OLG Frankfurt am Main, 31.05.2013 – 6 W 57/13

April 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 31.05.2013 – 6 W 57/13
Leitsatz

1. Richtet sich der gestellte Unterlassungsantrag gegen die konkrete Verletzungsform, die nach der Behauptung des Klägers oder Antragstellers mehrere Verstöße enthält, wird der Streitgegenstand in der Regel durch diese Verletzungsform bestimmt mit der Folge, dass der Unterlassungsantrag bereits dann in vollem Umfang Erfolg hat, wenn auch nur eine der erhobenen Beanstandungen berechtigt ist, wobei dem Gericht überlassen bleibt, auf welchen dieser Gesichtspunkte es das beantragte Verbot stützt (BGH GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser, Tz. 24).

2. Von dem in Ziffer 1. genannten Grundsatz kann im Eilverfahren eine Ausnahme gelten, wenn der Antragsteller in der Begründung seines Eilbegehrens unmissverständlich deutlich germacht hat, dass – was ebenfalls zulässig ist (BGH a.a.O., Tz. 25) – die in der Antragsschrift geltend gemachten Verstöße getrennt voneinander kumulativ verfolgt werden sollen.
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.500,- €
Gründe
1

1.

Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist der Antragsteller durch den angefochtenen Beschluss teilweise beschwert.
2

Der Antragsteller hat mit dem gestellten Unterlassungsantrag eine konkrete Verletzungsform, nämlich die von der Antragsgegnerin unter Ziffer 4. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wegen zweier darin enthaltener Verstöße (Satz 1 und Satz 4) beanstandet. Unter diesen Umständen wird der Streitgegenstand in der Regel durch diese konkrete Verletzungsform in ihrer Gesamtheit bestimmt mit der Folge, dass der Unterlassungsantrag bereits dann in vollem Umfang Erfolg hat, wenn auch nur eine der erhobenen Beanstandungen berechtigt ist, wobei es dem Gericht überlassen bleibt, auf welchen Gesichtspunkt es das beantragte Verbot stützt (vgl. BGH GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser, Tz. 24). Unter Anwendung dieser Grundsätze wäre dem Unterlassungsbegehren des Antragstellers vom Landgericht mit der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung, die auf den zweiten geltend gemachten Verstoß (Satz 4) gestützt ist, bereits in vollem Umfang entsprochen worden.
3

Allerdings kann der Antragsbegründung in Verbindung mit der Beschwerdeschrift entnommen werden, dass der Antragsteller mit dem Eilantrag die in der Antragsschrift dargestellten Verstöße – was ebenfalls zulässig ist (vgl. BGH a.a.O., Tz. 25) – getrennt voneinander verfolgen wollte; davon ist ersichtlich auch das Landgericht bei Erlass des angefochtenen Beschlusses ausgegangen. Unter diesen Umständen ist der Antragsteller durch die Zurückweisung des gegen den ersten geltend gemachten Verstoß (Satz 1 der Klausel) gerichteten Eilbegehrens beschwert.
4

2.

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
5

Die Verwendung von Ziffer 4. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit ist der Antragsgegnerin bereits durch die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung untersagt worden. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass das Landgericht in den Verbotstenor lediglich Satz 4 dieser Ziffer aufgenommen hat; denn auch dadurch ist die Antragsgegnerin gehindert, Ziffer 4. in ihrer Gesamtheit weiterhin zu verwenden.
6

Der mit der Beschwerde weiterverfolgte Unterlassungsanspruch wäre daher nur dann gegeben, wenn Satz 1 der Ziffer 4. auch bei isolierter Betrachtung, d.h. unabhängig von einem denkbaren anderen Kontext, als eine stets unzulässige Klausel einzuordnen wäre. Dies hat das Landgericht mit Recht verneint. Denn die ausdrücklich als Bitte gekennzeichnete Aufforderung, Fehler sofort zu reklamieren, stellt allenfalls dann eine der Inhaltskontrolle zugängliche „Bestimmung“ im Sinne von § 307 BGB dar, wenn der Verbraucher meinen kann, dass eine Nichtbefolgung dieser Bitte Konsequenzen für die ihm zustehenden Rechte haben könnte. Dies ergibt sich jedoch hier nicht aus Satz 4 der Ziffer 4. selbst, sondern allenfalls aus dem Gesamtzusammenhang, in den die in Rede stehende Bitte gestellt wird.
7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
8

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

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