G r ü n d e
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Der klagende Landschaftsverband (Kläger) nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht (§ 90 Abs. 1 BSHG) seiner Mutter auf Zahlung von insgesamt 47.096,00 € in Anspruch.
Die Mutter des Beklagten, Frau H. I. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) befindet sich aufgrund einer psychischen Erkrankung seit dem 6. März 1989 in einem Wohnheim für Behinderte des Diakonischen Werkes in C.. Der Kläger trägt seit dem 1. Juli 1993 die Kosten der Betreuung der Hilfeempfängerin im Rahmen der Eingliederungshilfe, wobei die Hilfe seit dem 1. Mai 2002 wegen ungeklärter Vermögensverhältnisse als erweiterte Hilfe gemäß § 29 BSHG gewährt wird. Die Aufwendungen des Klägers betragen täglich 103,21 €, wobei sich die Aufwendungen des Klägers bereits Anfang des Jahres 2003 auf einen Betrag i. H. v. mindestens 300.000,00 € beliefen.
Am 13. Mai 1967 war der Vater der Hilfeempfängerin, Herr F. J. verstorben. Herr J. wurde von der Hilfeempfängerin zu ¼ Anteil, von der Mutter der Hilfeempfängerin, Frau Q. J. i. H. v. ½ Anteil sowie von dem Bruder der Hilfeempfängerin, Herrn K. J. i. H. v. ¼ Anteil beerbt. Nachdem Herr K. J. seinen Erbanteil auf Frau Q. J. übertragen hatte, war diese Erbin zu ¾ und die Hilfeempfängerin Erbin zu ¼. In dem Nachlass befand sich ein Grundstück Gemarkung E., Flur 63, Nr. 121 und 148 mit aufstehendem Wohnhaus. Mit notariellem Vertrag vom 25. Januar 1993 (vgl. Bl. 1 ff. des Anlagenheftes) übertrugen Frau J. und die Hilfeempfängerin, die hierbei von ihrem als Betreuer handelnden Bruder vertreten wurde, in ungeteilter Erbengemeinschaft das Grundstück auf die Söhne der Hilfeempfängerin, den Beklagten und seinen Bruder L.. Diese erhielten den Grundbesitz zu einem je ½ ideellen Anteil. Ausweislich § 2 des Vertrages wurde eine Vergütung für die Übertragung nicht vereinbart, da diese im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommen werde. Allerdings verpflichteten sich der Beklagte und sein Bruder, der Mutter der Hilfeempfängerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB zu gewähren, wobei sich das Wohnungsrecht auf die in dem Erdgeschoss des Hauses gelegene abgeschlossene Wohnung bezog. Darüber hinaus verpflichteten sich der Beklagte und sein Bruder, ihrer Mutter, der Hilfeempfängerin, ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB zu gewähren, wobei sich dieses Wohnungsrecht auf die „im Dachgeschoss des Hauses gelegene abgeschlossene Wohnung“ erstrecken sollte. Der Wert des übertragenen Haus- und Grundbesitzes wurde von den Vertragsparteien ausweislich des Vertrages mit 360.000,00 DM angegeben. Der Jahreswert des Wohnungsrechts der Frau Q. J. wurde mit 3.000,00 DM, der Jahreswert des Wohnungsrechts der Frau H. I. wurde mit 2.400,00 DM angegeben. Die Eintragung des Beklagten und seines Bruders als Eigentümer im Grundbuch erfolgte – nach übereinstimmendem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – am 16. Juni 1993.
Am 6. Mai 2000 verstarb die Mutter der Hilfeempfängerin, Frau Q. J.. Sie wurde von der Hilfeempfängerin und ihrem Bruder K. J. zu je ½ beerbt. Am 13. März 2002 (vgl. Bl. 9 ff. des Anlagenheftes) leitete der Kläger unter Hinweis auf den Übertragungsvertrag vom 25. Januar 1993 u. a. gegen den Beklagten einen Anspruch der Hilfeempfängerin „auf Rückforderung der Schenkung gemäß §§ 528, 812 ff. BGB wegen Verarmung des Schenkers“ auf sich über. Da auch die Zuwendung der Mutter der Hilfeempfängerin, der Frau Q. J., eine Schenkung an den Beklagten darstelle und diese am 6. Mai 2000 verstorben sei, habe die Hilfeempfängerin gegen den Beklagten darüber hinaus einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2325, 2329 BGB. Auch diesen Anspruch leitete der Kläger durch den genannten Bescheid auf sich über. Den von dem Beklagten hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kläger mit Bescheid vom 14. November 2002 (vgl. Bl. 12 ff. des Anlagenheftes) rechtskräftig zurück. In dem Tenor des Widerspruchsbescheids heißt es u. a., dass
„sämtliche Ansprüche der Frau H. I. gegen Ihren Mandanten, Herrn G. I., nach § 2325 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Pflichtteilsergänzungsansprüche“
übergeleitet würden.
