OLG Frankfurt am Main, 31.10.2018 – 15 U 134/14

März 15, 2019

OLG Frankfurt am Main, 31.10.2018 – 15 U 134/14
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.7.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Kassel – 4 O 1528/13 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.394,05 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 50.100,00 € seit dem 19.6.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe

I.

Der Kläger beansprucht als Insolvenzverwalter von der beklagten Sparkasse die Rückgewähr einer von ihm angefochtenen Darlehensrückzahlung durch den Schuldner sowie die Auskehr gezogener Nutzungen aus dem Rückzahlungsbetrag.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 19.6.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners – des damaligen Rechtsanwaltes A aus Stadt1 – angeordnet und der Kläger gleichzeitig zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Bestellung beruhte auf einem Insolvenzantrag des Finanzamtes Stadt1 wegen rückständiger Abgaben i.H.v. 105.858,16 € und einem Eigenantrag des Schuldners vom 19.2.2012.

Begleitend zu seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit investierte der Schuldner in den 1990er Jahren in den neuen Bundesländern in Immobilien und geriet dabei in eine wirtschaftliche Schieflage, die aus Anlass der Täuschung einer Investitionsbank zu seiner rechtskräftigen Verurteilung durch des Landgerichts Stadt2 (…/05) wegen Betruges, Subventionsbetruges und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren führte.

Am 12.3.2002 besaß der Schuldner ein Grundvermögen i.H.v. 6.730.000 DM, dem grundpfandrechtlich gesicherte Verbindlichkeiten i.H.v. 18.965.000 DM mit der Folge einer Unterdeckung der Sicherheiten i.H.v. 12.235.000 DM gegenübergestanden. Die Mieteinnahmen aus den Immobilien waren sämtlich an die finanzierenden Banken abgetreten und reichten zur Bedienung der monatlichen Darlehensverpflichtungen nicht aus. Die gesamten Forderungen des Schuldners in einer Gesamthöhe von 5.996.000,00 DM waren entweder i.H.v. 1.366.000 DM an finanzierende Banken abgetreten oder im restlichen Umfang von 4.620.000 DM uneinbringlich. Es bestand lediglich eine Forderung zu Gunsten des Schuldners aus einer rechtsanwaltlichen Honorarforderung i.H.v. 10.000 DM sowie ein erwarteter Ertrag aus seiner Rechtsanwaltskanzlei für das Jahr 2002 von weiteren 50.000 DM.

Die Verbindlichkeiten des Schuldners beliefen sich am 12.3.2002 auf 28.393.000,00 DM (Bl. 19 Bd. III d.A), allein die ungesicherten Verbindlichkeiten betrugen zu diesem Zeitpunkt 20.332.000,00 DM. Er besaß bereits im September 1997 fällige und unbezahlte Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt Stadt3 i.H.v. 139.508,04 €.

Bei der Beklagten hatte der Schuldner aus einem ursprünglich i.H.v. 300.000 DM vereinbarten Gründungsdarlehen zum Betrieb einer Unternehmensberatung eine Verpflichtung zu monatlicher Tilgung und Zinszahlung. Nachdem der Schuldner mit Raten säumig blieb, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 14.12.1999 (Bl. 133 d. A.) das Darlehen und forderte den Schuldner gleichzeitig auf, die aufgelaufenen Verbindlichkeiten i.H.v. 319.762,78 DM bis zum 3.1.2000 auszugleichen, was nicht geschah. Am 17.5.2000 zahlte der Schuldner einen Betrag von 150.000 DM. Daraufhin trafen die Parteien verschiedene Ratenzahlungsvereinbarungen. Am 31.3.2001 besaß der Schuldner eine – insoweit unstreitige – Rückzahlungsverpflichtung nebst Zinsen i.H.v. von mindestens 306.706,88 DM (156.816,73 €). Mit Schreiben vom 7.9.2001 teilte die Beklagte dem Schuldner mit, dass sie eine weitere Aussetzung von Ratenzahlungen nicht akzeptiere (Bl. 52 d. A.). Sie erklärte sich mit einer Reduzierung der Ratenhöhe auf 3.500,00 DM für den Fall einer Zahlung bis zum 14.9.2001 einverstanden und drohte für den Fall der Nichtzahlung Zwangsmaßnahmen an. Daraufhin teilte der Schuldner der Beklagten mit Schreiben vom 28.9.2001 (Bl. 53 d. A.) u. a. folgendes mit:

„Zu meiner vollständigen Überraschung kam es auf der Grundlage eines von dem Amtsgericht Stadt2 wegen des Verdachts des Subventionsbetruges gegen mich und andere Personen beschlossenen Verfahrens zu staatsanwaltlichen Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmemaßnahmen, die auch die gesamten Geschäftsunterlagen der B GmbH zum Gegenstand hatten. Darüber hinaus ist auf der Grundlage eines von dem Amtsgericht Stad2 erlassenen Beschlusses über mein gesamtes Vermögen der dingliche Arrest angeordnet worden. Dies beinhaltet die vorläufige Pfändung diverser Bankguthaben. (…) Dies hat zur Folge, dass ich zurzeit keinerlei finanziellen Handlungsspielraum habe. Bezogen auf das Vertragsverhältnis zu ihrem Haus wirkt sich dies dahingehend aus, dass die bestehenden Verpflichtungen vorübergehend nicht erfüllt werden können.“

Daraufhin forderte die Beklagte den Schuldner mit Schreiben vom 11.12.2001 (Bl. 46 d. A.) auf, zur „Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bis zum 15.1.2002 ein notarielles Vermögensverzeichnis vorzulegen“.

Dieser Aufforderung entsprach der Schuldner und errichtete am 12.3.2002 vor dem Notar C aus Stadt1 unter der UR-Nr. …/2002 ein notariell beglaubigtes Vermögensverzeichnis und versicherte die Richtigkeit der dortigen Angaben an Eides statt. Auf die Urkunde (Bl. 57 ff. d. A.), die der Schuldner der Beklagten mit Schreiben vom 13.3.2002 (Bl. 67 d. A.) und der Ankündigung einer zeitnahen Kontaktaufnahme in der ersten Aprilhälfte zur Besprechung der Rückführung des Darlehens übersandte, wird Bezug genommen.

