OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2017 – 19 U 126/16

Oktober 31, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2017 – 19 U 126/16

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.8.2016 (37 O 256/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Rubrum dahingehend berichtigt wird, dass der Nachname der Beklagten wie aus dem Rubrum des vorliegenden Beschlusses ersichtlich lautet, und sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.

II.

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 26.1.2017 verwiesen:

Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Euskirchen vom 2.5.2016 zu Recht verworfen. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Die Vollstreckungsbescheide wurden den Beklagten am 4.5.2016 wirksam zugestellt, so dass die Einspruchseinlegung am 7.6.2016 verspätet war. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass sie am 4.5.2016 tatsächlich nicht in L wohnten, so dass dort keine Zustellung gemäß §§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 180 ZPO erfolgen konnte, können sie sich jedenfalls nach Treu und Glauben nicht auf einen etwaigen Zustellungsmangel berufen.

Wer sich nach außen den Anschein gibt, an einem bestimmten Ort eine Wohnung zu haben, somit einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt herbeigeführt hat, muss dies auch bei einer Zustellung gegen sich gelten lassen, wenn nicht die wirkliche Wohnung oder die tatsächlichen Verhältnisse bekannt sind (vgl. Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 178 ZPO Rn 7 m.w.N.). Daher ist Wohnung etwa auch die zur Verschleierung der (tatsächlichen) Wohnung vorgetäuschte (falsche) Wohnadresse, unter der Post abgeholt wird, sowie die in einem postalischen Nachsendeauftrag benannte neue (nicht nur befristete) Wohnanschrift (Zöller/Stöber, a.a.O. m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben müssen sich die Beklagten so behandeln lassen, als hätten sie am 4.5.2016 in dem Haus gewohnt, an dem bis zum 3.6.2016 ein mit ihrem Nachnamen beschrifteter Briefkasten vorhanden war. Mangels Hinweises auf den nach Darstellung der Beklagten eingeschränkten Bestimmungszweck des – außerhalb des Hauses angebrachten – Briefkastens wurde dadurch zumindest für Außenstehende, etwa den mit der Zustellung beauftragten Postbediensteten, der Rechtsschein begründet, dass die Beklagten in dem Haus wohnten. Konkrete Anhaltspunkte, die nach außen darauf hindeuteten, dass es sich lediglich um einen internen Kommunikationsweg mit ihren Mietern handelte, wies der Briefkasten selbst nach dem Vorbringen der Beklagten nicht auf. Danach gab es auch keine äußerlich erkennbaren Hinweise darauf, dass keine regelmäßige Leerung des Briefkastens erfolgte, zumal dieser offenbar selbst am 3.6.2016, als die Beschriftung entfernt wurde und die Beklagten – wohl – die zugestellten Schriftstücke vorgefunden haben, nicht überfüllt war.

Entgegen dem von den Beklagten verfochtenen Standpunkt ist die Klägerin nicht ihrerseits gehindert, sich auf die Wirksamkeit der Zustellung zu berufen, da es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass ihr Geschäftsführer von den Beklagten über die tatsächlichen Wohnverhältnisse informiert wurde. Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagten den per email übersandten Unterlagen, die ebenfalls die Adresse aufwiesen, unter der die Mahn- und Vollstreckungsbescheide zugestellt wurden, nicht mit Korrekturwünschen entgegen getreten sind und auch im Prozess weder substantiiert dargelegt noch Beweis dafür angetreten haben, dass und ggf. in welcher Weise die Klägerin solche Informationen erhalten haben soll. Entsprechendes wird auch in der Berufungsbegründung nicht nachgeholt, so dass sich die Frage einer eventuellen Verspätung (vgl. § 531 Abs. 2 ZPO) nicht stellt.

Schließlich hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die geringfügige Falschbezeichnung bei der Adresse („Zum N 30“ statt „Im N 30“) unschädlich ist, weil hierdurch die zweifelsfreie Zuordnung nicht in Frage gestellt wird (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 50-58 ZPO Rn 7 m.w.N.). Dies auch in Bezug auf die Namensbezeichnung („A“ statt „A2“).

Auf die in der Sache erhobenen Einwände der Beklagten, insbesondere gegen die Passivlegitimation des Beklagten zu 2), kommt es nach dem Vorstehenden ebenso wenig an wie auf die Schlüssigkeit des Klägervortrags zu der rechtskräftig titulierten Forderung.

Die dagegen mit Schriftsatz der Beklagten vom 21.2.2017 erhobenen Einwände veranlassen den Senat auch nach nochmaliger Prüfung nicht zu einer abweichenden Beurteilung:

Nach wie vor kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin bekannt war, dass es sich bei der im Verfahren auf Erlass der Mahn- und Vollstreckungsbescheide angegebenen Adresse nicht um die Wohnanschrift der Beklagten handelte. Dies ergab sich insbesondere nicht aus den Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 1.8.2016. Abgesehen davon, dass die Klägerin der dortigen Darstellung mit Schriftsatz vom 23.8.2016 entgegen getreten ist, haben die Beklagten – wie bereits im Beschluss vom 26.1.2017 ausgeführt – nicht konkret dargelegt, dass und ggf. in welcher Weise die Klägerin über ihre tatsächlichen Wohnverhältnisse in Kenntnis gesetzt worden sein soll. Auch im Schriftsatz vom 21.2.2017 berufen sich die Beklagten im Wesentlichen darauf, dass ihres Erachtens insofern Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, tragen aber nichts zu ausdrücklichen Hinweisen vor, derer es jedoch im Hinblick auf den unstreitig per email unter Angabe der Adresse in L und nach Darstellung der Klägerin auch über den in Rede stehenden Briefkasten erfolgten Schriftverkehr ohne Änderungswünsche der Beklagten bedurft hätte. Danach notwendige explizite Informationen über die tatsächlichen Wohnverhältnisse ergeben sich schließlich auch nicht aus den Anlagen zum Schriftsatz vom 21.2.2017, so dass es auf deren prozessuale Berücksichtigungsfähigkeit gemäß §§ 529 ff. ZPO nicht entscheidend ankommt.

Ansonsten erheben die Beklagten keine Einwendungen gegen die Ausführungen im Beschluss vom 26.1.2017, auf die deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO).

Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.177,87 €

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