Am 11. Mai 2004 haben der Beklagte und sein Bruder das Grundstück zu einem Kaufpreis i. H. v. 175.000,00 € veräußert (vgl. Bl. 28 ff. d. A.). Ausweislich der Feststellungen in dem Tatbestand des angegriffenen Urteils war das Grundstück zu diesem Zeitpunkt noch i. H. v. 19.701,59 € belastet. Nach der Klarstellung beider Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist damit gemeint, dass in dieser Höhe die im Grundbuch eingetragenen Belastungen noch valutierten.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Hilfeempfängerin gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch i. H. v. insgesamt 47.096,00 € habe, der wirksam auf den Kläger übergeleitet worden sei und der sich aus zwei Teilbeträgen i. H. v. 26.912,00 € sowie i. H. v. 20.184,00 € zusammen setze.
In Höhe eines Betrages von 26.912,00 € liege eine Schenkung der Hilfeempfängerin an den Beklagten vor, die diese bzw. nunmehr der Kläger gemäß den §§ 528, 812 ff. BGB zurückverlangen könne. Insoweit hat der Kläger behauptet, dass das Grundstück einen Verkehrswert i. H. v. 235.000,00 € habe. Zur näheren Begründung hat sich der Kläger auf eine „überschlägige Wertermittlung“ der Stadt E. vom 20. September 2002 berufen (vgl. Bl. 18 ff. des Anlagenheftes). Die Stadt E. hat allerdings durch weiteres – von dem Beklagten zu den Akten gereichtes – Schreiben vom 11. August 2003 (vgl. Bl. 70 a f. des Anlagenheftes) diese Wertfestsetzung nach unten auf einen Betrag i. H. v. 205.000,00 € korrigiert, nachdem nunmehr zusätzlich eine Innenbesichtigung durchgeführt worden war. Von dem seiner Auffassung nach maßgeblichen Verkehrswert i. H. v. 235.000,00 € zieht der Kläger den oben genannten Betrag i. H. v. 19.701,59 € ab, so dass ein in Ansatz zu bringender Wert des Hausgrundstückes i. H. v. 215.298,41 € verbleibe. Da die Hilfeempfängerin mit dem Übertragungsvertrag ihren ¼ Anteil von dem Grundstück auf ihre Söhne G. und L. übertragen habe, habe jeder der beiden Brüder 1/8 des vorgenannten Wertes = 26.912,00 € schenkweise erhalten.
Darüber hinaus ergebe sich ein Anspruch der Hilfeempfängerin gegen den Beklagten auf Pflichtteilsergänzung aus dem Erbe von Frau Q. J. gemäß den §§ 2325, 2329 BGB. Frau Q. J. sei zu ¾ an dem Grundstückswert beteiligt gewesen, also mit 161.473,81 €. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Hilfeempfängerin betrage hiervon ¼, also 40.368,45 €. Hiervon wiederum sei dem Beklagten die Hälfte mit 20.184,00 € zu belasten. Nach Auffassung des Klägers ist in dem Widerspruchsbescheid auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2329 BGB auf ihn übergeleitet worden. Die fehlende Nennung des § 2329 BGB beruhe auf einem bloßen Übertragungsfehler.
Der Kläger hat den Beklagten durch Schreiben vom 27. Februar 2003 (vgl. Bl. 26 des Anlagenheftes) zur Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 47.096,00 € bis zum 30. April 2003 aufgefordert und durch ein am 29. April 2003 (vgl. Bl. 5 d.A.) beim Amtsgericht Hagen – Mahnabteilung – eingegangenes Schreiben den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Der Mahnbescheid wurde am 5. Mai 2003 erlassen, konnte aber zunächst an die von dem Kläger angegebene Adresse des Beklagten nicht zugestellt werden. Unter dem 15. Mai 2003 unterrichtete das Mahngericht den Kläger von der Nichtzustellung des Mahnbescheids. Am 23. Juni 2003 ging beim Mahngericht ein weiteres Schreiben des Klägers ein, in dem die neue – zutreffende – Adresse des Beklagten mitgeteilt wurde. Daraufhin ist der Mahnbescheid dem Beklagten am 27. Juni 2003 (vgl. Bl. 6 d.A.) zugestellt worden. Der Beklagte legte hiergegen am 3. Juli 2003 Widerspruch ein. Durch einen am 4. August 2004 bei dem Mahngericht eingegangenen Schriftsatz der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten diese die Abgabe des Verfahrens zur Durchführung des streitigen Verfahrens (vgl. Bl. 9 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 47.096,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger keinen Anspruch gemäß § 528 BGB wirksam auf sich übergeleitet habe, weil Schenker nicht die Hilfeempfängerin, sondern die aus der Hilfeempfängerin und ihrer Mutter bestehende Erbengemeinschaft gewesen sei. Auch auf § 2329 BGB könne der Kläger die Klage nicht stützen, weil ausweislich des insoweit eindeutigen Widerspruchsbescheides lediglich ein Anspruch gemäß § 2325 BGB auf den Kläger übergeleitet worden sei, nicht jedoch ein hier allein in Betracht kommender Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 2329 BGB. Unabhängig davon lägen jedoch auch die Voraussetzungen des § 2329 BGB nicht vor. Es werde bestritten, dass der Nachlass Q. J. wertlos gewesen sei und dass Ansprüche gemäß § 2325 BGB gegen ihre Erben nicht vorhanden seien oder nicht durchsetzbar seien. Im übrigen hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger ist der Verjährungseinrede entgegengetreten. Diese sei jedenfalls im Hinblick auf die vorprozessualen Schreiben des Beklagten vom 1. Dezember 2003 (vgl. Bl. 40 f. d.A. sowie Bl. 58 des Anlagenheftes) sowie vom 9. Januar 2004 (vgl. Bl. 62 AH) rechtsmissbräuchlich, weil er – der Beklagte – ausdrücklich darum gebeten habe, kein gerichtliches Verfahren einzuleiten.
