OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2015 – 28 Wx 8/15

November 21, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2015 – 28 Wx 8/15

Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 – 11 T 706/14 (EHUG – 00036494/2014 – 01/02) aufgehoben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.07.2014 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 27.06.2014 (Az.: EHUG – 00036494/2014 – 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe
I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Ihrer am 10.07.2014 bei dem Rechtsbeschwerdeführer, dem C, eingegangenen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR durch die ihr am 01.07.2014 zugestellte Entscheidung vom 27.06.2014. Das Ordnungsgeld war wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des C2 verhängt worden. Die Verhängung des Ordnungsgeldes war mit Verfügung vom 05.03.2014, zugestellt am 07.03.2014, zuvor entsprechend angedroht worden.

Am 03.07.2014 wurden die Unterlagen sodann zur Veröffentlichung eingereicht, die Veröffentlichung erfolgte am 09.07.2014. Der Verfahrensbevollmächtigte und Steuerberater der Beschwerdeführerin hatte tatsächlich bereits am 04.04.2014 den entsprechenden Auftrag durch die Beschwerdeführerin zur Übermittlung der Unterlagen erhalten. Die Übermittlung unterblieb damals aber zunächst aufgrund eines Büroversehens.

Das C hat die Beschwerde vom 10.07.2014 angesichts dessen zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in die mit Androhungsverfügung vom 05.03.2014 gesetzte sechswöchige Nachfrist behandelt und diesen Antrag mit Entscheidung vom 22.07.2014 verworfen. Es hat sich u.a. auf eine Zurechnung des Beraterverschuldens und auf die Verletzung eigener Überwachungspflichten der Beschwerdeführerin gestützt. Gegen diese am 24.07.2014 zugestellte Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde eingelegt.

Das C hat sodann mit Entscheidung vom 12.08.2014 der Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung nicht abgeholfen und sich dabei u.a. darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin sich Verschulden ihres Steuerberaters zurechnen lassen müsse bzw. sie eigenes Organisationsverschulden wegen mangelnder Überwachung/Kontrolle ihres Beraters treffe. Das Landgericht Bonn hat unter dem 02.03.2015 darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht von einer generellen Zurechenbarkeit von Beraterverschulden ausgehe, jedoch näher zur Überwachung/Kontrolle des eingeschalteten Beraters vorzutragen sei. Mit Schriftsatz von 11.03.2015 ist vorgetragen worden, dass die Leistung der Beschwerdeführerin unter dem 08.04.2014 als „auftragsgemäß ausgeführte Leistungen“ berechnet worden war – wobei wegen der Einzelheiten auf die vorgelegte Abrechnung, Bl. 12 d.A. Bezug genommen wird. Die Beschwerdeführerin hatte auf die Ausführung vertraut und damals keine weitere Überprüfung vorgenommen, ob die Veröffentlichung auch tatsächlich entsprechend der Abrechnung erfolgt war.

Der Schriftsatz vom 11.03.2015 ist dem C vom Landgericht nicht zugeleitet worden. Das Landgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde mit Beschluss vom 16.03.2015 die unter dem 27.06.2014 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt. Es hat dies damit begründet, dass Versäumnisse und Fehler eines mit der Offenlegung beauftragten Steuerberaters der Gesellschaft im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gerade nicht zurechenbar seien und die Beschwerdeführerin ihren Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen sei, weil sie angesichts der erfolgten Berechnung der (vermeintlichen) Offenlegung innerhalb der Nachfrist auch auf deren tatsächliche Erfüllung haben vertrauen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 13 f. d.A.) Bezug genommen.

Mit der vom Landgericht „aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe, die die mit EHUG-Verfahren betrauten Kammern des LG Bonn an das Verschulden stellen“ zugelassenen Rechtsbeschwerde, die am 17.04.2015 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen ist, wendet sich das C gegen die ihm am 23.03.2015 bekannt gemachte Entscheidung. Gerügt wird u.a. eine Nichtbeachtung des § 335 Abs. 5 S. 9 HGB, wonach dann, wenn „die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt (haben) oder … die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden (ist), … sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen (können), dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“. Das Bundesamt ist ferner der Ansicht, dass Beraterverschulden analog § 278 BGB, 152 Abs. 1 S. 3 AO zuzurechnen sei und sich dies u.a. heute auch aus § 335 Abs. 5 S. 2 HGB ableiten lasse. Zudem seien die Anforderungen an das Organisations- und Überwachungsschulden des Unternehmers verkannt worden, weil allein die Vorlage einer Rechnung keinesfalls zur Entlastung genüge. Zudem sei im konkreten Fall das rechtliche Gehör verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 35 ff. d.A.) verwiesen.

Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 – 11 T 706/14 – die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung der Rechtsbeschwerdeführerin vom 27.06.2014 – EHUG 00036494/2014 – 01/02 – zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 20.04.2015, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.05.2015, angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und eine Frist zur Stellungnahme binnen einen Monats ab Zustellung gesetzt. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Sie ist zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss statthaft (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB). Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde zudem auch dem C zu, welches nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB sodann auch nicht dem Anwaltszwang vor dem Oberlandesgericht unterliegt.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 72 Abs. 1 FamFG, da eine Rechtsnorm – namentlich § 335 Abs. 5 S. 9 HGB – durch das Landgericht nicht richtig angewendet worden ist. Damit war nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG der angefochtene Beschluss, der sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG), aufzuheben. Der Senat konnte nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 6 FamFG sogleich selbst in der Sache entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist. Insbesondere bedurfte es vorliegend nicht der Nachholung der Gewährung rechtlichen Gehörs zu Gunsten des Rechtsbeschwerdeführers mit Blick auf den Schriftsatz vom 11.03.2015, da in der Sache antragsgemäß im Sinne der Rechtsbeschwerde zu entscheiden war.

a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin lagen vor. Denn sie hat nicht spätestens sechs Wochen nach Zugang der Androhung ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB entsprochen bzw. die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt (§ 335 Abs. 4 S. 1 HGB). Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann – wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt – allein die später tatsächlich erfolgte Offenlegung nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. auch BVerfG v. 11.03.2009 – 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875). Soweit das Landgericht hier allein ein – rechtlich allerdings auch nach Ansicht des Senats zu prüfendes und auch während der Nachfrist erforderliches – Verschulden der Beschwerdeführerin verneint hat, überzeugt dies nicht. Es ist vielmehr von einer schuldhaften Versäumnis der Offenlegung auszugehen.

a) Ein Vertretenmüssen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor der Androhungsverfügung steht dabei schon im Ansatz außer Frage. Denn etwaige Gründe, die ein Nichteinhalten der gesetzlichen Einreichungsfristen aus § 325 HGB im konkreten Fall hätten entschuldigen können, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin trifft insoweit auch im Rahmen eines der Amtsermittlung unterliegenden Verfahrens angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben richtigerweise eine sekundäre Darlegungslast (so auch LG Bonn v. 21.03.2011 – 35 T 1620/11, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3). Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne Vollhafter haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen und die gesetzlichen Grundlagen zu kennen.

b) Auf ein fehlendes Vertretenmüssen im Zeitraum nach der Androhungsverfügung kann die Beschwerdeführerin sich daneben aber schon von Gesetzes wegen nicht mehr berufen.

