OLG Köln, 2 U 37/06 -Rückforderung Schenkung, §§ 528, 812 ff. BGB wegen Verarmung des Schenkers

Juli 23, 2017

Oberlandesgericht Köln, 2 U 37/06

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Februar 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 433/04 – teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.412,30 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Beklagte i. H. v. 59 % und der Kläger i. H. v. 41 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

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