OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2017 – 17 W 213/16

Oktober 29, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2017 – 17 W 213/16

Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 30. Juni 2016 werden die Beschlüsse der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Juni 2016 – 34 T 23/16 – und des Amtsgerichts Brühl vom 30. Dezember 2015 – 48 M 444/15 – aufgehoben.

Die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin J vom 25. Februar 2015 – DR II – 1940/14 – wird insoweit abgeändert, als darin 10,00 € für die persönliche Zustellung gemäß Nr. 100 KV zu § 9 GvKostG (=KVGv), ein Wegegeld von 3,25 € gemäß Nr. 711 KVGv und eine Auslagenpauschale in Höhe von 5,00 € gemäß Nr. 716 KVGv erhoben worden sind; stattdessen stehen der Obergerichtsvollzieherin 3,00 € gemäß Nr. 101 KVGv und eine Auslagenpauschale in Höhe von 3,60 € gemäß Nr. 716 KVGv zu; die Gesamtsumme beträgt also 26,55 € (anstatt 38,20 €).

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Oktober 2014 – 8 O 176/14 -. Mit Zwangsvollstreckungsauftrag vom 17.11.2014 hat sie bei der Obergerichtsvollzieherin J beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zu bestimmen und dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Dabei hat sie ferner ausdrücklich beantragt, die Zustellung der Zahlungsaufforderung, Belehrung und Terminsladung an den Schuldner nicht persönlich vorzunehmen, sondern durch die Post durchführen zu lassen („keine persönliche Zustellung vorzunehmen“).

Die Obergerichtsvollzieherin hat dem Schuldner entgegen dem Antrag der Gläubigerin die Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft am 19. Dezember 2014 persönlich zugestellt. Dafür hat sie der Gläubigerin mit Kostenrechnung vom 25. Februar 2015 (4 GA) unter anderem eine Gebühr von 10,00 € für die persönliche Zustellung gemäß Nr. 100 des KV zum GvKostG sowie ein Wegegeld von 3,25 € gemäß Nr. 711 des KVGv in Rechnung gestellt.

Gegen die Kostenrechnung hat die Gläubigerin am 5. März 2015 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die Obergerichtsvollzieherin sich nicht an ihre Weisung gehalten habe und nunmehr Kosten für die persönliche Zustellung nicht erheben dürfe. Die Rechnung sei entsprechend zu kürzen.

Die Obergerichtsvollzieherin hat unter dem 11. Mai 2015 der Erinnerung nicht abgeholfen. Zur Begründung hat sie vorgetragen (6 GA), dass sie im vorliegenden Fall trotz anders lautender Beantragung die persönliche Zustellung gewählt habe, da sie gleichzeitig Ermittlungen an Ort und Stelle habe durchführen wollen. Die Wohnsituation des Schuldners sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Schuldner habe vorher ebenfalls in ihrem Bezirk gewohnt und sei an die Anschrift, an der nunmehr die Zustellung erfolgen sollte, verzogen. Zudem verweise sie darauf, dass gemäß § 802l ZPO jederzeit eine gütliche Erledigung durch den Gerichtsvollzieher herbeizuführen sei, was nur persönlich vor Ort erfolgen könne. Zudem hätte sich bei einer eventuellen Ratenzahlung ein geringerer Kostenansatz ergeben.

Der Bezirksrevisor am Landgericht Köln hat mit Stellungnahme vom 26. Mai 2015 ausgeführt, dass die Obergerichtsvollzieherin nachvollziehbar und sachgerecht begründet habe, warum sie persönlich zugestellt habe. Ein Ermessensfehler sei nicht erkennbar.

