OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2018 – 19 W 32/18

Oktober 19, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2018 – 19 W 32/18

Tenor
Die mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 17.8.2018 erhobene Anhörungsrüge betreffend den Beschluss des Senats vom 1.8.2018 (19 W 32/18) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe
Die gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte und auch fristgerecht erhobene Gehörsrüge, über die der Senat in der vorliegenden, geschäftsplanmäßig zuständigen Besetzung zu entscheiden hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Ob die Begründung der Anhörungsrüge den Zulässigkeitsanforderungen des § 321 a Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügt und ein Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinreichend dargelegt wurde, kann offen bleiben. Denn der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde nicht verletzt.

Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Entgegen dem von der Antragstellerin verfochtenen Standpunkt liegt keine – erst recht keine entscheidungserhebliche – Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, weil es sich bei dem Beschluss vom 1.8.2018 insbesondere nicht um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt, mit der die Antragstellerin ohne vorherigen Hinweis und/oder Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme nicht zu rechnen brauchte. Dies gilt namentlich, soweit die Antragstellerin beanstandet, dass der Senat ihr Rechtsschutzbegehren als auf den Erlass einer sog. Leistungsverfügung gerichtet ausgelegt und die dafür maßgeblichen (strengen) Voraussetzungen nicht als erfüllt angesehen hat. Eines gerichtlichen Hinweises auf diesen zur Erfolglosigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und damit der gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts gerichteten sofortigen Beschwerde führenden rechtlichen Aspekt bedurfte es jedenfalls deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin sich bereits ausführlich damit auseinander gesetzt hat (Seiten 8 ff. des Schriftsatzes vom 10.7.2018 = Bl. 195 ff. GA), worauf sie in ihrer Stellungnahme zu der Anhörungsrüge zutreffend hinweist. Aus den dort ebenfalls zutreffend genannten Gründen bedurfte es keines Hinweises des Senats, auch wenn er die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde auf eine Begründung gestützt hat, die von der des Landgerichts abweicht. Denn die Antragstellerin hatte schon aufgrund der Einwände der Antragsgegnerin hinreichend Anlass und Gelegenheit, ihren nunmehr geltend gemachten abweichenden Standpunkt darzulegen.

Mangels Gehörsverletzung besteht entgegen dem von der Antragstellerin im (nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Gehörsrüge eingegangenen) Schriftsatz vom 3.9.2018 verfochtenen Standpunkt keine Möglichkeit einer „neuen Entscheidung“, Interessenabwägung oder Durchführung einer mündlichen Verhandlung, „um etwaige Unklarheiten in diesem Fall auszuräumen“.

Ungeachtet dessen hält der Senat aber auch in der vorliegenden Besetzung und unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Schriftsätzen der Antragstellerin vom 17.8.2018 und vom 3.9.2018 an der im Beschluss vom 1.8.2018 getroffenen Entscheidung sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung fest. Es besteht ungeachtet der Einwände der Antragstellerin kein Anlass zu einer von dem Senatsbeschluss vom 1.8.2018 abweichenden Beurteilung hinsichtlich des (Nichtvorliegens eines) Verfügungsgrundes. Hierfür kommt es nicht einmal entscheidend auf die rechtliche Einordnung des Begehrens der Antragstellerin als Leistungsverfügung an, woran der Senat allerdings unverändert festhält und Gegenteiliges entgegen der Darstellung im Schriftsatz der Antragstellerin vom 3.9.2018 auch nicht – erst recht nicht für den Senat bindend – von der Antragsgegnerin eingeräumt wurde, da sich vergleichbare – strenge – Anforderungen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes auch unter dem Aspekt einer von der Antragstellerin in der Sache begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ergeben und zudem die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Allgemeinen und für ein derartiges Rechtsschutzbegehen im Besonderen erforderliche Dringlichkeit nicht zuletzt dadurch in Frage gestellt wird, dass die Antragstellerin selbst eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für möglich erachtet (vgl. Seiten 36 ff. des Schriftsatzes vom 13.6.2018), bei der mit einer zeitnahen Entscheidung nicht zu rechnen wäre. Die Einwände der Antragstellerin sind schließlich auch nicht geeignet, die im Beschluss vom 1.8.2018 im Einzelnen dargelegten Bedenken hinsichtlich der (weiteren) Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes auszuräumen, weil insbesondere nicht erkennbar ist, dass ihr bei einem unterstellten Erfolg (erst) im Hauptsacheverfahren ein irreparabler Schaden droht. Denn auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte für ihre Annahme, dass eine zeitweilig unterbleibende Erhebung der Daten zu den sog. Admin-C und Tech-C nicht nachgeholt werden könnte oder selbst in diesem Fall der Antragstellerin dadurch ein solcher Schaden entstehen würde, dass die mit der begehrten Anordnung für die Antragsgegnerin und ggf. weitere Betroffene verbundenen Nachteile gegenüber den von der Antragstellerin verfolgten Interessen zurücktreten müssten, zumal die Bereitstellung der Informationen, deren Erhebung die Antragsgegnerin nunmehr ablehnt, auch zuvor nicht verpflichtend war und die ab dem 25.5.2018 anzuwendende Datenschutz-Grundverordnung den schon bislang geltenden Grundsatz, dass mit (personenbezogenen) Daten möglichst zurückhaltend umzugehen ist, nochmals bekräftigt. Letztlich kommt es für die Entscheidung, ob eine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erhebung dieser Daten besteht, auf eine Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien vor dem Hintergrund des geltenden Rechts an, für die ein einstweiliges Verfügungsverfahren nicht den geeigneten Rahmen bietet. Nach alledem besteht kein Anlass zu einer vom Beschluss vom 1.8.2018 abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Dies gilt auch für die Hilfsanträge.

Die Entscheidung über die Kosten der Anhörungsrüge beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1

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