OLG Koblenz 9 WF 607/17

Mai 16, 2021

OLG Koblenz 9 WF 607/17

Kindschaftssache: Gerichtliches Genehmigungserfordernis und anwendbares Recht bei Ausschlagung einer Erbschaft für minderjährige Kinder nach dem Tod eines in Polen verstorbenen Großelternteils

1. Die Frage, ob und in welchen Fällen zur wirksamen Vertretung des Kindes eine behördliche oder gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, unterfällt dem Statut der elterlichen Sorge/Verantwortung.(Rn.14)

2. Ist auf die elterliche Sorge Art. 16 KSÜ anzuwenden, regelt das danach berufene Recht (des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes) gemäß Art. 17 KSÜ die Ausübung der elterlichen Verantwortung und damit den materiell-rechtlichen Inhalt der jeweiligen elterlichen Verantwortung. Dem unterfällt auch die Frage, ob die Eltern für ihr Kind eine Erbschaft ausschlagen dürfen bzw. müssen.(Rn.17)

3. Die Genehmigung einer entsprechenden Ausschlagungserklärung ist hingegen als eigenständige Schutzmaßnahme im Sinne des KSÜ anzusehen. Dies hat zur Folge, dass das befasste Gericht die Genehmigung gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ grundsätzlich nach den Vorschriften seiner lex fori erteilt. Die Fragen des Erfordernisses sowie der materiellen Voraussetzungen einer solchen Genehmigung unterfallen folglich dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Kinder (vgl. Art. 5 Abs. 1 KSÜ sowie Art. 8 Abs. 1 EuEheVO).(Rn.18)

4. Allerdings erlaubt Art. 15 Abs. 2 KSÜ das Absehen von der Anwendung des eigenen Rechts bzw. eine Berücksichtigung des fremden Rechts, wenn nur hierdurch ein wirksamer Schutz des in einem anderen Staat belegenen Vermögens des Kindes erzielt werden kann. Die Praxis der polnischen Gerichte, in jedem Fall die gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung eines Kindes zu verlangen, stellt einen Anwendungsfall dieser Regelung dar.(Rn.20)

5. Allerdings verbleibt es auch bei Anwendung von Art. 15 Abs. 2 KSÜ auf die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung in jedem Fall bei der Anwendbarkeit deutschen Rechts.(Rn.21)

6. Ist ein Kind nur deshalb als Erbe in Betracht gekommen, weil ein Elternteil die Erbschaft zuvor ausgeschlagen hatte, ist fast mit Gewissheit anzunehmen, dass die Erbschaft auch für das nächstberufene Kind ohne Vorteil sein würde und daher eine Benachteiligung des Kindes durch eine Erbausschlagung nicht zu besorgen ist.(Rn.24)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 14. Juni 2017 wird der mit „Negativattest“ überschriebene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Trier vom 1. Juni 2017 aufgehoben.

Die von Frau […] als gesetzliche Vertreterin für […], geboren am […] 2002, sowie für […], geboren am […] 2004, gemäß Niederschrift des Amtsgerichts Trier vom 9. August 2017 (Aktenzeichen: […]) erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach Frau […], geboren am […] 1946 und verstorben am […] 2015, zuletzt wohnhaft in […], Republik Polen, wird familiengerichtlich genehmigt.

Gerichtskosten für das Verfahren beider Instanzen werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die allein sorgeberechtigte Mutter der Betroffenen. Durch Erbausschlagung ihrer Mutter wurde sie Erbin der am 12. Dezember 2015 verstorbenen […], die zuletzt in der Republik Polen wohnhaft war. Am 8. Februar 2017 gab die Antragstellerin vor dem Generalkonsulat der Republik Polen in […] ebenfalls eine Erklärung über die Ausschlagung des Erbes der […] ab; diese Erklärung ging fristgemäß beim zuständigen Nachlassgericht ein.

