung getroffen:

„Es besteht Einigkeit darüber, dass die baden-württembergischen Schulferien zwischen den Eltern geteilt werden. Sollte es nicht zu einer anderweitigen Vereinbarung der Eltern kommen, so steht der Kindesmutter zum Umgang mit A die erste Ferienhälfte zu“.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.06.2018 diese Zwischenvereinbarung gerichtlich gebilligt und für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld angedroht.

Nachdem A in der ersten Hälfte der Sommerferien in Baden-Württemberg nicht zu seiner Mutter gekommen war, hat diese am 02.08.2018 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Kindesvater beantragt. Mit Beschluss vom 14.09.2018 hat das Amtsgericht antragsgemäß erkannt und gegen den Kindesvater ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt.

Gegen diese ihm am 20.09.2018 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kindesvater mit der am 28.09.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Ordnungsgeldantrages begehrt. Er macht geltend, A habe nicht zu seiner Mutter gewollt, weil er die Trainingsspiele mit seinem neuen Fußballverein nicht habe versäumen wollen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.10.2018 nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist der Antrag der Kindesmutter vom 02.08.2018 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Kindesvater zurückzuweisen. Es mangelt an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung eines vollstreckungsfähigen Titels, weil die hier relevante Ferienumgangsregelung in Ziff. 6 der gerichtlich gebilligten Zwischenvereinbarung vom 12.06.2018 nicht hinreichend bestimmt ist.

Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich (BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18 – zitiert nach juris; Büte in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6.A., § 89 FamFG Rn. 4; Keidel/Giers, FamFG, 19.A., § 89 Rn. 4 m.w.N.). Daher genügt es dem Bestimmtheitserfordernis im Rahmen einer Ferienregelung nicht, wenn weder der Tag des Beginns und des Endes des Ferienumgangs noch die jeweilige Uhrzeit für das Abholen und Zurückbringen des Kindes festgelegt worden sind (Heilmann/Cirullies, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 86 FamFG Rn. 22; OLG Bamberg, FamRZ 2013, 1759).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 87 Abs. 5 i.V.m. § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 42 Abs.2 FamFG. Das Interesse des Beschwerdeführers an seiner Beschwerde bemisst sich an der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes.

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