Durch das angegriffene Urteil, das dem Kläger am 16. Februar 2006 zugestellt worden ist, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine Rückforderung der Schenkung gemäß § 528 BGB scheide aus, weil keine Schenkung der Hilfeempfängerin, sondern eine Schenkung durch die nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft vorliege. Eine Überleitung des der Erbengemeinschaft zustehenden Anspruches durch den Bescheid des Klägers vom 14. November 2002 komme nicht in Betracht. Auch bestehe kein Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils aus den §§ 2325, 2326, 2329 BGB. Im Wortlaut des Widerspruchsbescheids finde sich lediglich die Vorschrift des § 2325 BGB, nicht jedoch § 2329 BGB. Der Beklagte sei jedoch nicht Erbe der Frau Q. J..
Mit der am 16. März 2006 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die er durch einen am 18. Mai 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet hat – die Berufungsbegründungsfrist war durch Verfügung vom 13. April 2006 antragsgemäß um einen Monat verlängert worden -, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch in vollem Umfang weiter. Das Landgericht habe zum einen nicht hinreichend berücksichtigt, dass vorliegend eine Teilauseinandersetzung stattgefunden habe. Deshalb könne auch die Erbengemeinschaft Rückforderungsansprüche nicht mehr geltend machen. Der Rückforderungsanspruch stehe vielmehr der Hilfeempfängerin und damit nach Überleitung nunmehr dem Kläger zu. Soweit das Landgericht darüber hinaus einen Anspruch gemäß § 2329 BGB verneint habe, habe es den Widerspruchsbescheid nicht zutreffend ausgelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des LG Köln vom 14. Februar 2006 – 4 O 433/04 – den Beklagten zu verurteilen, an ihn 47.096,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und bezieht sich insoweit in vollem Umfang auf seine erstinstanzlichen Schriftsätze.
Der Senat hat den Parteien durch Beschluss vom 29. Januar 2007 (Bl. 186 f. d.A.) Hinweise erteilt. Hierzu haben die Parteien durch Schriftsätze vom 8. Februar 2007 (Beklagter, Bl. 191 ff. d.A.)) sowie von 20. Februar 2007 (Kläger, Bl. 218 ff. d.A.) Stellung genommen. Der Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28. Februar 2007 einen weiteren Schriftsatz vom 28. Februar 2007 (vgl. Bl. 277 ff. d.A.) überreicht und ergänzend in einem Schriftsatz vom 1. März 2007 (vgl. Bl. 285 ff. d.A.) Stellung genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht (§ 513 Abs. 1 ZPO) in vollem Umfang abgewiesen. Im Hinblick auf den Schenkungsrückforderungsanspruch kann der Kläger Zahlung eines Teilbetrages i. H. v. 19.412,30 € verlangen (nachfolgend unter 2.). Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für den mit der Klage aus abgeleitetem Recht geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch (nachfolgend unter 3.) nicht vor.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Berufungsbegründungsfrist durch den am 18. Mai 2006 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz gewahrt. Die zweimonatige (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Berufungsbegründungsfrist lief im Hinblick auf die am 16. Februar 2006 erfolgte Zustellung des Urteils ursprünglich am 18. April 2006 ab, weil der 16. April 2006 ein Sonntag und der 17. April 2006 Ostermontag war. Durch die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat lief diese erst am 18. Mai 2006 ab. Nur wenn man die Verlängerung bereits von dem Zustellungsdatum (16. Februar 2006) aus berechnen würde, wäre die Berufungsbegründungsfrist bereits am 16. Mai 2006 abgelaufen. Der Bundesgerichtshof hat sich aber gegen die insoweit abweichende Auffassung des OLG Rostock entschieden. Bei Ablauf der unverlängerten Begründungsfrist an einem Sonntag oder allgemeinen Feiertag beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (vgl. BGH NJW 2006, 700 f.)
2. In der Sache hat der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG i. V. m. den §§ 528, 812, 818 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 19.412,30 € nebst Zinsen. Insoweit haben Klage und Berufung Erfolg.
a) Dass ein solcher Anspruch – sein Bestehen vorausgesetzt – wirksam auf den Kläger gemäß § 90 BSHG (vgl. jetzt: § 93 Abs. 1 SGB XII) übergeleitet worden ist, steht zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit wie die Tatsache, dass die von dem Kläger an die Hilfeempfängerin seit dem Jahr 1993 in Höhe von täglich 103,21 € erbrachten Leistungen zumindest den vom Senat zuerkannten Rückforderungsbetrag – deutlich – übersteigen.
b) Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. grundlegend BGHZ 155, 57 ff.) hat die Überleitungsanzeige zur Folge, dass der Sozialhilfeträger mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung erlangt, die der zu Lebzeiten verarmte Schenker hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB innehat. Hierbei erfolgt die Überleitung mit die ordentlichen Gerichte bindender Wirkung und erfasst den Anspruch so, wie er im Zeitpunkt der Überleitung bestanden hat. Die Überleitung des Anspruchs dient der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe und verfolgt den Zweck, beim Sozialhilfeträger die Haushaltslage herzustellen, die bestehen würde, wenn der Dritte – im hier in Rede stehenden Zusammenhang: der Beschenkte – den Anspruch schon früher erfüllt hätte. Hieraus folgt, dass der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch die Überleitungsanzeige des Trägers der Sozialhilfe entsteht, sondern schon mit dem Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers. Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist daher für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich (BGH, a.a.O.).
c) Vorliegend bestand bereits im Zeitpunkt der Überleitung dem Grunde nach ein Rückforderungsanspruch der Hilfeempfängerin gegen den Beklagten gem. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB.
aa) Die Hilfeempfängerin hat dem Beklagten gem. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB etwas geschenkt, ist also „Schenker“ im Sinne der genannten Vorschrift. Das Landgericht hat zwar zutreffend dargelegt, dass von einer Übertragung des Erbanteils der Hilfeempfängerin am Nachlass gemäß § 2033 Abs. 1 BGB nicht ausgegangen werden kann. In gleicher Weise zutreffend und unmittelbar aus dem Gesetz ableitbar ist der Hinweis des Landgerichts, dass ein Miterbe alleine über einzelne Vermögensgegenstände nicht verfügen kann (§ 2033 Abs. 2 BGB). Dies ändert jedoch nichts daran, dass jedenfalls auch die Hilfeempfängerin den ihr zusammen mit ihrer Mutter zustehenden Grundstücksanteil an den Beklagten und seinen Bruder verschenkt hat. Damit ist aber der Anwendungsbereich des § 528 Abs. 1 BGB eröffnet.
(1) Mit der Vorschrift des § 528 BGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Interessen des Beschenkten zurücktreten müssen, wenn auf Seiten des Schenkers eine Notsituation dergestalt eintritt, dass er nicht einmal in der Lage ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen Verwandten bzw. Ehegatten/Lebenspartner zu erfüllen. Insoweit wird dem Beschenkten zugemutet, sein Geschenk an den Schenker zurückzugeben, wobei seine Haftung dadurch gemildert wird, dass die Rückgabeverpflichtung nur nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zu erfolgen hat. Soweit der Beschenkte nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB), scheidet auch seine Herausgabepflicht aus. Auf der anderen Seite muss in der Person des Schenkers gerade durch die schenkweise Zuwendung eine Minderung seines Vermögens eingetreten sein. Diese Ausgangssituation des § 528 Abs. 1 BGB kann jedoch auch dann auftreten, wenn – wie hier – eine Erbengemeinschaft einen Vermögensgegenstand an einen Dritten verschenkt und nach Vollzug der Schenkung einer der beiden Miterben verarmt. Auch wenn es sich bei der Erbengemeinschaft um ein Sondervermögen handelt, ist dieses Sondervermögen nicht vergleichbar einer juristischen Person derart verselbständigt, dass von einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Erbengemeinschaft ausgegangen werden könnte (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 3389 zur Abgrenzung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft und jüngst BGH NJW 2006, 3715 zur Abgrenzung zur Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft). Vielmehr verbleibt es dabei, dass das Sondervermögen den Erben zur gesamten Hand zusteht. Wenn deshalb das Gesamthandsvermögen geschmälert wird, reduziert sich gleichzeitig auch das Vermögen der Miterben. Die von § 528 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Vermögensminderung liegt deshalb auch bei einer Schenkung durch eine Erbengemeinschaft vor.
(2) Wenn man demgegenüber bei der Schenkung durch eine Erbengemeinschaft ausschließlich dieser einen Rückforderungsanspruch zubilligen wollte, würde dies zu wertungsmäßig nicht nachvollziehbaren Ergebnissen bzw. zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen führen. So würde sich zunächst die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen bei dem Abstellen auf die Erbengemeinschaft als Schenker ein Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB überhaupt in Betracht kommen könnte. Würde man verlangen, dass beide Miterben verarmt sind i. S. d. § 528 Abs. 1 BGB, würde dies dem Schutzzweck des § 528 Abs. 1 BGB widersprechen, da in diesem Falle bei einer bloßen Verarmung eines Miterben dieser die Schenkung nicht zurück verlangen könnte, obwohl sie – auch – aus seinem Vermögen getätigt wurde. Der Beschenkte würde auf der anderen Seite auch nicht unangemessen benachteiligt, weil er bei einer bloßen Verarmung eines Miterben nicht verpflichtet wäre, das gesamte Geschenk herauszugeben, sondern nur wertmäßig in Höhe des Geschenkanteils des verarmten Miterben. Würde man stattdessen Verarmung beider Miterben verlangen, würde der Beschenkte entgegen der Intention des § 528 Abs. 1 BGB geschützt, obwohl es ihm zumutbar wäre, aufgrund der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Schenkers ein Teil des Geschenks zurückzugeben.
