OLG Frankfurt am Main, 31.08.2018 – 8 U 53/15

März 15, 2019

OLG Frankfurt am Main, 31.08.2018 – 8 U 53/15
Leitsatz:

1.

Verzugszinsen sind keine Leistungen im Sinne des § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist.
2.

Die Sperre des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nicht ein, wenn der Schuldner nur unter Vorbehalt leistet.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Februar 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-04 O 416/12) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 26.905,89 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 340,90 seit dem 10. November 2012, aus einem Betrag in Höhe von € 1.172,02 seit dem 1. Juli 2013, aus einem Betrag in Höhe von € 2.261,84 seit dem 1. Juli 2014, aus einem Betrag in Höhe von € 3.677,96 seit dem 1. Juli 2015, aus einem Betrag in Höhe von € 5.065,12 seit dem 1. Juli 2016 und aus einem Betrag in Höhe von € 5.304,68 seit dem 1. Juli 2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zum 1. Juli 2018 eine Verdienstausfallrente in Höhe von € 7.250,00 und zum 1. Oktober 2018 eine Verdienstausfallrente in Höhe von € 3.625,00 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 93.150,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 64.800,00 seit dem 10. November 2012 sowie aus jeweils € 1.350,00 seit dem 1. Januar 2013, dem 1. April 2013, dem 1. Juli 2013, dem 1. Oktober 2013, dem 1. Januar 2014, dem 1. April 2014, dem 1. Juli 2014, dem 1. Oktober 2014, dem 1. Januar 2015, dem 1. April 2015, dem 1. Juli 2015, dem 1. Oktober 2015, dem 1. Januar 2016, dem 1. April 2016, dem 1. Juli 2016, dem 1. Oktober 2016, dem 1. Januar 2017, dem 1. April 2017, dem 1. Juli 2017, dem 1. Oktober 2017 und dem 1. Januar 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem 1. April 2018 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von monatlich € 450,00, jeweils im Voraus bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum XX.XX.203X (80. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 147.660,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 92.220,00 seit dem 10. November 2012 sowie aus jeweils € 2.640,00 seit dem 1. Januar 2013, dem 1. April 2013, dem 1. Juli 2013, dem 1. Oktober 2013, dem 1. Januar 2014, dem 1. April 2014, dem 1. Juli 2014, dem 1. Oktober 2014, dem 1. Januar 2015, dem 1. April 2015, dem 1. Juli 2015, dem 1. Oktober 2015, dem 1. Januar 2016, dem 1. April 2016, dem 1. Juli 2016, dem 1. Oktober 2016, dem 1. Januar 2017, dem 1. April 2017, dem 1. Juli 2017, dem 1. Oktober 2017 und dem 1. Januar 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem 1. April 2018 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von monatlich € 880,00, jeweils im Voraus bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum XX.XX.202X (75. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 8.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die für den Kläger eingelegte Anschlussberufung der Streithelfer des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Haftpflichtversicherer der Beklagten, die X VVaG, Geschäftsstelle Stadt1, Straße1, Stadt1, zur Schadennummer … € 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger zu 56 % und die Beklagte zu 44 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug haben der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention haben die Streithelfer jeweils zu 1/12 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Der Kläger macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern geltend.

Der am XX.XX.195X geborene Kläger erlitt am XX.XX.1997 einen Unfall, bei dem es zu Verbrennungen zweiten und dritten Grades kam. Der Kläger wurde im Haus der Beklagten im Zeitraum vom XX.XX. bis zum XX.XX.1997 grob fehlerhaft behandelt. Die ärztlichen Behandlungsfehler führten zu massiven körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers. Er erlitt schwerste Dauerschäden mit entstellenden Narben an 70 % der Körperoberfläche; bei ordnungsgemäßer Behandlung wären maximal 20% der Körperoberfläche betroffen gewesen. Der Kläger ist körperlich vollkommen entstellt und psychisch schwerst beeinträchtigt.

In einem Rechtsstreit vor … des Landgerichts Frankfurt am Main (…/01) erging auf das Anerkenntnis der Beklagten ein – mittlerweile rechtskräftiges – Teilanerkenntnisurteil, mit dem festgestellt wurde, dass die Beklagte verpflichtet ist, „dem Kläger allen durch fehlerhafte ärztliche Behandlung in der Zeit vom XX.XX. bis zum XX.XX.1997 in der Klinik der Beklagten verursachten materiellen Schaden, insbesondere den zukünftigen Verdienstausfallschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht gemäß § 116 SGB X auf Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger übergegangen sind“ (Anlage K 1, Sonderband Anlagen I).

Durch das – mittlerweile rechtskräftige – Schlussurteil (…) des Landgerichts Frankfurt am Main vom XX.XX.2001 wurde die Beklagte weiter zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von DM 120.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 20. September 2001 sowie zur Zahlung einer (Schmerzens-) Geldrente in Höhe von DM 250,00 monatlich seit dem 1. Januar 1998 nebst Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. August 2001 verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf die als Anlage K 2 (Sonderband Anlagen I) zu den Akten gereichte Kopie verwiesen.

Der Kläger konnte aufgrund der auf die ärztlichen Behandlungsfehler zurückgehenden körperlichen Beeinträchtigungen seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben. Ihm sind Verdienstausfallschäden entstanden, auf die von der Beklagten Zahlungen geleistet wurden. Er erhält außerdem monatliche Rentenzahlungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und aus einer Betriebsrente. Die Beklagte zahlt seit dem Jahr 2011 monatlich € 1.900,00 auf den Verdienstausfall. Auch zuvor wurden bereits Zahlungen auf den Verdienstausfall erbracht.

Der Kläger lebte bereits vor dem Unfall und lebt auch heute noch in einem Haus mit einer Grundfläche von 186,5 m² und einer Nutzfläche von 33,25 m². Die Wohnfläche verteilt sich auf drei Etagen. Das Haus hat einen Garten, der ca. 100 m² umfasst.

Im Oktober 2009 zahlte der Haftpflichtversicherer der Beklagten, der X VVaG, an den Kläger „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, unter Beibehaltung unseres Rechtsstandpunktes und unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall eines anderslautenden Gerichtsurteils“ (s. das Schreiben des X VVaG an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 21. Oktober 2009, Bl. 438 d. A.) einen weiteren Schmerzensgeldbetrag in Höhe von € 10.000,00.

Die Ehefrau des Klägers zog aus streitigen Gründen im (…) 201X aus dem gemeinsam bewohnten Haus aus und im (…) 201X wieder ein. Der Kläger und seine Ehefrau haben (…) erwachsene Kinder, die heute nicht mehr in dem Haus leben.

Dem Kläger sind bei seinen Krankenhausaufenthalten in streitiger Höhe Fahrt- und Besuchskosten der Ehefrau, seiner Schwester und seiner Kinder entstanden sowie Telefon- und TV-Kosten und Körperpflegemittel, wobei die Beklagte teilweise hierauf Zahlungen erbrachte.

Der Kläger macht klageweise einen weiteren Schmerzensgeldbetrag sowie weitere Verdienstausfallschäden, einen Haushaltsführungsschaden und Schadensersatz wegen Pflegemehrbedarf sowie wegen der oben angeführten streitigen Positionen geltend.

Er hat behauptet, er habe unvorhersehbar weitere schwerwiegende Schäden durch die Behandlungsfehler davon getragen, die es erforderlich machten, ein höheres Schmerzensgeld geltend zu machen. So habe sich seine Ehefrau vorübergehend von ihm getrennt, er und seine Frau seien u. a. mit der erektilen Dysfunktion als Folge des Behandlungsfehlers nicht klar gekommen. Seine Ehefrau sei deswegen sogar zweimal psychiatrisch behandelt worden. Auch bei ihm sei eine zunehmende Zermürbung wegen des Krankheitsbildes und seiner Fortdauer festzustellen.

Er habe weitere Verdienstausfallschäden erlitten. Ihm sei überdies ein erheblicher Haushaltsführungsschaden entstanden. Vor dem Unfall habe er sich die Haushaltstätigkeit mit seiner Ehefrau geteilt. Nach dem Unfall sei er zunächst gar nicht in der Lage gewesen, Leistungen im Haushalt zu erbringen. Heute sei er in der Lage, etwa vier bis fünf Stunden pro Woche im Haushalt mitzuhelfen. Vor dem Unfall habe er hingegen eine wöchentliche Arbeitszeit von ca. 32,8 Stunden im Haushalt verbracht. Der Kläger macht insoweit einen Haushaltsführungsschaden geltend.

Er hat weiter behauptet, es bestehe bei ihm ein pflegerischer Mehrbedarf.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1.

an ihn aus der fehlerhaften Behandlung ab April 1997 ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch weitere € 80.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2011,
2.

an ihn weitere € 633.879,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 477.269,57 seit dem 26. Mai 2011 und aus dem Restbetrag in Höhe von € 156.609,76 seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 30. Januar 2013 zu zahlen,
3.

an ihn ab dem 1. Oktober 2012 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von € 300,00, jeweils im Voraus bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum XX.XX.201X (65. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen, Rückstände zu verzinsen mit 5% über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit, und
4.

die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2012 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von monatlich € 880,00, jeweils im Voraus bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres bis zum XX.XX.202X (75. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen, Rückstände zu verzinsen mit 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit, und
5.

die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1. Januar 2012 eine vierteljährlich vorauszahlbar monatliche Rente in Höhe von monatlich € 450,00, jeweils im Voraus bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum XX.XX.203X (80. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen, Rückstände zu verzinsen mit 5% über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit.

Die Beklagte, welche die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, über das Schmerzensgeld sei abschließend rechtskräftig entschieden. Es handele es sich nicht um nicht vorhersehbare weitere Schäden.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Nach Vernehmung der Zeuginnen A und B sowie der Zeugen C und D hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 342.413,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 244.897,55 seit dem 10. November 2012 sowie aus jeweils € 3.750,60 seit dem 1. Dezember 2012, dem 1. Januar 2013, dem 1. Februar 2013, dem 1. März 2013, dem 1. April 2013, dem 1. Mai 2013, dem 1. Juni 2013, dem 1. Juli 2013, dem 1. August 2013, dem 1. September 2013, dem 1. Oktober 2013, dem 1. November 2013, dem 1. Dezember 2013, dem 1. Januar 2014, dem 1. Februar 2014, dem 1. März 2014, dem 1. April 2014, dem 1. Mai 2014, dem 1. Juni 2014, dem 1. Juli 2014, dem 1. August 2014, dem 1. September 2014, dem 1. Oktober 2014, dem 1. November 2014 und dem 1. Dezember 2014 zu zahlen.