Erst mit Schreiben vom 18.11.2002 erkundigte sich der Schuldner bei der Beklagten, ob eine vergleichsweise Regelung durch Zahlung eines Betrages i.H.v. 30.000 € auf die Gesamtforderung – jedoch erst zum 30.4.2003 – erfolgen könne. Gleichzeitig teilte er der Beklagten mit, dass für die von ihm als Geschäftsführer geführte Firma B GmbH ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt sei und wies zudem unter Hinweis auf Forderungsausfälle sämtlicher aus der Vermögensaufstellung ersichtlichen Gläubiger darauf hin, dass auch ihm persönlich die Insolvenz drohe. Im Einzelnen heißt es in dem Schreiben vom 18.11.2002:

„Mit den aus der Ihnen vorliegenden Vermögensaufstellung ersichtlichen Gläubigern, insbesondere den die diversen Immobilien finanzierenden Banken, werden zurzeit Vergleichsgespräche geführt. (…) Im Übrigen wurden mir in beschränktem Umfang Mittel von Freunden/Kollegen zugesagt, die zur Vermeidung einer meine berufliche Existenz vernichtenden persönlichen Insolvenz für die Realisierung von Vergleichslösungen eingesetzt werden können. Angesichts des Umfanges der zu bedienenden Verbindlichkeiten und der mir zugesagten privaten Darlehensmittel zeichnen sich Vergleichsquoten in einer Größenordnung von 20 % bezogen auf die jeweiligen Forderungen ohne zusätzliche Kosten und Zinsen ab (…) Nur der guten Ordnung halber darf ich mir den nochmaligen Hinweis erlauben, dass nach wie vor nicht nur für mich persönlich, sondern auch für meine Gläubiger meine Insolvenz mit anschließendem vollständigen Forderungsverlust droht. Der von mir übermittelte Vorschlag hätte für Ihr Haus zumindest den Vorteil einer hiervon unabhängigen Lösung.“

Mit Schreiben vom 21.11.2002 (Bl. 70 d. A.) lehnte die Beklagte das Angebot eines Vergleichsvorschlages auf der Basis einer 20-prozentigen Zahlung der Verbindlichkeit unter Hinweis darauf ab, dass sie gewöhnlich lediglich Vergleiche mit einer Mindestquote von 30 % abschließe. Gleichzeitig bot sie den Abschluss eines Vergleiches gegen eine vergleichsweise Abschlusszahlung von mindestens 45.000 € an. Mit Schreiben jeweils der Beklagten vom 26.11.2002 (Bl. 71 d. A.) und der Beklagten vom 2.1.2003 (Bl. 72 d. A.) vereinbarten der Schuldner und die Beklagte schließlich eine einmalige Zahlung i.H.v. 50.000 € zum 30.4.2003 unter Verzicht der Beklagten auf die Restforderung. Mit zwei gesonderten Zahlungen von jeweils 44.000 € und 6.100 €, insgesamt 50.100 € zahlte der Schuldner den Betrag bar unmittelbar im Haus der Beklagten ein. Auf die Bareinzahlungsbelege vom 7.5.2003 (Bl. 74 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

In der Zeit zwischen 2003 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbesserte sich die Vermögenslage des Schuldners nicht. Während die fälligen eingeforderten Verbindlichkeiten des Schuldners am 31.12.2000 noch 1.430.647,80 € betrugen, erhöhte sich dieser Betrag zum 31.12.2004 auf 8.376.190,21 €, um schließlich zum 31.12.2010 den Betrag von 13.380.476,26 € zu erreichen (Bl. 146 d. A.). Die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen betragen 11.660.825,40 € (Bl. 146 Bd. III d.A).

Mit Schreiben vom 15.1.2013 an die Beklagte beanspruchte der Kläger unter Hinweis auf einen in anfechtbarer Weise erlangten Betrag i.H.v. 50.100 € die Rückzahlung und forderte zugleich Zahlung von Nutzungsersatz i.H.v. 18.294,05 Euro (Bl. 108 d. A.). Mit weiterem Schreiben vom 5.3.2013 (Bl. 113 d. A.) forderte er Zahlung bis zum 28.3.2013, die nicht erfolgte.

Der Kläger behauptet, der Schuldner sei seit September 1997 zahlungsunfähig gewesen. Er habe seine Zahlungsfähigkeit auch in der Folgezeit nicht wiederherstellen können. Die Beklagte habe aufgrund der von dem Schuldner erlangten Informationen davon gewusst, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem Vorsatz der Benachteiligung der übrigen Gläubiger gehandelt habe. Denn von einem die Redlichkeit des Schuldners belegenden funktionierenden Sanierungskonzept könne nicht die Rede sein. An ein solches seien erhöhte Anforderungen zu stellen, die hier nicht feststellbar seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.100 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.6.2012 zu zahlen,

weiterhin die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.294,05 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, eine Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe in keinem – nach ihrer Auffassung indes rechtlich zu fordernden – ursächlichen Zusammenhang mit dem achteinhalb Jahre vorher liegenden Zeitpunkt der Zahlung des zurückgeforderten Betrages. Sie behauptet weiterhin, der Schuldner habe in der langen Zwischenzeit seine Verbindlichkeiten weit überwiegend beglichen oder vergleichsweise erledigen können. Auch liege eine objektive Gläubigerbenachteiligung deshalb nicht vor, weil die Leistung unter anderem durch die Schwiegereltern des Schuldners i.H.v. 153.000 € im Jahr 2002 und i.H.v. 50.000 € im Jahr 2009 erfolgt sei. Der Schuldner habe auch deshalb nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, weil er mit den erwähnten flächendeckenden Vergleichsgesprächen, Vergleichsabschlüssen und finanziellen Mitteln von Freunden und Kollegen ein tragfähiges Sanierungskonzept verfolgt habe. Sie selbst habe an dieses Konzept geglaubt und ausweislich der ihr vorgelegten Vermögensaufstellung auch die Vorstellung besessen, dass der Schuldner mit sämtlichen daraus ersichtlichen Gläubigern Vergleichsgespräche geführt habe. Sie ist der Auffassung, ihr gleichzeitig mit der Annahme der 50.100 € erklärter Verzicht auf die weitergehende Darlehensforderung sei ein anzurechnender Vorteil, der einen Nachteil für die Masse kompensiere.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die nötige Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners nicht besessen. Das ergebe sich daraus, dass dem Zahlungsbetrag i.H.v. 50.100 € im Verhältnis zu der per 17.1.2013 bestehenden Gesamtforderung i.H.v. 162.137,59 Euro eine Quote von 30,84 % entspreche, die nicht wesentlich von der als vorherige Größenordnung von dem Schuldner in den Raum gestellten Befriedigungsquote von 20 % aller Gläubiger entspreche. Daraus folge, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass der mit ihr geschlossene Vergleich in etwa der Quote entspreche, die der Schuldner auch mit seinen (übrigen) Gläubigern abzuschließen im Begriff gewesen sei.

