OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2018 – 19 U 32/18

Oktober 19, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2018 – 19 U 32/18

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15.01.2018 (17 O 304/17) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.01.2018 – 17 O 304/17 – und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 Euro beträgt.

II.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung mit Beschluss des Senats vom 21.06.2018 hingewiesen worden. Auf die Gründe dieses Beschlusses, an denen der Senat auch in der für die vorliegende Entscheidung zuständigen Besetzung festhält, wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 27.07.2018 gibt keinen Anlass zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Beurteilung. Der Kläger wiederholt (knapp) bereits vorgebrachte Argumente, die im Senatsbeschluss vom 21.06.2018 bereits Berücksichtigung gefunden haben. Soweit er hinsichtlich der Feuchtigkeitsprobleme erneut auf die Aussage der Zeugin M abstellt, hat der Senat bereits ausgeführt, dass aus dieser keine Kenntnis des Beklagten – und/oder seiner Ehefrau – von etwaigen Feuchtigkeitsproblemen nach den im Jahre 1999 ausgeführten baulichen Veränderungen folgt. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem erneut angeführten – im Berufungsverfahren neuen – Vortrag, dass die Arbeiten in dem Bereich, in dem andauernd Feuchtigkeitsprobleme aufgetreten sein sollen, unfachgerecht durchgeführt worden sein sollen, und zwar ungeachtet der Frage, ob der Vortrag hinreichend substantiiert ist – was im Ergebnis zu verneinen sein dürfte – und er – nach dem jetzigen, nicht näher konkretisierten Vorbringen will der Kläger von dem Umstand erst nach der mündlichen Verhandlung erfahren haben – überhaupt prozessual berücksichtigungsfähig ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Soweit der Kläger anführt, an dem in Rede stehenden Bereich in den Außenrändern sei die Feuchtigkeit nicht durch eine verstopfte Regenrinne entstanden, verkennt er, dass der Senat dies im Hinweisbeschluss auch nicht angenommen hat und die dortigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage der Zeugin M stehen. Warum die dahingehenden Ausführungen im Hinweisbeschluss „unverständlich“ sein sollen, erschließt sich nicht. Hinsichtlich des Vorliegens einer arglistigen Täuschung in Bezug auf die Entwässerungssituation verbleibt es dabei, dass – entgegen der weiterhin vertretenen Auffassung des Klägers – er die Beweislast für eine unterlassene Aufklärung über die Entwässerung des von ihm gekauften Hauses über das Nachbargrundstück hat und im Übrigen der Beklagte einer etwaigen sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.107,80 Euro

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