OLG Hamm, 18.08.2015 – 15 Wx 203/15 -OLG Hamm, 18.08.2015 – 15 Wx 203/15 – Vermögen des Betreuten

August 17, 2018

Amtlicher Leitsatz:

Vermögen im Sinne der KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG ist das „reine Vermögen“ des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten und unter Nichtberücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.

Die Bestimmungen des GNotKG stellen allein darauf ab, dass der Betreute Inhaber des Vermögens ist. Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und / oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung kommt es nicht an.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 410 € festgesetzt.

Der Beteiligten zu 1) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus M Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde mit Wirkung zum 22.06.2015 bewilligt.

Gründe

I.

Für die Beteiligte zu 1) besteht seit dem Jahre 2012 eine gesetzliche Betreuung, die unter anderem den Aufgabenkreis „alle Vermögensangelegenheiten“ umfasst. Seit dem 30.07.2013 wird das Betreuungsverfahren bei dem Amtsgericht Borken geführt.

Am 4.07.2013 verstarb der Vater der Beteiligten zu 1). Die Mutter der Beteiligten zu 1) war vorverstorben. Mit notariellem Testament vom 23.12.2010 hatte der Vater der Beteiligten zu 1) diese neben ihren drei Schwestern als Erbin zu 1/4 eingesetzt, gleichzeitig jedoch angeordnet, dass sie nur Vorerbin sein solle und ihr Erbteil einer Dauertestamentsvollstreckung unterliegen solle.

Unter C. des notariellen Testaments traf der Erblasser unter anderem die folgenden Anordnungen:

Für das meiner Tochter I (die Beteiligte zu 1) als nicht befreiter Vorerbin zufallende Vermögen ordne ich Verwaltungsvollstreckung/Dauervollstreckung an.

Der Testamentsvollstrecker hat das der Vorerbin vererbte Vermögen auf Dauer, also bis zum Eintritt des Nacherbfalls/bis zu ihrem Tode zu verwalten.

Der Testamentsvollstrecker hat ferner die Rechte der Nacherben bis zum Eintritt der Nacherbfolge zu wahren.

Ich treffe hinsichtlich der Dauertestamentsvollstreckung folgende für den Testamentsvollstrecker bindende Verwaltungsanordnungen gemäß § 2216 Abs. 2 BGB:

Der Testamentsvollstrecker soll I aus den jährlichen Reinerträgen solcher Geld- oder Sachleistungen zuwenden, die der Verbesserung ihrer Lebensqualität dienen, auf die ein Sozialhilfeträger aber nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften nicht zugreifen kann und hinsichtlich derer eine Anrechnung auf I evtl. gewährter Sozialhilfe nicht in Betracht kommt.

Er soll I unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse und Wünsche insbesondere zuwenden:

Geschenke zu Festen und Feiertagen

….

Die Substanz der Vermögenswerte soll grundsätzlich erhalten bleiben, kann aber in begründeten Ausnahmefällen – z. B. für Sonderanschaffungen – ebenfalls zur Auszahlung an die Vorerbin verwendet werden.

Den Wert des gesamten Nachlasses bezifferte der Testamentsvollstrecker in dem von ihm am 10.01.2014 erstellten Nachlassverzeichnis mit 913.777,00 €.

Mit Kostenrechnung vom 14.02.2014 setzte der Kostenbeamte beim Amtsgericht Borken unter anderem die Jahresgebühr für die Führung der Dauerbetreuung im Jahre 2014 nach KV Nr.11101 GNotKG in Höhe von 410 € an. Der Kostenbeamte ging dabei von einem für die Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Vermögen der Beteiligten zu 1) in Höhe von 203.444,00 € aus (1/4 des Nachlasswertes abzüglich 25.000 €).

Die von der Beteiligten zu 1) eingelegte Erinnerung gegen diesen Kostenansatz hat das Amtsgericht durch die zur Entscheidung berufene Betreuungsrichterin nach Einholung der Stellungnahme des Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 30.08.2014 zurückgewiesen.

Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht Münster mit Beschluss vom 10.03.2015 zurückgewiesen, soweit es um den Kostenansatz für die Jahresgebühr geht, und insoweit die weitere Beschwerde zugelassen.

Der am 2.04.2015 eingegangenen weiteren Beschwerde vom 31.03.2015 hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.04.2015 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

In ihrer Beschwerdebegründung vom 22.06.2015 rügt die Beteiligte zu 1) die Verletzung materiellen Rechts. Ihr stehe kein Vermögen im Sinne der Vorbemerkung 1.1 zum KV des GNotKG zu, da sie über die ihr zugefallene Vorerbschaft nicht verfügen könne und der Testamentsvollstrecker entsprechend der letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht bereit sei, ihr Geld zur Begleichung der Gerichtskosten zur Verfügung zu stellen.

II.