Darüber hinaus hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Januar 2015 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von € 300,00, jeweils im Voraus bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum XX.XX.201X (65. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen, Rückstände sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Ferner hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Januar 2015 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von monatlich € 880,00, jeweils im Voraus bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres bis zum XX.XX.202X (75. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen, Rückstände sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Darüber hinaus hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Januar 2015 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von monatlich € 450,00, jeweils im Voraus bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum XX.XX.203X (80. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen, Rückstände sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dass die Klage hinsichtlich des weiter geltend gemachten Schmerzensgeldes unbegründet sei. Soweit der Kläger wegen weiter erlittener Beeinträchtigungen einen weiteren Schmerzensgeldbetrag geltend mache, stehe diesem die Rechtskraft des Urteils … vom XX.XX.2001 entgegen, soweit es sich um damals vorhersehbar als möglich eintretende Schäden gehandelt habe. Soweit es sich um nicht vorhersehbare Schädigungen handeln solle, sei der Anspruch gemäß § 852 BGB a. F. verjährt. Das Feststellungsurteil vom 15. November 2001 beziehe sich nur auf durch die fehlerhafte ärztliche Behandlung verursachte materielle Schäden, nicht auf die jetzt geltend gemachten immateriellen Schäden.

Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfallsschadens in Höhe von € 157.233,13 und weiter zukünftig ab dem 1. Januar 2015 in Höhe von € 2.420,60 monatlich. Es ergebe sich ein weiterer Verdienstausfallschaden des Klägers für das Jahr 2009 in Höhe von € 24.212,59, für das Jahr 2010 in Höhe von € 25.279,11, für das Jahr 2011 in Höhe von € 26.959,50 und für das Jahr 2012 in Höhe von € 29.047,18. Für die Jahre 2013 und 2014 ergebe sich jeweils ein Verdienstausfallschaden in Höhe von € 29.047,20.

Zuzüglich des Schadens wegen der anteiligen vermögenswirksamen Leistungen von € 1.248,00 und abzüglich des Nachzahlungsbetrags der Rentenversicherung in Höhe von € 7.607,65 ergebe sich damit auf den Verdienstausfallschaden eine begründete Klageforderung in Höhe von € 157.233,13. Dabei seien die entsprechenden Ausfallschäden bis zum Ende der Schriftsatzfrist im Dezember 2014 berücksichtigt und „deshalb der Zahlungsbetrag auf den Verdienstausfallschaden in dieser Höhe bei dem zuzuerkennenden Schadensersatzbetrag angesetzt“ worden.

Der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfallschadens bezüglich der Jahre 2003 bis einschließlich 2008 sei hingegen gemäß § 197 Abs. 2 BGB verjährt. Bei dem Verdienstausfallschaden handele es sich nämlich um gleichmäßig Monat für Monat entstehende Beträge und damit um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB.

Der zukünftig monatlich entstehende weitere Verdienstausfallschaden sei in Höhe des geltend gemachten Betrags von € 300,00 monatlich zuzuerkennen, weil zumindest in dieser Höhe ein monatlicher Verdienstausfallschaden entstehe. Insoweit bestehe der Anspruch aber erst ab dem 1. Januar 2015, weil die zuvor entstandenen Verdienstausfallschäden bereits in dem zuerkannten Zahlungsbetrag erfasst seien.

Der Kläger habe weiter einen Anspruch auf Ausgleich des Haushaltsführungsschadens in Höhe von € 101.580,00 und zukünftig ab dem 1. Januar 2015 in Höhe von € 880,00 pro Monat. Eine Gesamtstundenzahl von zumindest 68 Stunden pro Woche sei für das Führen des klägerischen Haushalts angemessen. Es erscheine nachvollziehbar, wenn der Kläger angebe, vor der Verletzung in einem Umfang von ca. 32,8 Wochenstunden im Haushalt tätig gewesen zu sein.

Der für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 2001 geltend gemachte Haushaltsführungsschaden sei auch nicht verjährt. Insoweit sei nämlich der Anspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch das Feststellungsurteil (…) des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2001 tituliert. Die Ansprüche bis zur Rechtskraft des Feststellungsurteils seien mit dem Feststellungsurteil im Sinne des § 197 Abs. 1 BGB ausreichend tituliert, weil die rechtskräftige Feststellung im Sinne dieser Vorschrift nicht nur durch ein Leistungs-, sondern auch durch ein Feststellungsurteil geschehen könne. Selbst ein die Ersatzpflicht nur ganz allgemein feststellendes Urteil sei insoweit ausreichend.

Demgegenüber seien die auf den Haushaltsführungsschaden für die Zeit von 2002 bis 2008 geltend gemachten Ansprüche verjährt, weil es sich auch insoweit um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB handele, die als künftig fällig werdende Leistungen der regelmäßigen Verjährungsfrist unterlägen.

Der Kläger habe darüber hinaus wegen des weiter bestehenden Haushaltsführungsschadens einen Anspruch auf monatliche Zahlungen in Höhe von € 880,00 für die Zukunft.

Des Weiteren bestehe ein Anspruch wegen des entstandenen Pflegemehrbedarfs in Höhe von € 75.600,00. Dieser Betrag setze sich zum einen aus dem Pflegemehrbedarf in der Zeit von Anfang 1998 bis 2001 und zum andern aus den Ansprüchen in der Zeit von 2009 bis 2014 zusammen. Für das Jahr 1997 sei ein Pflegemehrbedarf nicht zuzuerkennen. Aus dem Urteil (…) des Landgerichts Frankfurt am Main ergebe sich, dass der Kläger im Jahr 1997 sechs Monate in stationärer Behandlung bei der Beklagten gewesen sei. In dieser Zeit sei ihm ein weiterer Pflegemehrbedarf nicht entstanden, weil davon auszugehen sei, dass er im Krankenhaus umfassend gepflegt worden sei. Aus diesem Grund sei der Pflegemehrbedarf erst ab Januar 1998 begründet. Für die Zeit bis Ende 2001, das heißt bis zum Erlass und der Rechtskraft des Feststellungsurteils, ergebe sich für 36 Monate ein Pflegemehrbedarf.

Für die Jahre 1998 bis 2001 sei deshalb monatlich ein Aufwand von 120 Stunden anzusetzen. Der insoweit von dem Kläger angesetzte Betrag von € 10,00 pro Stunde erscheine für die erheblichen Pflegeleistungen angemessen. Insgesamt ergebe sich bei 36 Monaten x € 1.200,00 der zuzuerkennende Betrag von € 43.200,00. Auch dieser Betrag sei nicht verjährt, weil der entsprechende Anspruch mit dem Feststellungsurteil vom November 2001 gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB als tituliert gelte. Für die Jahre 2002 bis 2008 sei der geltend gemachte Pflegebedarfsanspruch demgegenüber verjährt, weil es sich auch hier um zukünftige wiederkehrende Leistungen und damit um Ansprüche im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB handele. In nicht verjährter Zeit ab Januar 2009 sei der geltend gemachte Anspruch hinsichtlich des Pflegebedarfs wiederum zuzuerkennen. Für die Zeit von Anfang 2009 bis Ende 2014 und damit für einen Zeitraum von sechs Jahren ergebe sich so ein Anspruch von € 32.400,00, weil in dieser Zeit sich der Pflegemehrbedarf pro Monat auf € 450,00 reduziert habe. Für 72 Monate errechne sich so der Schadensersatzanspruch von € 32.400,00 und damit insgesamt für den Pflegemehrbedarf ein Betrag von € 75.600,00.

Auch insoweit bestehe ein Anspruch auf künftige Leistungen der Beklagten an den Kläger, wiederum aber erst ab dem 1. Januar 2015.

Hinsichtlich der geltend gemachten Heilbehandlungskosten sei die Klage in Höhe von € 1.832,08 unbegründet. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Fahrt- und Besuchskosten, der Telefon- und TV-Kosten und der Kosten für Körperpflegemittel sei gemäß § 287 ZPO der Schadensbetrag auf € 8.000,00 zu schätzen. Es ergebe sich damit ein insgesamt zuzuerkennender Schadensersatzbetrag von € 342.413,13.

Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 23. Februar 2015 (Bl. 377 ff. d. A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagte mit der Berufung und die Streithelfer des Klägers mit der Anschlussberufung. Die Beklagte, deren Prozessbevollmächtigten das erstinstanzliche Urteil am 26. Februar 2015 zugestellt worden war, hat mit Anwaltsschriftsatz vom 25. März 2015, der beim Senat noch am selben Tage einging, Berufung eingelegt (Bl. 405 f. d. A.). Sie hat ihre Berufung (nach mehrfacher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zuletzt bis zum 14. Juli 2015, Bl. 425 d. A.) mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 begründet, der hier noch am selben Tage eingegangen ist (Bl. 432 ff. d. A.).

Die Beklagte rügt u. a., soweit das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben habe, müsse es angesichts der gerichtlichen Hinweise auf die Unverständlichkeit des Klagvorbringens als Überraschungsurteil bezeichnet werden. Zum anderen fehle jegliche gerichtliche Begründung für die zugesprochenen Verdienstausfallbeträge. Das Urteil sei insoweit nicht plausibel. Das sei ein grober Verstoß gegen § 313 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 ZPO.

Der zugesprochene Verdienstausfall sei nicht nachvollziehbar. Offenbar habe der Kläger den Bruttojahresverdienst angegeben und hiervon die gezahlte Rente und die vom Haftpflichtversicherer der Beklagten erbrachte Schadenszahlung in Abzug gebracht. Dass eine solche Berechnung fehlerhaft sei, liege auf der Hand.

Im Streitfall hätten die früheren Bevollmächtigten des Klägers und der Haftpflichtversicherer der Beklagten sich auf eine Nettoberechnung verständigt und diese über Jahre hinweg ordnungsgemäß vorgenommen. Zudem sei einvernehmlich vereinbart worden, dass ein 7,5%iger Abschlag für ersparte Aufwendungen vollzogen werde. An diese Vereinbarung sei der Kläger gebunden.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Verdienstausfallschadens in Höhe von € 300,00 monatlich. Der diesbezügliche Anspruch sei rechnerisch nicht dargetan. Insoweit bestehe auch kein Feststellungsinteresse, weil der Haftpflichtversicherer der Beklagten bereits einen Rentenabschlag zahle und die Abrechnung immer erst erfolgen könne, wenn die entsprechenden Nachweise vorgelegt würden.

Was den behaupteten Haushaltsführungsschaden angehe, so sei die Berechnung des angefochtenen Urteils ebenfalls fehlerhaft. 32,8 Wochenstunden allein des Klägers für einen Vier-Personen-Haushalt anzusetzen, sei schon deshalb fehlerhaft, weil es sich tatsächlich nicht um einen Vier-Personen-Haushalt handele. Der Kläger sei als Vater nicht verpflichtet, für seine volljährigen Kinder den Haushalt zu führen.