aa) Insofern verweist die Begründung der Rechtsbeschwerde zutreffend auf § 335 Abs. 5 S. 9 HGB, wonach dann, wenn die Beteiligten „Wiedereinsetzung nicht beantragt (haben) oder … die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden (ist), … sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen (können), dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“ Diese ganz eindeutige gesetzliche Regelung greift angesichts der bestandskräftigen Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorliegend ein und unterbindet rigoros und unbedingt jedweden Einwand fehlenden Verschuldens hinsichtlich der Nichtoffenlegung innerhalb der sechswöchigen Nachfrist (vgl. zu dieser Folge auch LG Bonn v. 24.11.2014 – 36 T 637/14, n.v.; v. 04.02.2015 – 12 T 974/14, n.v.). Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Neuregelung bewusst die Verschuldensprüfung im Interesse einer schnelleren Nachholung der Offenlegung und der Nutzer der Jahresabschlüsse allein und ausschließlich auf den Wiedereinsetzungsantrag und das Wiedereinsetzungsverfahren „konzentrieren“ wollen (BT-Drs. 17/13221, S. 10) und mit einer „zielgenauen“ Wiedereinsetzung zugleich vermeiden wollen, dass das Ordnungsgeldverfahren als typisches Massenverfahren „durch zusätzliche Verwaltungsschritte überladen wird und damit die Funktionsfähigkeit des Verfahrens in Frage gestellt würde (BT-Drs. 17/13221, S. 6). Das Gesamtverfahren wird damit faktisch in mehrere Abschnitte unterteilt und abgeschichtet: Im Einspruchsverfahren kann geklärt werden, ob die Gesellschaft dem Grunde nach offenlegungspflichtig ist (zur Tatbestandswirkung einer Androhnungsverfügung vertiefend Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 – 392 FamFG (EHUG) Rn. 13 ff. m.w.N.). Die Frage des Verschuldens wird hingegen heute weitgehend in das Wiedereinsetzungsverfahren verlagert (so auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6): Denn selbst der theoretisch noch (isoliert) im eigentlichen Beschwerdeverfahren gegen das Ordnungsgeld denkmögliche Einwand fehlenden Verschuldens im Zeitraum vor der Androhnung wird zumindest deutlich relativiert, wenn jedenfalls das Berufen (auch) auf eine unverschuldete Unmöglichkeit zumindest der rechtzeitigen Nachholung innerhalb der Sechswochenfrist durch § 335 Abs. 5 S. 9 HGB endgültig ausgehebelt werden kann. Gerade diese Zeitperiode ist praktisch aber der zentrale Bereich der Prüfung des Verschuldensvorwurfs (vgl. auch LG Bonn v. 21.03.2011 – 35 T 1620/10, DStR 2011, 780, 781; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 3) – zumal nach einer Androhnungsverfügung gesteigerte Sorgfaltsmaßstäbe für die Überwachung und Kontrolle eingeschalteter Berater gelten dürften (vgl. LG Bonn v. 06.06.2013 – 31 T 59/13, BB 2013 2033). Zwar sind durchaus Fälle denkbar, in denen überhaupt erst nach einer Androhnung ein echtes Offenlegungshindernis entsteht wie etwa bei einer schweren Erkrankung oder Tod des mandatierten Steuerberaters (dazu BT-Drs. 17/13221. S. 7), doch ist nach heute geltendem Recht in solchen Fällen eben nur noch der Weg über die Wiedereinsetzung (und ggf. über die Beschwerde gegen eine Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages, § 335a HGB) gangbar. Eine solche deutliche Ausdehnung der Bedeutung des Wiedereinsetzungsverfahrens entsprach jedoch ausdrücklich den Intentionen des Gesetzgebers und ist in der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013 auch aufgezeigt worden durch den Sachverständigen G (S. 33 des Protokolls der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013). Die a.a.O. geäußerte Kritik des Sachverständigen Prof. Dr. L (S. 43 Protokoll) hat der Gesetzgeber im Nachgang nicht aufgegriffen. Richtig ist zwar, dass es systematisch atypisch ist, dass Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht nur – wie übrigens schon früher (§§ 17 ff. FamFG) – bei der Versäumnis der formellen Einspruchsfrist eingreifen, sondern auch hinsichtlich der Frage der schuldhaften Versäumnis der materiellrechtlichen Offenlegungspflichten aus §§ 325, 335 HGB. Dort spielten zuvor Wiedereinsetzungsfragen keine Rolle, weil zum einen die §§ 17 ff. FamFG bei materiellrechtlichen Fristen von Gesetzes wegen nicht einschlägig waren und zum anderen bei fehlendem Verschulden ohnehin kein Ordnungsgeld festgesetzt werden durfte und man dies zumindest im gerichtlichen Verfahren daher noch vollumfänglich hatte rügen können (so auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5). Auf den nunmehr mit § 335 Abs. 5 S. 9 HGB eingeleiteten Systemwechsel dürften zwar die Bedenken des Bundesrates an einer umfassenden Wiedereinsetzungslösung fußen (BT-Drs. 17/13964, S. 1). Nachdem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung im Gesetzgebungsverfahren nochmals betont hatte, dass das neu konzeptionierte Wiedereinsetzungsverfahren nur eine „Aktivität“ von den Unternehmen erfordert und dann zu gerechten Lösungen führen kann, während weiche Ermessenslösungen demgegenüber gerade nicht gewollt waren (BT-Drs. 17/13964, S. 2), hat der Gesetzgeber die Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB gerade nicht abgeändert und damit schlussendlich gebilligt. Dass Wiedereinsetzungsvorschriften bei materiellrechtlichen Fristen für entsprechend anwendbar erklärt werden, ist zudem auch kein absoluter Fremdkörper im deutschen Recht (vgl. nur § 46 Abs. 1 S. 3 WEG). Zu verstehen ist die – zugegeben scharfe – gesetzliche Neuregelung vielmehr aber auch als Kehrseite der auf der anderen Seite durchaus erfolgten Erweiterung von Wiedereinsetzungsmöglichkeiten, mit der der Gesetzgeber wiederum bewusst Härtefälle entschärfen wollte, ohne zugleich das ansonsten effektive Verwaltungsverfahren beim C zu gefährden (dazu auch Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 5; Schülke, NZG 2013, 1375, 1378).