Mit seiner auf Abänderung des Urteils und Verurteilung entsprechend seiner Klage gerichteten Berufung verfolgt der Kläger das erstinstanzliche Prozessziel unter Vertiefung seines Sachvortrages weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird neben den bereits erwähnten Urkunden auf die Schriftsätze des Klägers vom 21.11.2013 (Bl. 141 ff. der Akte) – hier insbesondere die Seiten 5 und 6 (Bl. 145 f. der Akten) – die Berufungsbegründung vom 2.9.2014 (Bl. 190 ff. der Akten – hier insbesondere die Seiten 5 – 9 (Bl. 194-199 der Akten) – sowie den Schriftsatz des Klägers vom 31. 8. 2018 (Bl. 11 Bd. III ff. d. A.) – hier insbesondere auf die Berechnung der Vermögenslagen auf den Seiten 5 – 11 (Bl. 15-20 Bd. III d. A.) sowie auf die Klageerwiderung vom 25.10.2013 (Bl. 123 ff. der Akten), die Erwiderungsschrift der Beklagten vom 11.3.2015 (Bl. 240 ff. der Akten) und den Schriftsatz der Beklagten vom 27. 9.2018 (Bl. 33 Bd. III der Akten) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die mit Schriftsatz des Klägers vom 18.8.2014 (Bl. 186 d. A.) fristgerecht am 19.8.2014 eingegangene Berufung gegen das dem Klägervertreter am 14.8.2014 (Bl. 182 d. A.) zugestellte Urteil des Landgerichtes – Einzelrichter – Kassel vom 23.7.2014 ist rechtzeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit Eingang vom 2.9.2014 begründet worden. Die Berufungsbegründung zeigt gemessen an § 520 Abs. 3 ZPO unter Hinweis auf einen von dem Landgericht unzutreffend angenommenen materiell-rechtlichen Maßstab bei der Bewertung der Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung sowohl bei dem Schuldner als auch bei der Beklagten Zweifel an der zutreffenden Feststellung des Sachverhaltes und mögliche Rechtsverletzungen auf, auf denen das Urteil beruhen kann (§§ 513, 546 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil dem Kläger als Insolvenzverwalter nach §§ 133 Abs. 1 S. 1, 129 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ein Anspruch auf Rückgewähr des von ihm angefochtenen, von dem Schuldner an die Beklagte am 7.5.2003 gezahlten Abfindungsbetrages i.H.v. 50.100 € zur Masse nebst Prozesszinsen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenso zusteht, wie die aus diesem Betrag als Zinserträge oder -ersparnisse gezogenen Nutzungen seit Erhalt des Geldes.

Die Beklagte schuldet aufgrund der mit Schreiben des Klägers vom 15.1.2013 geforderten Rückzahlung des empfangenen Betrages, weil der am 19.6.2012 von dem Amtsgericht Stadt1 als Insolvenzverwalter bestellte Kläger damit gegenüber der Beklagten die Anfechtung erklärte und ihm auch ein Anfechtungsrecht nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO wegen sogenannter Vorsatzanfechtung zustand. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Eine Verkürzung des Zeitraumes auf vier Jahre nach § 133 Abs. 2 InsO (n. F.) findet nicht statt, weil nach § 103j Abs. 1 EGInsO auf den vorliegenden Fall § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 5.10.1994 anwendbar ist. Weil der erste zur Eröffnung führende Insolvenzantrag des Finanzamtes bereits am 8.12.2011 erfolgte und der Eigenantrag des Schuldners am 19.2.2012 erfolgte, ist die Zuwendung des Abfindungsbetrages am 7.5.2003 von der Zehnjahresfrist selbst dann erfasst, wenn – wie die Beklagte unzutreffend vertritt – auf die Vereinbarung des Vergleichsbetrages mit der Erklärung der Annahme durch die Beklagte am 2.1.2003 abgestellt würde.