Die weitere Beschwerde ist aufgrund der Zulassung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts, nach der für die Dauerbetreuung im Jahre 2014 eine Gebühr nach KV Nr.11100 GNotKG in Höhe von 410 € anzusetzen ist, beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 81 Abs. 4 S. 2 GNotKG).

Gebühren für Betreuungssachen können nach KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG nur dann von dem Betreuten erhoben werden, wenn dessen Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt, wobei der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert nicht mitgerechnet wird. Diese Regelung entspricht der Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO, die bis zum 31.07.2013 Geltung hatte. Vermögen im Sinne der KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG ist das „reine Vermögen“ des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten und unter Nichtberücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beteiligten zu 1) nach Abzug von Verbindlichkeiten ein 25.000 € übersteigendes Vermögen, das nicht aus einem § 90 Abs. 2 Ziffer 8 SGB XII unterfallendem Hausgrundstück besteht, zusteht und der Ansatz von Gebühren nach Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 des KV zum GNotKG daher in Betracht kommt.

Die Beteiligte zu 1) hat die im Wesentlichen aus Bar- und Anlagevermögen bestehende Erbschaft nach ihrem Vater angenommen und ist damit neben ihren Schwestern zu 1/4 Miterbin von dessen Vermögen geworden. Auch der nur als nicht befreiter Vorerbe eingesetzte Erbe ist Inhaber des ererbten Vermögens. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das ihm angefallene Vermögen einer Testamentsvollstreckung unterliegt. Die Bestimmungen des GNotKG stellen wie die von ihnen abgelöste Bestimmung des § 92 KostO a. F. allein darauf ab, dass der Betreute Inhaber des Vermögens ist. Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und / oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen gerade nicht an (Korintenberg-Fackelmann, GNotKG, 19. Auflage, Vorbemerkung 1.1 Rn.12+15; die zu § 92 KostO ergangene Rechtsprechung: BayObLG Rechtspfleger 1997, 451; Senat Rechtspfleger 1998, 541; LG Koblenz ZEV 2005, 529; OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2009 – 2 Wx 66/09). Dass der Gesetzgeber den von ihm in der KostO und im GNotKG verwendeten Begriff des Vermögens auch nicht sozialhilferechtlich aufweichen wollte, wird dadurch verdeutlicht, dass als einzige Ausnahme bei der Bestimmung des Vermögens die Berücksichtigung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Ziffer 8 SGB 12 angeführt ist und ein allgemeiner Verweis auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften gerade unterbleibt (Senat, a. a. O.; Korintenberg-Fackelmann, a. a. O. Rn.15). In der eingeschränkten Verweisung unterscheiden sich § 92 KostO und die Bestimmungen des GNotKG auch gerade von der umfassend auf § 90 SGB XII verweisenden Bestimmung des § 1836c Nr. 2 BGB. Die von der Beteiligten zu 1) zur Stützung ihrer Rechtsansicht angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. „Behindertentestament“ ist daher auf die Frage, inwieweit Gerichtskosten nach dem GNotKG angesetzt werden können, nicht übertragbar.

Das einfach gehaltene Kostenrecht würde auch überfrachtet, wenn der Kostenbeamte nicht allein auf das Vorhandensein von Vermögenswerten abzustellen hätte, sondern darüber hinaus auch noch – eine im Einzelfall rechtlich komplizierte – Prüfung vornehmen müsste, inwieweit der Gebührenschuldner über das ihm zustehende Vermögen auch noch verfügen kann. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Beteiligte zu 1) einen Anspruch darauf hat, dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ihr die Geldbeträge zur Deckung der Gerichtsgebühr zur Verfügung stellt. Sachlich kann darüber nur im Rahmen einer Auslegung des Testaments des Erblassers entschieden werden, die ggf. nur nach eingehender Beweisaufnahme, hier u. U. Zeugenvernehmung des Urkundsnotars, erfolgen kann. Im Kostenansatzverfahren kann eine solche Entscheidung nicht getroffen werden. Der Justizkasse steht es frei, einen möglichen Anspruch der Beteiligten zu 1) zu pfänden und sich zur Einziehung zu überweisen und sodann im Einziehungsprozess selbst geltend zu machen.

Bei der im Wege des Kostenansatzes erfolgenden Bestimmung der geschuldeten Gebühr sind vollstreckungsrechtliche Fragen, inwieweit die Beteiligte tatsächlich zur Bezahlung der festgesetzten Gebühr herangezogen werden kann, nicht zu berücksichtigen. Diese sind nach § 1 Abs. Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten. Nach § 6 Abs. 1 JBeitrO sind insbesondere die Bestimmungen der ZPO zu beachten (beispielsweise § 850k).

Einwendungen gegen die konkrete Berechnung der Gerichtsgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG werden mit der weiteren Beschwerde nicht erhoben.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde ergibt sich aus der Höhe der angesetzten Gerichtsgebühr, da die Beteiligte zu 1) unter Berufung auf Vorbemerkung 1.1 gerade erreichen wollte, dass keine Gebühr gegen sie festgesetzt wird.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.