OLG Koblenz, Beschluss vom 05.10.2020 – 13 WF 652/20

Oktober 2, 2021

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.10.2020 – 13 WF 652/20

Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 06.09.2020 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf bis 500 EURO festgesetzt.

Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie erweist sich jedoch in der Sache als erfolglos. Die amtsgerichtliche Kostenentscheidung hält einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand.

Bei der durch das Amtsgericht nach § 81 Abs. 2 iVm. § 83 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Familiengerichts. Derartige Ermessensentscheidungen überprüft das Beschwerdegericht lediglich auf etwaige Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung. Der Sinn des Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH FamRZ 07, 893; OLG Köln FamRZ 18, 1015; OLG Celle FamRZ 15, 326; OLG Frankfurt FamRZ 13, 1979; OLG Hamm FamRZ 13, 1159; OLG Brandenburg JurBüro 12, 602).

Tritt die Erledigung der Hauptsache während des Verfahrens in erster Instanz ein, verweist § 83 Abs. 2 FamFG auf die Grundsätze des § 81 FamFG. Zur Klärung der Kostenfrage ist nach den bereits im Geltungsbereich des FGG anerkannten Grundsätzen durch das Gericht keine weitere Sachaufklärung zu betreiben. Soweit es für die Frage einer Kostenentscheidung auf die Erfolgsaussichten ankommt, kann sich das Gericht auf eine summarische Prüfung beschränken und insbesondere darauf verzichten, alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen abschließend zu beantworten (BGH NJW 2005, 2385 zu § 91a ZPO; KG FGPrax 2003, 188 zu § 13a FGG). Im Zweifelsfall entspricht es billigem Ermessen, dass alle Beteiligten ihre notwendigen Aufwendungen selbst sowie die Gerichtskosten in Streitverfahren anteilig und in Amtsverfahren nach der gesetzlichen Regelung in §§ 2 ff. KostO, §§ 21 ff. FamGKG tragen (BeckOK FamFG/Weber, 35. Ed. 1.7.2020, FamFG § 83 Rn. 13-15).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht in der angegriffenen Kostenentscheidung in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass sich im Hauptsacheverfahren nicht abschließend aufklären gelassen hat, warum der Antragsgegner seine Zustimmung zum Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nicht bereits vor Antragseingang abgegeben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 40 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 3 FamGKG.

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