Gründe
I.
1) Die Beteiligten zu 1) und 2) beabsichtigen, den volljährigen Beteiligten zu 3) als gemeinschaftliches Kind anzunehmen, und zwar in erster Linie mit starker Wirkung (§ 1772 BGB), weil der Beteiligte zu 3) bereits als Minderjähriger in die Familie der Annehmenden aufgenommen worden sei. Zur Frage einer solchen Aufnahme hat die Vorinstanz folgende Feststellungen getroffen:
Der Beteiligte zu 1) und der Vater des Beteiligten zu 3), der aus einer früheren Ehe eine am 22. Juni 1934 in Gelsenkirchen geboren Tochter mit Namen XXX hatte, lernten sich in russischer Kriegsgefangenschaft kennen und unterhielten auch nach ihrer Entlassung weiter freundschaftliche Beziehungen zueinander. Nach der Geburt des Beteiligten zu 3) am 12. Oktober 1946 wurde der Beteiligte zu 1) sein Pate. Am 9. Juli 1961 verstarb die Mutter des Beteiligten zu 3). Für die Durchführung der Erbauseinandersetzung zwischen dem Beteiligten zu 3) und seinem Vater wurde der Beteiligte zu 1) zum Ergänzungspfleger für den Beteiligten zu 3) bestellt. Der Vater des Beteiligten zu 3) heiratete am 28. November 1961 erneut.
Durch notarielles Testament vom 9. Februar 1962 setzte der Vater des Beteiligten zu 3) seinen Sohn als Erben und den Beteiligten zu 1) als Ersatzerben für den Fall ein, daß der Sohn vor oder nach ihm, dem Erblasser, versterben sollte, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen oder verheiratet zu sein.
Nach der Schulentlassung zu Ostern 1962 kam der Beteiligte zu 3) zur kaufmännischen Privatschule in XXX. Während dieser Zeit besuchten ihn die Beteiligten zu 1) und 2), die er als „Onkel“ und „Tante“ betrachtete und bezeichnete, des öfteren. Auch wenn der Beteiligte zu 3) alle zwei Monate auf Veranlassung seines Vaters über das Wochenende das Elternhaus besuchte, kam es zu Begegnungen zwischen ihm und den Beteiligten zu 1) und 2). Nach einjährigem Privatschulbesuch nahm der Beteiligte zu 3) eine Tätigkeit als kaufmännischer Lehrling im väterlichen Knochengroßhandelsbetrieb auf und zog wieder in das Elternhaus ein. Sämtliche Angelegenheiten, die den Sohn betrafen, besprach der Vater mit dem Beteiligten zu 1), weil er wußte, daß der Beteiligte zu 3) dessen Anordnungen und Ratschläge befolgte.
Am 22. Februar 1965 starb der Vater des Beteiligten zu 3). Der Beteiligte zu 1) wurde am 9./14. April 1965 zum Vormund des Beteiligten zu 3) bestellt (11 VII 44423 AG XXX). Der Beteiligte zu 3) blieb weiterhin in dem väterlichen Betrieb beschäftigt und im elterlichen Hause wohnen. Er bezog ein Zimmer im Obergeschoß. Seine im Erdgeschoß wohnende Stiefmutter beköstigte und versorgte ihn. Die Beteiligten zu 1) und 2) wohnten zu dieser Zeit in XXX, in einer Vier-Zimmer-Wohnung, in der neben ihnen noch ihr Sohn und die Mutter des Beteiligten zu 1) lebten.
In der Zeit nach des Vaters Tod verfiel der Beteiligte zu 3) zunehmend dem Alkohol. Auf Veranlassung des Beteiligten zu 1) unterzog er sich einer freiwilligen Entziehungskur. Auch in dieser Zeit bestand ein enger Kontakt zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und dem Beteiligten zu 3) in der Form, daß des öfteren wechselseitige Besuche stattfanden und der Beteiligte zu 3) seine Sorgen und Probleme mit den Beteiligten zu 1) und 2) besprach.
