OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2017 – 6 U 22/16

Oktober 29, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2017 – 6 U 22/16

Tenor
1. Das am 10. Februar 2017 verkündete Urteil des Senats – 6 U 22/16 – wird dahingehend berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wie folgt lautet:

„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.“

2. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes des am 10. Februar 2017 verkündeten Urteils des Senats – 6 U 22/16 – wird zurückgewiesen.

Gründe
1. Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtliches Versehen vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Vergleich des Tenors mit den Entscheidungsgründen.

2. Der nach § 320 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 6. und 28.3.2017 ist unbegründet. Die Klägerin zeigt keine Unrichtigkeiten, Dunkelheiten oder Widersprüche der tatbestandlichen Feststellungen des ihr am 18.2.2017 zugestellten Senatsurteils auf. Soweit sie die Ansicht vertritt, dass im Urteil wesentliche Sachverhalte ausgelassen worden seien, ist dies der Knappheit der Darstellung gem. §§ 313 Abs. 2, 540 ZPO geschuldet, wonach die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp darzustellen sind.

Dies gilt für die von der Klägerin unter Ziff. 1 (dass erst die Abmahnungen zur Umstellung bei den abgemahnten Vertreibern geführt hätten), Ziff. 2 (dass die hagebau deutlich vor dem 3.8.2015 im Juni/Juli von den Unterlassungsinteressen der Klägerin gewusst habe), Ziff. 3 (dass der Betrag aufzunehmen sei, welchen die Nebenintervenientin durch die Taktik des Abverkaufs erspart habe), Ziff. 4 (dass auf Knopfdruck die Warenwirtschaft schon im August 2015 genau ausgeworfen habe, dass die Gesellschafterinnen der hagebau alle inkriminiert vertrieben hätten und die Rechtsverteidigung rein taktisch erfolgt sei), Ziff. 5 (dass die hagebau Abmahnungen ihrer Gesellschafterinnen einfordere, bevor diese gerichtlich in Anspruch genommen werden) beantragten Ergänzungen des Tatbestandes. Der Tatbestand konnte sich gemäß §§ 313 Abs. 2, 540 ZPO auf eine knappe Darstellung der wesentlichen Streitpunkte beschränken. Auch bei Fehlen einer förmlichen Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze ist davon auszugehen, dass der Akteninhalt im Rahmen des zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalts Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 313 Rn. 18 m.w.N.).

Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Rüge zu Ziff. 6 die Auffassung vertritt, dass der Senat in seinen Gründen auf S. 12 zu Unrecht festgestellt habe, dass die Klägerin für ihre Zahlen in 2015 keinen Beweis angeboten habe, räumt die Klägerin in ihrem Berichtigungsantrag selbst ein, dass erstinstanzlich kein Beweis angeboten worden sei, was sie damit begründet, dass es in der ersten Instanz darauf nicht angekommen sei. Ob ein Beweisantritt in der Berufungsinstanz verspätet ist oder nicht, spielt für die Richtigkeit der Feststellung, dass in erster Instanz kein Beweis angeboten sei, keine Rolle, so dass eine Unrichtigkeit des Tatbestands auch nach Ansicht der Klägerin nicht vorliegt.

Soweit die Klägerin gem. Ziff. 7 eine Ergänzung dahingehend begehrt, dass aufgenommen werden müsse, dass der Kollege Dr. C davon ausgegangen sei, dass der Rechtsmissbrauch daraus folge, dass die Klägerin nicht gegen die großen Baumarktketten vorgehe, so ist auf S. 16 des Urteils – wenn auch in den Entscheidungsgründen – ausgeführt, dass die „Baumärkte (…) erst abgemahnt (wurden), nachdem die Klägerin von der Gegenseite darauf hingewiesen wurde, dass es rechtsmissbräuchlich erscheine, nur gegen Online-Händler vorzugehen und die großen Märkte außen vor zu lassen“. Ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung besteht nicht.

Soweit im Schriftsatz vom 28.3.2017 begehrt wird, den Tatbestand hinsichtlich der Inhalte zum anonymen Anrufer zu ergänzen, ergibt sich mit der auch lediglich konkludenten Bezugnahme auf den Alteninhalt, dass alles, was bereits vorgetragen worden und Akteninhalt ist und den den Ansprüchen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betrifft, auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist. Soweit, wie auch aus dem Schriftsatz vom 21.03.2017 ergeht, der Tatbestand um neue Erkenntnisse ergänzt werden soll, bildet das Verfahren über die Tatbestandsberichtigung dafür nicht den richtigen Rahmen.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.