Die Barzahlung auf die ungesicherte Forderung der Beklagten benachteiligte die Gläubigergemeinschaft i.S.v. § 129 InsO, weil der Geldabfluss im Umfang von 50.100 € die Masse schmälerte. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte in derselben rechtsgeschäftlichen Erklärung auf eine weitergehende Forderung i.H.v. 106.716,73 € – also auf 68 % ihrer ursprünglichen Forderung i.H.v. 156.816,73 € – verzichtete. Zwar löst eine Schuldtilgung bei derart enger Verknüpfung mit einem Verzicht dann keine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn sie dazu führt, dass der Schuldner infolge der Zahlung als bleibenden Vermögensvorteil von zusätzlichen Verbindlichkeiten befreit wird (BGH, Urteil vom 28. 1. 2016 – IX ZR 185/13 – juris Rn. 20). Allerdings ist nach Auffassung des Senates bei der Feststellung einer Gläubigerbenachteiligung – anders als bei Austauschverträgen mit objektiv gleichwertiger Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 13.3.2003 – IX ZR 64/02 -, juris Rn. 15; Uhlenbruck/Hirte/Ede, § 129 Rn. 239 m.w.N.) – nicht auf das einzelne Schuldverhältnis, sondern auf eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners zum Zeitpunkt der Rechtshandlung abzustellen. Das folgt aus dem Begriff der Gläubigerbenachteiligung, die dann gegeben ist, wenn die angefochtene Handlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat – mithin dann, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 28.1.2016 – IX ZR 185/13 -, juris Rn. 24, std. Rspr.; MüKoInsO/Kayser, § 129 Rn. 77 m.w.N., Rn. 104). Diese – abweichend von der Auffassung des Landgerichtes nicht auf das einzelne Rechtsverhältnis abstellende – Betrachtung legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde, weil sie der gängigen Feststellung von Vermögensnachteilen auch im Rahmen von Schadenersatz- oder Bereicherungstatbeständen Rechnung trägt. Gerade die insolvenzrechtlichen Bestimmungen stellen mit ihrem Schutz auf die gesamte Masse und damit auf das Vermögen des Schuldners ab, nicht aber auf einzelne Rechtsgeschäfte zwischen Schuldner und einem Gläubiger. Die Richtigkeit dieser Bewertung folgt auch aus der Überlegung, dass ein Gläubiger anderenfalls in der von ihm erkannten Krise des Schuldners zu dessen Gunsten lediglich einen ganz geringfügig über der Hälfte seiner Forderung angesiedelten Verzicht (z.B. 51 %) erklären müsste, um den Rest anfechtungsbefreit behalten zu dürfen. Dieses Ergebnis ist von dem Zweck der insolvenzrechtlichen Anfechtung – die auch auf der Rechtsfolgenseite keine Vorteilsausgleichung kennt – nicht gewollt (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juni 2005 – IX ZR 263/03 -, juris; Uhlenbruck/Ede/Hirte, § 143 Rn. 106 m.w.N.).

In der genannten jüngeren Entscheidung fordert der BGH deshalb den Abgleich der beiden Vermögenslagen vor und nach der angefochtenen Rechtshandlung – jeweils unter Prüfung der Auswirkung des angefochtenen einzelnen Rechtsgeschäfts auf den gesamten Bestand an Aktiva und Passiva des Schuldners (BGH, Urteil vom 28.1.2016 – IX ZR 185/13 -, juris Rn. 24). Zunächst sei eine – gleichsam fiktive – Insolvenzquote bezogen auf den Zeitpunkt nach der Vornahme der Rechtshandlung zu bilden. Deren Ermittlung fordere in einem ersten Schritt die Prüfung, wie hoch sich die Aktiva des Schuldners nach Verminderung durch die angefochtene Zahlung belaufen haben. Diesen verbliebenen Aktiva seien die um die von dem Verzicht ebenfalls ermäßigten Passiva gegenüberzustellen. Aus beidem sei eine Befriedigungsquote für die Zeit nach der Rechtshandlung zu bilden. In einem zweiten Schritt sei zu untersuchen, wie hoch die Vermögenswerte des Schuldners bei Unterlassung der Rechtshandlung und ein Verbleiben der Mittel (hier: 50.100 €) in der Masse zu veranschlagen wären. Die so ermittelten – erhöhten – Aktiva seien den Verbindlichkeiten unter Einschluss der von dem Verzicht erfassten Forderungen der Beklagten (hier: 106.716,73 €) gegenüberzustellen. In einem dritten Schritt erfolge ein Vergleich beider Vermögenslagen. Soweit dabei die Insolvenzquote in beiden Gestaltungen identisch oder im Falle der Vornahme der Ablösezahlung sogar höher ausfalle, scheide eine Gläubigerbenachteiligung aus.

Diesem – erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils von dem BGH angenommen – Maßstab an Darlegung hat der Kläger Rechnung getragen. Er hat beide Vermögenslagen ausreichend nachvollziehbar errechnet und bezogen auf eine Befriedigungsquote miteinander verglichen. Aufgrund dieses – von der Beklagten nicht angegriffenen – Sachvortrages steht für den Senat damit ohne die Notwendigkeit der Erweiterung seines bereits dahingehenden rechtlichen Hinweises fest (§ 138 Abs. 3 ZPO), dass eine Vorteilsausgleichung nicht vorliegt und die beiden Zahlungen in einer Gesamthöhe von 50.100 € die Masse schmälerten. Aufgrund des in diesem Punkt unstreitigen Sachverhaltes bedurfte es auch nicht der Beantwortung der Frage, wem die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vorteils bei der Beurteilung einer wirtschaftlichen Benachteiligung im Rahmen des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO obliegt.

Der Verzicht der Beklagten auf 106.716,73 € gleicht die Zahlung i.H.v. 50.100 € deshalb nicht aus, weil gegenüber einer fiktiven Insolvenzquote unmittelbar vor der angefochtenen Rechtshandlung vom 7.3.2010 i.H.v. 0,295 % die Quote zur Befriedigung der Gläubiger nach der Zahlung 0,00 % betrug. Der letztere Wert errechnet sich ausgehend von den in dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 12.3.2002 versicherten Bestandteilen des Vermögens des Schuldners. An diesem Tag ein Jahr vor der angefochtenen Zahlung -bestand zunächst ein freies Aktivvermögen i.H.v. 60.000 DM (10.000 € Forderungen plus 50.000,00 Euro Erträge aus der Rechtsanwaltskanzlei). Dieses ermäßigte sich um die Zahlung i.H.v. 50.100 € (97.987,08 DM) auf 0,00 DM. Diese von dem Vortrag des Klägers abweichende Zahlung und der errechnete Endbetrag beruhen darauf, dass der Kläger den Differenzbetrag von 50.100 nicht in DM umgerechnet hat, sondern von den DM-Beträgen der Aktiva einen Euro-Betrag der Rückzahlung (offenbar gerundet auch gerundet auf 50.000) abgezogen hat.

