OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2015 – 5 U 75/15

November 13, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2015 – 5 U 75/15

I.

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 8. April 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (11 O 381/14) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

II.

Der Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem am 8. April 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (11 O 381/14) wird zurückgewiesen, weil die Berufung aus den Gründen dieses Beschlusses keine Aussicht auf Erfolg bietet, und weil auch unabhängig davon die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung von den Klägern weder vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sind und für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung mangels Darlegung und Glaubhaftmachung des insoweit erforderlichen schutzwürdigen Eigeninteresses der Kläger [vgl. hierzu allgemein etwa: Zöller/Herget, ZPO, Komm., 30. Aufl., 2014, § 719 Rn. 3 m. w. N.] kein Raum besteht.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.350,40 Euro festgesetzt:

9.000,00 Euro Antrag zu 1.; Schmerzensgeldforderung der Klägerin zu 1.

+ 2.000,00 Euro Antrag zu 1.; Schmerzensgeldforderung des Klägers zu 2.

+ 4.350,40 Euro Antrag zu 2.; materielle Schäden (Unterbringungskosten für d. Kl. zu 1.

als Begleitperson für d. Sohn während der stationären Reha)

+ 5.000,00 Euro Antrag zu 3.; Feststellung

20.350,40 Euro;

an diesem Streitwert sind beteiligt:

– die Klägerin zu 1. in Höhe von [20.350,40 Euro – 2.000,00 Euro =] 18.350,40 Euro,

– der Kläger zu 2. in Höhe von [20.350,40 Euro – 9.000,00 Euro =] 11.350,40 Euro,

– und die Beklagte in voller Höhe.

Gründe
I.

Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass den Klägern gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Kläger rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:

1.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar sind, § 214 Abs. 1 BGB

Zutreffend und von den Klägern zu Recht nicht angegriffen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass arzthaftungsrechtliche Schadensersatzansprüche grundsätzlich gemäß § 195 BGB in der Regelverjährungsfrist von drei Jahren verjähren, wobei die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB setzt bei Schadensersatzansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler voraus, dass der betroffene Patient Kenntnis von solchen Tatsachen erlangt hat, aus denen sich für einen medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren [vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000, VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358 = NJW 2001, 885 (nicht 855), Juris-Rn. 11 m. v. w. N. – st. Rspr. -, zu dem damals maßgeblich gewesenen § 852 Abs. BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 in Kraft gewesenen Fassung, dem – soweit hier von Relevanz – die Regelung in § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung im wesentlichen Kern entspricht]. Auch hiervon ist das Landgericht zu Recht und von den Klägern vom rechtlichen Ansatz her nicht angegriffen ausgegangen. Für eine Kenntnis in diesem Sinne reicht es einerseits nicht aus, wenn dem Geschädigten lediglich der negative Ausgang der fraglichen ärztlichen Behandlung und/oder ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der fraglichen Behandlung und dem Auftreten eines erheblichen Schadens bekannt sind. Andererseits ist es für die Annahme der Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB entgegen der bei den Klägern offenbar bestehenden Vorstellung nicht erforderlich, dass der betroffene Patienten sichere Kenntnis von einem schadensursächlichen Fehler des Behandlers gewonnen und bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, die es ihm ermöglichen, einen Rechtsstreit im wesentlichen risikolos führen zu können. Vielmehr kommt es – worauf auch das Landgericht zu Recht abgestellt hat – entscheidend darauf an, ob dem Geschädigten bei seinem Kenntnisstand das Erheben einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage – trotz eines verbleibenden Risikos insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit eines schadensursächlichen ärztlichen Fehlverhaltens zumutbar ist [BGH, a. a. O., Juris-Rn. 14 und 11, sowie BGH, Urteil vom 20. September 1983, VI ZR 35/82, VersR 1983, 1158, Juris-Rn. 13 – st. Rspr.], wobei die ab dem Zeitpunkt der Kenntnis laufende dreijährige Verjährungsfrist dem Betroffenen hinreichende Möglichkeiten gibt, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens zu verschaffen [BGHZ 145, 358, Juris-Rn. 14 und 11 – st. Rspr.].

