OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2022 – 18 U 195/21

Juni 30, 2022

OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2022 – 18 U 195/21

Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 1.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 2) zu 30 %; bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bleibt es bei der Kostenentscheidung im Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Dortmund vom 6.8.2020.

Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 2.200,00 €

Gründe
A.

Der Kläger beabsichtigte, am 22.5.2020 seine Hochzeit mit Frau A in der sog. B in C zu feiern. Er schloss daher am 23.6.2019 bezüglich des 22.5.2020 einen „Dienstleistungsvertrag“ zum „Komplettpreis“ von 7.400,00 € für näher bezeichnete (Service-)Leistungen mit dem seinerzeitigen „Pächter“, D, ferner einen „Mietvertrag“ mit dem Beklagten zu 2) als dem Eigentümer der Räumlichkeiten. Beide Formularverträge befinden sich auf identisch gestalteten Bögen im selben Layout; die einzelnen Bögen weisen oben die Skizze eines Hauses und den Schriftzug „B“, in den Fußzeilen die Angaben „B │D …“ auf. Auf der ersten Seite des „Dienstleistungsvertrags“ findet sich der handschriftliche Vermerk des Herrn D „kann ohne Angaben bis 26.6.19 storniert werden“; „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ betreffend den „Dienstleistungsvertrag“ und den „Mietvertrag“ finden sich auf „Seite 5 von 10“ und „Seite 6 von 10“; der „Mietvertrag“ ist auf „Seite 9 von 10“ und „Seite 10 von 10“ niedergelegt und sieht einen Mietpreis von 2.200,00 € vor.

Der Kläger zahlte an den Beklagten 2.200,00 €. Mit E-Mail vom 25.9.2019 sprach Frau A gegenüber einer Mitarbeiterin des D eine Kündigung aus und erbat die Rückzahlung der 2.200,00 €. Am 1.10.2019 wies D die Kündigung zurück, stellte in Abrede, dass eine Verpflichtung bezüglich der Wahl eines bestimmten Caterers geäußert worden sei, und bot seine persönlichen Dienste an. Am 14.10.2019 ließ der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten Kündigungen auch gegenüber dem Beklagten zu 2) erklären. Nach der Absage eines für den 16.10.2019 vorgesehenen Gesprächstermins durch den Kläger bzw. Frau A teilte D am 15.10.2019 mit, sich „nun“ auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen „zu beziehen“, wonach u.a. die „Gesamtmiete“ zu zahlen sei.

Die Heirat fand nicht statt.

Die CoronaSchVO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.5.2020 lautete in der für den 20.5.2020 maßgeblichen Fassung in § 14 wie folgt:

(3) Gastronomische Betriebe nach Absatz 1 und 2 dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen. Andere Veranstaltungen, Versammlungen und Zusammenkünfte sind in gastronomischen Betrieben nach Absatz 1 und 2 bis auf Weiteres nicht zulässig.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Vermietung von Räumlichkeiten ohne gastronomischen Service, wenn dieser durch Dritte („Catering“) oder den Mieter selbst erfolgt.

Der Kläger hat behauptet, am 19.9.2019 telefonisch die Mitteilung erhalten zu haben, dass D nicht mehr Pächter sei, sondern nunmehr die Beklagte zu 1); ferner sei zur Bedingung gemacht worden, dass „der Vertrag“ anstelle von D durch die Fa. E durchgeführt werde und dass diese auch das Catering erbringe.

Mit seiner am 3.3.2020 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

festzustellen, dass den Beklagten Rechte aus dem Mietvertrag und Dienstleistungsvertrag jeweils vom 23.06.2019 mit dem früheren Inhaber der B, Fstraße 00, C, Herrn D, sowie dem Eigentümer der Immobilie, Herrn G, B, Fstraße 00, C nicht zustehen.

Die Beklagte zu 1) hat nach Zustellung der Klage am 17.4.2020 mit Schriftsatz vom 22.4.2020 den gegen sie gerichteten Anspruch anerkannt und in Abrede gestellt, sich jemals irgendwelcher Ansprüche gegenüber dem Kläger berühmt zu haben. Ein Schreiben vom 14.10.2019 habe sie nicht erhalten.

Der Beklagte zu 2) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf verwiesen, nicht Vertragspartner des „Dienstleistungsvertrags“ zu sein, weshalb es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehle, wenn er auch insoweit ihn, den Beklagten, in Anspruch nehme.

