OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2016 – 13 U 194/15

November 5, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2016 – 13 U 194/15

Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass weiterhin beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

I.

Der Senat hält nach auf Grund der Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss vom 25.01.2016 erfolgter erneuter Überprüfung einstimmig daran fest, dass die zulässige Berufung nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet ist. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

1. Der neue Vortrag der Kläger im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats vom 25.1.2016 (Schriftsatz vom 3.2.2016; GA 322 ff.) ändert nichts daran, dass der Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Der Vorbehalt, unter den sie ihre Zahlung mit dem als Anlage L 12 (GA 326) vorgelegten Schreiben vom 26.6.2014 gestellt haben, widersprach der Vereinbarung vom 10./24.6.2014. Im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung haben sich die Kläger ohne den von ihnen erst im Nachhinein ausgesprochenen Vorbehalt verpflichtet, die in der Vereinbarung angegebene, von der Beklagten berechnete Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, um die Zustimmung zur vorzeitigen Erfüllung des Darlehensvertrages zu erreichen. Diese Zustimmung wiederum war erforderlich geworden, weil sich die Kläger zur Veräußerung der Immobilie entschlossen hatten, deren Finanzierung das Darlehen diente. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte zu einer Zustimmung zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens nur gegen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet war, waren der Kläger nach dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nicht mehr berechtigt, die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu stellen. Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss vom 25.1.2016 darauf verwiesen, dass sich die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens daraus ergibt, dass die Kläger die Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen haben, obwohl sie davon ausgingen, den streitgegenständlichen Darlehensvertrag noch widerrufen zu können. Aus der Sicht der anderen an der Aufhebungsvereinbarung beteiligten Vertragspartei, der Beklagten, konnte der Abschluss des Vertrages vom10./24.6.2014 nur dahin verstanden werden, dass die Kläger nach Abschluss des Vertrages ein etwaiges Widerrufsrecht nicht geltend machen würden. Wie der Senat ebenfalls in dem Hinweisbeschluss bereits ausgeführt hat, ist das Interesse der Beklagten an der Herbeiführung von Rechtssicherheit in Anbetracht der zuvor von den Beteiligten vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zur Richtigkeit der Widerrufsbelehrung auch schützenswert.

Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Vorbehaltserklärung mit einer Begründung für die Zahlung, nämlich mit dem Verweis auf die nach dem Verkauf des Objektes aus ihrer Sicht sicherzustellende Ablösung des Darlehens, versehen haben. Das ändert nämlich nichts daran, dass der Vorbehalt vereinbarungswidrig erfolgt ist. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger weder vor noch bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung angekündigt oder auch nur zu erkennen gegeben haben, dass sie die Zahlung nicht wie vereinbart vorbehaltlos zu leisten bereit seien, ist ihr Vortrag unverständlich, dass sie „alles Erdenkliche getan“ hätten um bei der Beklagten nicht den „Eindruck entstehen zu lassen, man würde im Nachgang der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zurückfordern“ (S. 3 des Schriftsatzes am 03.02.2016; GA 322 ff.). Aus den vorgelegten Unterlagen und wechselseitigen Schreiben ergibt sich das Gegenteil. Schließlich können die Kläger auch nichts daraus herleiten, dass der Aufhebungsvereinbarung – nach ihrem Vortrag – ein Formular der Beklagten zu Grunde lag. Inwieweit das an der rechtlichen Bindungswirkung etwas ändern könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Ungeachtet dessen sind die Kläger aber auch – darauf weist der Senat in Ergänzung seiner bisherigen Hinweise hin – zutreffend belehrt worden. Die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Frage der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist vorliegend nach § 355 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung zu beurteilen. Diese Vorschrift lautet:

„(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.“.

Den hiernach an die Widerrufsbelehrung zu stellenden Anforderungen wird die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung gerecht, so dass es darauf, ob der Beklagten infolge Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung die Schutzwirkung nach § 14 BGB -Info V zukommt, nicht ankommt.

2.1.

Sie belehrt zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. knüpft den Fristbeginn bei – wie hier – schriftlich abzuschließenden Verträgen daran, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Urkunde oder die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellten wurde (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verbraucher die ihm eingeräumte Überlegungsfrist nur sachgerecht wahrnehmen, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht (BGH Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992). Dies ist in der Widerrrufsbelehrung, die im Übrigen nur den damaligen Gesetzestext wiederholt, durch die Formulierung „ihr Vertragsangebot“ aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers mit der erforderlichen Deutlichkeit klargestellt. Die Urteile des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 ff. = NJW 2009, 3572 ff.) und vom 15.02.2011 (XI ZR 148/10, WM 2011, 655 f. = ZIP 2011, 704 ff.) sind vorliegend nicht einschlägig. In den Widerrufsbelehrungen, die der BGH in den genannten Entscheidungen als fehlerhaft beurteilt hat, fehlten gerade die hier verwendeten Possessivpronomen.