Infolge der Erbausschlagungserklärung ihrer Mutter kommen nun die Betroffenen als Erben der […] in Betracht. Die Antragstellerin hat dem Amtsgericht Trier gegenüber vorsorglich zum Zwecke der Fristwahrung eine entsprechende Ausschlagungserklärung für die Betroffenen abgegeben. Auch andere Familienmitglieder, zu denen seitens der Antragstellerin kein Kontakt besteht, hatten zuvor die hier in Rede stehende Erbschaft ausgeschlagen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

ihr die Genehmigung für die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft der am […] 2015 in […] (Republik Polen), zuletzt wohnhaft in […] (Republik Polen), verstorbenen […] für ihre als gesetzliche Erben der […] in Betracht kommenden Kinder:

1. […],
2. […],

zu erteilen.

Sie trägt vor,
es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Nachlass der […] überschuldet sei. Der Nachweis dieser Tatsache gestalte sich schwierig und könne nur in einem kostenintensiven Inventurverfahren erbracht werden. Alle ihr bekannten Familienangehörigen gingen indes von einer Überschuldung des Nachlasses aus und hätten aus diesem Grunde die Erbschaft ausgeschlagen. Zudem habe die Erblasserin zuletzt in einer Sozialeinrichtung für die Pflege vermögensloser Menschen gelebt.

Das polnische Recht fordere im Falle einer Erbausschlagung für einen Minderjährigen ausnahmslos die familiengerichtliche Genehmigung der Erklärung. Polnische Gerichte lehnten indes in ständiger Entscheidungspraxis Anträge bezüglich im Ausland wohnhafter Kinder unter Verweis auf ihre internationale und örtliche Unzuständigkeit ab. Gleichzeitig wiesen sie jedoch regelmäßig in ähnlichen Angelegenheiten, in denen aufgrund der Anwendbarkeit ausländischen Rechts lediglich eine notarielle Beurkundung der Erbausschlagung erforderlich gewesen sei, diese als unzulänglich zurück. Auch ein Negativattest werde das zuständige polnische Gericht nicht als Grundlage seiner Entscheidung berücksichtigen, da diese Institution dem polnischen Recht fremd sei.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. Juni 2017 ausgesprochen, dass die Erbausschlagung für die Betroffenen nach der am […] 1946 geborenen und am […] 2015 verstorbenen […] keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Die entsprechende Ausschlagung hat sie während des Beschwerdeverfahrens – am 9. August 2017 – dem Amtsgericht Trier gegenüber erklärt.

II.

Die zulässige – insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte – Beschwerde ist begründet.

Dem verfahrensgegenständlichen Genehmigungsantrag war zu entsprechen; denn dieser ist ebenfalls zulässig und begründet.

Die Erbausschlagung für die Betroffenen nach der am […] 1946 geborenen und am […] 2015 verstorbenen […] bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung. Insoweit ist im vorliegenden Fall nämlich ausnahmsweise polnisches Sachrecht anzuwenden.

Die Frage, ob und in welchen Fällen zur wirksamen Vertretung des Kindes eine behördliche oder gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, unterfällt dem Statut der elterlichen Sorge/Verantwortung (Schäuble, BWNotZ 2016, 5, 7, m.w.N.). Mit Abstand wichtigste Rechtsquelle insoweit ist das Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19. Oktober 2011 (KSÜ), welches in seinem Anwendungsbereich die Kollisionsnormen des EGBGB und im Verhältnis seiner Vertragsstaaten zudem das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) verdrängt (vgl. Schäuble, a.a.O., 8). Es regelt insbesondere sämtliche kollisionsrechtlichen Fragen der elterlichen Verantwortung (= elterliche Sorge, vgl. Schäuble, a.a.O., 9).

Insoweit ist es zwar gemäß seinem Art. 4 f) nicht auf Erbschaften anzuwenden. Erbrechtliche Sachverhalte sollen allerdings nur insoweit vom Anwendungsbereich des KSÜ ausgeschlossen sein, als diese als Hauptfrage zu beurteilen sind, nicht hingegen, soweit im Rahmen eines erbrechtlichen Sachverhalts die vom Erb- und Geschäftsfähigkeitsstatut für zulässig erachtete gesetzliche Vertretung des Kindes zu klären ist (vgl. Schäuble, a.a.O., 9, m.w.N.).