Nach Eintritt der Volljährigkeit des Beteiligten zu 3) am 12. Oktober 1967 wurde für ihn am 11. Februar 1972 vorläufige Vormundschaft angeordnet und der Beteiligte zu 1) als vorläufiger Vormund ausgewählt und bestellt (11 VII 48256 AG XXX). Auf Grund der Aufenthaltsbestimmung des Vormunds kam der Beteiligte zu 3) am 14. Februar 1972 in das XXX. Er wurde am 4. Juli 1972 wegen Geistesschwäche entmündigt (3 C 122/72 AG XXX). Das Vormundschaftsgericht XXX hat daraufhin am 18./24./26. Juli 1972 den „vorläufigen Vormund zum endgültigen Vormund, mit Ausnahme der Vermögensverwaltung, bestellt“ und „für die Vermögensverwaltung eine Ergänzungspflegschaft angeordnet“ mit dem Wirkungskreis der Wahrnehmung der Interessen des Pfleglings bei der Verwaltung seines Vermögens; Ergänzungspfleger ist Rechtsanwalt XXX in XXX geworden. Nach seiner Entlassung aus dem XXX am 13. August 1972 lebte der Beteiligte zu 3) mit den Beteiligten zu 1) und 2) in seinem Haus in XXX und wird seitdem von ihnen versorgt.
2) Mit notarieller Verhandlung vom 6. Juli 1977 (Urkundenrolle Nr. 34/1977 des Notars XXX) haben die Beteiligten zu 1) bis 4) – im nachfolgenden Antrag als Erschienene zu 1) bis 4) bezeichnet – beim Amtsgericht Dortmund zunächst folgende Anträge gestellt:
„Die Erschienenen zu 1) und 2) sind bereit, den Erschienenen zu 3) mit der Wirkung als gemeinschaftliches Kind anzunehmen, daß die Annahme sich nach den Vorschriften über die Annahme eines minderjährigen Kindes gemäß §§ 1754 bis 1756 BGB richtet.
Der Erschienene zu 3) nimmt das Angebot der Erschienenen zu 1) und 2) hiermit an.
Der Erschienene zu 4) erteilt zu der Erklärung des Erschienenen zu 3) seine Zustimmung.
Sämtliche Erschienenen sind darüber einig, daß der Erschienene zu 3) mit Abschluß des Vertrags den Familiennamen der Erschienenen zu 1) und 2) seinem eigenen Namen hinzufügt, so daß er in Zukunft heißt XXX.“
Durch Verfügung des Amtsgerichts Dortmund vom 17. November 1978 ist der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten darauf hingewiesen worden, daß Anträge der Annehmenden und des Anzunehmenden im Sinne des § 1768 BGB bisher nicht vorlägen und beide Teile eindeutig erklären müßten, ob sie auch den Ausspruch der Annahme als Kind beantragen für den Fall, daß das Gericht die Voraussetzungen des § 1772 BGB nicht für gegeben ansehe. Nachdem das Amtsgericht am 19. Dezember 1978 an die Stellung dieser Anträge erinnert hatte, ist am 13. Januar 1979 beim Amtsgericht eine neue notarielle Verhandlung vom 10. Januar 1979 (Urkundenrolle Nr. 3/79 des Notars XXX) eingegangen. Darin sind die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3) – im nachfolgenden Wortlaut als Erschienene zu 1) bis 3) bezeichnet – enthalten, das Vormundschaftsgericht möge folgendes beschließen:
„1) Wir, die Erschienenen zu 1) und 2), nehmen den Erschienenen zu 3) als gemeinschaftliches Kind als Kind an, und zwar mit der aus § 1772 I b BGB ersichtlichen Wirkung, daß sich also die Annahme als Kind nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richtet; hilfsweise mit der Maßgabe, daß die Adoption sich nach der Vorschrift des § 1770 BGB richtet.