Die Belehrung über die Widerrufsfrist ist auch nicht etwa deshalb mangelhaft, weil die Beklagte im Übersendungsschreiben vom 15.03.2014 (GA Bl. 19) ausgeführt hat “ Sie erhalten – wie vereinbart – den Kredit-/Darlehensvertrag über 180.000 € sowie folgende Unterlagen: Sicherungszweckerklärung, Ablöse-/Abtretungsauftrag Stadtsparkasse Wermelskirchen. Widerrufsrechtsbelehrung, Zahlungsanweisung“. Ein Fehlverständnis der Darlehensnehmer darüber, dass der Vertrag bereits abgeschlossen sei und die Frist schon vor Abgabe seiner Willenserklärung zu laufen beginne kann nicht auftreten, da es in dem Schreiben weiter heißt: „Wir bitten Sie, die genannten Unterlagen rechtsverbindlich zu unterschreiben und uns die Originale kurzfristig zurückzugeben.“ Mit letzterem Satz ist eindeutig klargestellt, dass die Willenserklärung, auf die sich die Widerrufsbelehrung bezieht, erst mit Absendung des unterschriebenen Darlehensvertrages abgegeben wird. Weiterer Ausführungen zum Fristlauf, insbesondere zur Fristberechnung bedurfte es nicht.

2.2.

Die Widerrufsbelehrung belehrt – unstreitig – auch zutreffend über die Dauer der Widerrufsfrist, denn die Widerrufsbelehrung ist den Klägern nicht nach Vertragsschluss im Sinne des § 355 Abs. 2 BGB erteilt worden. Die Dauer der Widerrufsfrist ist in der Widerrufsbelehrung daher mit zwei Wochen zutreffend ausgewiesen.

2.3.

Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Fußnote „1“ zur Überschrift „Widerrufsbelehrung“ den Zusatz „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthält. Der durchschnittliche Verbraucher wird den Fußnotentext so verstehen, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung nicht für Fernabsatzgeschäfte gilt. Damit wird er weder verwirrt noch unrichtig über seine Rechte belehrt, denn ein durchschnittlicher Darlehensnehmer kann eine auf einem gesonderten Blatt erteilte, mit den Namen der Darlehensnehmer und der Darlehensnummer versehene, ihm mit dem Angebot auf Abschluss des Darlehensvertrages zur Unterschrift unterbreitete Widerrufsbelehrung nur so verstehen, dass ihm zu dem abzuschließenden Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen abzuschließenden Darlehensvertrag beziehen. Unter den gegebenen Umständen – der Übersendung des Darlehensangebotes und der Widerrufsbelehrung durch die Beklagte war eine entsprechende Absprache vorausgegangen – wird der Verbraucher nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass es sich bei dem von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft handeln und die ihm zur Unterschrift vorgelegte Widerrufsbelehrung aus diesem Grund nicht einschlägig sein könnte. Dass sie von einem Fernabsatzgeschäft ausgegangen wären oder ein solches vorliegen würde, behaupten die Kläger im Übrigen auch nicht.

2.4.

Auch die unmittelbar dem Belehrungstext zugeordnete Fußnote 2 stellt keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, denn sie enthält – für einen Durchschnittsverbraucher schon aufgrund der optischen Gestaltung der Widerrufsbelehrung, die Fußnote ist unmittelbar vor einem auszufüllenden Feld angebracht, einen Ausfüllhinweis an den Mitarbeiter der Beklagten. Zweifel daran konnten für die Kläger auch deshalb nicht aufkommen, weil das entsprechende Feld durch die Beklagte bereits maschinenschriftlich ausgefüllt war.

2.5.

Dass die Widerrufsbelehrung einen das Abstraktum, an wen die Widerrufserklärung zu richten ist, enthaltenden Klammerzusatz aufweist, steht dem Deutlichkeitsgebot nicht entgegen, da die darin als zwingend ausgewiesenen Angaben enthalten sind.

2.6.

Die Belehrung über die Widerrufsfolgen ist – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger der Ansicht sind, die Widerrufsbelehrung der Beklagten belehre hinsichtlich der Widerrufsfolgen nur einseitig über die Pflicht zum Wertersatz, kläre somit über ein wesentliches Recht des Verbrauchers nicht auf, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Aus der Widerrufsbelehrung ergibt sich, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben sind. Da eine Pflicht zur Belehrung über die Widerrufsfolgen für den hier vorliegenden Verbraucherkreditvertrag – anders als bei einem Fernabsatzgeschäft – nicht vorgeschrieben war, ist die Belehrung auch insoweit nicht zu beanstanden.

2.7.

Soweit die Kläger sich darauf berufen, die Belehrung zu finanzierten Geschäften sei mangelhaft, da die Formulierung „Steht ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 155 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären“ den Eindruck erwecke, dass bei Bestehen eines anderweitigen Widerrufsrechts der Widerruf des Darlehensvertrags ausgeschlossen sei und sich der Darlehensnehmer nicht mehr für den Darlehensvertrag lösen könne, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen. Die Kläger lassen außer Acht, dass es in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich heißt, „Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrages.“ Die Widerrufsbelehrung gibt den Sinngehalt des § 358 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 23.7.2002 zutreffend wieder.

2.8.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine – wie hier – nur vorsorgliche, inhaltlich jedoch zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts keinen unzulässigen Zusatz darstellt, auch wenn im konkreten Fall unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2015 – 13 U 168/14, juris Rdn. 6; Urteil vom 24. Februar 2016 – 13 U 84/15, juris Rdn. 79). Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie – wie vorliegend – so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (Senat, Beschluss vom 23. März 2015 – 13 U 168/14, a.a. O.; Urteil vom 24. Februar 2016 – 13 U 84/15, juris Rdn. 80).

3.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

II.

Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten weiteren Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter – verlängert werden.

Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird erneut hingewiesen.

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