Auch der Feststellungsantrag bezüglich des „Mietvertrags“ sei unzulässig, weil der Kläger bereits ein anderes Verfahren gegen D führe, in dem der Kläger ebenfalls die gezahlte Miete zurückfordere und in dem er, der Beklagte zu 2), Streitverkündeter sei.

Der Beklagte zu 2) hat ein Telefonat vom 19.9.2019 mit dem vom Kläger dargestellten Inhalt bestritten und einen Kündigungsgrund in Abrede gestellt. Er hat darauf verwiesen, dem Kläger sei am 1.10.2019 nochmals zugesichert worden, dass er den Caterer auswählen könne und dass Herr D die Leistungen erbringen werde.

Er hat die Auffassung vertreten, es gebe keine Leistungshindernisse, die ein Erlöschen der vertraglichen Verpflichtungen des Klägers zur Folge hätten, auch nicht aufgrund von Corona-Schutzverordnungen. Die Überlassung der B an den Kläger sei vielmehr am 22.5.2020 möglich gewesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1) habe nicht sofort anerkannt, schon weil sie sich in ihrer E-Mail vom 15.10.2019 auf ihre AGB berufen habe. Der Beklagte zu 2) schulde die Rückzahlung der 2.200,00 €, weil ihm die Erfüllung des „Mietvertrags“ wegen der geltenden Corona-Bestimmungen ohnehin nicht möglich gewesen wäre.

Das Landgericht hat am 6.8.2020 antragsgemäß ein Teil-Anerkenntnisurteil auf Feststellung gegen die Beklagte zu 1) erlassen, jedoch dem Kläger ihre außergerichtlichen Kosten auferlegt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2) schulde die Rückzahlung der 2.200,00 € gem. § 326 Abs. 4 BGB, weil es infolge der „Corona-Krise“ (ohnehin) nicht möglich gewesen wäre, am 22.5. 2020 in der B eine „große Hochzeit“ zu feiern.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn 2.200,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

hilfsweise festzustellen, dass den Beklagten Rechte aus dem Mietvertrag und Dienstleistungsvertrag jeweils vom 23.06.2019 mit dem früheren Inhaber der B, Fstraße 00, C, Herrn D, sowie dem Eigentümer der Immobilie, Herrn G, B, Fstraße 00, C nicht zustehen.

Der Beklagte zu 2) hat weiterhin beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat in Abrede gestellt, dass ihm die Überlassung der Räumlichkeiten gem. dem „Mietvertrag“ im Sinne des § 275 BGB unmöglich gewesen sei.

Mit Urteil vom 1.10.2021 hat das Landgericht der Klage gegen den Beklagten zu 2) stattgegeben und dazu ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 812 Abs. 1 BGB, weil der „Mietvertrag“ durch die – auch wirksam an den Beklagten zu 2) gerichtete – Kündigungserklärung der Frau A vom 25.09.2019 beendet worden sei. Diese Kündigung habe der Kläger jedenfalls genehmigt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ergebe sich weder aus dem Vertrag noch aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Recht zum Behalten der vorausgezahlten Miete; die entsprechende Passage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (unter Ziff. 3.3.4) sei unwirksam, denn die dortige Regelung zur Stornierungsgebühr verstoße gegen § 309 Nr. 5 lit. b) BGB. Doch handele es sich nicht um eine einheitliche Klausel, vielmehr bleibe das im Vertrag vorausgesetzte Kündigungsrecht bestehen.

Das Landgericht hat ferner dem Beklagten zu 2) die (gesamten) Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte zu 2) die Zurückweisung der Berufung weiter.

Er meint, Frau A habe für den Kläger nicht wirksam gekündigt, denn sie sei weder Vertragspartnerin des „Mietvertrags“ gewesen noch vom Kläger zum Ausspruch einer Kündigungserklärung bevollmächtigt worden. Eine Genehmigungserklärung seitens des Klägers sei nicht auszumachen; nicht erkennbar sei auch, weswegen er, der Beklagte zu 2), eine gegenüber Herrn D ausgesprochene Kündigung gegen sich habe gelten lassen müssen. Vielmehr sei er, der Beklagte zu 2), alleiniger Adressat für (miet-)vertragsbezogene Willenserklärungen gewesen. Umstände, aufgrund derer der Kläger eine Empfangsbevollmächtigung des Herrn D hätte annehmen können, seien nicht ersichtlich. Überdies habe D die Kündigung mit E-Mail vom 01.10.2019 abschlägig beantwortet und damit zurückgewiesen.