2) Ich, der Erschienene zu 3), werde von den Erschienenen zu 1) und 2) als gemeinschaftliches Kind mit den zu 1) bezeichneten Wirkungen angenommen.
3) Der Erschienene zu 4) stimmt dem vorstehenden Antrag des Erschienenen zu 3) als gesetzlicher Vertreter zu.
4) Sämtliche Erschienenen sind darüber einig, daß der Erschienene zu 3) mit der Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses den Namen XXX führen kann. Im übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Wirkungen der Kindesadoption.“
Nach Anhörung des Jugendamts der Stadt XXX und Einholung einer schriftlichen Auskunft der Frau XXX, der Stiefmutter des Beteiligten zu 3), vom 30. November 1978 hat das Amtsgericht Dortmund durch Beschluß vom 6. März 1979 die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3), soweit sie auf eine Annahme als Kind gemäß § 1772 Abs. 1 Buchstabe b BGB gerichtet sind, zurückgewiesen und angekündigt, daß es über die Hilfsanträge (Wirkung der Annahme nach § 1770 BGB) entscheiden werde, wenn die Beteiligten nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses Beschwerde einlegen.
Mit Schriftsatz vom 22. März 1979 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 4) „namens sämtlicher Beteiligten“ gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, nach den Anträgen vom 12. Januar 1979 auf Adoption mit stärkeren Wirkungen zu entscheiden. Diese Beschwerde ist vom Landgericht Dortmund durch Beschluß vom 5. Juni 1979 zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die „im Auftrage sämtlicher Beteiligten“ vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 4) eingelegte weitere Beschwerde vom 20. Juli 1979 mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem Antrag vom 7. Juli 1977 zu beschließen.
II.
1) Die statthaften weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4) sind formgerecht erklärt worden (§§ 27, 29 FGG). Den Beschwerdeführern steht ein Recht für die Einlegung dieser Rechtsmittel schon deshalb zu, weil ihre ersten Beschwerden ohne Erfolg geblieben sind (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschlüsse vom 9. Mai 1977 – 15 W 433/76 – und vom 11. September 1979 – 15 W 12/79 – ; OLG Köln, OLGZ 1971, 94; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 11. Aufl., Rz. 10 zu § 27 PGG).
2) Die somit zulässigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) sind aber nicht begründet, weil die Beschwerdeentscheidung insoweit nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG). Lediglich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) führt nicht zu einer Sachprüfung des Senats; denn das Landgericht hat zu Unrecht die erste Beschwerde dieses Beschwerdeführers als zulässig beurteilt.
a) Der Senat deutet das Ziel der Rechtsbeschwerde dahin aus, daß die Beschwerdeführer nicht einen Verfahrensgegenstand einführen wollen, der nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung gewesen ist. Zwar haben sie in ihrer Rechtsmittelschrift vom 20. Juli 1979 den Antrag formuliert, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem Antrag vom 7. Juli 1977 zu beschließen. Verfahrensgegenstand der Vorinstanzen ist dagegen allein der Antrag der notariellen Verhandlung vom 10. Januar 1979 geblieben, der konkludent eine Rücknahme des Begehrens der notariellen Verhandlung von 6. Juli 1977 bedeutet. Aber die Antragsformulierung der Rechtsmittelschrift vom 20. Juli 1979 ist nur als ein offensichtliches Versehen zu werten. Denn bereits in der Erstbeschwerdeschrift von 22. März 1979 ist durch Antrag und Begründung deutlich erkennbar geworden, daß alleiniger Gegenstand des Verfahrens nur noch der der jetzigen Rechtslage im Annahmeverfahren angepaßte Antrag vom 12. Januar 1979 sein sollte. Auch die Begründung der weiteren Beschwerde vom 20. Juli 1979 läßt keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß jetzt wieder beabsichtigt war, von dieser ersetzenden Antragstellung abzuweichen. Es ist vielmehr das Beschwerdeziel der Beschwerdeführer weiterhin erkennbar geblieben, den Hauptantrag vom 12. Januar 1979 durchzusetzen.
