OLG Köln, Beschluss vom 02.08.2017 – 17 W 175/16

Oktober 27, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 02.08.2017 – 17 W 175/16

Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2. Mai 2016 gegen den Beschluss des Rechtspflegers der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. April 2016 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 29. Juni 2016 – 16 O 456/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last.

Gründe
I.

Die Klägerin hat Schadensersatz wegen – angeblicher – Verletzung ihres Pferdes im Mai 2012 durch das – angeblich – der Beklagten gehörende Pferd in Höhe von fast 90.000 € geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den ausführlichen Tatbestand im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 2016 (804 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der 2012 erhobenen Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme mit Urteil vom 5. Juni 2015 – 16 O 456/12 LG Köln – (609 – 620 GA) unter Abweisung im Übrigen in Höhe von etwa 15.300 € stattgegeben. Auf die der Beklagten am 30. November 2012 zugestellte Klageschrift hatte sich die Pferdehaftpflichtversicherung Ende 2012 für die Beklagte, die sich selbst nicht verteidigt hat und über deren Vermögen bereits 2007 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, als Nebenintervenientin bestellt. Deren Widerklageantrag vom 4. November 2014 (374 ff. GA) auf Zahlung von Detektivkosten in Höhe von 4.939,16 € hatte sie in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2015 (523R GA) auf entsprechenden Hinweis des Landgerichts hin zurückgenommen. Sie hatte am 4. März 2013 eine Detektei in I/ Westfalen mit Recherchen beauftragt. Den 7-seitigen Bericht vom 9. April 2013 (393 – 399 GA) nebst Anlagen (400 – 410 GA) des Detektivs X, eines ehemaligen Polizisten, legte sie mit den Rechnungen vom 4. April 2013 über 4.367,96 € (387 = 832 GA) und 2. Mai 2013 über 571,20 € (388 = 883 GA) vor, wobei letztgenannte Rechnung bezüglich des Auftrages auf eine „Ergänzung vom 26.04.2013“ verweist.

Das Oberlandesgericht Köln hat auf die beiderseitigen Berufungen hin mit Urteil vom 24. Februar 2016 (804 – 817R GA) die Klage insgesamt abgewiesen und die (gesamten) Kosten des Rechtsstreits einschließlich der der Nebenintervention der Klägerin auferlegt.

Mit Antrag vom 25. Februar 2016 (828 ff. GA) hat die Nebenintervenientin u. a. Detektivkosten gemäß Rechnungen vom 04.04. und 02.05.2014 (s. oben) sowie vom 26.01.2015 über 3.490,75 € (831 GA), letztere betreffend einen „Rechercheauftrag vom 18.12.2014“ zur Kostenfestsetzung angemeldet. Die Klägerin hat die Entstehung der Kosten und ihre Notwendigkeit bestritten (839 – 842 GA).

Das Landgericht hat – u. a. auch – die Detektivkosten in voller Höhe als „ausreichend spezifiziert“ angesehen und antragsgemäß mit Beschluss vom 11. April 2016 gegen die Klägerin festgesetzt (843 – 845 GA). Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2. Mai 2016 (858 – 862 GA), der die Nebenintervenientin entgegengetreten ist (876 – 880 GA), hat das Landgericht den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise, nämlich hinsichtlich der Fahrtkosten (für die anerkannten 3.820 km nur 0,30 €/km anstatt der ursprünglich festgesetzten 0,35 €/km) um 227,29 € reduziert abgeändert und die Sache mit Beschluss vom 29. Juni 2016 dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt (883 – 884 GA).

Auf entsprechende Ausführungen der Klägerin hin (892 f. GA) hat der Senat eine nähere Erläuterung der pauschalen Kosten für „Bürofahndung“, „Ermittlungen“ und Fahrtkosten in Höhe von fast 8.500 € verlangt (895 GA). Die Nebenintervenientin hat zunächst darauf hingewiesen, dass sie die Detektivkosten bewusst im Hinblick auf eventuelle, von der Klägerin nunmehr tatsächlich auch geltend gemachte materiellrechtliche Einwendungen im Wege der Widerklage geltend gemacht hatte, weil das Kostenverfahren „nach allgemein geteilter Ansicht eigentlich nicht geeignet [ist], um materiellrechtliche Einwendungen zu erörtern“. Das Landgericht habe aber „sehr deutlich artikuliert, dass man die Widerklage als unzulässig ansehen“ und mit der Begründung, Detektivkosten gehörten „thematisch noch in das Kostenfestsetzungsverfahren“, abweisen werde. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH könnten solche Kosten aber grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