Nach den vorstehenden Erwägungen geht auch der Senat aus den Gründen von S. 5/6 der angefochtenen Entscheidung bereits mit Ablauf des Jahres 2012 von einer Verjährung eventueller Schadensersatzansprüche der Kläger aus, weil die Verjährungsfrist bereits am Schluss des Jahres 2009 begonnen hat zu laufen. Denn die Kläger hatten nach ihrem eigenen Vorbringen bereits im Jahre 2009 Kenntnis von den ihnen entstandenen Kosten anlässlich der Unterbringung der Klägerin zu 1. in der Rehabilitationseinrichtung, in der ihr Sohn C behandelt wurde, und auch von ihren eigenen psychischen Schädigungen, unter denen sie nach ihrem eigenen Vorbringen bereits im Jahre 2009 gelitten haben, und die sie bereits im Jahre 2009 auf die Umstände der Behandlung ihres Sohnes Daniel in dem Haus der Beklagten zurückgeführt haben. Zudem hatten die Kläger all diejenigen Kenntnisse des umstrittenen Behandlungsgeschehens im Hause der Beklagten, die auch ihr Sohn C hatte, und die ihren Sohn bereits im Jahre 2009 dazu veranlasst haben, einen Arzthaftungsprozess gegen die Beklagte einzuleiten. Denn unstreitig haben die Kläger ihren Sohn insbesondere im Jahre 2009 und nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit dem Parallelprozess ihres Sohnes gegen die Beklagte intensiv betreut und unterstützt. Und die Kläger haben nach ihrem eigenen Vorbringen bei Erheben der Klage ihres Sohnes gegen die Beklagte im Jahre 2009 ebenso wie ihr Sohn Behandlungsfehler im Haus der Beklagten angenommen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum den Klägern das Erheben einer eigenen Schadensersatzklage gegen die Beklagte nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, wenn es ihrem Sohn und damit dem unmittelbar betroffenen Patienten selbst möglich war, noch im Laufe des Jahres 2009 Klage gegen die Beklagte zu erheben und eine Vielzahl von Behandlungsfehlervorwürfen geltend zu machen.

Erst recht ist von einer Zumutbarkeit einer entsprechenden eigenen Prozessführung für die Kläger und von einer Kenntnis bzw. jedenfalls grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger im Sinne von § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ab dem Erlass des Beweisbeschlusses des Landgerichts Aachen vom 24. August 2010 in dem Parallelprozess des Sohnes der Kläger gegen die Beklagten zu dem Aktenzeichen 11 O 481/09 – LG Aachen auszugehen. Denn durch diesen Beweisbeschluss hatten die Kläger Kenntnis davon, dass die zuständige Arzthaftungskammer des Landgerichts Aachen das Vorbringen ihres Sohnes zu dessen in dem genannten Parallelprozess vorgebrachten zehn Behandlungsfehlervorwürfen gegen die Behandler im Hause der Beklagten für schlüssig gehalten und als hinreichende Grundlage für eine Beweisaufnahme durch Einholen eines Sachverständigengutachtens bewertet hat. Bei Abstellen auf diesen Beweisbeschluss wäre jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2013 von einer Verjährung eventueller Schadensersatzansprüche der Kläger auszugehen, weil die Verjährungsfrist in diesem Falle mit Ablauf des Jahres 2010 begonnen hätte zu laufen.

Die Kläger berufen sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Beklagte in dem Parallelprozess ihres Sohnes C gegen die Beklagte auch noch nach Erstattung des ersten Gerichtsgutachtens ein grob fehlerhaftes Verhalten der Behandler in ihrem Hause vehement bestritten hat. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es für die nach § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB erforderliche Kenntnis des Geschädigten nicht von Relevanz, dass die Behandlerseite ihrerseits Schadensersatzansprüchen entgegentritt [BGHZ 145, 358, Juris-Rn. 15 m. w. N., sowie BGH, Urteil vom 20. September 1983, VI ZR 35/82, VersR 1983, 1158, Juris-Rn. 13 – st. Rspr.]

2.

Vor dem Hintergrund des oben zu 1. Ausgeführten kann die Frage, ob den Klägern die von ihnen geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, letztlich dahinstehen. In der gebotenen Kürze sei gleichwohl zu den von den Klägern geltend gemachten Kosten der Unterbringung der Klägerin zu 1. als Begleitperson für den Sohn C der Kläger in der Zeit der stationären Rehabilitation angemerkt, dass die Kläger insoweit aus den zutreffenden und von den Klägern inhaltlich auch nicht angegriffenen Gründen von S. 4 der angefochtenen Entscheidung nicht aktivlegitimiert sind, und dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich diese zutreffende rechtliche Bewertung durch die von den Klägern behaupteten entgegenstehenden – und ggf. unzutreffenden – rechtlichen Hinweise des Landgerichts in dem Parallelprozess des Sohnes C gegen die Beklagte ändern könnte. Zu den von den Klägern geltend gemachten Schockschäden sei in der gebotenen Kürze angemerkt, dass insoweit schlüssiger Vortrag fehlen dürfte, weil für einen eigenen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte insoweit der Vortrag, dass die Kläger infolge der fehlerbedingten Umstände der umstrittenen Behandlung ihres Sohnes im Hause der Beklagten psychische Schäden erlitten hätten, nicht ausreichen dürfte.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].

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