b) In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht die Zulässigkeit der ersten Beschwerden bejaht, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Im Hinblick auf den Beteiligten zu 4) ist das anfechtbar. Der erstinstanzliche Beschluß, der den Antrag auf Annahme des Volljährigen als Kind mit stärkeren Wirkungen zurückgewiesen hat, war nach der allgemeinen Regel des § 19 FGG mit einfacher Beschwerde angreifbar (Keidel/Kuntze/Winkler, Rz. 30 zu § 56 e FGG; MünchKomm-Lüderitz, Rz. 18 zu § 1752 BGB; Palandt/Diederichsen, BGB, 38. Aufl., Anm. 2 zu § 1752 BGB). Beschwerdeberechtigt waren nach § 20 Abs. 2 FGG nur die Antragsteller, im hier gegebenen Falle des § 1768 Abs. 1 BGB also die Annehmenden und der Anzunehmende. Während die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) bis 3) mithin keinen Bedenken begegnet, gilt dies nicht hinsichtlich des Beteiligten zu 4). Nach § 1768 Abs. 2 Satz 1 BGB kann für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Der Vertreter handelt dabei nicht aus eigenem Recht, sondern für den Vertretenen, kann also auch nur für diesen ein Rechtsmittel einlegen. Für den in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Anzunehmenden sieht § 1768 Abs. 2 Satz 2 BGB dagegen eine Antragstellung nur durch ihn selbst vor; er bedarf hierzu lediglich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der wegen Geistesschwäche entmündigte Beteiligte zu 3) ist gemäß § 114 BGB beschränkt geschäftsfähig. Da in diesem Falle der gesetzliche Vertreter nicht einmal bei der eigentlichen Antragstellung mitwirken kann, wird ihm umso weniger ein Beschwerderecht über § 20 Abs. 2 FGG einzuräumen sein. Hat aber das Landgericht eine unzulässige Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen, statt sie als unzulässig zu verwerfen, so ist es angebracht, die weitere Beschwerde dieses Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß seine erste Beschwerde als unzulässig verworfen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschlüsse vom 7. April 1972 – 15 W 135/72 – = FamRZ 1972, 520 = MDR 1972, 700 = OLGZ 1972, 382 und vom 13. September 1979 – 15 W 209/79 – ). Entsprechend ist hier im Hinblick auf den Beteiligten zu 4) zu verfahren.
c) Die erstinstanzlichen Verfahrensvoraussetzungen für die in der notariellen Verhandlung vom 10. Januar 1979 von den Beteiligten zu 1) bis 3) gestellten Anträge hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend bejaht, ohne Näheres hierzu auszuführen. Die Annahme eines Volljährigen mit stärkeren Wirkungen (§ 1772 BGB) wird vom Vormundschaftsgericht nur ausgesprochen, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, wobei dieser Antrag – wie hier – zweckmäßigerweise mit dem Annahmeantrag (§ 1768 Abs. 1 BGB) verbunden wird (MünchKomm-Lüderitz, Rz. 3 zu § 1772 BGB; Palandt/Diederichsen, Anm. 2 zu § 1772 BGB). Die zulässigerweise gemeinsam gestellten Anträge der Annehmenden und des Anzunehmenden liegen hier vor. Bedenken gegen die nach § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB notwendige notarielle Beurkundung der Anträge in der hier geschehenen Weise könnten allerdings aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG hergeleitet werden, da der beurkundende Notar „Vermögenspfleger“ des Beteiligten zu 3) ist. Diese Bedenken schlagen aber nicht durch, da § 3 BeurkG eine Sollvorschrift ist und eine Verletzung die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt (Keidel/Kuntze/Winkler, Rz. 7 zu § 3 BeurkG). Ausschließungsgründe gemäß §§ 6, 7 BeurkG, die zur Unwirksamkeit der Beurkundung führen, liegen hier nicht vor. Der Beteiligte zu 4 hat als Ergänzungspfleger für den verhinderten Beteiligten zu 1) nach § 1768 Abs. 2 Satz 2 BGB zugestimmt. Zustimmungsberechtigter ist der Vertreter für die Person, wenn Personen- und Vermögenssorge verschiedenen Personen zustehen (Palandt/Diederichsen, Anm. 2 zu § 1746 BGB). Die Bestellung des Rechtsanwalts XXX zum „Ergänzungspfleger“ des Beteiligten zu 3) nach dessen Entmündigung hat in § 1909 BGB keine Grundlage; gesetzentsprechend wäre die Anordnung einer Mitvormundschaft gewesen (§§ 1897, 1775, 1797 Abs. 2 BGB)