Ohnehin habe kein Kündigungsrecht bestanden. Ein solches ergebe sich weder aus einem handschriftlichen Vermerk auf der ersten Seite des Vertragswerks noch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aus dem handschriftlichen Vermerk lasse sich allenfalls ein bis zum 26.06.2019 bestehendes begründungsloses „Lösungsrecht“ des Klägers ableiten. Aus den Regelungen der Ziffer 3 der den Verträgen zugrunde liegenden AGB sei ein unbedingtes Recht zur Kündigung ebenfalls nicht herzuleiten. Ziffer 3.3 regele lediglich deklaratorisch ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und Ziffer 3.4 eine zeitlich befristete Stornierungsmöglichkeit. Die Auffassung des Landgerichts, dies setze eine Kündigungsmöglichkeit voraus, sei ohne Grundlage. Nicht nachvollziehbar sei auch die Annahme, die Regelung der Stornierungsgebühr sei von der – vermeintlichen – Kündigungsregelung abtrennbar. Die Ziffer 3.4 sei vielmehr eine einheitliche, untrennbare Regelung. Es mache für den Verwender überhaupt keinen Sinn, ein Stornierungsrecht ohne Bedingung einzuräumen, was für den Vertragspartner auch klar erkennbar sei. Mit der Unwirksamkeit der Regelung zur Stornierungsgebühr entfalle also auch die Stornierungsmöglichkeit selbst und damit auch eine – nach Ansicht des Gerichts im Vertrag angelegte – Kündigungsmöglichkeit. Ohnehin habe auch in der Sache kein Kündigungsgrund bestanden, weil D die persönliche Betreuung der Gäste zugesagt habe.

Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie hätten für den vorliegenden Fall keine Relevanz gehabt. Denn zum Zeitpunkt der Kündigung habe es solche Einschränkungen nicht gegeben.

Der Beklagte rügt ferner die Kostenentscheidung.

Er beantragt,

das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung mit näheren Ausführungen und bekräftigt seine Auffassung, wonach der (Miet-)Vertrag wirksam gekündigt worden sei, weil jedenfalls in der Klageerhebung eine Genehmigung der von Frau A erklärten Kündigung liege.

Auf einen Hinweis des Senats, wonach die CoronaSchVO NW i.d.F. vom 19.5.2020 eine Unmöglichkeit der Überlassung des Mietobjekts am 22.5.2020 habe begründen können, vertritt der Beklagte zu 2) die Auffassung, der Sachverhalt sei am 20.05.2020 „bereits vollständig abgeschlossen“ gewesen. Die mit der Pandemie verbundenen Geschehnisse seien wie ein hypothetischer Kausalverlauf beim Schadensersatz deshalb höchstens anteilig zu berücksichtigen. Auch habe es sich weder um ein absolutes noch um ein relatives Fixgeschäft gehandelt.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beschlossen.

B.

Die Berufung des Beklagten zu 2) hat nur im Hinblick auf die Kostenentscheidung Erfolg.

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der an den Beklagten zu 2) überwiesenen 2.200,00 € aus §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 14 Abs. 3 und 4 CoronaSchVO NW (i.d.F. vom 19.5.2020) zu.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger den Mietvertrag wirksam gekündigt hat. Auch wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte und der Kläger wegen der Absage der Hochzeit ohnehin kein Interesse mehr an der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten am 22.5.2020 hatte, ist der Vergütungsanspruch des Beklagten infolge der Bestimmungen der CoronaSchVO NW in der Fassung vom 19.5.2020 untergegangen.

In § 14 Abs. 3 CoronaSchVO NW (i.d.F. vom 19.5.2020) hieß es sinngemäß, dass gastronomische Betriebe nach Abs. 1 und 2 Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Abs. 3 – zu denen eine Hochzeitsfeier nicht gehörte – unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen dürfen, andere Veranstaltungen, Versammlungen und Zusammenkünfte seien bis auf Weiteres nicht zulässig. Abs. 4 ordnete die entsprechende Geltung dieser Regelungen für die Vermietung von Räumlichkeiten ohne gastronomischen Service (Hervorhebung d. Verf.) an, wenn dieser durch Dritte („Catering“) oder den Mieter selbst erfolgt.

Damit war dem Beklagten die Zurverfügungstellung der angemieteten Räumlichkeiten zur Durchführung einer Hochzeitsfeier als vertraglich konkludent vereinbartem Zweck, mithin die Leistungserbringung, am 22.5.2020 untersagt.