Weiterhin hat die Nebenintervenientin vorgetragen, der Aufwand im vorliegenden Fall rechtfertige sich aus der Vielzahl der beteiligten Personen und Pferde, die zudem in verschiedenen Ställen in der Eifel, im Großraum Köln und in Westfalen untergebracht gewesen seien und teilweise Alias-Namen gehabt hätten. Mangels ausreichender Informationen der Versicherungsnehmerin habe der Detektiv vielen Spuren und Hinweisen nachgehen müssen, von denen sich manche im Nachhinein auch als Irrweg erwiesen hätten. Der Detektiv habe Sonderkonditionen eingeräumt (Bürofahndung 50 € und Ermittlungen 60 € pro Stunde), die deutlich unter den üblichen Stundensätzen von 80 bis 120 € lägen. Auf die Stellungnahme des Detektivs vom 21. September 2016 (910 – 911 GA) mit der tabellarischen Übersicht (912 GA) werde Bezug genommen.

Daraufhin hat die Klägerin, soweit die Nebenintervenientin konkretere Angaben gemacht hatte, den Anfall der einzelnen Zeitabschnitte und deren Notwendigkeit detailliert bestritten. Auf die umfangreichen Ausführungen im Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 (919 – 922 GA) wird Bezug genommen. Die Nebenintervenientin hat demgegenüber (930 – 936 GA) auf die Besonderheiten des Falles und das Erfordernis hingewiesen, das gesamte Umfeld der Beteiligten einschließlich ihrer Vermögensverhältnisse zu durchleuchten, zumal die Beklagte gezielten Nachfragen ausgewichen sei. Ein ebenfalls sehr zweifelhafter – angeblicher – Parkplatzunfall im Jahr 2011 mit einem von der Beklagten kurz zuvor angemieteten Fahrzeug zugunsten der Klägerin als vermeintlich Geschädigter sei ebenso eine Besonderheit wie der Umstand, dass die Klägerin als Buchhalterin bei der Nebenintervenientin beschäftigt gewesen sei. In mühevoller Kleinarbeit habe der Sachverhalt an sich und die Hintergründe aufgeklärt werden müssen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig; sie hat aber unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Erfolg.

1.

Der Senat teilt zwar die Bedenken der Klägerin, dass – selbst – nicht unerhebliche Detektiv- und Privatgutachterkosten in einem einfachen schriftlichen Verfahren vor dem für die Kostenfestsetzung zuständigen Rechtspfleger geltend gemacht und tituliert werden können, und dies sogar bei einer sehr streitigen Kontroverse um Grund und Höhe der dafür aufgewandten Beträge. Eine solche Verschiebung materiellrechtlicher Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, ist z. B. in § 11 Abs. 5 RVG für die vereinfachte Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwalts gegen die eigene Partei von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Die klarste und „einfachste“ Lösung der ganzen Problematik wäre die Verweisung des jeweiligen Antragstellers auf die materiellrechtliche Geltendmachung in einem Erkenntnisverfahren (Prozess). Die Erhebung der Widerklage durch die Nebenintervenientin war nach der Rechtsauffassung des Senats auf jeden Fall zulässig – davon, dass dies die einzig vernünftige und sinnvolle Art und Weise der Geltendmachung dieser Ansprüche ist, einmal ganz abgesehen. Zum Einen könnte dann ein Gericht die Berechtigung zur vor- oder außergerichtlichen Beauftragung eines Fachmanns auf Kosten der Gegenseite nach Grund und Höhe im Rahmen der materiellen (z. B. angemessener Aufwand; Mitverschulden; Treu und Glauben) und prozessualen Vorschriften prüfen und darüber ggfs. förmlich Beweis erheben. Zum Anderen würde das – originär – vom Rechtspfleger durchgeführte Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO von teilweise schwierigen materiellrechtlichen Fragestellungen entlastet, für die dieses Verfahren sowieso nicht vorgesehen ist. Auch der BGH betont insoweit immer wieder, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein schematisiertes Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf und nicht zur Prüfung komplizierter Rechtsfragen bestimmt und geeignet, sondern in dem eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH, NJW 2015, 70 f. = juris Rn 13; NJW 2007, 2048 f. = juris Rn 7 mwN); es ist „auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten“ (BGH, AGS 2016, 252 ff. = juris Rn 11; ähnlich MK-ZPO/ Schulz, 5. Aufl. 2016, § 103 ZPO Rn 1).