bb) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken an der eindeutig gefassten Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB hat der Senat nicht. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. L im Rechtsausschuss u.a. die Berücksichtigung fehlenden Verschuldens erst und nur im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages als „verfassungsrechtlich nicht unproblematisch“ gerügt hat (aber auch als „letztlich tragfähig“, vgl. Protokoll der 137. Sitzung des Rechtsausschlusses des Deutschen Bundestages – 17. Wahrperiode – vom 10.06.2013, S. 10), bedarf keiner Entscheidung, wie die besondere gesetzliche Zurechnungsregelung für „Vertreter“ in § 335 Abs. 5 S. 2 HGB im Detail zu verstehen und wie die absolute Jahresfrist in § 335 Abs. 5 S. 7 HGB rechtlich zu bewerten ist. Für „Normalfälle“ wie den hier vorliegenden Fall ist das – aus Gründen der Verfahrensökonomie zwar durchaus schneidig ausgestaltete und sicherlich auch nicht sonderlich transparente – Ineinandergreifen der verschiedenen Rechtsbehelfe in Verfahren nach §§ 335, 335a HGB verfassungsrechtlich (noch) hinnehmbar. Der Senat hält es insbesondere auch nicht für geboten, (ungeschriebene) Hinweispflichten des Bundesamtes oder (ungeschriebene) Pflichten zu besonderen Rechtsbehelfsbelehrungen in verfassungskonformer Reduktion der Vorschriften zu verlangen. Denn es handelt sich allesamt um materiellrechtliche Regelungen, von denen ein Unternehmer sich Kenntnis verschaffen kann und muss, zumindest wenn er durch die Androhungsverfügung einmal gewarnt sein muss.

Ob § 335 Abs. 5 S. 9 HGB ggf. in solchen Fällen einschränkend auszulegen ist, in denen bei Einlegung der Beschwerde tatsächlich immer noch ein die Wiedereinsetzung begründendes und ein Verschulden des Unternehmers ausschließendes Hindernis weiterhin vorlag – und die Wiedereinsetzungsfristen daher noch nicht zu laufen begonnen haben – (dazu Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6), bedarf hier ebenfalls noch keiner Vertiefung. Da das C die Beschwerde bei sachgerechter Auslegung hier entsprechend §§ 133, 157 BGB zu Recht (auch) als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt und entsprechend beschieden hat, bedarf es zuletzt keiner weiteren Entscheidung des Senats, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es erkennbar (auch) um die Verschuldensfragen geht, eine Beschwerde nicht im Zweifel stets (auch) als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen sein wird mit dem Argument, dass im Zweifel der Rechtssuchende einen umfassenden und sachgerechten Rechtsbehelf einlegen will. Dann könnte – trotz der ersten Fallkonstellation in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB – in vielen Fällen nicht allein wegen eines fehlenden förmlichen Wiedereinsetzungsantrages per se jedwedes Berufen auf fehlendes Verschulden der Nichtoffenlegung innerhalb der Sechswochenfrist pauschal unterbunden werden (vgl. aber etwa LG Bonn v. 24.11.2014 – 36 T 637/14, n.v.; v. 04.02.2015 – 12 T 974/14, n.v.). Der Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB würde so zumindest ein Teil ihrer möglichen Härte genommen. Ebenso kann offen bleiben, ob dann, wenn das Bundesamt für Justiz eine solche nahe liegende Auslegung nicht vornimmt und deswegen einen (stillschweigenden) Wiedereinsetzungsantrag selbst nicht bescheidet, wie bereits früher für eine unterlassene Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist (dazu LG Bonn v. 29.06.2009 – 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; Rausch, a.a.O., Rn. 4 a.E. m.w.N.) nicht dann auch hier eine Inzidentkontrolle durch das mit der Beschwerde befasste Gericht eröffnet ist aus Gründen der Verfahrensökonomie.