(3) Ebensowenig interessengerecht wäre es, wenn bei einer Schenkung durch eine Erbengemeinschaft und der Verarmung nur eines Miterben dieser Miterbe Herausgabe des Geschenks an die Erbengemeinschaft verlangen könnte. Dieser Auffassung scheint das Landgericht in dem angegriffenen Urteil zuzuneigen. Diese Lösung wäre jedoch aus einem doppelten Grunde ungerecht: Zum einen würde der nicht verarmte Schenker entgegen dem Schutzzweck des § 528 Abs. 1 BGB an der Rückgabe des Geschenks partizipieren. Wenn nämlich das Geschenk an die Erbengemeinschaft zurückgewährt würde, wäre dieses Geschenk auch im Rahmen der Auseinandersetzung zu berücksichtigen mit der weiteren Folge, dass dem nicht verarmten Miterben ein entsprechender Anteil an dem Geschenk zukommen würde, obwohl in seiner Person die Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 BGB überhaupt nicht vorliegen. In gleicher Weise ungerecht wäre es aus Sicht des Beschenkten, das gesamte Geschenk herauszugeben, obwohl nur einer der Schenker verarmt ist und deshalb berechtigterweise Rückgabe des Geschenks verlangen kann. Eine ungerechtfertigten Privilegierung eines Schenkers würde deshalb einhergehen mit einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Beschenkten.
(4) Es entspricht deshalb alleine dem Schutzzweck des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass bei der Verarmung eines Miterben dieser in Gestalt eines Wertersatzanspruches Rückgabe des Geschenks insoweit verlangen kann, als er aus seinem Vermögen dem Beschenkten einen Vermögenswert zugewendet hat. Nur bei einer solchen Interpretation des § 528 Abs. 1 BGB wird den berechtigten Interessen aller Beteiligten angemessen Rechnung getragen. Der nicht verarmte Miterbe erhält nichts zurück, während der verarmte Miterbe in Höhe seines Vermögensverlustes Rückgabe verlangen kann. Der Beschenkte wird nicht unverhältnismäßig belastet, weil er das Geschenk nur im Hinblick auf den von dem verarmten Miterben zugewandten Vermögensteil zurückgewähren muss. Die hiernach aufgrund des Schutzzweckes des § 528 Abs. 1 BGB geforderte Auslegung des Gesetzes lässt sich auch ohne Weiteres mit dessen Wortlaut vereinbaren. Schenker sind bei einer Schenkung durch die Erbengemeinschaft beide Erben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Damit kommt aber sowohl dem verarmten als auch dem nicht verarmten Miterben die Eigenschaft als Schenker zu.
bb) Die Hilfeempfängerin war im hier entsprechend den obigen Ausführungen maßgeblichen Zeitpunkt der Sozialhilfegewährung ab 1993 auch nicht imstande, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 155, 57;59; BGH NJW 2005, 670), der der Senat folgt, kommt es für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Schenkers in den hier in Rede stehenden Fällen, in denen ein Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht den Anspruch des Schenkers aus § 528 BGB gegen den Beschenkten geltend macht, allein auf dessen Einkommens- und Vermögenslage im Zeitpunkt der Bewilligung der Sozialhilfe an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1999 (NJW 2000, 728 ff.). Deshalb kann sich der Beschenkte nicht damit verteidigen, dass der Schenker nach Beantragung und Gewährung von Sozialhilfe wieder über Einkommen oder Vermögen verfügt hat. Vorliegend trägt der Kläger schon seit Mitte 1993 die Kosten der Unterbringung der Hilfeempfängerin. Allein dies spricht schon eindeutig dafür, dass die Hilfeempfängerin außerstande war, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten (vgl. auch BGH NJW 1996, 987). Demgegenüber fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sie schon im damaligen Zeitpunkt in der Lage war, die Kosten der Unterbringung in vollem Umfang selbst zu tragen. Der Beklagte verweist lediglich darauf, dass die Hilfeempängerin im Zeitpunkt der Überleitung des Anspruchs am 13.3.2002 Miteigentümerin von Grundbesitz gewesen sei. Ein Jahr später habe sie noch ein Vermögen von 9.602,14 EUR gehabt. Eine Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaften nach dem Großvater bzw. der Großmutter des Beklagten sei – soweit ersichtlich – zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt gewesen. Auch wenn die Hilfeempängerin hiernach noch über Vermögen in der genannten Höhe verfügt(e), ist nichts dafür ersichtlich, dass sie bereits seit 1993 in der Lage gewesen wäre, die täglichen Kosten in Höhe von rund 100 € in vollem Umfang zu tragen. Selbst wenn sie noch über ein Vermögen in Höhe von 20.000,00 € verfügt hätte, wäre dieses bereits nach rund sieben Monaten aufgebraucht gewesen. Jedenfalls hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Hilfeempfängerin seit über 10 Jahren gewährte Sozialhilfe nicht einmal in Höhe des hier allein relevanten Betrages von 19.412,30 € zu Recht, d.h. aufgrund einer tatsächlich bestehenden Bedürftigkeit gezahlt worden ist.