Das Amtsgericht hat zweckmäßig über die Hauptanträge auf Ausspruch der Annahme mit stärkeren Wirkungen vorab entschieden, um deren Berechtigung im Instanzenzuge überprüfen zu lassen, ehe über die Annahme mit schwächeren Wirkungen befunden wurde. Der Hilfsantrag ist hierbei lediglich von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht, verstößt also nicht gegen § 1752 Abs. 2 Satz 1 BGB.
d) In sachlicher Hinsicht ist die Beschwerdeentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden, da sie von der maßgeblichen Rechtsvorschrift ausgeht, zutreffende Rechtsgrundsätze hierzu vertritt und nach der gegebenen Tatsachengrundlage die Annahme bedenkenfrei ablehnt.
aa) Nach § 1772 Satz 1 Buchstabe b BGB in der Fassung des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) kann das Vormundschaftsgericht beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, daß sich die Wirkungen nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist. Diese Vorschrift ist eng auszulegen. Das folgt aus ihrem Ausnahmecharakter.
Der Gesetzgeber des Adoptionsgesetzes hat sich für die Volljährigenadoption mit dem Hinweis auf die praktische Verbreitung und das hieraus abgeleitete Bedürfnis ausgesprochen (Lüderitz, NJW 1976, 1865, 1871), obwohl damit Mißbrauchsmöglichkeiten verbunden sind (Palandt/Diederichsen, Anm. 1 zu § 1767 BGB). Er hat aber das bei der Volljährigenadoption entstehende Rechtsverhältnis nicht in derselben Weise ausgeprägt wie das durch die Minderjährigenadoption geschaffene. Die Vorschriften der §§ 1767 ff. BGB begnügen sich daher im wesentlichen damit die ??? über die Minderjährigenadoption einzuschränken und damit neben die Volladoption Minderjähriger einen besonderen Typ der Annahme Volljähriger mit minderen Wirkungen zu stellen.
In vier Fällen der Volljährigenadoption hat sich der Gesetzgeber aber mit diesen schwachen Wirkungen nicht begnügt, sondern er läßt auch hier die starken Wirkungen mit der vollen Eingliederung des Anzunehmenden in die neue Familie und dem Erlöschen der familienrechtlichen Bindung zur bisherigen Familie (mit Einschränkungen bei der Verwandtenadoption) zu. Das sind insbesondere Fälle, in denen der Anzunehmende schon besondere Beziehungen zu dem Annehmenden hat, die nur dadurch ausreichend verstärkt werden können, daß die Annahme des schon Volljährigen mit starken Wirkungen verbunden wird (BT-Drucksache 7/3061, Seiten 55 und 56). Den Ausnahmecharakter dieser Volladoptionen Volljähriger betont die amtliche Begründung zu § 1772 BGB ausdrücklich, wenn sie ausführt, daß ein Mißbrauch dieser Form der Annahme eines Volljährigen nicht zu befürchten ist, weil die Fälle, in denen sie zulässig ist, klar abgegrenzt sind. Wo Rechtssätze erkennbar Ausnahmecharakter haben sollen, wo also – wie hier – der Gesetzgeber ihre Verallgemeinerung abgelehnt hat, ist nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsanwendung ein Analogieschluß insoweit verboten, als damit die gewollte Ausnahme gefährdet würde; insbesondere ist für Analogie kein Raum, wo der Gesetzgeber eine enge Fassung, durch die einem eindeutig abgegrenzten Personenkreis Rechte zugebilligt sind, absichtlich gewählt hat (vgl. Palandt/Heinrichs, Einl. V 3 ? vor § 1 BGB).