Überdies könne der Kläger nicht für die gleiche Zeit einerseits Verdienstausfall und gleichzeitig einen Haushaltsführungsschaden geltend machen. Bei einem vollberufstätigen Ehemann 32,8 Stunden in der Woche Haushaltstätigkeit anzusetzen, entspreche in keiner Weise der Lebenswirklichkeit.

Vollkommen unberücksichtigt bleibe eine Mithilfeverpflichtung der Ehefrau, die Frührentnerin sei. Auch sei die Familie – so die Beklagte weiter – zu einer Umverteilung der Haushaltsarbeiten unter Berücksichtigung der Behinderung des Klägers verpflichtet.

Der zugesprochene Stundensatz von € 10,00 pro Stunde auch für die Jahre 1998 bis 2001 sei deutlich zu hoch. In diesem Zeitraum vor der Euroeinführung sei ein angemessener Stundensatz von allenfalls DM 15,00 anzusetzen.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch einen weiteren materiellen Schaden in Höhe von € 8.000,00 zugesprochen. Diesen Schaden habe der Kläger weder nachgewiesen noch auch nur dargelegt. Das Landgericht habe eine willkürliche „Schätzung“ bei fehlender Schätzungsgrundlage vorgenommen.

Soweit die Beklagte durch ihren Haftpflichtversicherer auf den vermeintlichen weiteren Schmerzensgeldanspruch im Jahre 2009 unter Vorbehalt einen weiteren Betrag von € 10.000,00 gezahlt habe, verlange sie diesen Betrag nunmehr mit der Widerklage zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 14. Juli 2015 (Bl. 432 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2015 die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

hilfsweise das angefochtene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.

Darüber hinaus beantragt die Beklagte widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an den Haftpflichtversicherer der Beklagten, die X VVaG, Geschäftsstelle Stadt1, Straße1, Stadt1, zur Schadennummer … € 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung und Widerklage kostenpflichtig abzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Die Widerklage komme verspätet und hätte bereits in der ersten Instanz erhoben werden können und müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung des Klägers wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 24. Juli 2015 (Bl. 466 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 17. August 2015, der beim Senat per Fax noch am selben Tage eingegangen ist, sind die Streithelfer dem Rechtsstreit auf der Seite des Klägers beigetreten und haben zugleich Anschlussberufung eingelegt (Bl. 475 ff. d. A.).

Die Streithelfer des Klägers sind der Ansicht, das Landgericht habe den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld (mindestens € 80.000,00) zu Unrecht abgewiesen.

Das Landgericht habe übersehen, dass, soweit es sich bei den behaupteten Beeinträchtigungen des Klägers um nicht vorhersehbare Schäden gehandelt habe, deren Verjährung ausgeschlossen gewesen sei, da die Versicherung der Beklagten betreffend ein etwaiges Schmerzensgeld wegen der behaupteten Beeinträchtigungen des Klägers, der erektilen Dysfunktion, eine Verjährungsverzichtserklärung bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben habe. Das Landgericht habe daher die Frage, ob die vom Kläger behaupteten weiteren Beeinträchtigungen vorhersehbar waren oder nicht, zu Unrecht offengelassen.

Ferner habe das Landgericht rechtsirrig die Auffassung vertreten, der weitere Verdienstausfall, der Haushaltsführungsschaden sowie der pflegerische Mehrbedarf seien bis zum Jahr 2008 gemäß § 197 Abs. 2 BGB verjährt.

Das Landgericht habe insofern übersehen, dass der Kläger die mit der Klageschrift vom 24. Oktober 2012 geltend gemachten Schäden gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten bereits mit Schreiben vom 25. März 2011 (Anlage K 93 = Anlage K 111) geltend gemacht habe. Es sei dann zu der aus den Anlagen K 95 bis K 99 ersichtlichen Korrespondenz gekommen. Im letzten vorgelegten Schreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 28. Juli 2011 (Anlage K 99) habe diese die behaupteten Ansprüche keineswegs kategorisch zurückgewiesen, sondern um weiteren „präzisen Vortrag und die Vorlage entsprechender Nachweise“ gebeten. Die Beklagte habe somit bereits mit Schreiben des Klägers vom 25. März 2011 Kenntnis von den weiteren Anspruchsbegehren des Klägers gehabt. Etwaige Ansprüche wegen wiederkehrender Leistung seien daher allenfalls bis zum 31. Dezember 2007 verjährt. Deshalb schulde die Beklagte auch für das Jahr 2008 den behaupteten Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschaden sowie pflegerischen Mehrbedarf.

Die erektile Dysfunktion des Klägers sei erst im Jahre 2009 eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Anschlussberufungsbegründung der Streithelfer des Klägers wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 17. August 2015 (Bl. 480 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Streithelfer des Klägers beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2015, Az. 2-04 O 416/12, die Beklagte dazu zu verurteilen,

1.

an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch weitere € 80.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. April 2011,
2.

an den Kläger weiteren Verdienstausfall ab dem 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von € 30.341,40 zu zahlen,
3.

an den Kläger weiteren Haushaltsführungsschaden vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von monatlich € 880,00 zu zahlen, und
4.

an den Kläger pflegerischen Mehrbedarf vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von monatlich € 1.200,00 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden.

2. Auch die Anschlussberufung der Streithelfer des Klägers ist zulässig.

Nach § 67 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit seine Erklärungen und Handlungen nicht mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Danach ist es dem Streithelfer unbenommen, das der Hauptpartei zustehende Rechtsmittel einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht. Das Rechtsmittel ist nur unzulässig, wenn die Hauptpartei der Einlegung des Rechtsmittels widerspricht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.01.1997 – I ZR 208/94, NJW 1997, 2385, 2386; Urteil vom 09.02.2017 – I ZR 91/15, WM 2017, 1430, 1431 f.). Ein solcher Widerspruch des Klägers gegen die Anschlussberufung seiner Streithelfer ist hier nicht erkennbar.

III.

In der Sache haben die Berufung der Beklagten sowie die im zweiten Rechtszug erhobene Widerklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.

Die Anschlussberufung der Streithelfer des Klägers hingegen hat in der Sache keinen Erfolg.

Hierfür sind die nachfolgend wiedergegebenen Gründe maßgeblich.

1. Der Verdienstausfallschaden des Klägers steht für die Jahre 2008 bis 2018 sowie – wegen der Anschlussberufung der Streithelfer des Klägers – für das Jahr 2007 im Streit. Soweit das Landgericht den etwaigen Verdienstausfallschadensersatzanspruch des Klägers u. a. für die Jahre 2003 bis 2006 als verjährt angesehen hat, nehmen dies sowohl die Streithelfer des Klägers als auch der Kläger selbst hin.

Dem Kläger kann in Bezug auf den geltend gemachten Verdienstausfallschaden nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Er hat ein Interesse an der Titulierung der monatlich geschuldeten Zahlungen in voller Höhe. Die unstreitigen Zahlungen in Höhe von zuletzt € 190,00 pro Monat lassen das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen gem. § 258 ZPO nicht entfallen (vgl. etwa Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 258, Rdnr. 4 m. w. N.).

a. Für das Jahr 2008 schätzt der erkennende Einzelrichter den Verdienstausfallschaden des Klägers auf der Grundlage der vorgelegten Berechnung des Steuerberaters E vom 6. März 2018 (Bl. 823 f. d. A.) auf € 21.591,97. Die Berechnung ist in jedem Punkt nachvollziehbar. Die Tragfähigkeit der Berechnung des Steuerberaters wird auch dadurch unterstrichen, dass die dort ermittelten Zahlen nur sehr geringfügig von den Zahlen abweichen, die der Kläger mit Hilfe des Gehaltsrechners der Y GmbH selbst ermittelt hatte. So beträgt etwa der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Zahlenwerken für das Jahr 2008 nur € 296,11.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass der Kläger seinen Verdienstausfallschaden nach der sog. Bruttolohnmethode berechnet hat. Danach ist in Bezug auf die Schadensberechnung bei dem entgangenen Bruttoverdienst des Geschädigten anzusetzen. Vorteile, die dem Geschädigten aufgrund des Schadensereignisses durch den Wegfall von Sozialabgaben und Steuern zufließen, sind im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen, wobei der Vorteilsausgleich ein entsprechendes Verteidigungsvorbringen des Schädigers voraussetzt.

Demgegenüber stellt nach der sog. modifizierenden Nettolohnmethode das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten zuzüglich aller seiner aus dem Schadensereignis folgenden weiteren Nachteile einschließlich der auf die Schadensersatzleistung geschuldeten Steuern den Schaden dar, den es auszugleichen gilt.

Das gemeinsame Ziel beider Berechnungswege ist die Ermittlung des „wahren“, des „wirklichen“ Schadens. Es handelt sich bei diesen Methoden um bloße Berechnungstechniken ohne eine eigenständige normative Aussage. Beide Berechnungsmethoden sind zur Ermittlung des Schadens im Sinne des § 249 BGB geeignet; sie führen – richtig angewandt – auch nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 194/93, NJW 1995, 389, 390; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 843, Rdnr. 34 ff.).

Die Berechnung des Steuerberaters E vom 6. März 2018 berücksichtigt auch den zwischen dem Haftpflichtversicherer der Beklagten und dem Kläger vereinbarten Abschlag für ersparte Aufwendungen in Höhe von 7,5 %. Dass zwischen dem Haftpflichtversicherer der Beklagten und dem Kläger, vertreten durch seine damaligen Bevollmächtigten, eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen worden ist, ergibt sich unzweifelhaft aus der vorgelegten Korrespondenz zwischen dem Haftpflichtversicherer und den damaligen Bevollmächtigten des Klägers (Anlage zur Berufungsbegründung vom 14. Juli 2015, Bl. 439 bis Bl. 459 d. A.). Soweit der Kläger in dem Anwaltsschriftsatz vom 11. August 2015 (S. 3, Bl. 474 d. A.) die Ansicht vertreten hat, er werde durch eine solche Vereinbarung nicht gebunden, ist dies offensichtlich rechtsirrig, da er in den damaligen Verhandlungen durch seine damaligen Rechtsanwälte wirksam vertreten worden ist (§ 164 Abs. 1 BGB). Im Übrigen hat nunmehr auch der Kläger bei seinen Berechnungen (Anwaltsschriftsatz vom 18. Oktober 2017, Bl. 715 ff. d. A.) diesen Abschlag zugrunde gelegt.

Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass auf den Verdienstausfallschaden des Klägers für das Jahr 2008 ein Betrag in Höhe von € 21.674,24 gezahlt worden ist (S. 2 des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 22. April 2014, Bl. 302 d. A.; S. 1 des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 13. Juni 2014, Bl. 303 d. A.), so dass der Anspruch des Klägers auf Ausgleich des Verdienstausfallschadens für das Jahr 2008 bereits erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Frage, ob dem entsprechenden Anspruch des Klägers für das Jahr 2008 die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht, kann daher offen bleiben.

b. Für das Jahr 2009 schätzt der erkennende Einzelrichter den Verdienstausfallschaden des Klägers auf der Grundlage der vorgelegten Berechnung des Steuerberaters E vom 6. März 2018 (Bl. 823 f. d. A.) auf € 22.085,61.

Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass auf den Verdienstausfallschaden des Klägers für das Jahr 2009 ein Betrag in Höhe von € 24.649,67 gezahlt worden ist (S. 2 des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 22. April 2014, Bl. 302 d. A.; S. 1 des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 13. Juni 2014, Bl. 303 d. A.), so dass der Anspruch des Klägers auf Ausgleich des Verdienstausfallschadens für das Jahr 2009 bereits erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB).

c. Für das Jahr 2010 schätzt der erkennende Einzelrichter den Verdienstausfallschaden des Klägers auf der Grundlage der vorgelegten Berechnung des Steuerberaters E vom 6. März 2018 (Bl. 823 f. d. A.) auf € 22.247,32.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass auf den Verdienstausfallschaden des Klägers für das Jahr 2010 ein Betrag in Höhe von € 23.557,00 gezahlt worden ist (S. 2 des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 22. April 2014, Bl. 302 d. A.; S. 1 des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 13. Juni 2014, Bl. 303 d. A.), so dass der Anspruch des Klägers auf Ausgleich des Verdienstausfallschadens für das Jahr 2010 bereits erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB).

d. Für das Jahr 2011 schätzt der erkennende Einzelrichter den Verdienstausfallschaden des Klägers auf der Grundlage der vorgelegten Berechnung des Steuerberaters E vom 6. März 2018 (Bl. 823 f. d. A.) auf € 23.140,90.

Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass auf den Verdienstausfallschaden des Klägers für das Jahr 2011 ein Betrag in Höhe von € 22.800,00 gezahlt worden ist (S. 2 des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 22. April 2014, Bl. 302 d. A.; S. 1 des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 13. Juni 2014, Bl. 303 d. A.), so dass in dieser Höhe der Anspruch des Klägers auf Ausgleich des Verdienstausfallschadens für das Jahr 2011 bereits erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB) und nur noch in Höhe von € 340,90 besteht.

e. Für das Jahr 2012 schätzt der erkennende Einzelrichter den Verdienstausfallschaden des Klägers auf der Grundlage der vorgelegten Berechnung des Steuerberaters E vom 6. März 2018 (Bl. 823 f. d. A.) auf € 23.972,02.

Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass auf den Verdienstausfallschaden des Klägers für das Jahr 2012 ein Betrag in Höhe von € 22.800,00 gezahlt worden ist (S. 2 des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 22. April 2014, Bl. 302 d. A.; S. 1 des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 13. Juni 2014, Bl. 303 d. A.), so dass in dieser Höhe der Anspruch des Klägers auf Ausgleich des Verdienstausfallschadens für das Jahr 2012 bereits erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB) und nur noch in Höhe von € 1.172,02 besteht.

f. Für das Jahr 2013 schätzt der erkennende Einzelrichter den Verdienstausfallschaden des Klägers auf der Grundlage der vorgelegten Berechnung des Steuerberaters E vom 6. März 2018 (Bl. 823 f. d. A.) auf € 25.061,84.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass auf den Verdienstausfallschaden des Klägers für das Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von € 22.800,00 gezahlt worden ist (S. 2 des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 22. April 2014, Bl. 302 d. A.; S. 1 des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 13. Juni 2014, Bl. 303 d. A.), so dass in dieser Höhe der Anspruch des Klägers auf Ausgleich des Verdienstausfallschadens für das Jahr 2013 bereits erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB) und nur noch in Höhe von € 2.261,84 besteht.

g. Für das Jahr 2014 schätzt der erkennende Einzelrichter den Verdienstausfallschaden des Klägers auf der Grundlage der vorgelegten Berechnung des Steuerberaters E vom 6. März 2018 (Bl. 823 f. d. A.) auf € 26.477,96.

Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass auf den Verdienstausfallschaden des Klägers für das Jahr 2014 ein Betrag in Höhe von € 22.800,00 gezahlt worden ist (S. 2 des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 22. April 2014, Bl. 302 d. A.; S. 1 des Anwaltsschriftsatzes der Beklagten vom 13. Juni 2014, Bl. 303 d. A.; S. 3 des erstinstanzlichen Urteils), so dass in dieser Höhe der Anspruch des Klägers auf Ausgleich des Verdienstausfallschadens für das Jahr 2014 bereits erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB) und nur noch in Höhe von € 3.677,96 besteht.

Insgesamt ergibt sich damit für die Jahre 2011 bis 2014 ein rückständiger Verdienstausfallschaden des Klägers in Höhe von € 7.452,72 (€ 340,90 + € 1.172,02 + € 2.261,84 + € 3.677,96).

Soweit der Kläger für einzelne Jahre (2008, 2009, 2010) insoweit überbezahlt ist, hat die Beklagte weder eine Haupt- noch eine Hilfsaufrechnung erklärt, so dass es dem erkennenden Einzelrichter verwehrt ist, diese Beträge etwa von dem rückständigen Verdienstausfallschaden für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 abzuziehen.

Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang eine Abzugsposition in Höhe von € 7.607,65 erwähnt (Nachzahlungen der Deutschen Rentenversicherung Bund), handelt es sich um eine Addition von Einzelbeträgen (s. die Anlage 12, Anlagen Sonderband III: Anlagen zum Schriftsatz vom 30. Januar 2013, Teil II), die teilweise bereits bei der Ermittlung des Schätzbetrages für die einzelnen Jahre Berücksichtigung gefunden haben und teilweise hier nicht im Streit stehende Jahre betreffen.

h. Für das Jahr 2015 schätzt der erkennende Einzelrichter den Verdienstausfallschaden des Klägers auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen auf € 27.865,12.

Ausgangspunkt der Schätzung ist das durch die Bescheinigung der Z GmbH vom 30. November 2016 (Anlage zum Anwaltsschriftsatz des Klägers vom 7. Dezember 2016, Bl. 532 f. d. A.) nachgewiesene (fiktive) Bruttogehalt des Klägers in Höhe von € 5.488,96 pro Monat für die Monate Januar, Februar und März 2015 und in Höhe von € 5.663,91 pro Monat für die Monate April bis Dezember 2015. Zusammen mit den ebenfalls durch die genannte Bescheinigung der Z GmbH nachgewiesenen Beträgen in Höhe von € 4.078,02 (fiktives Urlaubsgeld) sowie in Höhe von € 3.115,15 (fiktives Weihnachtsgeld) ergibt sich ein (fiktiver) Bruttobetrag in Höhe von € 74.634,94.

Unter Berücksichtigung der relevanten Parameter (Krankenkassenbeitrag 14,6 %; Zusatzbeitrag 0,9 %; Steuerklasse III etc.) entspricht dies einem Nettobetrag in Höhe von € 48.449,36 (Lohnsteuer: € 12.218,00; Solidaritätszuschlag: € 671,99; Kirchensteuer: € 1.099,61; Krankenversicherung: € 3.613,50; Pflegeversicherung: € 705,38; Rentenversicherung: € 6.788,10; Arbeitslosenversicherung: € 1.089,00).

Im nächsten Schritt ist von diesem Betrag ein Abschlag für ersparte Aufwendungen in Höhe von 7,5 % (€ 3.633,70) zu machen. Dies führt zu einem (fiktiven) Nettoeinkommen in Höhe von € 44.815,66.

Davon abzuziehen sind die u. a. durch die Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für das Jahr 2015 (Bl. 544 d. A.) nachgewiesene Betriebsrente in Höhe von € 1.344,60 sowie die durch die undatierten Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund nachgewiesene Erwerbsminderungsrente (Bl. 547 f. d. A.) in Höhe von € 1.288,45 pro Monat für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 (insgesamt also € 7.730,70) sowie in Höhe von € 1.312,45 pro Monat für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (insgesamt also € 7.875,24). Dies ergibt den eingangs genannten Betrag von € 27.865,12.

Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass auf den Verdienstausfallschaden des Klägers für das Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von € 22.800,00 gezahlt worden ist, so dass in dieser Höhe der Anspruch des Klägers auf Ausgleich des Verdienstausfallschadens für das Jahr 2015 bereits erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB) und nur noch in Höhe von € 5.065,12 besteht.

i. Für das Jahr 2016 schätzt der erkennende Einzelrichter den Verdienstausfallschaden des Klägers auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen auf € 28.104,68.

Ausgangspunkt der Schätzung ist das durch die Bescheinigung der Z GmbH vom 30. November 2016 (Anlage zum Anwaltsschriftsatz des Klägers vom 7. Dezember 2016, Bl. 532 f. d. A.) nachgewiesene (fiktive) Bruttogehalt des Klägers in Höhe von € 5.663,91 pro Monat für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 und in Höhe von € 5.815,46 pro Monat für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016. Zusammen mit den ebenfalls durch die genannte Bescheinigung der Z GmbH nachgewiesenen Beträgen in Höhe von € 4.187,13 (fiktives Urlaubsgeld) sowie in Höhe von € 3.198,50 (fiktives Weihnachtsgeld) ergibt sich ein (fiktiver) Bruttobetrag in Höhe von € 76.261,85.

Unter Berücksichtigung der relevanten Parameter (Krankenkassenbeitrag 14,6 %; Zusatzbeitrag 1,1 %; Steuerklasse III etc.) entspricht dies einem Nettobetrag in Höhe von € 49.206,12 (Lohnsteuer: € 12.216,00; Solidaritätszuschlag: € 671,88; Kirchensteuer: € 1.099,44; Krankenversicherung: € 4.271,40; Pflegeversicherung: € 724,61; Rentenversicherung: € 6.956,40; Arbeitslosenversicherung: € 1.116,00).

Im nächsten Schritt ist von diesem Betrag ein Abschlag für ersparte Aufwendungen in Höhe von 7,5 % (€ 3.690,46) zu machen. Dies führt zu einem (fiktiven) Nettoeinkommen in Höhe von € 45.515,66.