d) Der Höhe nach kann der Kläger allerdings nicht die mit der Klage geltend gemachten 26.912,00 € verlangen, sondern lediglich 19.412,30 €. Da der Beklagte und sein Bruder das Grundstück durch den notariellen Vertrag vom 11. Mai 2004 (vgl. Bl. 28 ff. d. A.) veräußert haben, kann der Kläger von vorneherein nur Wertersatz gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 818 Abs. 2 BGB verlangen. Dies wäre allerdings auch dann der Fall, wenn der Beklagte und sein Bruder das Grundstück nicht veräußert hätten. Bei nicht teilbaren Gegenständen ist der Anspruch gemäß § 528 BGB von vorneherein auf Zahlung des entsprechenden Wertteils des Geschenkes gerichtet (vgl. nur BGH NJW 1986, 1606 [1607]).
aa) Zu ersetzen ist hiernach grundsätzlich der objektive Verkehrswert des Grundstückes, wobei eine Aufteilung auf den Beklagten und seinen Bruder erforderlich ist. Ist ein Bereicherungsanspruch gegeben und treten – wie hier – die Voraussetzungen des § 818 Abs. 2 BGB erst später ein, ist für die Wertermittlung der Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit der Herausgabe maßgebend (vgl. BGH NJW 2006, 2847 [2851]; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, § 818 Rdn. 19). Wenn der Bereicherungsschuldner den Gegenstand – hier das Grundstück – unterhalb des Verkehrswertes veräußert und insoweit ein Verlust erlitten hat, ist seine Bereicherung in diesem Umfang gemäß § 818 Abs. 3 BGB weggefallen. Wenn er demgegenüber bei der Veräußerung einen Gewinn erzielt hat, d. h. mehr erlöst hat, als die Sache objektiv wert ist, beschränkt sich der Wertersatzanspruch auf den objektiven Verkehrswert (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., § 818 Rdn. 18).
bb) Vorliegend steht fest, dass der Verkehrswert des veräußerten Grundstückes jedenfalls höher war als der von dem Beklagten und seinem Bruder erzielte Kaufpreis i. H. v. 175.000,00 €. Nach dem von dem Beklagten vorgelegten Verkehrswertgutachten der W. GmbH vom 11. Februar 2004 (vgl. Bl. 39 ff. des Anlagenheftes) betrug der Verkehrswert 185.000,00 €. Auf der Grundlage des Schreibens der Stadt E. vom 20. September 2002 (vgl. Bl. 18 ff. des Anlagenheftes ) ergibt sich ein Verkehrswert i. H. v. 235.000,00 €. Schließlich errechnet sich auf der Grundlage des weiteren Schreibens der Stadt E. vom 11. August 2003 (vgl. Bl. 70 A ff. des Anlagenheftes) ein Verkehrswert i. H. v. 205.000,00 €. Hieraus folgt, dass der Beklagte und sein Bruder das Grundstück mit Verlust veräußert haben und nur noch insoweit bereichert sind, als ihnen der Kaufpreis i. H. v. 175.000,00 € zugeflossen ist. Von dem hiernach dem Bereicherungsanspruch zugrunde zu legenden Betrag i. H. v. 175.000,00 € sind die unstreitigen Lasten i. H. v. 19.701,59 € in Abzug zu bringen. In diesem Umfang reduziert sich das Geschenk an den Beklagten und seinen Bruder, weil sie insoweit eine Gegenleistung erbracht haben. Damit verbleibt als Ausgangswert ein Betrag i. H. v. 175.000,00 € – 19.701,59 € = 155.298,41 €. Von diesem Gesamtwert der Schenkung beider Miterben an beide Söhne (Beklagten und Bruder) hat die Hilfeempfängerin wertmäßig ¼ und damit 38.824,60 € dem Beklagten und dessen Bruder zugewandt. Da der Beklagte und dessen Bruder das Eigentum an dem Grundstück i. H. v. jeweils ½ erhalten haben, beläuft sich die Schenkung der Hilfeempfängerin an den Beklagten auf einen Betrag i. H. v. 19.412,30 €.
e) Dem Zahlungsanspruch des Klägers steht die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht entgegen. Hierfür kann dahinstehen, wann genau für den hier zu prüfenden Anspruch gem. § 528 BGB die Verjährung zu laufen begonnen bzw. wann genau die Verjährungsfrist abgelaufen wäre, da der Kläger jedenfalls rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hat.
aa) Nach altem Verjährungsrecht unterlag der Anspruch gem. § 528 BGB der Regelverjährung des § 195 BGB a.F. von 30 Jahren. Da als frühestmöglicher Verjährungsbeginn der Abschluss des Schenkungsvertrages vom 25. Januar 1993 in Betracht kommt, wäre der Anspruch deshalb nach altem Recht nicht vor Ablauf des 25. Januar 2023 verjährt.
bb) Da aber diese Verjährungsfrist länger ist als die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht – die Regelverjährungfrist beträgt nunmehr gem. § 195 BGB n.F. nur noch 3 Jahre, – gilt gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB neues Verjährungrecht mit der Maßgabe, dass die neue Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird. Hierbei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei dem hierin Rede stehenden Wertersatzanspruch nicht um einen Anspruch i.S..d § 196 BGB handelt, für den ohnehin eine zehnjährige Verjährungsfrist gelten würde. Stellt man auf die Regelverjährung nach neuem Recht ab, wäre diese mit dem 31. Dezember 2004 abgelaufen.
