OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2016 – 9 U 154/15

November 11, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2016 – 9 U 154/15

Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.08.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 33/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 16.778,61 € festgesetzt.

Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 07.01.2016 Bezug genommen. An der dort geäußerten Auffassung hält der Senat uneingeschränkt fest. Das ergänzende Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 15.02.2016, welches sich im Wesentlichen in der Wiederholung der eigenen bereits dargelegten Rechtsansicht erschöpft, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung.

Ergänzend ist nur folgendes anzumerken:

Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zur Bestimmung des Rechtsschutzfalls heranzuziehen sei, widerspricht eindeutig der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In der bereits mehrfach erörterten Entscheidung vom 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich und unmissverständlich zwischen der fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht und der nach seiner Ausübung erfolgten Weigerung des Vertragspartners, das Widerrufsrecht anzuerkennen, unterschieden. Allein letzterer Gesichtspunkt sei zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles maßgeblich, wenn der Versicherungsnehmer, auf dessen Vortag allein abzustellen sei, die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages ohne Erfolg verlange. Der Versicherungsnehmer verfolge letztlich einen Bereicherungsanspruch, der überhaupt erst mit der Ausübung des Widerrufsrechts entstanden sein könne.

Stehen Ansprüche aufgrund eines ausgeübten Widerrufsrechts selbständig neben sonstigen Ansprüchen wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung, kann auch ein „einheitlicher Gefahrverwirklichungsvorgang“ nicht angenommen werden. Dies liegt auch deswegen auf der Hand, weil zur Zeit der fehlerhaften Belehrung die tatsächliche Ausübung des Widerrufsrechts noch völlig ungewiss ist und erst in deutlichem Zeitabstand erfolgen kann. Die Klägerin verfolgt einen Bereicherungsanspruch, der erst mit Ausübung ihres – vermeintlichen – Widerrufsrechts entstanden sein kann

Die Ausführungen der Beklagten zu dem prozentualen Anteil der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen und dem Schreiben der H mbH, sind rechtlich irrelevant.

Schließlich ist die von der Beklagten erwogene Möglichkeit einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrages insgesamt unbeachtlich, weil weder die Klägerin noch die Darlehensgeberin sich auf eine solche Unwirksamkeit berufen. Entsprechende Erwägungen liegen jenseits des maßgeblichen Tatsachenvortrags.

Nach alldem greift der Vorvertragseinwand der Beklagten nicht.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beklagten wiederholt aufgeworfene Rechtsfrage ist höchstrichterlich entschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

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