Davon abzuziehen sind die u. a. durch die Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für das Jahr 2016 (Bl. 617 d. A.) nachgewiesene Betriebsrente in Höhe von € 1.344,60 sowie die durch die undatierten Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund nachgewiesene Erwerbsminderungsrente (Bl. 548 f. d. A.) in Höhe von € 1.312,45 pro Monat für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 (insgesamt also € 7.875,24) sowie in Höhe von € 1.365,19 pro Monat für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 (insgesamt also € 8.191,14). Dies ergibt den eingangs genannten Betrag von € 28.104,68.

Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass auf den Verdienstausfallschaden des Klägers für das Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von € 22.800,00 gezahlt worden ist, so dass in dieser Höhe der Anspruch des Klägers auf Ausgleich des Verdienstausfallschadens für das Jahr 2016 bereits erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB) und nur noch in Höhe von € 5.304,68 besteht.

j. Für das Jahr 2017 schätzt der erkennende Einzelrichter den Verdienstausfallschaden des Klägers auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen auf € 28.783,37.

Ausgangspunkt der Schätzung ist das durch die Bescheinigung der Z GmbH vom 30. November 2016 (Anlage zum Anwaltsschriftsatz des Klägers vom 7. Dezember 2016, Bl. 532 f. d. A.) nachgewiesene (fiktive) Bruttogehalt des Klägers in Höhe von € 5.815,46 pro Monat für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017 und in Höhe von € 5.931,77 pro Monat für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (s. dazu Bl. 602 d. A.). Zusammen mit den Beträgen in Höhe von € 4.270,87 (fiktives Urlaubsgeld, s. Bl. 611 d. A.) sowie in Höhe von € 3.262,47 (fiktives Weihnachtsgeld, s. Bl. 611 d. A.) ergibt sich ein (fiktiver) Bruttobetrag in Höhe von € 78.365,65.

Unter Berücksichtigung der relevanten Parameter (Krankenkassenbeitrag 14,6 %; Zusatzbeitrag 1,1 %; Steuerklasse III etc.) entspricht dies einem Nettobetrag in Höhe von € 50.480,94 (Lohnsteuer: € 12.608,00; Solidaritätszuschlag: € 693,44; Kirchensteuer: € 1.134,72; Krankenversicherung: € 4.384,80; Pflegeversicherung: € 796,05; Rentenversicherung: € 7.124,70; Arbeitslosenversicherung: € 1.143,00).

Im nächsten Schritt ist von diesem Betrag ein Abschlag für ersparte Aufwendungen in Höhe von 7,5 % (€ 3.786,07) zu machen. Dies führt zu einem (fiktiven) Nettoeinkommen in Höhe von € 46.694,87.

Davon abzuziehen sind die u. a. durch das Schreiben der U GmbH vom 10. Februar 2017 (Bl. 618 d. A.) für das Jahr 2017 nachgewiesene Betriebsrente in Höhe von € 1.373,64 (12 x € 114,47) sowie die durch das undatierte Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund nachgewiesene Erwerbsminderungsrente (Bl. 549 d. A.) in Höhe von € 1.365,19 pro Monat für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 (insgesamt also € 8.191,14) sowie in Höhe von € 1.391,12 pro Monat für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (insgesamt also € 8.346,72). Dies ergibt den eingangs genannten Betrag von € 28.783,37.

Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass auf den Verdienstausfallschaden des Klägers für das Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von € 22.800,00 gezahlt worden ist, so dass in dieser Höhe der Anspruch des Klägers auf Ausgleich des Verdienstausfallschadens für das Jahr 2017 bereits erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB) und nur noch in Höhe von € 5.983,37 besteht.

k. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 29. Juni 2018 schätzt der erkennende Einzelrichter den Verdienstausfallschaden des Klägers auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen auf € 14.500,00.

Ausgangspunkt der Schätzung ist der soeben geschätzte Verdienstausfallschaden für das Jahr 2017 in Höhe von € 28.783,37. Angesichts der allgemeinen Lohnentwicklung und der Absenkung des Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers (V) geht der erkennende Einzelrichter von einem (fiktiven) Verdienstausfallschaden für das gesamte Jahr 2018 in Höhe von € 29.000,00 aus.

Daraus ergibt sich ein Verdienstausfallschaden für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 29. Juni 2018 in Höhe von € 14.500,00.

Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass auf den Verdienstausfallschaden des Klägers für das Jahr 2018 ein Betrag in Höhe von € 1.900,00 pro Monat gezahlt worden ist, so dass in Höhe von € 11.400,00 (6 x € 1.900,00) der Anspruch des Klägers auf Ausgleich des Verdienstausfallschadens für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 29. Juni 2018 bereits erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB) und nur noch in Höhe von € 3.100,00 besteht.

l. Für den Zeitraum vom 30. Juni 2018 bis zum 14. November 2018 schätzt der erkennende Einzelrichter den Verdienstausfallschaden des Klägers auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen auf € 10.875,00.

Der Kläger begehrt insoweit den Ausgleich seines Verdienstausfallschadens bis zum XX.XX.201X, seinem 65. Geburtstag.

Dass der diesbezügliche Verdienstausfallschaden des Klägers teilweise noch nicht fällig ist, steht einer klageweisen Geltendmachung nicht im Wege, § 258 ZPO.

Ausgangspunkt der Schätzung ist wiederum der Verdienstausfallschaden für das Jahr 2017 in Höhe von € 28.783,37 (s. o.). Angesichts der allgemeinen Lohnentwicklung und der Absenkung des Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers (V) geht der erkennende Einzelrichter von einem Verdienstausfallschaden für das gesamte Jahr 2018 in Höhe von € 29.000,00 aus (s.o.).

Da der Kläger jedoch nur den Ausgleich seines Verdienstausfallschadens bis zum 14. November 2018 begehrt, ist dieser Betrag entsprechend zu kürzen, so dass sich ein Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 30. Juni 2018 bis zum 14. November 2018 in Höhe von insgesamt € 10.875,00 ergibt.

Weitere Abzüge sind von diesem Betrag nicht zu machen, da der betreffende Zeitraum (30. Juni 2018 bis 14. November 2018) nach dem Schriftsatzschluss liegt, so dass etwaige Zahlungen der Beklagten in den Monaten Juli und August in diesem Urteil aus prozessualen Gründen keine Berücksichtigung finden können.

Nach dem Klageantrag begehrt der Kläger insoweit vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Renten (s. §§ 843 Abs. 2 Satz 1, 760 Abs. 1 und 2 BGB), so dass die Beklagte zur Zahlung von € 7.250,00 zum 1. Juli 2018 und zur Zahlung von € 3.625,00 zum 1. Oktober 2018 zu verurteilen ist.

m. In Bezug auf das Jahr 2007 kann dem Kläger hingegen kein Ersatz für einen Verdienstausfall zugesprochen werden.

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der diesbezügliche Anspruch des Klägers verjährt ist. Verjährung trat hier insoweit mit Ablauf des Jahres 2010 ein. Erstaunlicherweise formulieren sogar die Streithelfer des Klägers, dass etwaige „Ansprüche […] allenfalls bis zum 31. Dezember 2007“ verjährt seien, weswegen die Beklagte „auch für das Jahr 2008 den behaupteten Verdienstausfallschaden […] schulde“ (S. 4 der Anschlussberufungsbegründung, Bl. 483 d. A.). Vor diesem Hintergrund ist nicht recht verständlich, warum sie gleichwohl u. a. beantragen, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 Verdienstausfall zu ersetzen. Die von den Streithelfern des Klägers als Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB eingestufte Korrespondenz des Haftpflichtversicherers der Beklagten und der Streithelfer des Klägers zum Verdienstausfall fand erst im Jahre 2011 (s. etwa das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 21. April 2011, Anlage K 95) statt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass von „Verhandlungen“ im Sinne des § 203 BGB insoweit keine Rede sein kann, da der Haftpflichtversicherer der Beklagten in dem genannten Schreiben die entsprechende Forderung auf Ersatz von Verdienstausfall – anders als etwa beim Thema Haushaltsführungsschaden – rundweg abgelehnt hat.

n. Vor dem Hintergrund der geschilderten Sach- und Rechtslage ist kein Raum für etwaige Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines zusätzlichen Verdienstausfallschadens in Höhe von € 300,00. Der erkennende Einzelrichter hatte bereits in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2017 (S. 2 RS des Protokolls, Bl. 622 RS d. A.) sowie mit Beschluss vom 15. September 2017 (Bl. 696 d. A.) darauf hingewiesen, dass das Verhältnis dieses zusätzlichen Verdienstausfallschadens in Höhe von € 300,00 zu dem im Übrigen geltend gemachten Verdienstausfallschaden vollkommen unklar ist.

Entsprechendes gilt auch für den geltend gemachten Ausgleich für (wohl entgangene) vermögenswirksame Leistungen in Höhe von € 3.120,00. Es spricht alles dafür, dass diese – sofern noch nicht verjährt (dazu sogleich) – bereits bei der konkreten Ermittlung der Schätzungsgrundlagen für die jeweiligen Schadenspositionen für die einzelnen Jahre (s. o.) Berücksichtigung gefunden haben. Im Übrigen fallen diese zu einem erheblichen Teil in Zeiträume, für die ein Verdienstausfallschaden wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (2003 bis 2007, s. o.).

o. In Bezug auf die auf den Ausgleich seines Verdienstausfallschadens gerichteten Anträge sind dem Kläger die aus dem Tenor ersichtlichen Zinsen zuzusprechen.

Nach § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen.

Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten die Abrechnung des Verdienstausfallschadens jahrelang konsensual dergestalt erfolgte, dass der Haftpflichtversicherer einen bestimmten monatlichen Vorschussbetrag auf den Verdienstausfallschaden des Klägers (zuletzt € 1.900,00) leistete, die endgültige Abrechnung des Verdienstausfallschaden für ein bestimmtes Jahr jedoch erst im Folgejahr erfolgte, nachdem der Kläger eine entsprechende Abrechnung und bestimmte Nachweise (Lohnsteuerbescheinigung etc.) vorgelegt hatte (s. etwa das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 11. Oktober 2007, Bl. 211 d. A.: „[…] Wir gehen […] davon aus, dass Sie kurzfristig den Verdienstausfallschaden für 2006 berechnen können […]“, oder das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 24. August 2010, Bl. 222 d. A.: „[…] Wir erstatten gem. Schreiben und Berechnung vom 12. August den restl. Verdienstausfall 2009 […]“.

Angesichts der dargestellten Verrechnungsabrede ist hier davon auszugehen, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfalls für ein bestimmtes Kalenderjahr jeweils erst zum 1. Juli des Folgejahres fällig geworden ist.