Da der Leistungsaustausch bei dem Inkrafttreten der CoronaSchVO in der genannten Fassung am 20.5.2020 noch nicht vollständig erfolgt war, die Überlassung des Mietobjekts vielmehr noch ausstand, lag ein Fall der (rechtlichen) Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) vor. Anhaltspunkte dafür, dass die CoronaSchVO verfassungswidrig war, ergeben sich nicht, insbesondere handelte es sich nicht um eine sog. echte Rückwirkung, denn die Regelung beanspruchte keine Geltung für bereits vollständig durchgeführte Vermietungen.

Der Fall liegt im Übrigen anders als der vom Bundesgerichtshof (Urt. vom 12.1.2022, Az. XII ZR 8/21, Tz. 34) entschiedene, in dem durch die betreffende Allgemeinverfügung weder der dortigen Beklagten die Nutzung der angemieteten Geschäftsräume noch der dortigen Klägerin die Überlassung der Mieträumlichkeiten verboten worden war.

Er unterscheidet sich auch von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.3.2022 (Az. XII ZR 36/21) zugrundelag. Dort ging es um die Anmietung von Räumlichkeiten im Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen für eine Hochzeitsfeier am 1.5.2020. Der Bundesgerichtshof stellt im Rahmen der Prüfung der – von ihm verneinte – Voraussetzungen des § 326 Abs. 5 BGB fest, die maßgebliche CoronaSchVO habe „Regelungen, die eine gewerbliche Überlassung von Mieträumen an Privatpersonen untersagt hätten“, nicht enthalten (Tz. 20).

Mit der CoronaSchVO i.d.F. vom 19.5.2020 ist jedoch in § 14 Abs. 3 und 4 konkret jegliche Zurverfügungstellung bzw. Überlassung vermieteter Räumlichkeiten zu Veranstaltungszwecken untersagt worden. Damit ist auch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs am 22.5.2020 Unmöglichkeit eingetreten (anders möglicherweise OLG Celle, Az. 2 U 64/21, dagegen BeckOK/Martens, § 313 Rn. 230).

Es liegt kein Fall des § 537 Abs. 1 S. 1 BGB – als Ausnahme von § 326 Abs. 1 und 2 BGB – vor. Diese Vorschrift kommt im vorliegenden Fall unter zwei Aspekten in Betracht, die letztlich jedoch nicht eingreifen:

1.

Der – mit der CoronaSchVO i.d.F. vom 19.5.2020 kollidierende – Zweck, in den Räumlichkeiten eine (Hochzeits-)Feier abzuhalten, stellt keinen „in der Person des Mieters liegenden Grund“ im Sinn von § 537 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Das meint jedoch der Beklagte zu 2) der Sache nach, indem er darauf verweist, ihm sei die Überlassung der Räumlichkeiten der „B“ an den Kläger am 22.5.2020 durchaus möglich gewesen. Es mag zutreffen, dass er dem Kläger die Räumlichkeiten als solche zu anderen Zwecken als zur Durchführung von (Hochzeits-)Feierlichkeiten hätte überlassen dürfen, im Übrigen ggf. sogar für eine Hochzeitsfeier, bei der jeder Gast seine eigene Verpflegung mitgebracht hätte (, was der Senat allerdings als eine rein hypothetische und letztlich ebenfalls zweckfremde Nutzungsmöglichkeit ansieht).

Entscheidend ist, dass die Parteien mit dem Abschluss der beiden inhaltlich zusammenhängenden und aufeinander bezogenen Verträge den Zweck, in den Räumlichkeiten eine Hochzeitsfeier abzuhalten, aus der Sphäre eines „in der Person des Mieters“ liegenden Grundes zum Mietzweck erhoben haben. Der Mietzweck umschreibt die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien über die Nutzung der Mietsache (Lindner-Figura/Oprée /Stellmann/Huebner/Griesbach/Fuerst, Geschäftsraummiete, 4. Aufl., Kap. 14, Rn. 2). Damit hat der Beklagte zu 2) konkludent das Risiko übernommen, die Räumlichkeiten am vorgesehenen Tag für eine Feier zur Verfügung stellen zu können bzw. zu dürfen (s.a. Staudinger/Emmerich, BGB, § 537 Rn. 7 für die Abgrenzung zwischen Unmöglichkeit und Verwendungsrisiko des Mieters).