Nichts anderes lässt sich Art. 1 Abs. 2 b) der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) entnehmen (vgl. Staudinger-Hausmann, BGB, Neubearb 2013, Art. 7 EGBGB, Rdnr. 70 f.). Denn die EuErbVO ist hinsichtlich der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen nicht anwendbar. So sind nach der vorzitierten Norm die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Zwar gilt diese Ausnahme ausdrücklich unbeschadet des Artikels 23 Abs. 2 c) EuErbVO sowie des Artikels 26 EuErbVO; diese sind hier aber ohne jeden Zweifel ganz offensichtlich nicht einschlägig. Denn die vorzitierten Regelungen betreffen nur die Aspekte, die sich spezifisch auf die Erbfähigkeit, auf die Testierfähigkeit, auf etwaige Zuwendungsverbote, auf die formelle Höchstpersönlichkeit und die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen sowie auf den subjektiven Tatbestand und etwaige Willensmängel beziehen (vgl. EuGH, NJW 2016, 387, Rdnr. 33; jurisPK Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Eichel, BGB, 8. Aufl. 2017, Art 1 EuErbVO, Rdnr. 32).

Ist auf die elterliche Sorge – wie nach dem Vorstehenden hier – Art. 16 KSÜ anzuwenden, regelt das danach berufene Recht (des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes) gemäß Art. 17 KSÜ die Ausübung der elterlichen Verantwortung und damit den materiell-rechtlichen Inhalt der jeweiligen elterlichen Verantwortung (vgl. Hilbig-Lugani in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. 2016, Art. 17 KSÜ, Rdnr. 4). Dem unterfällt auch die Frage, ob die Eltern für ihr Kind eine Erbschaft ausschlagen dürfen bzw. müssen.

Die Genehmigung einer solchen Ausschlagungserklärung ist hingegen als eigenständige Schutzmaßnahme im Sinne des KSÜ anzusehen (vgl. EuGH, NJW 2016, 387, Rdnr. 31 f.; Schäuble, a.a.O.; jurisPK Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Ludwig, BGB, 8. Aufl. 2017, Art. 25 und 26 EGBGB, Rdnr. 388, m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass das befasste Gericht die Genehmigung gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ grundsätzlich nach den Vorschriften seiner lex fori erteilt.

Die Fragen des Erfordernisses sowie der materiellen Voraussetzungen einer solchen Genehmigung unterfallen folglich dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Kinder (vgl. Art. 5 Abs. 1 KSÜ sowie Art. 8 Abs. 1 EuEheVO und insoweit ergänzend Schäuble, a.a.O., 11 f., m.w.N.; Hilbig-Lugani in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. 2016, Art. 15 KSÜ, Rdnr. 2 f.; Staudinger-Henrich, BGB, Neubearb. 2014, Art. 21 EGBGB, Rdnr. 112; jurisPK Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Ludwig, BGB, 8. Aufl. 2017, Art. 25 und 26 EGBGB, Rdnr. 388 f., m.w.N.; Heilmann-Schweppe, PK-Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, Art. 15 KSÜ, Rdnr. 3, m.w.N.). Anwendbar ist mithin grundsätzlich deutsches Sachrecht; danach wäre der hier angefochtene Negativbescheid des Amtsgerichts grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Allerdings gilt es zu beachten, dass Art. 15 Abs. 2 KSÜ als allgemeine Ausweichklausel (vgl. Staudinger-Pirrung, BGB, Neubearb. 2009, Übersicht Vorbem C-H zu Art 19 EGBGB, Rdnr. G 102) das Absehen von der Anwendung des eigenen Rechts bzw. eine Berücksichtigung des fremden Rechts erlaubt, wenn nur hierdurch ein wirksamer Schutz des in einem anderen Staat belegenen Vermögens des Kindes erzielt werden kann. Die Praxis der polnischen Gerichte, in jedem Fall die gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung eines Kindes zu verlangen, stellt einen Anwendungsfall dieser Regelung dar (vgl. insoweit auch Lagarde, Erläuternder Bericht zum KSÜ, BR-Drs. 14/09, Rdnr. 89). Denn durch diese Entscheidungspraxis kann das ausschlagende Kind im Falle eines überschuldeten Nachlasses – dem Kindeswohl widersprechend – schutzlos gestellt sein. Dies rechtfertigt vorliegend die Anwendung von Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches der Republik Polen mit der Folge einer Genehmigungsbedürftigkeit der hier in Rede stehenden Erbausschlagungen.