In Bezug auf die Zinsen für den Verdienstausfallschaden für das Jahr 2011 ist noch zu berücksichtigen, dass das Landgericht dem Kläger erst ab dem 10. November 2012 Zinsen zugesprochen hat. Da der Kläger das Urteil des Landgerichts nicht angegriffen hat und die Streithelfer des Klägers ihren Berufungsangriff insoweit auf die Jahre 2007 bis 2008 beschränkt haben, können dem Kläger in Bezug auf den Verdienstausfallschaden für das Jahr 2011 Zinsen erst ab dem genannten Tage zugesprochen werden (§ 528 ZPO).

Für den auf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 29. Juni 2018 entfallenden Verdienstausfallschaden und in Bezug auf die zum 1. Juli 2018 fällige Verdienstausfallrente in Höhe von € 7.250,00 sowie die zum 1. Oktober 2018 zu zahlende Verdienstausfallrente in Höhe von € 3.625,00 sind dem Kläger keine Zinsen zuzusprechen. Der entsprechende Antrag ist insoweit nämlich auf die Zahlung von Zinsen für erst nach dem Schluss der Schriftsatzfrist im Sinne des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO fällige Leistungen gerichtet.

Zwar können bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie eine Verdienstausfallrente – von keiner Gegenleistung abhängen, gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden (vgl. etwa BAG, Urteil vom 10.03.2015 – 3 AZR 56/14, NZA-RR 2015, 371, 375; Urteil vom 11.07.2017 – 3 AZR 691/16 , NZA 2017, 1388, 1389). Verzugszinsen sind jedoch keine Leistungen im Sinne des § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist (vgl. BAG, Urteil vom 14.07.2015 – 3 AZR 594/13, juris; Urteil vom 11.07.2017 – 3 AZR 691/16, NZA 2017, 1388, 1389; Bacher, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.07.2018, § 258, Rdnr. 5.2). Insoweit kann nur Klage nach § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG, Urteil vom 14.07.2015 – 3 AZR 594/13, juris; Urteil vom 11.07.2017 – 3 AZR 691/16 , NZA 2017, 1388, 1389). Anhaltspunkte, die Beklagte werde bei einer Verurteilung zur Zahlung des restlichen Verdienstausfallschadens des Klägers für das Jahr 2018 ihrer Zahlungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, bestehen hier nicht. Das bloße Bestreiten der Hauptforderung begründet noch keine solche Besorgnis (vgl. BAG, Urteil vom 11.07.2017 – 3 AZR 691/16, NZA 2017, 1388, 1389).

2. Bezüglich des Pflegemehrbedarfs sind verschiedene Zeiträume zu unterscheiden.

a. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2001 steht dem Kläger insoweit ein Betrag in Höhe von € 43.200,00 zu.

Zwar rügt die Beklagte zu Recht, dass das Landgericht für diesen Zeitraum einen zu hohen Stundensatz (€ 10,00) angesetzt hat. Die Höhe des Stundensatzes hat sich grundsätzlich am Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Hilfskraft auszurichten (vgl. etwa Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 843, Rdnr. 76). Der Senat schätzt den insoweit anzusetzenden Stundensatz für den genannten Zeitraum auf € 7,50 (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2004 – 7 U 4/03, NJOZ 2005, 2853, 2857; OLG Schleswig, Urteil vom 07.09.2007 – 4 U 105/06, juris; OLG Hamm, Urteil vom 17.03.1994 – 6 U 198/93, r + s 1995, 182).

Allerdings hat das Landgericht bei seiner Berechnung für diesen Zeitraum versehentlich lediglich 36 Monate statt 48 Monate angesetzt.

Hinsichtlich der vom Landgericht angesetzten 120 Stunden pro Monat ist das angegriffene Urteil hingegen nicht zu beanstanden. Insoweit legt der erkennende Einzelrichter die vom Landgericht festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich der o. g. Betrag in Höhe von € 43.200,00 (€ 7,50 x 48 x 120).

b. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2018 steht dem Kläger insoweit ein Betrag in Höhe von € 49.950,00 zu.

Insoweit ist der angesetzte Stundensatz von € 10,00 nicht zu beanstanden (vgl. etwa LG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.10.2017 – 2-25 O 231/09).

Multipliziert mit 111 (Monaten) und 45 (Stunden) ergibt dies den o. g. Betrag in Höhe von € 49.950,00.

c. In Bezug auf einen Teilbetrag in Höhe von € 64.800,00 stehen dem Kläger Zinsen insoweit ab dem 10. November 2012 – dem auf die Rechtshängigkeit der Klage folgenden Tage (§ 187 Abs. 1 BGB analog) – zu. Bei diesem Teilbetrag handelt es sich um die Summe der im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klageforderung bereits fälligen Beträge (€ 43.200,00 + € 21.600,00), wobei zu beachten ist, dass die Pflegemehrbedarfsrente gemäß den §§ 843 Abs. 2 Satz 1, 760 Abs. 2 BGB für drei Monate vorauszuzahlen ist. Hinsichtlich des Restbetrages (€ 28.350,00) war bei der Tenorierung die jeweils erst nach Rechtshängigkeit eintretende Fälligkeit zu berücksichtigen.

d. Für die Zeit ab dem 1. April 2018 steht dem Kläger insoweit ein Anspruch auf künftige Leistungen der Beklagten in entsprechender Höhe (€ 450,00 pro Monat) zu. Die entsprechende Tenorierung ist antragsgemäß auf den Zeitraum bis zum XX.XX.203X (80. Lebensjahr des Klägers) zu beschränken.

e. Bezüglich der diesbezüglichen Zinsentscheidung kann auf die obigen Ausführungen zu den §§ 258, 259 ZPO hinsichtlich des Verdienstausfallschadens verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.

f. In Bezug auf das Jahr 2008 kann dem Kläger kein Ersatz für einen Pflegemehrbedarf zugesprochen werden.

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der diesbezügliche Anspruch des Klägers verjährt ist. Verjährung trat hier insoweit mit Ablauf des 10. September 2012 ein. Die von den Streithelfern des Klägers als Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB eingestufte Korrespondenz des Haftpflichtversicherers der Beklagten und der Streithelfer des Klägers aus den Jahren 2011 und 2012 trägt kein anderes Ergebnis.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 Satz 1 BGB).

Eine ausdrückliche Verweigerung weiterer Vergleichsverhandlungen hat hier keine der an den Verhandlungen beteiligten Personen erklärt. Lässt der Gläubiger jedoch die Verhandlungen einschlafen, etwa durch sein Schweigen auf ein Schreiben der Gegenseite, steht dies dem Abbruch der Verhandlungen gleich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.10.2007 – X ZR 101/06, NJW 2008, 576, 578; Urteil vom 06.11.2008 – IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806, 1807; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 203, Rdnr. 4). In diesem Fall sind die Verhandlungen in dem Moment beendet, in dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten war (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 203, Rdnr. 4).

Nach diesen Maßstäben waren die Verhandlungen hier am 1. September 2011 beendet.

Im Streitfall war eine Reaktion des Gläubigers – also des Klägers – auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 28. Juli 2011 (s. Anlage SH 3, Bl. 676 d. A.) innerhalb eines Zeitraums eines Monats ab dem Zugang dieses Schreibens (1. August 2011) zu erwarten (vgl. zu dieser Zeitspanne etwa Senat, Beschluss vom 30.04.2018 – 8 U 153/17, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006 – 5 U 1452/05, ZGS 2006, 117, 119; OLG Naumburg, Urteil vom 23.10.2008 – 9 U 19/08, juris; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2008 – 28 U 25/08, juris; OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2010 – 9 U 2043/08, VersR 2011, 894, 896; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 203, Rdnr. 8).

Weitere Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB hat es nicht gegeben. Zwar meldeten sich die Bevollmächtigten des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 21. Februar 2012 noch einmal bei dem Haftpflichtversicherer der Beklagten (Anlage SH 4, Bl. 677 d. A.) und überreichten eine Aufstellung des Klägers für den (hier nicht relevanten) Zeitraum vom 14. April 1997 bis zum 13. Dezember 2006. In dem Antwortschreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 29. Februar 2012 (Anlage SH 5, Bl. 678 d. A.) erhob dieser den Einwand der Verjährung für den Pflegemehraufwand für die Zeit bis zum 13. Dezember 2006 und erklärte, dass man sich mit Pflegemehraufwand vor dem Jahr 2009 nicht mehr befassen „könne“. Für den Zeitraum danach erhalte das vorgelegte „Gutachten“ keine verifizierbaren Angaben. Damit gab der Haftpflichtversicherer der Beklagten eindeutig und unmissverständlich zu erkennen, dass Zahlungen auf den von dem Kläger behaupteten Pflegemehraufwand für keinen der genannten Zeiträume geleistet werden sollen. Die Eindeutigkeit der Antwort blieb auch dem Kläger nicht verborgen, so dass dessen Bevollmächtigten in dem nächsten Schreiben an den Haftpflichtversicherer vom 6. Juni 2012 (Anlage K 114, Sonderband Anlagen I) unter Hinweis darauf, dass „derzeit die Klage“ vorbereitet werde, um Mitteilung des aktuellen Trägers des Krankenhauses der Beklagten und des Prozessbevollmächtigten dieses Trägers baten.

Damit war die Verjährung hier infolge der zwischen dem 25. März 2011 und dem 1. September 2011 andauernden Verhandlungen für 161 Tage gehemmt. Verjährung trat daher gemäß § 203 Satz 2 BGB mit Ablauf des 10. September 2012 ein. Die vorliegende Klage ging jedoch erst am 29. Oktober 2012 beim Landgericht ein.

3. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens sind verschiedene Zeiträume zu unterscheiden.

a. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 2001 schätzt der erkennende Einzelrichter des Senats den Haushaltsführungsschaden des Klägers auf insgesamt € 49.980,00.

Auszugehen ist insoweit von den vom Landgericht angesetzten 68 Stunden Zeitaufwand für die Führung des Haushalts des Klägers und seiner Familie, die u. a. auch durch die Bekundungen des Zeugen C gestützt werden (S. 8 des Protokolls der Sitzung vom 23. Juni 2014, Bl. 323 d. A.: „ca. 70 Stunden“).