Gegenüber dieser fiktiven Quote von 0,00 % nach der angefochtenen Zahlung bestand für die Zeit vor der angefochtenen Zahlung jedoch eine – höhere – fiktive Quote von 0,295 %. Sie errechnet sich aus den als Aktiva dem Schuldner zur Verfügung stehenden 60.000 DM – ohne den Abzug der angefochtenen Zahlung – im Verhältnis zu dem um die vollständige Darlehensforderung der Beklagten i.H.v. 306.706,88 DM (156.816,73 €) erhöhten Betrag der Verbindlichkeiten von 20.348.706,90 DM (60.000,00 DM / 20.348.706,90 DM = 0,295 %) nach der Berechnung des Klägers, der in seinem Vermögensverzeichnis als Forderung der Beklagten noch den – überholten – Betrag aus dem Anerkenntnis i.H.v. 290.000 DM zugrunde gelegt hat.

Der Senat hält dieses Maß an Substantiierung der unterschiedlichen Vermögenslagen auch vor dem Hintergrund für ausreichend, dass der Stichtag der Berechnungsgrundlagen als derjenige der notariellen Vermögensaufstellung am 12.3.2002 von dem Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung am 7.3.2003 abweicht mit der Folge, dass im Zeitraum von einem Jahr zwischenzeitliche Änderungen möglich erscheinen. Dies in Form eines Bestreitens näher in Frage zu stellen, wäre aber Aufgabe der Beklagten gewesen (§ 138 Abs. 2 ZPO). Denn ausgehend davon, dass der Kläger als Anspruchsteller zwar die Benachteiligung als für ihn günstiges Tatbestandsmerkmal darzulegen und zu beweisen hat, ist der Umstand des anzurechnenden Vorteils ein für den Anfechtungsschuldner günstiger Umstand (ebenso BGH NJW 1985, 1539 [BGH 24.04.1985 – VIII ZR 95/84]; BGH NJW-RR 1992, 1397; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., 2018, Vorb v § 249 Rn. 75), den er – nach Erfüllung einer sekundären Darlegungslast des Insolvenzverwalters – in den Einzelheiten zu bestreiten, zu ergänzen und letztlich zu beweisen hat. Eine solche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast trägt im vorliegenden Fall neben den allgemein anerkannten Regeln dem Umstand ausreichend Rechnung, dass sich die für eine Vermögensaufstellung erforderlichen Informationen zunächst überwiegend in der Sphäre des Insolvenzverwalters befinden, der Zugriff auf die Buchhaltung des Schuldners besitzt (BGH, Urteil vom 31.5.2010 – II ZR 30/09 -, juris Rn. 26 bei Steuervorteilen; ähnlich BGH, Urteil vom 28.6.2011 – KZR 75/10 -, juris Rn. 57 zur Vorteilsausgleichung bei der Abwälzung kartellbedingter Preisaufschläge). Umgekehrt ist der Anfechtungsschuldner – der die Tragweite eines Verzichts als Vorteil kennt – nicht schlechter gestellt als der Schuldner eines Bereicherungsanspruches, der ebenfalls im Anschluss an eine sekundäre Darlegungslast des Gläubigers zum fehlenden Rechtsgrund die Gründe für das Behaltendürfen des Vorteils zu beweisen hat.

Gemessen daran war es nach § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO Sache der Beklagten, die von dem Kläger in den wesentlichen Konturen nachvollziehbar dargestellten Vermögenslagen – von denen sie ebenfalls aus Anlass der ausfallbedingten Vergleichsverhandlungen unterrichtet war – in Zweifel zu ziehen und substantiiert unter Beweisantritt zu bestreiten. Der Darstellung des Klägers, dass auch in der Zeit zwischen Anfertigung der notariellen Aufstellung und der angefochtenen Zahlung kein nennenswerter Zuwachs auf Aktivseite entstand – namentlich die Rechtsanwaltskanzlei des Schuldners keine höheren Erträge abwarf – ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Die durch die Zahlung von 50.100 € an die Beklagte bewirkte Benachteiligung ist auch nicht durch die Zurverfügungstellung von Mitteln von Freunden oder den Schwiegereltern des Schuldners kompensiert worden. Zwar kann eine treuhänderische Gewährung eines Darlehens eines Dritten zur Begleichung einer bestimmten Schuld eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich ausschließen (BGH, Urteil vom 28 1. 2016 – IX ZR 185/13 -, juris Rn. 26), weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt (BGH, Urteil vom 24.1.2013 – IX ZR 11/12 -, juris Rn. 15; K. Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Aufl., 2016, § 129 Rn. 68). Diese Voraussetzungen hat die – für diesen für sie günstigen Ausnahmeumstand darlegungs- und beweisbelastete – Beklagte aber weder näher dargetan, noch unter Beweis gestellt. Denn trotz Hinweises des Senats hat die Beklagte ihre ungenauen Hinweise darauf, die angefochtene Zahlung speise sich aus Geld, dass die Schwiegereltern des Schuldners (Geldner) diesem zur Tilgung von Schulden zur Verfügung gestellt hätten, nicht in einer Weise präzisiert, dass daraus die notwendige Identität des darlehnsweise zugewandten Geldes mit der Zahlung i.H.v. 50.100 € abzuleiten wäre. Dessen hätte es im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten des Klägers aber insbesondere deshalb bedurft, weil die behaupteten Zahlungen der Schwiegereltern (153.000 € im Jahr 2002 und 50.000 € im Jahr 2009) nicht ohne weiteres zu dem Datum der angefochtenen Zahlung am 7.3.2003 passen. Im Ergebnis führt aber ohnehin die von dem Schuldner persönlich unmittelbar bei der Beklagten vorgenommene Barzahlung i.H.v. 50.100,00 € zu einem Durchfluss durch das Schuldnervermögen dar (vgl. Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. Aufl., 2015, § 129 Rn. 182) und zwar selbst dann, wenn man unterstellt, dass diese Geldmittel von Dritten dem Schuldner zur Befriedigung seiner Gläubiger zur Verfügung gestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 27.5.2003 – IX ZR 169/02 -, juris Rn. 16; Uhlenbruck/Hirte/Ede, § 129 Rn. 192). Eine treuhänderische Bindung und eine nähere zeitliche Übereinstimmung hat die Beklagte dargetan. Auf die weiteren rechtlichen Voraussetzungen einer Nachteilskompensation durch Darlehen eines Dritten (vgl. dazu K. Schmidt, Insolvenzordnung, § 129 Rn. 47) kam es deshalb nicht an.