Angesichts der langjährigen und ständigen Rechtsprechung des BGH ist jedoch nicht zu erwarten, dass dieser von der Praxis abgehen wird, Kosten für Privatgutachten und Detektive in einer Vielzahl von Fallgestaltungen als „notwendige Kosten des Rechtsstreits“ im Rahmen der Kostenfestsetzung anzuerkennen. Dazu kann auf die umfangreiche Kommentierung zu dieser Problematik (Schulz, aaO § 91 ZPO Rn 158 – 165 und 121; Zöller/Herget, 31. Aufl., § 91 ZPO Rn 13 „Privatgutachten“ und „Detektivkosten“; Beck-OK/Jaspersen, Stand 15.06.2017, § 91 ZPO Rn 105, 113, 131, 144; Flockenhaus in Musielak/Voit, 14. Aufl., § 91 ZPO Rn 46, 59 ff.) verwiesen werden.

Der BGH (NJW 2013, 2668 ff. = juris Rn 10) teilt ausdrücklich die Auffassung vieler Oberlandesgerichte, wonach Detektivkosten dann erstattungsfähig sind, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO), eine vernünftige Prozesspartei also berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen müsse, dass die Detektivkosten sich – gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes – in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren sowie die Ermittlungen aus exante-Sicht nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten. Die Beeinflussung des Prozessausgangs soll regelmäßig ein Indiz für die Notwendigkeit, nicht jedoch Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit sein. Des Weiteren wird verlangt, dass der Auftrag an die Detektei zur Bestätigung eines bestimmten festen Verdachts erteilt wurde (BGH, aaO mit Hinweis auf OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 410 f.; OLG Zweibrücken, OLGR 2002, 131; OLG Koblenz, VersR 2011, 1156 und Beschluss vom 15. März 2006 – 9 WF 81/06 -, juris Rn 2; KG, FamRZ 2009, 1699; OLG Hamburg, MDR 2011, 1014; OLG Köln, Beschluss vom 3. September 2012 – 17 W 151/12 -, juris Rn 12). Der Senat hat sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen und dies in jüngster Zeit noch einmal ausführlich dargelegt (NJW-RR 2016, 1275 f. = juris Rn 5, 7) .

2.

Bereits der Rechtspfleger hat die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten von insgesamt – nach Reduzierung um einen Teil der Fahrtkosten im Teilabhilfebeschluss – (4.367,96 € + 571,20 € + 3.490,75 € – 227,29 €=) 8.202,62 € in dem angefochtenen Beschluss (843 – 845 GA) und dem Teilabhilfebeschluss (883 f. GA) zutreffend angenommen. Die Ermittlungen der Detektei X laut Rechnungen vom 4. April (832 GA) und 2. Mai 2013 (833 GA) sowie 26. Januar 2015 (831 GA), die dieser im Beschwerdeverfahren näher erläutert hat – insoweit wird auf 971 – 977 GA Bezug genommen -, waren aus der damaligen Sicht der Nebenintervenientin zur Erhärtung ihres Verdachts auf Versicherungsbetrug erforderlich. Wegen der Gründe für diesen Verdacht (Zeitnähe zwischen Versicherung des Pferdes und Schadenseintritt; exorbitant hoher Schaden angemeldet; fragliche Eigentümerstellung der Beklagten, die zudem einige Jahre zuvor Insolvenz angemeldet hatte; zweifelhafter Vorunfall mit gemietetem PKW zwischen denselben Parteien) wird auf die Ausführungen der Beklagten in der Drittwiderklage vom 4. November 2014 (377 – 386 GA) verwiesen. Aus dem umfangreichen, 28 Seiten umfassenden Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Köln vom 24. Februar 2016 (804 – 817R GA), mit dem die landgerichtliche Entscheidung teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen worden ist, ergibt sich, dass Erkenntnisse des Detektivs und aus dessen Berichten an die Nebenintervenientin verwertet worden sind. Diese eindeutige Beeinflussung des Prozessausgangs durch die Ermittlungsergebnisse des Detektivs stellt das vom BGH angesprochene „Indiz“ für deren Notwendigkeit dar.