cc) Der Kläger hat jedoch rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen. Hierfür kann dahinstehen, ob die jedenfalls durch die am 27. Juni 2003 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingetretene Verjährungshemmung möglicherweise gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB durch ein Nichtbetreiben des Klägers ihre Wirkungen verloren hat, wie der Beklagte meint. Indem nämlich der Kläger durch den am 4. August 2004 und damit noch vor dem frühestmöglichen Verjährungablauf (31.12.2004) bei dem Mahngericht eingegangenen Antrag die Durchführung des streitigen Verfahrens begehrt hat, ist das Verfahren i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB weiter betrieben und damit erneut gehemmt worden. Diese Hemmung dauert auch derzeit noch an.
f) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen der von dem Beklagten auf § 529 Abs. 2 BGB gestützten Einrede nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Der Hinweis des Beklagten, es sei zum Zeitpunkt „der Geltendmachung des Anspruchs“ im Jahre 2003 noch Student gewesen, ist rechtlich unerheblich, da er nichts über seine derzeitige Vermögenssituation aussagt. Erfolgversprechend ist eine Einrede gem. § 529 Abs. 2 BGB nur dann, wenn der Beschenkte ernsthaft damit rechnen muss, dass er bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen eigenen angemessenen Unterhalt zur Verfügung hat (vgl. hierzu nur MünchKomm zum BGB/Kollhosser, 4. Aufl. 2004, § 529 Rdn. 4). Hierzu fehlt es jedoch an entsprechendem Vortrag des Beklagten. Hierauf hat der Senat auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
g) Der zuerkannte Zinsanspruch ist gem. §§ 288 Abs. 1 , 286 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Soweit der Kläger hiervon abweichend Verzinsung bereits ab dem 1. April 2003 verlangt, hat er unberücksichtigt gelassen, dass in der Zahlungsaufforderung vom 27. Februar 2003, die als befristete Mahnung zu qualifizieren ist, eine Zahlungsfrist bis zum 30. April 2003 gesetzt worden ist, so dass vor diesem Zeitpunkt kein Verzug eingetreten sein kann.
3. Soweit der Kläger darüber hinaus aus übergeleitetem Recht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß den §§ 2325, 2329 BGB in Höhe eines Betrages von 20.184,00 € geltend macht, hat das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
a) Allerdings folgt die Unbegründetheit der Klage nach Auffassung des Senats nicht bereits aus den vom Landgericht dargelegten Gründen. Zutreffend ist lediglich, dass in dem Widerspruchsbescheid vom 14. November 2002 die Vorschrift des § 2329 BGB nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Aus dem Sinn– bzw. Gesamtzusammenhang des Verwaltungsaktes ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Angabe des § 2329 BGB lediglich versehentlich unterblieben ist. In dem Widerspruchsbescheid finden sich keine Ausführungen dazu, warum in Abweichung von dem Ausgangsbescheid nunmehr Ansprüche gegen den Beschenkten i. S. d. § 2329 BGB nicht von der Überleitungsanzeige erfasst werden sollte. Eine irgendwie geartete Differenzierung zwischen Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen den Erben (§ 2325 BGB) und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB) findet sich weder in dem Ausgangsbescheid noch in dem Widerspruchsbescheid. Da der Widerspruch zurückgewiesen worden ist, wurde der Ausgangsbescheid mit dem hier aufgeführten Anspruch gem. § 2329 BGB bestätigt.
b) Im Ergebnis kommt es jedoch nicht darauf an, ob von der Überleitungsanzeige auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch i. S. d. § 2329 Abs. 1 BGB erfasst wird. Auch wenn man Hiervon zu Gunsten des Klägers ausgeht, hat er die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage trotz entsprechender Hinweise des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 29. Januar 2007 sowie in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend vorgetragen. Insoweit ist seine Darlegungslast nicht etwa dadurch eingeschränkt, dass er den Anspruch nur aufgrund einer Überleitungsanzeige geltend macht und möglicherweise über keine weiteren Informationen verfügt. Vielmehr muss er in gleicher Weise vortragen, wie wenn die Hilfeempfängerin selbst Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 BGB von dem Beklagten verlangen würde. Der Kläger verweist insoweit darauf, dass der Verkehrswert des Grundstückes i. H. v. 235.000,00 € betragen habe, an dem die Erblasserin Frau Q. J. mit ¾, also mit 161.473,81 € beteiligt sei. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch betrage hiervon ¼, also 40.368,45 €, hiervon wiederum sei den Beklagten die Hälfte mit 20.184,00 € zu belasten. Dieser Vortrag genügt nicht.
aa) Eine nachvollziehbare Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches gemäß § 2329 Abs. 1 BGB setzt ebenso wie die Vorschrift des § 2325 Abs. 1 BGB Klarheit über den Nachlasswert voraus. Die Pflichtteilsergänzung berechnet sich gemäß § 2325 BGB grundsätzlich in der Weise, dass der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung den Betrag verlangen kann, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Wenn jedoch der Nachlasswert nicht bekannt ist, ist auch eine dahingehende Berechnung nicht möglich. Da der Anspruch gemäß § 2329 Abs. 1 BGB wiederum subsidiär gegenüber dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben ist („soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist“…), lässt sich auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht zutreffend berechnen. Daran ändert auch der ergänzende Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. Februar 2007 nichts. Der Hinweis darauf, dass der Nachlass der Erblasserin (Frau Q. J.) wertlos gewesen sei, ist substanzlos. Es fehlt nach wie vor an einer nachvollziehbaren Darlegung sämtlicher Aktiva und Passiva des Nachlasses. Der Kläger nennt lediglich einzelne Positionen (Anteil an Grundstücken, Darlehensverbindlichkeiten), ohne den Nachlass vollständig aufzulisten.