Das Amtsgericht Brühl hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 – 48 M 444/15 – (16 – 21 GA) die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen hat die Gläubigerin am 8. Januar 2016 sofortige Beschwerde eingelegt (31 – 36 GA). Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.Januar 2016 (37 GA) nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat die Sache am 14. Juni 2016 (62 GA) auf die Kammer übertragen, die am selben Tag die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat – 34 T 23/16 – (65 – 67 GA). Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass angesichts der Ausführungen der Obergerichtsvollzieherin eine pauschale Ablehnung oder ein Ermessensfehlgebrauch nicht vorlägen; hier sei eine einzelfallbezogene Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Wünsche der Gläubigerseite vorgenommen worden.

Das Landgericht hat die weitere Beschwerde im Hinblick auf die Entscheidungen des Senats vom 13. April 2015 – 17 W 319/14 – (RPfleger 2015, 661 f.) und vom 1. Februar 2016 – 17 W 169/15 und 177/15 – und zur Klärung der Frage, ob ein Gerichtsvollzieher die Gründe für seine Ermessensausübung im Protokoll anzugeben habe, zugelassen.

II.

Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den am 21. Juni 2016 zugestellten Beschluss ist gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig, weil sie durch die (gesamte) Kammer in dem o. a. Beschluss zugelassen worden ist. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nach Nr. 100 und 711 KV zu § 9 GvKostG – objektiv – vorliegen. Da die Obergerichtsvollzieherin – entgegen der ausdrücklichen Bitte der Gläubigerin – eine persönliche Zustellung vorgenommen hat, sind beide Gebühren entstanden.

Der Ansatz dieser Kosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GvKostG war jedoch deshalb rechtswidrig, weil er nicht dem Auftrag der Gläubigerin entsprach. Wenn ein Gerichtsvollzieher den Auftrag eines Gläubigers nach § 3 GvKostG weisungswidrig ausführt und für das tatsächlich durchgeführte Geschäft die nach dem Kostenverzeichnis (Anlage zu § 9 GvKostG) vorgesehene Gebühr in Ansatz bringt, steht dem Gläubiger – zumindest auch – die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG zu. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Gebühr zu Recht erhoben worden ist oder nicht, bleibt ihm allein die Kostenerinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG. Die Gläubigerin hat sich mit ihrer Erinnerung auch ausdrücklich gegen die Berechnung der Kosten nach Nr. 100 und 711 KV zum GvKostG in Höhe von (10 € + 3,25 € = ) 13,25 € gewandt.

2.

Die Entscheidung, ob ein Gerichtsvollzieher eine Ladung persönlich oder durch die Post zustellt, unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Handhabung des Ermessens ist der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Regelungen in §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, 546 ZPO im Allgemeinen entzogen (vgl. BGH, MDR 1982, 653 = juris Rn 5). Dieses hat lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (BGH, MDR 1981, 1012 = juris Rn 44; Zöller/Heßler, 31. Aufl., § 546 ZPO Rn 14 mwN; Senat, RPfleger 2015, 661 f. = juris Rn 13).

Der Gerichtsvollzieher handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbstständig und eigenverantwortlich (vgl. BGHZ 93, 287, 298 = juris Rn 28). Geht es um Zustellungen, regelt § 15 GVGA die „Wahl der Zustellungsart“. Nach dessen Abs. 1 ist die „Zustellung durch Aufgabe zur Post“ nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig; sie darf nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers vorgenommen werden. Für die Auswahl zwischen den beiden Zustellungsarten der „persönlichen Zustellung“ und der „Zustellung durch die Post“ – zu der feinsinnigen Unterscheidung OLG Stuttgart, NJW 2015, 2513 f. = juris Rn 16 – konkretisiert § 15 Abs. 2 GVGA die Rechte und die Pflichten des Gerichtsvollziehers. Dort heißt es:

„Zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post hat der Gerichtsvollzieher unbeschadet der folgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. Er hat insbesondere persönlich zuzustellen, sofern