Bei § 1772 Satz 1 Buchstabe b BGB handelt es sich um den Ausnahmefall einer nachgeholten Annahme als Kind; eine solche Annahme bedeutet die Bestätigung des faktisch schon während der Minderjährigkeit des Kindes gewachsenen Verhältnisses (Massfeller/Böhmer, Das gesamte Familienrecht, 3. Aufl., Anm. 1 zu § 1772 BGB). Die Vorschrift setzt eine Aufnahme des Anzunehmenden bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden voraus. Die amtliche Begründung (BT-Drucksache 7/3061, Seite 56) erläutert die Bestimmung dahin, daß in manchen Fällen ein Pflegekind in einer Familie lebt, ohne daß es zu einer Adoption gekommen ist; wenn sich die Beteiligten hier erst später entschlössen, ein Annahmeverhältnis zu begründen, erscheine es ebenfalls gerechtfertigt, die Annahme mit starken Wirkungen zuzulassen.
bb) Von diesen Rechtsgrundsätzen, die den Ausnahmecharakter des § 1772 Satz 1 Buchstabe b BGB betonen, ist das Landgericht durchweg ausgegangen. Auf Grund der von ihm fehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat es nicht die von dieser Bestimmung geforderte tatsächliche Eingliederung des Beteiligten zu 3) in die Familie der Beteiligten zu 1) und 2) bejahen können, als der Anzunehmende noch minderjährig war. Das Landgericht hat mit Recht ausgeführt, daß eine derartige Aufnahme in die Familie mehr bedeute als eine vormundschaftliche Sorge für einen Vollwaisen. Es hat, ohne das Gesetz zu verletzen, die Integration des Minderjährigen in den Familienverband im Sinne eines Lebensmittelpunktes in psychischer, sozialer und räumlicher Hinsicht gefordert, wobei es zumindest das Fehlen der beiden zuletzt genannten Aspekte feststellen konnte, weil der Beteiligte zu 3) als Minderjähriger zu keinem Zeitpunkt bei den Beteiligten zu 1) und 2) gewohnt hat und von ihnen versorgt worden ist. Die tatsächlichen Grundlagen für seine Würdigung hat das Landgericht vor allem den Beiakten 11 VII 44423 und 11 VII 48256 AG XXX entnehmen können; außerdem hat die Stiefmutter des Beteiligten zu 3) in ihrer Eingabe vom 30. November 1978 dargelegt, daß ihr Stiefsohn bis zum Tode seines Vaters am 22. Februar 1965 in der gemeinschaftlichen elterlichen Wohnung gelebt habe; auch nach dem Tode des Vaters habe der Beteiligte zu 3) weiterhin im Elternhaus gelebt, wobei die Besorgung seiner eigenen Wohnung, die Beköstigung und sonstige Versorgung bis Februar 1972 ununterbrochen durch sie, die Stiefmutter, erfolgt sei. Bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit am 12. Oktober 1967 war der Beteiligte zu 3) nach der fehlerfreien Subsumtion des Landgerichts daher nicht in die Familie der Beteiligten zu 1) und 2) aufgenommen; das ist erst nach seiner Rückkehr aus dem XXX im August 1972 geschehen, also fast fünf Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit.