Der erkennende Einzelrichter des Senats folgt dem Landgericht auch, soweit dieses als Haushaltsbeitrag des Klägers vor den in Rede stehenden Behandlungsfehlern 32,8 Stunden pro Woche angesetzt hat. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend betont, dass sich etwa nach dem Tabellenwerk von Schuld-Borck/Günther bei einem 4-Personen-Haushalt in der Anspruchsstufe Mittel für einen erwerbstätigen Ehemann sogar ein Stundensatz von 41 Stunden ergibt (s. Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl. 2009, S. 23) – und dies ohne die Arbeit im (hier vorhandenen) Garten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht insoweit gemeint hat, die zeitweise geringere Anzahl von Haushaltsangehörigen einerseits und die Berücksichtigung des Garten sowie des Umstandes, dass der Haushalt des Klägers richtigerweise in der Stufe des gehobenen Haushaltsführungsschadens einzuordnen sei, wögen einander auf.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Beklagten, der Ansatz eines Vierpersonenhaushalts sei schon deswegen fehlerhaft, weil der Kläger als Vater nicht verpflichtet sei, für seine volljährigen Kinder den Haushalt zu führen, greift nicht durch. Für den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts kommt es auf den konkreten Erfolg des Einsatzes seiner Arbeitskraft an, soweit er durch die Behandlungsfehler entfallen ist und weiterhin entfällt. Für diese konkrete Schadensbestimmung, die auf § 249 BGB beruht, ist es ohne Belang, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeit der Kläger familienrechtlich verpflichtet gewesen wäre; entscheidend ist allein, welche Tätigkeit er ohne den Unfall auch künftig geleistet haben würde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.10.1996 – VI ZR 247/95, NJW 1997, 256, 257; OLG München, Urteil vom 09.04.1999 – 10 U 3601/98, DAR 1999, 407; Huber, in: Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), BGB, Band 2, 3. Aufl. 2016, § 843, Rdnr. 183; Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl. 2009, S. 52; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 843, Rdnr. 52).

Auch das Argument der Beklagten, der Kläger könne nicht für die gleiche Zeit einerseits Verdienstausfall und gleichzeitig einen Haushaltsführungsschaden geltend machen, ist nicht stichhaltig. Letztendlich rügt die Beklagte damit wiederum, dass der für die Mitarbeit des Klägers im Haushalt vor den Behandlungsfehlern angesetzte Zeitumfang zu hoch ist. Dies ist indes – wie bereits dargelegt – nicht der Fall. Im Übrigen gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein voll erwerbstätiger Ehemann nicht zugleich im Haushalt 32,8 Stunden pro Woche tätig sein kann. Es ist nicht ersichtlich, dass dies zusammen mit einer 40-Stunden-Arbeitswoche eine unrealistische Stundenzahl ergibt.

Das Landgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass sich der Kläger in dem Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 2001 überhaupt nicht an der Haushaltsarbeit beteiligen konnte.

Der Einwand der Beklagten, die Familie sei zu einer Umverteilung der Haushaltsarbeiten unter Berücksichtigung der Behinderung des Klägers verpflichtet, geht fehl. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Umverteilung im Sinne eines Tausches (vgl. dazu Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden, 2017, § 2, Rdnr. 16 und Rdnr. 29) hier in einem weitergehenden Umfange möglich gewesen sein könnte oder derzeit möglich ist, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Auch der Einwand der Beklagten, das Landgericht habe eine Mithilfeverpflichtung der Ehefrau unberücksichtigt gelassen, ist nicht stichhaltig, da es hier um einen Ausgleich für die dem Kläger aufgrund der Behandlungsfehler nicht mehr in demselben Umfang mögliche Hausarbeit geht. Eine dem Geschädigten zumutbare Umorganisation bedeutet nicht, dass etwa die Ehefrau nun dasjenige an hauswirtschaftlicher Verrichtung, was der Geschädigte nicht mehr leisten kann, zusätzlich übernehmen müsste, ohne dass sie zugleich von anderen Aufgaben in der Haushaltsführung der Übrigen entlastet wird (s. etwa Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden, 2017, § 2, Rdnr. 29).

Hinsichtlich der Höhe sind die Sätze des BAT X zugrunde zu legen. Danach ist der angesetzte Monatsbetrag in Höhe von € 980,00 nicht zu beanstanden. Unzutreffend ist die Berechnung des Landgerichts allein insoweit, als es gemeint hat, der Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 2001 umfasse nicht 51, sondern lediglich 39 Monate.

Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger für diesen Zeitraum (1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 2001) ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von € 49.980,00 (51 Monate x € 980,00) zu.

b. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2018 schätzt der erkennende Einzelrichter des Senats den Haushaltsführungsschaden des Klägers auf insgesamt € 97.680,00.

Das Landgericht hat für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 die zutreffenden Berechnungsfaktoren zugrunde gelegt. Für diesen Zeitraum ist auch der angesetzte Stundensatz nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat damit zu Recht einen monatlichen Betrag in Höhe von € 880,00 errechnet.

Bezüglich der Einwände der Beklagten kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger für diesen Zeitraum (1. Januar 2009 bis zum 31. März 2018) ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von € 97.680,00 (111 Monate x € 880,00) zu.

c. In Bezug auf einen Teilbetrag in Höhe von € 92.220,00 stehen dem Kläger Zinsen insoweit ab dem 10. November 2012 – dem auf die Rechtshängigkeit der Klage folgenden Tage (§ 187 Abs. 1 BGB analog) – zu. Bei diesem Teilbetrag handelt es sich um die Summe der im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klageforderung bereits fälligen Beträge (€ 49.980,00 + € 42.240,00), wobei zu beachten ist, dass die Pflegemehrbedarfsrente gemäß den §§ 843 Abs. 2 Satz 1, 760 Abs. 2 BGB für drei Monate vorauszuzahlen ist. Hinsichtlich des Restbetrages war bei der Tenorierung die jeweils erst nach Rechtshängigkeit eintretende Fälligkeit zu berücksichtigen.

d. Für die Zeit ab dem 1. April 2018 steht dem Kläger insoweit ein Anspruch auf künftige Leistungen der Beklagten in entsprechender Höhe (€ 880,00 pro Monat) zu. Die entsprechende Tenorierung ist antragsgemäß auf den Zeitraum bis zum XX.XX.202X (75. Lebensjahr des Klägers) zu beschränken.

e. In Bezug auf das Jahr 2008 kann dem Kläger kein Ausgleich für einen Haushaltsführungsschaden zugesprochen werden.

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der diesbezügliche Anspruch des Klägers verjährt ist. Verjährung trat hier insoweit mit Ablauf des 10. September 2012 ein. Die von den Streithelfern des Klägers als Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB eingestufte Korrespondenz des Haftpflichtversicherers der Beklagten und der Streithelfer des Klägers aus den Jahren 2011 und 2012 trägt kein anderes Ergebnis.

Nach den oben skizzierten Maßstäben zu § 203 BGB waren die Verhandlungen hier am 1. September 2011 beendet.

Im Streitfall war eine Reaktion des Gläubigers – also des Klägers – auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 28. Juli 2011 (s. Anlage SH 3, Bl. 676 d. A.) innerhalb eines Zeitraums eines Monats ab dem Zugang dieses Schreibens (1. August 2011) zu erwarten (s. o.).

Weitere Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB hat es nicht gegeben. Das oben bereits erwähnte Anwaltsschreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 21. Februar 2012 (Anlage SH 4, Bl. 677 d. A.) thematisierte die Frage des Haushaltsführungsschadens überhaupt nicht. Auch in dem Antwortschreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 29. Februar 2012 (Anlage SH 5, Bl. 678 d. A.) findet ein etwaiger Haushaltsführungsschaden keine Erwähnung.

Damit war die Verjährung hier infolge der zwischen dem 25. März 2011 und dem 1. September 2011 andauernden Verhandlungen für 161 Tage gehemmt. Verjährung trat daher gemäß § 203 Satz 2 BGB mit Ablauf des 10. September 2012 ein. Die vorliegende Klage ging jedoch erst am 29. Oktober 2012 beim Landgericht ein.

4. Soweit das Landgericht dem Kläger einen weiteren materiellen Schadensersatzbetrag in Höhe von € 8.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2012 zugesprochen hat, ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden.

Der Einwand der Beklagten, Gerichte seien nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren, trifft zwar zu (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2003 – I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640).

Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.

Die Klageschrift ließ erkennen, dass der Kläger sein Schadensersatzbegehren insoweit auf Heilbehandlungskosten, auf Fahrt- und Besuchskosten seiner Ehefrau, seiner Schwester und seiner Kinder, auf Telefon- und TV-Kosten sowie auf Körperpflegemittelkosten gestützt hat. Die betreffenden Beträge waren in der Klageschrift einzeln ausgewiesen (S. 17, Bl. 17 d. A.).

Das Landgericht hat die Klage in Bezug auf die Heilbehandlungskosten abgewiesen, ohne dass dies von dem Kläger oder seinen Streithelfern beanstandet worden ist. Die Heilbehandlungskosten sind daher im Berufungsrechtszug nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits.

Soweit das Landgericht dem Kläger pauschal € 8.000,00 zugesprochen hat, ist dies zumindest im Ergebnis zutreffend, da der Kläger zumindest in dieser Höhe einen Ersatz des Fahrtenaufwandes verlangen kann.

Der mit Krankenhausbesuchen naher Angehöriger verbundene Fahrtenaufwand wird wegen der durch derartige Krankenhausbesuche bewirkten Förderung des Heilerfolgs dem Aufwand für die Heilung des Verletzten zugerechnet und ist daher grundsätzlich ersatzfähig (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1988 – VI ZR 126/88, BGHZ 106, 28, 29). Dies gilt allerdings nur dann, wenn und soweit diese Besuche für die Gesundung des Patienten nach seiner Befindlichkeit medizinisch notwendig sind. Der Ersatz hat sich ferner auf die unvermeidbaren Kosten zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1991 – VI ZR 171/90, NJW 1991, 2340, 2341).

Der Kläger hat mit der Anlage K 106 zur Klageschrift recht übersichtlich eine Vielzahl von Fahrten seiner Ehefrau, seiner Schwester und seiner Kinder für verschiedene Zeiträume belegt und Nachweise für die entstandenen Parkgebühren beigefügt. Die medizinische Notwendigkeit der Besuche für die Gesundung des Klägers liegt hier angesichts der Schwere der Erkrankung auf der Hand.

Der von dem Kläger insoweit angesetzte Satz von DM 0,52 pro Kilometer ist angesichts der Wertung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG nicht zu beanstanden (in diesem Sinne auch Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249, Rdnr. 9).

Auf dieser Grundlage kann der erkennende Einzelrichter den Fahrtenaufwand auf mindestens € 8.000,00 schätzen, die ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tage (§ 187 Abs. 1 BGB analog) zu verzinsen sind.

5. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger kein weiterer Schmerzensgeldanspruch zusteht.

a. Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 322/04, NJW-RR 2006, 712, 713; Müller, in: Jahnke/Burmann (Hrsg.), Handbuch des Personenschadensrechts, 2016, 4. Kapitel, Rdnr. 1349). Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffs durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen. Maßgebend ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 322/04, NJW-RR 2006, 712, 713).