1. die Sache eilbedürftig ist oder besondere Umstände es erfordern,

2. der Auftraggeber es beantragt hat oder bei der Zustellung durch die Post höhere Kosten entstehen würden; dies gilt nur, soweit die persönliche Zustellung mit der sonstigen Geschäftsbelastung des Gerichtsvollziehers vereinbar ist und die Zustellung sich nicht dadurch verzögert, dass der Gerichtsvollzieher sie selbst vornimmt.“

Der Geschäftsanweisung ist demnach zu entnehmen, dass dem Gerichtsvollzieher grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl zusteht, ob er die Zustellung persönlich vornimmt oder durch die Post vornehmen lässt. Nur in den in Satz 2 aufgezählten Fällen findet eine Ermessensreduzierung – gegebenenfalls bis auf „null“ – statt. Allerdings hat der Gerichtsvollzieher gemäß § 31 Abs. 2 GVGA Weisungen des Gläubigers insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen. Außerdem muss er nach § 58 Abs. 2 GVGA auf etwaige Wünsche des Gläubigers oder des Schuldners hinsichtlich der Ausführung der Zwangsvollstreckung Rücksicht nehmen, soweit es ohne überflüssige Kosten und Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Vollstreckung geschehen kann. Schließlich soll er gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 GVGA darauf „bedacht“ sein, dass nur die unbedingt notwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen.

3.

Da eine dem § 15 Abs. 2 Satz 2 GVGA unterfallende Konstellation unstreitig vorliegend nicht gegeben war, oblag es dem pflichtgemäßem Ermessen der Obergerichtsvollzieherin, auf welche Weise sie die Zustellung vornehmen würde. Ob man aus Satz 2 Nr. 2 HS 1 der vorbezeichneten Bestimmung den Schluss ziehen kann, auch bei der Zustellung durch die Post komme es auf den Antrag des Auftraggebers an (eine Bindung an die „Weisung“ des Gläubigers wird von Roth in Stein/Jonas, 23. Aufl., § 194 ZPO Rn 1 angenommen; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 75. Aufl., § 194 ZPO Rn 1: der Gläubiger sei „Herr der Zwangsvollstreckung auch bei solchen Details“) oder umgekehrt dort gerade nicht, kann dahinstehen. Jedenfalls hat der Gerichtsvollzieher nach sachlichen Gesichtspunkten unter gerechter und billiger Abwägung der jeweiligen Interessen wirtschaftlich zu entscheiden (vgl. Schröder-Kay/Winter, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., Nr. 100-102 KVGv Rn 54). Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss dem Gerichtsvollzieher zwar ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden. Gemäß § 802a Abs. 1 ZPO hat er auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken, wobei er zugleich in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll (§§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 802b Abs. 1 ZPO). Vom Gerichtsvollzieher ist deshalb eine nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der gesetzlichen Zielvorstellungen zu treffende angemessene sachgerechte Lösung im Einzelfall zu fordern (Schröder-Kay/Gerlach, § 1 GvKostG Rn 36), die alle maßgeblichen Umstände einbezieht (OLG Koblenz, MDR 2016, 50 f. = juris Rn 11). Eine Entscheidung bezüglich der Wahl der Zustellungsart alleine danach, wie es der Gerichtsvollzieher „immer“ handhabt, wie es für ihn am bequemsten oder lukrativsten ist, genügt diesen Anforderungen keinesfalls, da er gemäß § 802a Abs. 1 ZPO gehalten ist, nur die notwendigen Kosten entstehen zu lassen (Schröder-Kay/Winter, Nr. 100 – 102 KVGv Rn 54). Im Kosteninteresse sollte der Gerichtsvollzieher demnach in der Regel durch die Post zustellen (Winter, aaO Rn 57). Anderenfalls sind die entstandenen Mehrkosten für die Wahl der teureren Zustellungsart außer Ansatz zu lassen bzw. niederzuschlagen (Schröder-Kay/Gerlach, § 7 GvKostG Rn 11 ff.).

4.