Die weitere Beschwerde macht demgegenüber geltend, es müsse eine Eingliederung des Beteiligten zu 3) schon als Minderjähriger in den Familienverband der Annehmenden bejaht werden, wobei diese Verbundenheit in folgenden Lebensstationen deutlich werde: Patenschaft des Annehmenden, Einsetzung des Annehmenden vom Vater des Anzunehmenden zum Testamentsvollstrecker und Ersatzerben, Pflegerbestellung des Annehmenden im Erbauseinandersetzungsverfahren aus Anlaß der Wiederverheiratung des Vaters des Anzunehmenden, Einwirkung des Annehmenden auf berufliche Zukunft des Anzunehmenden, Vormundbestellung des Annehmenden und Sorge für eine freiwillige Alkoholentziehungskur des Anzunehmenden, Sorge des Annehmenden als Vormund für die Beziehungen zwischen dem Anzunehmenden und seiner Stiefmutter. Das Gesetz fordert demgegenüber aber, daß der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie der Annehmenden gelebt hat. Dieses Erfordernis füllt der Vortrag der weiteren Beschwerde nicht aus. Zu den Zeiten der aufgezählten Lebensstationen hat der Beteiligte zu 3) vielmehr seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bei seinen Eltern, nach dem Tode der Mutter kurze Zeit beim Vater, nach dessen Wiederverheiratung bei seinem Vater und seiner Stiefmutter und nach dem Tode des Vaters bis zum Eintritt der Volljährigkeit im elterlichen Hause mit seiner Versorgung durch die Stiefmutter gehabt. Die Beschwerdeführer wiederholen im wesentlichen lediglich ihre Auffassung, daß auch ohne eine Aufnahme in den Familienverband des Annehmenden im tatsächlichen Sinne „eine Aufnahme in die Familie“ nach dem Gesetz dann gegeben sei, wenn einem Anzunehmenden durch eine ihm eingeräumte Rechtsstellung eine in jeder Beziehung mögliche Einflußnahme und Entscheidungsbefugnis rechtlicher Art zugestanden hat. Mit Recht hat das Landgericht aber angesichts des klaren Wortlauts von § 1772 Satz 1 Buchstabe b BGB, des offenbarten gesetzgeberischen Willens und des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift einen Analogieschluß abgelehnt und die „Aufnahme in die Familie“ im Sinne dieser Vorschrift als ein tatsächliches und kein rechtliches Verhältnis gewertet.
Die weitere Beschwerde ist unter diesen Umständen zurückzuweisen.
3) Für eine Erstattungsanordnung des Senats hinsichtlich außergerichtlicher Kosten besteht kein Anlaß, da die Beteiligten zu 1) bis 4) nicht in entgegengesetztem Sinne beteiligt sind, sondern gleichgerichtete Interessen vertreten haben.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO. Der Senat hat Anlaß gesehen, auch die Wertfestsetzung zweiter Instanz gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO von Amts wegen zu ändern, wie dies der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 4) angeregt hat. Für den Ausspruch der Annahme eines Volljährigen als Kind ist es bei der Wertbemessung gemäß §§ 98 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO anerkannt, daß zwar in der Regel der Ausgangswert von 5.000.– DM anzunehmen sei, der Geschäftswert aber höher oder niedriger bei großem oder kleinem Vermögen des Annehmenden oder des Anzunehmenden bemessen werden könne (Hartmann, Kostengesetze, 19. Aufl., Anm. 2 zu § 98 KostO; Rohs/Wedewer, KostO, 2. Aufl., Anm. III c zu § 98 und Anm. IV b zu § 30 KostO). Angesichts des erheblichen Vermögens des Beteiligten zu 3) – die letzte Zwischenrechnung des „Vermögenspflegers“ vom 12. März 1979 nennt Vermögenswerte von über 1.200.000.– DM – erscheint es angemessen, den Wert der Beschwerdeinstanzen auf je 50.000.– DM festzusetzen, weil der Gegenstand erster Instanz hier auch das Interesse der Beschwerdeführer verkörpert.