bb) Darüber hinaus ist gemäß § 2326 Satz 2 BGB der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung ausgeschlossen, soweit der Wert des Mehrhinterlassenen reicht, wenn – wie hier – dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen worden ist. Vorliegend waren die Hilfeempfängerin und ihr Bruder im Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter die einzigen leiblichen Abkömmlinge, so dass sie die Mutter zu je ½ als gesetzliche Erben beerbt haben. Demgegenüber kann die Hilfeempfängerin als Pflichtteil nur ¼ verlangen. Da die Hilfeempfängerin mithin mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhalten hat, nämlich den vollen gesetzlichen Erbteil, muss auch die Anrechnungsbestimmung des § 2326 Satz 2 BGB in die Berechnung mit einbezogen werden. Wie hoch der Erbanteil der Hilfeempfängerin war, teilt der Kläger nicht mit.
cc) Schließlich sind auch die Angaben des Klägers zu dem vermeintlichen Verkehrswert des verschenkten Grundstückes unzureichend. Zum einen bezieht sich der Kläger zum Beleg dafür, dass der Verkehrswert 235.000,00 € betragen habe, auf eine lediglich vorläufige Wertangabe der Stadt E., lässt aber unberücksichtigt, dass die Stadt E. ihrerseits die Wertangabe durch das ergänzende Schreiben vom 11. August 2003 nach unten auf einen Betrag i. H. v. 205.000,00 € reduziert hat. Darüber hinaus ist auch das in § 2325 Abs. 2 BGB normierte Niederstwertprinzip nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Kläger hat auf den entsprechenden Einwand des Beklagten und den Hinweis des Senats lediglich darauf verwiesen, dass zwischen der Schenkung und dem Erbfall kein Wertzuwachs erfolgt sei. Hierbei lässt er die Möglichkeit unberücksichtigt, dass der Grundstückswert zwischenzeitlich gefallen ist. Es fehlt deshalb zumindest an hinreichenden Angaben dazu, welchen Wert das Grundstück im Zeitpunkt des Erbfalles (6. Mai 2000) gehabt hat. Der Antrag des Klägers, zu dem Verkehrswert des Grundstücks ein Sachverständigengutachten einzuholen, vermag den in tatsächlicher Hinsicht unzureichenden Vortrag nicht zu ersetzen.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vorm 23. März und vom 26. März 2007 geben zu einer abweichenden Beurteilung oder zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung. Abgesehen davon, dass der Senat dem Kläger ausreichende Hinweise vor und in der mündlichen Verhandlung erteilt hat, scheitert ein Pflichtteilsergänzungsanspruch jedenfalls an der unzureichenden Darlegung des Nachlasswertes und der fehlenden Berücksichtigung des § 2326 Satz 2 BGB.
c) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von dem Beklagten auch gegen den Anspruch aus § 2329 BGB erhobene Einrede der Verjährung unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. Februar 2007 nicht durchgreift. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB) verjährt gem. § 2332 Abs. 2 BGB in drei Jahren von dem Erbfall an. Diese Vorschrift hat durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz keine Änderung erfahren. Da Frau Q. J. am 6. Mai 2000 verstorben ist, lief die Verjährung deshalb mit dem 6. Mai 2003 ab. Die von dem Kläger nunmehr erstmalig vorgelegte Schreiben, die von dem Beklagten nicht bestritten worden sind und bereits deshalb auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. nur BGH NJW 2005, 291), belegen eindeutig, dass zwischen den Parteien zeitnah nach der Überleitungsanzeige (13.2.2002) und damit bereits deutlich vor Eintritt der Verjährung (6.5.2003) Verhandlungen schwebten, die gem. § 203 BGB – die Vorschrift ist gem. der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbar – zu einer Hemmung der Verjährung führten. Da der Begriff der Verhandlungen weit auszulegen ist und nach der Geltendmachung des Anspruchs jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen genügt, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird (vgl. nur Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 203 Rdnr. 2 m.w.Nw.), begannen die Verhandlungen mit dem Schreiben vom 14.4.2003 und endeten jedenfalls nicht vor dem Zugang des Schreibens des Klägers vom 21.4.2004, in dem er für den Fall der Nichtzahlung die Erhebung der Klage ankündigte. Da sich wegen der Hemmung die Verjährungsfrist um mindestens ein Jahr verlängerte (vgl. § 209 BGB), lief die Verjährungsfrist frühestens im Mai 2004 ab. Die Zustellung des Mahnbescheids war indessen bereits am 27. Juni 2003 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.
4. a) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO (Kosten) sowie den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).
b) Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Beurteilung des Streitfalles beruht nur auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden konkreten Einzelfalles.
Berufungsstreitwert: 47.096,00 €