c) Angesichts des Vorgenannten kommt es auf die weiteren von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen – insbesondere die Frage einer generellen Zurechnung von Beraterverschulden und die Frage nach den genauen Anforderungen an eine ausreichende Kontrolle eines eingeschalteten Beraters hinsichtlich der Pflichterfüllung in der Nachfrist – nicht mehr an.

4. Aufgrund der Erfüllung der Offenlegungspflicht erst nach Ordnungsgeldfestsetzung scheidet zuletzt auch eine von der Beschwerdeführerin begehrte Herabsenkung des Ordnungsgeldes aus. Die Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 HGB liegen nicht vor, zudem verbietet § 335 Abs. 4 S. 3 HGB ohnehin eine Herabsenkung nach der Festsetzung (vgl. bereits eingehend Senat v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch eine (sonstige) Herabsenkung aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor, wie der Senat a.a.O. ebenfalls bereits entschieden hat. Zwar nimmt § 335 Abs. 2 S. 1 HGB für das behördliche Verfahren u.a. auch § 390 FamFG und damit die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung in Bezug. Danach kann das „Gericht“ – hier in dem atypischen Verfahren also zunächst das Bundesamt für Justiz, welches wegen § 335a Abs. 2 HGB im Beschwerdeverfahren wie ein Gericht erster Instanz entscheidet -, „wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.“ Diese Verweisung entspricht inhaltlich aber derjenigen in § 335 Abs. 2 HGB a.F., wo ebenfalls in Anlehnung an die registergerichtliche Vorgeschichte der EHUG-Sachen pauschal u.a. auf § 135 FGG und damit eigentlich ebenfalls auf die entsprechende Billigkeitsregelung in § 135 Abs. 2 S. 2 FGG verwiesen worden war. Dazu war indes – soweit ersichtlich – allgemein anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur „nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden“ war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 – 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 – 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 – 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 – 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 – 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart, BB 2009, 150, 154). Dies gilt heute in gleichem Maße: Der Gesetzgeber hat nicht erkennen lassen, dass er bei der Neuregelung des § 335 HGB von dieser Linie hat Abstand nehmen wollte. Nachdem zunächst im Zuge der FGG-/FamFG-Novelle erkennbar nur eine Anpassung des § 335 HGB a.F. an die Neustrukturierung der Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG sowie die geänderte Gesetzesbezeichnung gewollt war (BT-Drs. 16/6308, S. 352), sollte § 335 Abs. 4 HGB die früheren Regelungen nur sprachlich und systematisch vereinfachen und einen einheitlichen zusammengeführten Absatz zur Festsetzung und Herabsetzung bilden (BT-Dr. 17/13221, S. 7, 9). Es sollte keinerlei allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit nach Ermessens- oder Billigkeitsgesichtspunkten für die Behörde geschaffen werden. Wie der Senat a.a.O. ausgeführt hat, ergibt sich zudem auch aus den Rechtsausführungen der Sachverständigen in der 137. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.06.2013 nichts anderes. Dieser Spezialcharakter schließt nicht nur eine Anwendung des § 390 Abs. 2 S. 2 FamFG für das C, sondern auch für das Landgericht Bonn und damit auch den Senat aus (Senat, a.a.O.).

5. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) – § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Beschwerdeführerin erscheint wegen der unrichtigen Rechtsanwendung durch das Landgericht in erster Instanz ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Die Anwendung des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ist auch nicht zwingend nachrangig gegenüber einer sonst ebenfalls denkbaren Kostenniederschlagung aus § 21 GNotKG (MüKo-FamFG/Schindler, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn. 19).

Das Vorgenannte gilt nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6 HGB i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB) ist hier aber nicht veranlasst, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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