Im Unterschied zu der Auffassung des Landgerichts trägt der Sachvortrag des Klägers auch den für die Anfechtung zunächst notwendigen Vorsatz auf Seiten des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dafür reicht bedingter Vorsatz aus (BGH, Urteil vom 20.12.2007 – IX ZR 93/06 -, juris Rn. 18 ff). Zwar sind an die Annahme des Vorsatzes erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast des Insolvenzverwalters zu stellen, wenn es um eine kongruente Deckung wie vorliegend geht (vgl. BGH a.a.O. Rn. 19). Diesen Anforderungen ist aber genügt. Denn für die innere Tatsache der Erkenntnis des Schuldners, dass sein Vermögen nicht zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger ausreicht, genügt es als tatsächliche Vermutung, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung seine Zahlungsunfähigkeit kennt. (BGH, Urteil vom 18.1.2018 IX ZR 144/16 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Daran kann hier ausweislich der vielfältigen Erklärungen des Schuldners gerade gegenüber der Beklagten kein Zweifel bestehen. Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Sie droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Verpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Das liegt wiederum in der Regel bei einer Zahlungseinstellung – im Unterschied zu einer Zahlungsstockung vor, wenn diese eine dem Schuldner bekannte Nichtbezahlung einer nicht nur unwesentlichen Forderung zum Inhalt hat (BGH, Urteil vom 11.2.2010 IX ZR 104/07; Urteil vom 6.12.2012 – IX ZR 3/12 -, juris). Weder für die Zahlungsunfähigkeit noch für die Zahlungseinstellung bedarf es zwingend eines stichtagsbezogenen Vermögensstatusses (BGH, Urteil vom 6.12.2012 – IX ZR 3/12 , juris Rn. -20). Es reichen Indizien aus, die auf letztere schließen lassen. Diese ergeben sich vorliegend in einem Maße, dass vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind. Im Einzelnen:

Die Beklagte hatte dem Schuldner längere Zeit vor der angefochtenen Rechtshandlung das Darlehen gekündigt, weil dieser die Raten nicht bedient hatte. Das besaß seinen Grund erkennbar darin, dass sein Immobilienengagement keine ausreichenden liquiden Mittel mehr hervorbrachte. Die erheblich übersicherten Grundstücke des Schuldners brachten keinen Ertrag an Mieterlösen, weil die Forderungen ebenfalls an die finanzierenden Banken ausnahmslos abgetreten waren. In dem von dem Kläger vorgetragenen Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken – 4 O 68/14 – hatte die dort ebenfalls aus Insolvenzanfechtung in Anspruch genommene Bank den Schuldner mehrfach gemahnt und gegen ihn einen Mahnbescheid und schließlich ein Versäumnisurteil erwirkt. Aus der Vermögensaufstellung ergeben sich gegenüber den erheblichen Schulden die bereits aufgezeigten beiden einzigen Aktivposten in Höhe von 60.000 DM. Allerdings hatte der Schuldner zuvor der Beklagten mitgeteilt, dass er aufgrund des ausgebrachten Arrestes keinerlei finanziellen Handlungsspielraum besitze und deshalb die bestehenden Verpflichtungen vorübergehend nicht erfüllen könne. Er hat der Beklagten noch im Jahr 2002 eine Quote von 20 % angeboten, die für sämtliche Gläubiger gelte. Der Ausfall sämtlicher Forderungen drohte. Das reicht für die Feststellung von Zahlungsunfähigkeit am 7.5.2003 aus.

Diese ist auch nicht zwischenzeitlich beseitigt worden. Trotz des substantiierten Bestreitens des Klägers hat die hierfür darlegungsbelastete Beklagte auch nach einem Hinweis des Senates nicht dargetan, dass vor dem – insoweit maßgeblichen – Zeitpunkt der Rechtshandlung am 7.5.2003 sämtliche Zahlungen wieder aufgenommen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2012 – IX ZR 3/12 -, juris; Urteil vom 20.11.2001 IX ZR 48/01 -, juris) und die Beklagte davon auch wusste (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2007 – IX ZR 93/06 -, juris Rn. 36).

Ebenfalls von der Beklagten nicht näher dargetan ist der – im Ausgangspunkt rechtlich relevante – Einwand der Beklagten, die Zahlungsfähigkeit habe sich zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder erholt; zudem sei ein Zeitraum von achteinhalb Jahren zwischen beiden Ereignissen so lang, dass kein Zusammenhang mehr zwischen einer ursprünglichen Zahlungsunfähigkeit und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehe. Angesichts des fehlenden Sachvortrages brauchte der Senat nicht die Frage zu entscheiden, ob sich eine Zäsur bei der Zahlungsunfähigkeit in diesem Zeitraum auswirkt, wofür eine Dauer von achteinhalb Jahren Anhaltspunkte bieten könnte. Denn auch hier ist die Beklagte nicht dem Vortrag des Klägers unter Beweisantritt entgegengetreten, der anhand der Darstellung der Überschuldung in den Jahren 2004 bis 2010 nachgewiesen hat, dass sich die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht in einer Weise erholt hat, dass die Bezahlungen sämtlicher kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten wieder aufgenommen wurden. Auf letzteres kommt es entscheidend an (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 6.12.2012 – IX ZR 3/12 -, juris Rn. 33 ff.; Urteil vom 8.1.2015 – IX ZR 203/12 -, juris Rn. 13 ff.).