Ist oder wird die vertraglich vereinbarte Gewährung des Gebrauchs der Mietsache dem Vermieter unmöglich, hat dies Auswirkung auf die Mietzahlungspflicht; sie richtet sich danach, wer die Unmöglichkeit zu vertreten hat (Guhling/Günter/Boerner, 2. Aufl. 2019, BGB § 537 Rn. 6). Indes lässt sich im Hinblick auf das Verbot gem. der CoronaSchVO ein „Vertretenmüssen“ weder auf Seiten des Klägers noch des Beklagten feststellen. Es bleibt daher bei der Regelung, wonach der Schuldner – hier der Beklagte zu 2) als Vermieter – die Vergütungsgefahr trägt (§ 326 Abs. 1 BGB).

2.

Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht mit der Begründung auf § 537 Abs. 1 S. 1 BGB berufen, der Kläger habe die Hochzeit ohnehin abgesagt.

Der „Ausfall“ der Hochzeit stellt in der Tat einen „in der Person des Mieters“ liegenden Grund dar, der unter § 537 Abs. 1 S. 1 BGB fällt und die Verpflichtung zur Zahlung der Miete für die Überlassung der „B“ grundsätzlich unberührt lässt.

Doch setzt das Fortbestehen der Mietzahlungspflicht gem. § 537 Abs. 1 S. 1 BGB ebenfalls voraus, dass der Beklagte seinerseits zur Erfüllung seiner Verpflichtungen am 22.5.2020 in der Lage war. Daran fehlt es aus den dargelegten Gründen.

II.

Die Berufung hat bezüglich der Kostenentscheidung überwiegend Erfolg.

Die Kostenentscheidung hat zu berücksichtigen, dass der Kläger zunächst beide Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen hat,

Gegenüber der Beklagten zu 1) hat er gem. § 93 ZPO die Kosten zu tragen, weil sie, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, den Anspruch sofort anerkannt hat. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass sich die Beklagte zu 1) vorprozessual irgendwelcher Ansprüche aus dem Dienstleistungs- oder dem Mietvertrag ihm gegenüber berühmt und damit Veranlassung zur Erhebung der (auch gegen sie gerichteten) negativen Feststellungsklage gegeben hätte (ein solcher Anlass ist insbesondere nicht in der E-Mail des D vom 15.10.2019 zu erkennen, in der die Beklagte zu 1) noch nicht einmal Erwähnung findet). Soweit der Kläger behauptet hat, die Beklagte zu 1) sei „in das Vertragskonstrukt involviert“ gewesen, ist damit eine solche Veranlassung nicht hinreichend dargelegt.

Über die Verpflichtung des Klägers ist bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bereits rechtskräftig im Teil-Anerkenntnisurteil vom 6.8.2020 entschieden worden. Die Verpflichtung besteht jedoch auch bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten.

Gegenüber dem Beklagten zu 2) hat der Kläger nur teilweise obsiegt. Soweit der Kläger den Beklagten zu 2) zunächst auf Feststellung des Nichtbestehens von Rechten aus dem „Mietvertrag“ und dem „Dienstleistungsvertrag“ in Anspruch genommen hat, hat er diesen Antrag in der Verhandlung vom 10.9.2021 nur noch hilfsweise geltend gemacht. Darin ist eine Klagebeschränkung zu sehen, die als teilweise Klagerücknahme aufzufassen ist (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 264 Rn. 4a), so dass der Kläger die auf den weitergehenden Feststellungsantrag entfallenden Kosten zu tragen hat (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO).

Im Verhältnis zum Beklagten zu 2) sind auch die Terminsgebühren am 10.9.2021 noch nach einem Streitwert von 7.400,00 € angefallen (dies entspricht dem Streitwert für den Antrag auf negative Feststellung; der Streitwert des Leistungsantrags war wirtschaftlich identisch mit dem Antrag auf Feststellung, dass dem Beklagten zu 2) keine Rechte aus dem Mietvertrag zustehen), denn die Klagebeschränkung ist erst im Laufe der Erörterungen vorgenommen worden.

Ein Obsiegen des Klägers gegenüber dem Beklagten ist daher nur im Umfang von (2.200 : 7.400 =) rund 30 % eingetreten.

Die Kosten der zweiten Instanz sind gegeneinander aufzuheben, weil das berechtigte Interesse des Beklagten zu 2), nur mit 30 % der erstinstanzlich entstandenen Kosten belastet zu werden, in etwa dem Berufungsstreitwert (2.200,00 €) entspricht.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Entscheidung auf der CoronaSchVO NW i.d.F. vom 19.5.2020 beruht. Der Senat sieht keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.); andere obergerichtliche Entscheidungen befassen sich mit dieser Vorschrift nicht.

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