Die Nebenintervenientin hat unbestritten vorgetragen, dass sie nahezu ohne unmittelbare Informationen der Beklagten war und sich deshalb mit der Hilfe des Detektivs, eines pensionierten Polizeibeamten aus dem Wirtschaftsdezernat, erst Kenntnis von den persönlichen Beziehungen der vielen beteiligten Personen und den Eigentums- und Besitzverhältnissen der verschiedenen Pferde mit unterschiedlichen und wechselnden Namen („Alias-Namen“) verschaffen musste. Wegen der Einzelheiten wird auf den bereits in I. Instanz zur Akte gereichten umfassenden Bericht der Detektei X vom 9. April 2013 (393 – 399 GA), die Schriftsätze der Nebenintervenientin vom 19. (900 ff. GA) und 28. September 2016 (906 – 909 GA) nebst Anlagen (910 – 912 GA), vom 24. November 2016 (930 – 936 GA) sowie vom 23. Mai 2017 (960 – 970 GA) nebst Anlagen (Detektivberichte vom 2. Mai 2013 und 22. Januar 2015, 971 f. und 973 – 977 GA) Bezug genommen. Eine vernünftige Prozesspartei hatte angesichts des Verhaltens der Beklagten und der sonstigen Umstände berechtigte Gründe, einen Detektiv zu beauftragen.

Das Vorbringen der Nebenintervenientin ist nachvollziehbar und schlüssig sowie durch die eingereichten Unterlagen und die rechtsanwaltlichen Ausführungen glaubhaft gemacht. Mehr als eine derartige Prüfung kann im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verlangt werden. Eine umfangreiche „Beweisaufnahme“ ist in einem derartigen Verfahren nicht vorgesehen und angesichts des „Massengeschäfts“ auch nicht möglich. Ob die Klägerin ihre Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO – in einem „förmlichen“ Erkenntnisverfahren vor Gericht – geltend machen könnte, kann dahinstehen.

Die Höhe der Kosten und Aufwendungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstands und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien (vgl. dazu auch KG, MDR 2003, 1444). Immerhin hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von fast 90.000 € geltend gemacht. Die Beklagte selbst hat sich an dem Prozess – wohl aus guten Gründen – nicht beteiligt. Die Nebenintervenientin musste sich die maßgeblichen Informationen mit der Hilfe der Detektei verschaffen. Der Kostenaufwand von letztlich vom Rechtspfleger anerkannten ca. 8.200 € beträgt weniger als 10% der Klagesumme und erscheint keineswegs unverhältnismäßig.

Der abgerechnete Stundenlohn von 50 € (für „Bürofahndung“, also Ermittlungen ohne Außeneinsatz einschließlich Schreibarbeit und Kontaktpflege mit der Nebenintervenientin als Auftraggeberin) bzw. 60 € (für Ermittlungen vor Ort) ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Umfang und die Höhe der Fahrtkosten (insgesamt 3.820 km zu dem vom Rechtspfleger herabgesetzten Satz von 0,30 €/km). Die Nebenintervenientin durfte auch eine Detektei in I (Großraum Bielefeld) beauftragen, zumal mit dieser Sonderkonditionen vereinbart werden konnten, wie die durchaus sehr moderate Höhe des Stundensatzes zeigt. Die Ermittlungen zogen sich über das gesamte Gebiet von Nordrhein-Westfalen hin (vom Rheinland bis nach Westfalen), so dass für eine Detektei am Gerichtsort der Fahraufwand kaum geringer gewesen wäre. Der unmittelbare Eindruck von den jeweiligen Örtlichkeiten und den verschiedenen Personen durfte als zumindest hilfreich für die unterschiedlichen Ermittlungsansätze angesehen werden. Erfahrungsgemäß sind unbeteiligte Dritte im Rahmen einer persönlichen Kontaktaufnahme viel eher bereit, ihr Wissen zu offenbaren als bei einer rein telefonischen Befragung – unabhängig davon, dass man nicht immer alle Telefonnummern zur Verfügung hat und sich weitere Ermittlungsansätze manchmal erst unmittelbar vor Ort im Rahmen einer Befragung oder Beobachtung ergeben. Dass in diesem besonderen Einzelfall ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem beauftragten Detektiv und den Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin erforderlich war, um Zwischenergebnisse und das weitere Vorgehen zu besprechen, liegt für den Senat nahe. Im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist dies jedenfalls nicht zu beanstanden.

Eine weitergehende Prüfung im Einzelfall (wie in einem Erkenntnisverfahren; vgl. insoweit die Hinweise im Urteil des BGH vom 24. April 1989 – VI ZB 110/99 -, BGHZ 111, 168 ff. = NJW 1990, 2060 ff. = juris Rn 21 ff.) kann von dem Rechtspfleger im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nicht verlangt werden. Dafür ist dieses formalisierte Verfahren weder vorgesehen noch geeignet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 8.202,62 €

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen als nicht gegeben an. Auch die Klägerin hat entsprechende Gründe nicht angesprochen.

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