Der Kläger hat hier im Anwaltsschriftsatz vom 20. Februar 2013 unter Beweisantritt vorgetragen, dass die in der Klageschrift „geltend gemachten weiteren Verletzungsfolgen […] seinerzeit nicht vorhersehbar“ gewesen wären (S. 1 dieses Schriftsatzes, Bl. 155 d. A.). Dies betreffe auch die erektile Dysfunktion. Dieser Schaden sei seinerzeit nicht vorhersehbar gewesen (S. 2 dieses Schriftsatzes, Bl. 156 d. A.).

Der erkennende Einzelrichter hatte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2016 darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den nunmehr geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch Verjährung eingetreten ist, weil der Kläger ausweislich des Schreibens seiner Bevollmächtigten vom 25. März 2011 (Anlage K 93) bereits im Jahre 2005 Kenntnis davon gehabt hat, dass es aufgrund des schadensbegründenden Ereignisses bei ihm u. a. zu einer erektilen Dysfunktion gekommen ist (S. 2 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2016, Bl. 518 f. d. A.).

Auf den weiteren Hinweis des erkennenden Einzelrichters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2017 zu dem Widerspruch im Vorbringen des Klägers einerseits und der Streithelfer des Klägers andererseits zu der Frage, wann bei dem Kläger die von diesem behauptete erektile Dysfunktion eingetreten sein soll (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2017, Bl. 622 RS d. A.), hat der Kläger im Anwaltsschriftsatz vom 10. April 2017 (Bl. 627 f. d. A.) unter Vorlage einer Reihe von Arztbriefen klargestellt, dass ihm die erektile Dysfunktion bereits zu einem früheren Zeitpunkt bewusst geworden ist, er jedoch erst im Jahre 2005 in der Klinik F über diese Störung gesprochen hat. Die gegenteilige Darstellung der Streithelfer des Klägers ist damit unbeachtlich (§§ 525 Satz 1, 67 Halbsatz 2 ZPO). Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend herausgearbeitet, dass sich der Feststellungsausspruch im Urteil vom 15. November 2001 nur auf durch die fehlerhafte ärztliche Behandlung verursachte materielle Schäden, nicht jedoch auf immaterielle Schäden bezieht, und daher die Verjährung eines etwaigen weitergehenden Schmerzensgeldanspruches nicht zu hemmen vermochte.

Der Verjährung steht auch nicht die Einredeverzichtserklärung des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 30. November 2010 entgegen (Anlage K 92, Sonderband Anlagen I). Darin wird erklärt, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten die Einrede der Verjährung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht erheben werde, soweit bei Eingang der Anfrage der damaligen Bevollmächtigten des Klägers Verjährung noch nicht eingetreten war. Da die in Bezug genommene Anfrage auf den 26. November 2010 datiert und daher zwischen diesem Tage und dem 30. November 2010 bei dem Haftpflichtversicherer der Beklagten eingegangen ist, liegt die genannte Voraussetzung der Einredeverzichtserklärung nicht vor, da Verjährung im Streitfall schon mit Ablauf des 31. Dezember 2008 eingetreten war (s. o.).

b. Der Kläger hat jedoch ausweislich der Klageschrift (S. 10, Bl. 10 d. A.) seine Nachforderung nicht allein mit dem nachträglichen Auftreten der erektilen Dysfunktion, sondern auch mit Depressionen und der überdurchschnittlichen Dauer der Erkrankung begründet.

Soweit der Kläger seine Nachforderung mit Depressionen begründet, sei darauf hingewiesen, dass bereits das Landgericht Frankfurt am Main im unstreitigen Teil des Tatbestandes des Urteils vom XX.XX.2001 im Vorprozess …/2001 (S. 4, Anlage K 1) formuliert hat: „Darüber hinaus leidet er [= der Kläger] seit der ärztlichen Fehlbehandlung unter starker vegetativer Dystonie und sich immer weiter verstärkenden Depressionen“.

Vor diesem Hintergrund kann eine Schmerzensgeldnachforderung nicht auf die Behauptung gestützt werden, dass der Kläger unter sich stetig verschlimmernden Depressionen leide.

Soweit der Kläger seine Nachforderung mit der „überdurchschnittlichen Dauer der Erkrankung“ begründet, ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom XX.XX.2001 im Vorprozess …/2001 mehrfach von „Dauerschäden“ des Klägers gesprochen hat (s. etwa S. 6: „[…] wirkten das Maß der Dauerschäden schmerzensgelderhöhend“; […] war aufgrund der Art der Dauerschäden auch ein zusätzlicher Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente zuzusprechen. Der Kläger leidet unter ständigen Schmerzen. Die lebenslängliche Beeinträchtigung durch den Fortfall der Möglichkeit jeglicher Freizeitgestaltung erneuert sich immer wieder […]“). Daher kann eine Schmerzensgeldnachforderung nicht auf die Behauptung der „überdurchschnittlichen Dauer der Erkrankung“ gestützt werden, da genau dieser Aspekt bei der Schmerzensgeldbemessung durch das Landgericht im Urteil vom … 2001 Berücksichtigung gefunden hat.

Insoweit steht daher die Rechtskraft des Schlussurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom XX.XX.2001 dem Begehren des Klägers auf Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes entgegen.

Auf diese Gesichtspunkte hat der erkennende Einzelrichter bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2018 (Bl. 829 f. d. A.) hingewiesen.

6. Auf die zulässige (a) Widerklage ist der Kläger zu verurteilen, an den Haftpflichtversicherer der Beklagten, die X VVaG, zur Schadennummer … € 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2018 zu zahlen. Im Übrigen ist die Widerklage unbegründet (b).

a. Die Widerklage ist zulässig. Die in § 533 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer neuen, erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage sind erfüllt.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer im zweiten Rechtszug erhobenen Widerklage ist gem. § 533 Nr. 1 ZPO zunächst, dass der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält. Letzteres ist hier der Fall, weil die Erhebung der Widerklage zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streitstoffs im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits führt und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Prozess vorbeugt. Sie wird auch im Sinne des § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt, die der erkennende Einzelrichter seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Das insoweit maßgebliche Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 21. Oktober 2009 hatte der Kläger im ersten Rechtszug bereits als Anlage K 77 vorgelegt (Sonderband Anlagen I).

b. Der entsprechende Anspruch der insoweit in gewillkürter Prozessstandschaft vorgehenden Beklagten ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.

Die obigen Überlegungen zur Verjährung des geltend gemachten Anspruches auf ein weiteres Schmerzensgeld machen deutlich, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten gerade kein weiteres Schmerzensgeld zusteht, so dass die Leistung des weiteren Schmerzensgeldbetrages in Höhe von € 10.000,00 im Oktober 2009 ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erfolgt ist.

Der damit gegebene Rückforderungsanspruch ist im Streitfall weder nach § 813 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 214 Abs. 2 BGB noch nach § 814 BGB ausgeschlossen.

Nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Die Sperre des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB greift jedoch nicht ein, wenn der Schuldner nur unter Vorbehalt leistet (vgl. etwa Bach, in: Gsell (Hrsg.), beck-online.Grosskommentar BGB, Stand: 01.07.2018, § 214, Rdnr. 109; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 214, Rdnr. 3; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, 2014, § 214, Rdnr. 37). Die Kondiktionssperre des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt nämlich voraus, dass der verjährte Anspruch durch die Leistung zum Erlöschen gebracht worden ist. Dies ist bei einer Leistung unter Vorbehalt wegen ihres vorläufigen Charakters jedoch nicht der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1998 – XI ZR 36/98, BGHZ 139, 357, 367 f.; BAG, Urteil vom 14.12.2011 – 10 AZR 283/10, NZA 2012, 501, 503; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2013 – 15 U 204/12, juris).

So liegt es hier. Die Zahlung erfolgte im Streitfall „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, unter Beibehaltung unseres Rechtsstandpunktes und unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall eines anderslautenden Gerichtsurteils“ (s. das Schreiben des X VVaG an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 21. Oktober 2009, Bl. 438 d. A.). Mit diesem Vorbehalt wollte der Haftpflichtversicherer ersichtlich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.07.2010 – EnZR 23/09, NJW 2011, 212, 213 [BGH 20.07.2010 – EnZR 23/09]).

Dem Rückforderungsanspruch steht auch nicht § 814 BGB entgegen. Ein bei der Leistung gemachter Vorbehalt schließt die Anwendung des § 814 BGB nämlich aus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.10.1972 – VIII ZR 175/71, WM 1973, 146, 148; Urteil vom 17.02.1982 – IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 282; Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 814, Rdnr. 5). Nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 814 BGB knüpft die Bestimmung an eine freiwillige Leistung an. Mit dem Vorbehalt wehrt sich der Leistende aber gerade gegen die Deutung seines Verhaltens dahin, er wolle ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Verpflichtung leisten.

Zinsen in der geltend gemachten Höhe kann die Beklagte insoweit jedoch erst ab dem 1. September 2018 verlangen.

Nach § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen (s. o.).

Im vorliegenden Fall wird der Rückforderungsanspruch der Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Erlass des vorliegenden Urteils fällig (in diesem Sinne für Klagen gemäß § 315 Abs. 3 BGB etwa Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 291, Rdnr. 5). Der Haftpflichtversicherer hat hier die Rückforderung unter den Vorbehalt „eines anderslautenden Gerichtsurteils“ gestellt. Dieses „anderslautende Gerichtsurteil“ ist die vorliegende Entscheidung, so dass Prozesszinsen nicht für den Zeitraum vor der Verkündung des Urteils verlangt werden können (vgl. etwa Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 291, Rdnr. 9). Andererseits besteht kein Anlass, Zinsen erst ab dem auf die Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB analog) zuzusprechen, da der zitierte Vorbehalt lediglich auf „ein anderslautendes Gerichtsurteil“ und gerade nicht auf das Vorliegen eines anderslautenden rechtskräftigen Urteils abstellt.

Der Beklagten sind daher gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog Zinsen erst ab dem 1. September 2018 zuzusprechen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 101, 100 Abs. 1 ZPO.

8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO.

9. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor.

Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 – 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 – 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 543, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.07.2018, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2013 – 15 U 92/12, ZEV 2013, 674, 677; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 543, Rdnr. 11).

Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den Besonderheiten des tragischen Falles geprägte Einzelfallentscheidung.

Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZR 75/02, NJW 2002, 2295 [BGH 27.11.2000 – II ZR 83/00]; Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 – 15 U 127/13, juris; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.07.2018, § 543, Rdnr. 26).

Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall nicht statt.

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