Ob sich das Ermessen des Gerichtsvollziehers bei einer Anweisung des Gläubigers, Zustellungen stets durch die Post vorzunehmen, grundsätzlich auf „Null“ reduziert (so ausdrücklich OLG Frankfurt/Main – 14 W 1/16 -, DGVZ 2016, 82 ff. = juris Rn 33 im Anschluss an OLG Koblenz, DGVZ 2015, 252 ff. = MDR 2016, 50 f. = juris Rn 11 ff.; ähnlich wohl Stein/Jonas/Roth, aaO) oder er an eine entsprechende Weisung nicht gebunden ist (so OLG Frankfurt/Main, B. vom 2. Dezember 2016 – 12 W 2/16 -, juris Rn 8 ff.; KG, DGVZ 2016, 110 = juris Rn 6 f. im Anschluss an OLG Stuttgart, NJW 2015, 2513 f. = juris Rn 20 – dort aber noch offen gelassen; OLG Stuttgart, DGVZ 2016, 133 ff. = juris Rn 16, 18, 21 und MDR 2016, 730 f. = juris Rn 16 „nicht ohne Weiteres“ [aber dennoch nicht pflichtgemäß ausgeübtes Ermessen]; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2016, 1534 ff. = juris Rn 24 mwN Rn 21; Zöller/Stöber, 31. Aufl., § 192 ZPO Rn 3; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Stand 01.12.2016, § 802f ZPO Rn 2b), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Hierbei wird auch die Meinung vertreten, dass die Zustellung per Post der Regelfall sei (Musielak/Voit/Wittschier, 14. Aufl., § 194 ZPO Rn 2), von der nur in gesondert begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe (Wieczorek/Schütze/Rohe, 4. Aufl., § 192 ZPO Rn 21; vgl. die Nachweise bei OLG Frankfurt, NJW-RR 2016, 1534 ff. = juris Rn 20).

Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 13. April 2015 – 17 W 319/14 – (RPfleger 2015, 661 f. = juris Rn 25) bereits dahingehend geäußert, dass sich ein Gerichtsvollzieher nicht ohne Weiteres über den ausdrücklichen Auftrag, auf die persönliche Zustellung zu verzichten und diese ausschließlich durch die Post vorzunehmen, hinwegsetzen könne. „In einem solchen Fall dürfte der Gläubiger zwar gerade auf die sich aus der persönlichen Zustellung ergebenden Vorteile (schnellere Zustellung, Anschriftenüberprüfung, Möglichkeit der schnellen gütlichen Beendigung) verzichten, so dass für eine abweichende Zustellungsentscheidung des Gerichtsvollziehers kein Raum bleiben dürfte.“ Damals kam es aber auf die Entscheidung dieser Frage nicht an, weil im dortigen Fall eine Zustellung per Post nicht beauftragt war.

In seinen Beschlüssen vom 1. Februar 2016 – 17 W 169/15 und 177/15 (juris Rn 36, 39) – hat der Senat alsdann darauf hingewiesen, dass ein Gerichtsvollzieher den Wunsch des Gläubigers, aus Kostengründen auf persönliche Zustellungen zu verzichten und diese grundsätzlich im Hinblick auf § 802a Abs. 1 ZPO, Nr. 101, 701 KVGv durch die Post vornehmen zu lassen, gemäß § 31 Abs. 2 GVGA mit in seine Ermessensentscheidung einzubeziehen hat. „Tut er das nicht bzw. wird dies nicht ersichtlich, dann liegt ein Fall des Ermessensfehlgebrauchs vor“ mit den entsprechenden Konsequenzen für den Gebührenanspruch des Gerichtsvollziehers. Weiterhin hat der Senat im Anschluss an Winterstein (JurBüro 2004, 63, 65 Nr. 7) darauf hingewiesen, dass der Gerichtsvollzieher die gegen eine Zustellung per Post und für eine persönliche Zustellung sprechenden Gründe – durchaus auch kurz und stichwortartig – aktenkundig zu machen hat (vgl. auch Schröder-Kay/Winter, aaO Rn 57 aE), damit überhaupt erkennbar ist und nachgeprüft werden kann, dass der Gerichtsvollzieher und unter Einbezug welcher Umstände er sein Ermessen ausgeübt hat. In seiner in juris (Rn 39) veröffentlichten Entscheidung 17 W 177/15 hat der Senat wörtlich ausgeführt:

„Das lässt nicht erkennen, dass der Gerichtsvollzieher den Wunsch der Gläubigerin, von einer persönlichen Zustellung aus Kostengründen abzusehen, überhaupt in die von ihm nach pflichtgemäßem und gerade nicht nach freiem Ermessen zu treffende Abwägung einbezogen hat. Denn letztlich ist es der Gläubiger, der als Auftraggeber, § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG, Schuldner für die Kosten der Zwangsvollstreckung ist und zu haften haben wird. Dann aber hat er jedenfalls Anspruch darauf, dass der Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung, ob er persönlich oder per Post zustellt, seinen Wunsch nach einem möglichst kostensparenden Vorgehen auch berücksichtigt, s. a. § 58 GVGA. Infolge der Pflicht zur Kostentragung handelt es sich um ein sehr gewichtiges Argument im Rahmen der vom Gerichtsvollzieher pflichtgemäß zu treffenden Ermessensentscheidung. In einem solchen Fall verzichtet der Gläubiger nämlich gerade auf die vom Gerichtsvollzieher vorliegend allein berücksichtigten Vorteile einer persönlichen Zustellung (schnellere Zustellung, Anschriftenüberprüfung, ggf. Möglichkeit der schnellen gütlichen Beilegung), so dass für eine abweichende Entscheidung des Gerichtsvollziehers wenig Raum bleiben dürfte.“

5.

Im hier vorliegenden Fall fehlt es bereits an der aktenkundigen Feststellung, dass die Obergerichtsvollzieherin den ausdrücklichen Auftrag der Gläubigerin, „keine persönliche Zustellung vorzunehmen“, zur Kenntnis genommen und aus welchen Gründen sie sich dennoch dagegen entschieden hat. Mit der Kostenrechnung vom 25. Februar 2015 hat sie zwar kurz über den Ausgang der Zwangsvollstreckungssache (Nichterscheinen des Schuldners im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft) berichtet. Warum sie aber eine „persönliche Zustellung“ gemäß Nr. 100 KVGv und Wegegeld (Nr. 711 KVGv) abrechnet, obwohl ausdrücklich auf eine persönliche Zustellung verzichtet worden ist, wird mit keinem Wort erwähnt. Diese – aus der Sicht der Gläubigerin als Antragsschuldnerin – Ignorierung ihres „Antrags“ zur Wahl der Zustellungsart und die darin liegende kommentarlose Zurückweisung dieses Ersuchens durch entgegengesetztes Verhalten kann den Eindruck erwecken, der Antrag der Gläubigerin sei nicht vollständig zur Kenntnis genommen worden. Bereits dies stellt einen erheblichen Rechtsfehler in der Form des Ermessensnichtgebrauchs dar, der zudem zu unnötigen Rückfragen und Rechtsbehelfen führen kann. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich eine beachtliche Zahl von Gläubigern und ihren Verfahrensbevollmächtigten von einer nachvollziehbaren Erklärung, aus welchen konkreten Gründen im vorliegenden Einzelfall von einer Zustellung durch die Post abgesehen und stattdessen dennoch persönlich zugestellt worden ist, überzeugen lassen. Dies dient letztlich auch der Entlastung der Gerichtsvollzieher selbst.

