OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2021 – 31 U 143/20

Mai 21, 2021

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2021 – 31 U 143/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.05.2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (8 O 191/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.070,91 EUR festgesetzt.
Gründe

I.

Der Beschluss ergeht gem. § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat mit Beschluss vom 07.10.2020, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 877 ff. d.A.), darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 16.11.2020 führen zu keinem anderen Ergebnis und bieten lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass. Dabei berücksichtigt der Senat auch die neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in seinen beiden Urteilen vom 27.10.2020 (XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19).

1.

Es bleibt insbesondere dabei, dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen kann. Die Geltung der Gesetzlichkeitsfiktion hat der Bundesgerichtshof in den o.g. Urteilen vom 27.10.2020 erneut bestätigt. Der Bundesgerichtshof ist insbesondere nicht von seiner Rechtsauffassung abgewichen, dass der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (C-66/19, WM 2020, 688 – A Bank T) nicht entgegensteht. Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31.03.2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838) und im Urteil vom 28.07.2020 (XI ZR 288/19 -, Rn. 19) im Einzelnen begründet hat, ist es den Gerichten verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des nationalen Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.). Auf die zitierten Entscheidungen vom 31.03.2020 und 28.07.2020 hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 27.10.2020 erneut ausdrücklich verwiesen.

Die Gesetzlichkeitsfiktion setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Dies ist – wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 07.10.2020 dargelegt – der Fall.

a.)

Der Senat berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben hat. Dies entspricht dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach „an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben“ sei (BT-Drucksache 17/1394, Seite 27, linke Spalte) und „die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden“ müssten (vgl. BT-Drucksache 17/1394, Seite 30, linke Spalte; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467 / 15, juris Rn. 52). Die Gesetzlichkeitsfiktion soll danach nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucksache 17/1394, Seite 22, linke Spalte).

b.)

Auch unter Berücksichtigung dieser gegenüber den im Hinweisbeschluss des Senats dargelegten, engeren Anforderungen ist das gesetzliche Muster ohne wesentliche Änderungen richtig verwendet und sind die abgeschlossenen verbundenen Verträge zutreffend konkret bezeichnet worden. In der Widerrufsinformation hat die Beklagte nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern auch die Anmeldung zum KSB/KSB Plus angegeben, obwohl die Klägerin nur die Restschuldversicherung KSB, nicht jedoch auch die Vertragsvariante KSB Plus abgeschlossen hatte. Damit hat die Beklagte den verbundenen Vertrag über die Restschuldversicherung genau bezeichnet, da es sich bei den Vertragsgestaltungen KSB und KSB Plus nicht um zwei unterschiedliche Vertragstypen, sondern nur um zwei Versicherungsvertragsvarianten mit unterschiedlichen Risikoabsicherungen handelt. So sichert der Vertrag KSB die Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit ab; bei der Variante KSB Plus kommt lediglich die Absicherung gegen das Risiko einer Arbeitslosigkeit hinzu. Darin liegt keine Abweichung vom Muster in Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, die geeignet wäre, die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB entfallen zu lassen. Der Kläger hatte selbst Kenntnis davon, welche Absicherungsvariante er gewählt hatte. Die jeweils abgesicherten Risiken sind auch auf Seite 1 der Darlehensverträge in verständlicher Form erläutert.

2.

Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 – unter Rn. 27 f. darauf hingewiesen hat, dass in Fallkonstellationen wie der hier vorliegenden der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) in Betracht zu ziehen ist.

a.)

Die Ausübung des Widerrufsrechts ist zwar nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert gewesen ist, sondern der Verbraucher den Widerruf aufgrund der für ihn günstigen Zinsentwicklung erklärt hat. Der Widerruf bedarf keiner Begründung. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Zweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz – wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt – es dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 45 ff.; Urteil vom 23.01.2018, XI ZR 359/16, Rdnr.16, beides juris).

b.)

Indes geht es hier um die – nach rein nationalem Recht zu beantwortende – Frage, ob der Kläger gegen § 242 BGB verstößt, indem er sich auf das Fehlen des Musterschutzes (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) beruft. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteile vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43, jeweils m.w.N.). Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 26.10.1983 – II ZR 87/83, BGHZ 88, 320, 328, vom 12.03.1984 – II ZR 198/82, BGHZ 90, 287, 292, vom 16.03.1987 – II ZR 127/86, BGHZ 101, 84, 91, vom 18.05.1988 – IVa ZR 59/87, WM 1988, 1199, 1201, vom 10.11.1998 – XI ZR 370/97, BGHZ 140, 49, 51 f. und vom 10.10.2000 – XI ZR 344/99, BGHZ 145, 286, 291; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.11.2017 – XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 17 zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts zwecks Erwirkung günstigerer Vertragsbedingungen). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind. Dabei kann sich eine Rechtsmissbräuchlichkeit insbesondere aus der Geringfügigkeit der Interessenverletzung ergeben, wenn die Verletzung einer formal bestehenden Verpflichtung im Ergebnis folgenlos geblieben ist und für den Vertragspartner unverhältnismäßige Rechtsfolgen nach sich zieht (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 242 Rn. 53).

Die Vornahme dieser Bewertung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.

Insoweit kann unter anderem zu berücksichtigen sein, dass dem Kläger im Rahmen der Vertragsgespräche neben dem Kaufvertrag eine Erweiterung des Versicherungsschutzes mit der Variante KSBPlus angeboten worden war, die er aber nicht abgeschlossen hat, so dass für ihn klar erkennbar war, dass die Erstreckung der maßgeblichen Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g darauf überflüssig war und diese lediglich in Bezug auf den abgeschlossenen Kaufvertrag galten. Ferner kann zu bedenken sein, dass ein Kläger erst spät im Prozess die überflüssige Angabe eines Vertrags über eine Restschuldversicherung beanstandet hat. Des Weiteren kann erwogen werden, dass er das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne seinerseits zum Wertersatz verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 28).

c.)

Nach dieser Maßgabe ist die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger hier im konkreten Einzelfall überdies als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB zu bewerten.

Der Kläger übte das Widerrufsrecht aus, um die Fahrzeuge nach nahezu 2 Jahren bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne – dies allerdings zu Unrecht – Wertersatz leisten zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 28). Dies ergibt sich bereits daraus, dass er erstinstanzlich die Abweisung des auf den Wertersatz gerichteten Hilfswiderklageantrags (Feststellungantrag) der Beklagten beantragt hat. Damit ist er ersichtlich darauf bedacht, sich durch Ausnutzen einer formalen Rechtsposition einen im Rahmen der Vertragsabwicklung durch keinerlei Gegenleistung gerechtfertigten, erheblichen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, was als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

Zudem war für den Kläger bei Vertragsschluss – wie bereits ausgeführt – klar erkennbar, dass er – wie sich aus dem jeweiligen Darlehensvertrag ergibt – nur die Vertragsvariante KSB, nicht jedoch auch die lediglich um ein Risiko erweiterte Absicherungsvariante KSB Plus abgeschlossen hatte.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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