Bereits aus den vorhergehenden Feststellungen ergibt sich unter Ausschluss vernünftiger Zweifel auch, dass die Beklagte den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte. Denn diese – innere Umstände betreffende – Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil weiß, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht und die Handlung die Gläubiger benachteiligt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, steht der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urteil vom 13.08.2009 – IX ZR 159/06 -, juris m.w.N.; Urteil vom 14.07.2016 – IX ZR 188/15 -, juris). Dabei stellen solche Tatsachen mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und die nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen (BGH, aaO.; BGH, Urteil vom 22.06.2017 – IX ZR 111/14 -, juris; Uhlenbruck/Ede/Hirte, § 133 Rn. 60 f., 69 m.w.N.). Deshalb sind die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung vom Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGH, Urteil vom 13.08.2009 – IX ZR 159/06 -, juris; Uhlenbruck/Ede/Hirte, § 133 Rn. 21 m.w.N.).

Ein gewichtiges Beweisanzeichen auf diese inneren Tatsache ist wiederum – widerlediglich durch den Anfechtungsschuldner – anzunehmen, wenn bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum in beträchtlicher Höhe Verbindlichkeiten des Schuldners nicht ausgeglichen wurden und dem Anfechtungsgegner nach den Umständen bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (ständige Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 27.5.2003 – IX ZR 169/02 -, juris Rn. 24; Uhlenbruck/Ede/Hirte, § 133 Rn. 70). Ebenfalls besteht eine widerlegliche Vermutung, wenn der Gläubiger den Eintritt einer Zahlungseinstellung für möglich hält und seinerseits mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen droht (BGH, Urteil vom 18.12.2003 – IX ZR 199/02 -, juris: bei Drohung mit Insolvenzantrag; Urteil vom 29.3.2012 – IX ZR 40/10 -, juris; zur Zahlungsunfähigkeit).

Der an diesem Maßstab ausgerichtete Beweis ist geführt. Nicht nur die zuletzt genannte Vermutungsgrundlage – der Eintritt einer Zahlungseinstellung und das Drohen mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – sondern auch weitere auf drohende Zahlungsunfähigkeit deutende Umstände entnimmt der Senat mit hinreichender Überzeugung bereits dem mitgeteilten Schriftverkehr zwischen dem Schuldner und der Beklagten.

Eine Zahlungseinstellung kann dabei aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 vom Hundert. Es obliegt vielmehr dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, Urteil vom 29.3.2012 – IX ZR 40/10 -, juris; Urteil vom 30.6.2011 – IX ZR 134/10 -, juris).

Die nachfolgenden – von der Beklagten nicht erfolgreich widerlegten – Umstände lassen in der gebotenen Gesamtschau keinen Zweifel daran, dass die Beklagte die Vereinbarung über die Zahlung vom 7.5.2003 – nach vorheriger Auslotung eines bestmöglichen Verhandlungsergebnisses – traf, um bei ihrer ungesicherten Forderung gegenüber anderen Gläubigern eine höhere Quote zu erzielen, nachdem der Schuldner bevorstehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sogar seine Insolvenz angedeutet hatte. Dies zeigt – genau umgekehrt zu der Auffassung des Landgerichtes – bereits der auf einen solchen direkten Vorsatz hindeutende Umstand, dass die Beklagte gegenüber von der von dem Schuldner dargestellten Quote in Höhe von 20 % für sich nur eine Quote in Höhe von 30 % akzeptierte. Sie selbst hatte dem Schuldner mit Schreiben vom 11.12.2001 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Notwendigkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Aussicht gestellt. Es liegt auf der Hand, dass sie wusste, dass der auf seine Zulassung als Rechtsanwalt angewiesene Schuldner auf eine damit verbundene Sorge besonders empfindlich reagieren würde. Bereits in seinem Schreiben vom 28.9.2001 hatte er die Beklagte über die Insolvenz der von ihm geführten B GmbH und die Anordnung des dinglichen Arrestes in sein gesamtes Privatvermögen informiert mit der Folge, „dass ich zur Zeit keinerlei finanziellen Handlungsspielraum habe.“ Weiter führte er aus: „Bezogen auf das Vertragsverhältnis zu ihrem Haus wirkt sich dies dahingehend aus, dass die bestehenden Verpflichtungen vorübergehend nicht erfüllt werden können.“ In seinem weiteren Schreiben vom 18.11.2002 wies er darauf hin, dass nach wie vor nicht nur für ihn persönlich, sondern auch für seine Gläubiger seine Insolvenz mit anschließendem vollständigen Forderungsverlust drohe.

In diesen Informationen sind sämtliche Tatbestandsmerkmale einer festgestellten oder drohenden Zahlungsunfähigkeit und gleichzeitig der Benachteiligung weiterer Gläubiger nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO – mit jeweiliger Kenntnis der Beklagten – hiervon enthalten. Dass die Beklagte von weiteren Gläubigern wusste, ergibt sich aus der verhandelten Quote von 30 % anstatt von 20 % und dem Umstand, dass sämtliche Gläubiger in dem von ihr selbst bei dem Schuldner angeforderten notariellen Vermögensverzeichnis aufgeführt waren. Darin findet sich ein Stand der Verbindlichkeiten in Höhe von mehreren Millionen Euro, denen fast ausschließlich völlig übersicherte Immobilien und an Dritte abgetretene Forderungen des Schuldners gegenüberstehen.

Eine Abweichung von diesem Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass – was der Senat nicht verkennt – die angefochtene Zahlung im Ausgangspunkt eine kongruente Leistung in Erfüllung eines zunächst nicht mit Benachteiligungsvorsatz geschlossenen Darlehnsvertrages. Auf eine nähere Überprüfung der Berechtigung der im Schrifttum erhobenen Stimmen, die eine zusätzliche gläubigerbenachteiligende Motivation des Schuldners als weitere Voraussetzung neben der Kenntnis von der eigenen Krise fordern (vgl. zu einem Überblick Uhlenbruck/Ede/Hirte, § 133 Rn. 94 f. m.w.N.), kommt es indes nicht an. Denn der Senat erblickt in dem Umstand, dass der Schuldner erkennbar unter einem von der Beklagten ausgelösten Vollstreckungsdruck mit Sorge um seine Rechtsanwaltszulassung sich gerade die Beklagte zu bevorzugten Tilgung ausgesucht hatte, ausreichende Hinweise auf eine solche Motivation des Schuldners (vgl. zu so genannten Druckzahlungen Uhlenbruck/Ede/Hirte, § 133 Rn. 123). Im Schreiben des Schuldners an die Beklagte vom 18.11.2002 heißt es am Schluss zu der Gefahr eines vollständigen Forderungsverlustes: „Der von mir übermittelte Vorschlag hätte für Ihr Haus zumindest den Vorteil einer hiervon unabhängigen Lösung“.

Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass sie berechtigt an die Benachteiligung anderer Gläubiger deshalb nicht glaubte, weil der Schuldner – wie sie vorträgt – die Vergleichszahlung im Kontext des notariellen Vermögensverzeichnisses und damit im Rahmen eines – sogar erfolgreichen – Sanierungsversuches erbrachte. Denn weder hat der Schuldner die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an einen ernsthaften Sanierungsversuch und damit einen anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen bei der Rechtshandlung erfüllt, noch waren diese Bemühungen erfolgreich. Erforderlich für die objektive Eignung der Sanierungsmaßnahmen ist ein schlüssiges Sanierungskonzept, das auf einem realistischen und planbaren Zeitplan beruht. Zwar setzt dies nicht die Einbeziehung aller Gläubiger voraus (Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., 2015, § 133 Rn. 140 m.w.N.), wohl aber einen Nachweis darüber, inwieweit in einer nennenswerten Weise liquide Mittel – gegebenenfalls durch einen Teilverzicht auch anderer Gläubiger – zu einer nicht nur einige wenige Gläubiger befriedigenden Weise bereit gestellt werden sollen. An einem den Vorsatz ausschließenden Sanierungskonzept fehlt es deshalb dann, wenn dem Konzept nicht zu entnehmen ist, wie die Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten des Schuldners zu ihrem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erfolgen soll (BGH, Urteil vom 21.2.2013 – IX ZR 52/12 -, juris Rn. 13; Uhlenbruck/Ede/Hirte, § 133 Rn. 135).

Davon sind die Bemühungen des Schuldners weit entfernt. Seine notarielle Vermögensaufstellung auf Anforderung der Beklagten zeigt lediglich die Gläubiger, die ihnen zugeordneten Verbindlichkeiten des Schuldners und vollkommen defizitäre Aktiva auf. Außer der Beklagten wird eine Befriedigung von Gläubigern unter Mitteilung deren Zahl und Namen und des für sie vorgesehenen Betrages überhaupt nicht behandelt. Die von dem Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung angenommene Quote von zunächst 20 % besitzt keinerlei Belege. Andere konkrete Umstände, die zur Widerlegung der Annahme einer Benachteiligung führen, hat die hierfür darlegungsbelastete Beklagte nicht vorgetragen (vgl. zu der dem Anfechtungsgegner obliegenden Widerlegung Uhlenbruck/Jede/Hirte, § 133 Rn. 66, 141 m.w.N.).

Die Nebenforderung ist begründet. Prozesszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem zurückverlangten Betrag i.H.v. 50.100,00 € kann der Kläger als Prozesszinsen gemäß § § 143 Abs. 1 S. 2, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.6.2012 beanspruchen. Eine Beschränkung auf den Zinssatz des § 246 BGB besteht insoweit nicht (BGH Urteil vom 1.2.2007 – IX ZR 96/04 -, juris). Für die Zeit seit der Gesetzesänderung des § 143 Abs. 1 S. 3 InsO sind gemäß § 100j EGInsO Geldschulden ab dem 5.4.2017 nur noch dann verzinslich, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges vorliegen. Das ist hier nach § 286 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 3 BGB der Fall, weil die Beklagte bereits seit dem 23.8.2013 verklagt ist und die Zurückzahlung zudem ernstlich verweigert hat.

Der Kläger kann mit seinem Antrag zu 2.) von der Beklagten auch für die Zeit seit der angefochtenen Zahlung am 7.5.2003 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Herausgabe der aus der Verfügungsbefugnis über den Geldbetrag gezogenen Nutzungen gemäß § § 143 Abs. 1 S. 2 InsO (a. F.), 819 Abs. 1, 818 Abs. 2, Abs. 4, 292 Abs. 2 beanspruchen. Dabei handelt es sich zwar nicht um Prozesszinsen nach § 291 Abs. 1 BGB, weil diese erst mit Fälligkeit der streitigen Geldschuld gefordert werden können. Die Fälligkeit eines Anfechtungsrückgewährungsanspruches setzt aber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus (BGH, Urteil vom 1.2.2007 – IX ZR 96/04 -, juris Rn. 20). Gemäß § 100 BGB kann der Rückgewährgläubiger aber Nutzungen beanspruchen, zu denen Zinserträge als Früchte eines Rechts zählen (BGH aaO). Es besteht eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass Banken Kapitalerträge oder Zinsersparnisse in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses erwirtschaften (BGH, Urteil vom 24.5.2012 – IX ZR 124/11 -, juris). Der BGH hat die Vorschrift des § 143 Abs. 1 S. 2 InsO als Rechtsfolgeverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB mit der Folge interpretiert, dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung aus dieser Vorschrift unterworfen und damit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt wird, auf den die Herausgabevorschriften eines rechtshängigen Anspruches anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 1.2.2007 – IX ZR 96/04 -, juris Rn. 11 ff.). Unabhängig davon gilt hinsichtlich der Kenntnis der Beklagten das zuvor Ausgeführte. Danach ist bei einer fälligen Geldschuld gemäß § 291 S. 1 BGB die Vorschrift des § 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend anwendbar. Das führt zu einer Verzinsung mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der von dem Kläger in seiner – nachvollziehbaren – Berechnung zugrunde gelegte Zinssatz von lediglich 4 % ist davon erfasst. Auf den von dem BGH entschiedenen Streit über eine Beschränkung auf den Zinssatz des § 246 BGB (vgl. BGH aaO Rn. 15) kommt es damit nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und ergreift auch diejenige der ersten Instanz. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit besitzt seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht im Hinblick auf die von dem Senat vorgenommene Bewertung eines Vorteilsausgleichs bei der Benachteiligung im Sinne von § 129 InsO und dessen Darlegung im Prozess auf § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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