Aber auch die nachträgliche Begründung der Obergerichtsvollzieherin im Erinnerungsverfahren, sie habe im gegebenen Fall – trotz (anderer) Beantragung – die persönliche Zustellung gewählt, da sie gleichzeitig „Ermittlungen an Ort und Stelle durchführen wollte, da .. [ihr] die Wohnsituation des Schuldners nicht bekannt“ gewesen sei, nachdem er innerhalb ihres Bezirks an diese Anschrift verzogen sei, und der Hinweis § 802b Abs. 1 ZPO (6 GA), genügt den Anforderungen an eine rechtskonform dokumentierte Ermessensentscheidung nicht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Koblenz, MDR 2016, 50 f. = juris Rn 11; Zöller/Heßler, § 546 ZPO Rn 14; Schröder-Kay/Gerlach, aaO § 1 GvKostG Rn 36 und Schröder-Kay/Winter, Nr. 100-102 KVGv Rn 54). Insbesondere das Kosteninteresse von Gläubiger und Schuldner, die letztlich die von dem Gerichtsvollzieher abgerechneten Kosten zu tragen haben, welches im Übrigen auch im Gesetz ausdrücklich angesprochen wird (§§ 802a Abs. 1, 803 Abs. 2 ZPO; 58 Abs. 1 Satz 3 GVGA), scheint für die Ermessensausübung ebenso wenig eine Rolle gespielt zu haben wie der ausdrücklich eingeschränkte Auftrag.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (MDR 2016, 1471 f. = NJW 2017, 571 ff. = juris Rn 11) dient das Vollstreckungsverfahren „der Durchsetzung der Gläubigerinteressen. Dementsprechend gilt die Dispositionsmaxime. Der Gläubiger bestimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs und kann seine Vollstreckungsanträge jederzeit zurücknehmen … Ist der Gläubiger befugt, das Verfahren jederzeit zum Stillstand zu bringen oder seinen Vollstreckungsantrag zurückzunehmen, ist ihm grundsätzlich auch nicht verwehrt, seinen Vollstreckungsauftrag von vornherein in einer Weise zu beschränken, die der Gerichtsvollzieher ohne weiteres überprüfen kann.“

Dem entsprechen die Vorschriften in §§ 31 Abs. 2 und 58 Abs. 2 GVGA, wonach die Obergerichtsvollzieherin Weisungen des Gläubigers, soweit sie nicht mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung in Widerspruch stehen und ihre Berücksichtigung ohne überflüssige Kosten und Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Vollstreckung erfolgen kann, „zu berücksichtigen“ hat. Ihre Äußerung, es sei einem Gerichtsvollzieher „freigestellt und nicht vorzuschreiben, wie er seine Zustellung vorzunehmen hat – sei es persönlich oder mit der Post“, weist darauf hin, dass sie den Antrag der Gläubigerin, „keine persönliche Zustellung vorzunehmen“, als unbeachtlich angesehen hat. Zwingende Gründe, dieser Weisung nicht zu folgen, liegen unstreitig nicht vor. Irgendwelche konkreten „Ermittlungen an Ort und Stelle“ hat die Obergerichtsvollzieherin nicht dargelegt; solche sind auch nicht ersichtlich. Soweit es eine neue „Wohnsituation“ gibt, ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse bei einer persönlichen Zustellung, die sich üblicherweise auf den Einwurf in den Hausbriefkasten beschränkt, zu gewinnen wären, die gerade im hiesigen Vollstreckungsfall der Gläubigerin nützen könnten. Damit gewinnt das Argument der Wirtschaftlichkeit und der Wunsch der Gläubigerin eine so überragende Bedeutung, dass die allgemeinen Erwägungen, die für die Durchführung einer persönlichen Zustellung sprechen und sämtlich auf die Sicherstellung bzw. die Erhöhung der Erfolgsaussichten der beantragten Vollstreckung gerichtet sind, auf die die Gläubigerin, in deren Interesse sie liegen, aber ausdrücklich verzichtet hat, dahinter zurückstehen.

6.

Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.

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