Allerdings verbleibt es auch bei Anwendung von Art. 15 Abs. 2 KSÜ auf die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung in jedem Fall bei der Anwendbarkeit deutschen Rechts. Ein Bedürfnis für eine Verfahrensweise nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ besteht insoweit nicht. Bedenkt man nämlich, dass nach deutschem Recht alleiniger Maßstab der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbschaftsausschlagung das Wohl des betroffenen Kindes ist (§ 1697a BGB, vgl. MünchKomm-Huber, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1643, Rdnr. 29 f.), sind Person und Vermögen des Kindes bereits bei Anwendung des entsprechenden deutschen Sachrechts hinreichend geschützt.

Dass die hier verfahrensgegenständlichen Ausschlagungen dem Wohl der betroffenen Kinder entsprechen, vermag der Senat nunmehr in hinreichender Art und Weise festzustellen. Allein die unsubstantiierte Behauptung der Gefahr einer Überschuldung des betreffenden Nachlasses sowie der Umstand, dass bereits andere Familienangehörige die Erbschaft ausgeschlagen haben, reichen insoweit zwar nicht aus. Die Antragstellerin hat indes mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018 weiter unter anderem vorgetragen, alle ihr bekannten Familienangehörigen gingen von einer Überschuldung des Nachlasses aus und hätten aus diesem Grunde die Erbschaft ausgeschlagen. Ferner habe die Erblasserin zuletzt in einer Sozialeinrichtung für die Pflege vermögensloser Menschen gelebt. Dieses neue Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin zudem durch entsprechende anwaltliche Versicherungen ihres Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht (vgl. insoweit MünchKomm-Prütting, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 294, Rdnr. 20, m.w.N.).

In Anbetracht all dieser Umstände in ihrer Gesamtheit ist der Senat davon überzeugt, dass der hier in Rede stehende Nachlass nach der am […] 2015 verstorbenen […] zumindest ohne relevanten Wert ist. Dann aber besteht für den Erben jedenfalls die konkrete und erhebliche Gefahr des Erfordernisses wirtschaftlich unrentabler Aufwendungen, beispielsweise zur Durchführung des antragstellerseits geschilderten kostenintensiven Inventurverfahrens (vgl. Art. 104 § 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches der Republik Polen), sowie darüber hinaus die konkrete und nicht unerhebliche Gefahr einer Überschuldung des Nachlasses. Die Erbschaft bedroht mithin die Vermögen der Betroffenen, sodass die hier in Rede stehenden Ausschlagungen dem Wohl der betroffenen Kinder entsprechen.

Dies gilt im Übrigen umso mehr, als die Betroffenen nur deshalb als Erben in Betracht gekommen sind, weil ihre Mutter – die Antragstellerin – die Erbschaft zuvor ausgeschlagen hatte. In einem solchen Fall ist aber gerade – schon nach der in § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers – fast mit Gewissheit anzunehmen, dass die Erbschaft auch für die nächstberufenen Kinder ohne Vorteil sein würde und daher eine Benachteiligung des Kindes nicht zu besorgen ist, weil der vertretungsberechtigte Elternteil grundsätzlich selbst das dringendste Interesse hatte, die Erbschaft zu erwerben, und deshalb nicht ohne gehörige Prüfung der Sachlage für sich selbst ausgeschlagen haben wird (vgl. Staudinger-Heilmann, BGB, Neubearb. 2016, § 1643, Rdnr. 36, m.w.N.; Heilmann-Fink, PK Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1643 BGB, Rdnr. 11).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.