OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2019 – 7 U 46/17

Oktober 8, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2019 – 7 U 46/17

Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 04.10.2019: 30.000.000,00 EUR

danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

Gründe
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Die Kostenentscheidung folgt dem übereinstimmenden Antrag beider Parteien.

Die Festsetzung des Streitwerts bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien folgt aus §§ 39 Abs. 2, 48 GKG, § 3 ZPO, § 22 Abs. 2 RVG. Dementsprechend war der Streitwert auf den gesetzlichen Höchststreitwert von 30 Millionen EUR festzusetzen.

1.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an einem Obsiegen im Rechtsstreit. Mit der vorliegenden Klage auf Feststellung, dass es sich bei der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Ingenieurvertrages nicht um eine berechtigte außerordentliche Kündigung handelt, verfolgte die Klägerin, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, wirtschaftlich zugleich zwei Rechtsschutzziele: Ein obsiegendes Urteil hätte zwischen den am Rechtsstreit beteiligten Parteien gemäß § 322 ZPO Rechtskraftwirkung zum einen dahingehend entfaltet, dass die Klägerin dem Grunde nach berechtigt gewesen wäre, wegen einer freien Auftraggeberkündigung Ansprüche gegen die Beklagte auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen gemäß § 649 BGB a.F. geltend zu machen. Insoweit war die Feststellungsklage auf ein positives Feststellungselement gerichtet.

Zugleich hätte aber ebenfalls mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien festgestanden, dass die Beklagte nicht zu einer außerordentlichen Kündigung des Ingenieurvertrages berechtigt war, dementsprechend die rechtlichen Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin nicht vorliegen. Hierin liegt ein für das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Obsiegen im Rechtsstreit ebenso bedeutsames -wenn nicht bedeutenderes- negatives Feststellungselement.

2.

Der Wert des negativen Feststellungselements entspricht dem Wert der umgekehrten Leistungsklage, da ein stattgebendes Urteil einer Leistungsklage des Prozessgegners entgegensteht (vergleiche hierzu MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 3 Rn. 16-144).

a.

Gemessen an diesen Voraussetzungen sind zunächst die von der Beklagten mit der Widerklage vor dem Landgericht Köln zu Az. 5 O 268/17 unter Berufung auf ein ihr zustehendes Recht zur außerordentlichen Kündigung geltend gemachten Schadensersatzansprüche i.H.v. 24.208.095,87 EUR in vollem Umfang zu berücksichtigen. Des Weiteren zu berücksichtigen ist der ebenfalls widerklagend gestellte Feststellungsantrag der Beklagten, welcher sich richtet auf die Ersatzpflicht der Klägerin für solche Schadensersatzpositionen, deren Eintritt der Höhe nach noch nicht feststeht. Den Wert dieses Feststellungsantrages hat die Beklagte mit 3.000.000,00 EUR angegeben. Ebenfalls bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen sind von der Beklagten erhobene Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Beseitigung von Planungs- oder Objektüberwachungsfehlern stehen, jedoch nur insoweit, als gerade aufgrund einer berechtigten außerordentlichen Kündigung der Beklagten das Recht der Klägerin zur eigenen Nachbesserung oder Fertigstellung der Leistung entfallen wäre. Den Wert dieser von ihr erhobenen Ansprüche hat die Beklagte im Schriftsatz vom 07.10.2019 mit ebenfalls 3.000.000,00 EUR beziffert. Die Klägerin ist den Wertansätzen der Beklagten insoweit der Höhe nach nicht entgegengetreten.

Entgegen der von der Klägerin im Schriftsatz vom 25.10.2019 vertretenen Auffassung können und müssen die vorstehend von der Beklagten bezifferten Ansprüche in die Streitwertbemessung (auch) der hiesigen Feststellungsklage der Klägerin einfließen. Denn das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, welches auch nach den Ausführungen der Klägerin für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist, liegt gerade in der Abwehr der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche. Rechtsfolge eines Obsiegens der Klägerin mit ihrem im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten Feststellungsanspruch wäre die Abwehr jeglicher von der Beklagten mit der Begründung einer berechtigten außerordentlichen Kündigung geltend gemachten Schadensersatzansprüche.

b.

Der Streitwertfestsetzung des Senats steht auch kein von der Beklagten herangezogenes Gebot der Vermeidung einer gebührenrechtlichen Doppelkompensation entgegen. Bei der Streitwertfestsetzung handelt es sich allein um die Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Höhe der nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) anfallenden Gebühren für Gericht und Prozessbevollmächtigte. Für welche Verfahrensart wann und mit welchem Gebührensatz welche Gebühren anfallen bzw. von den Prozessbevollmächtigten beansprucht werden können und wann eine Anrechnung zu erfolgen hat, bestimmen die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften unabhängig davon, in welcher Höhe der Streitwert eines Gerichtsverfahrens festzusetzen ist.

c.

Die Klägerin geht auch rechtsfehlerhaft davon aus, bei der Bemessung des Gegenstandswertes sei einerseits die von ihr mit ihrer Schlussrechnung geltend gemachte Schlussrechnungssumme von 3.158.235,35 EUR und andererseits die von der Beklagten behauptete Honorarüberzahlung der Klägerin i.H.v. 2.724.484,69 EUR zu berücksichtigen. Die von der Klägerin für ihre erbrachten Leistungen geltend gemachte Honorarforderung i.H.v. 3.158.235,35 EUR ist rechtlich unabhängig davon zu beurteilen, ob es sich um eine freie oder eine außerordentliche Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund handelte. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die von der Beklagten behauptete Überzahlung der Klägerin i.H.v. 2.724.484,69 EUR. Der insoweit hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen geltend gemachte Anspruch der Beklagten könnte – anders als Schadensersatzansprüche der Beklagten aufgrund einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund – ganz oder teilweise auch dann begründet sein, wenn es sich bei der Kündigung der Beklagten um eine freie Auftraggeberkündigung handelte. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der hiesigen negativen Feststellungsklage wird daher weder durch das von ihr für die erbrachten Leistungen geltend gemachte Honorar noch durch die Abwehr des von der Beklagten geltend gemachten Überzahlungsanspruchs zutreffend abgebildet.

2.

Entsprechend der vorstehenden Ausführungen errechnet sich bereits aufgrund des negativen Feststellungselements ein Streitwert der vorliegend erhobenen Feststellungsklage i.H.v. 30.208.095,87 EUR (24.208.095,87 EUR + 3.000.000,00 EUR + 3.000.000,00 EUR). Gemäß §§ 39 Abs. 2, 48 GKG, § 3 ZPO, § 22 Abs. 2 RVG war der Streitwert daher bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien auf den gesetzlichen Höchstwert von 30 Millionen EUR festzusetzen. Darauf, mit welchem Betrag das wirtschaftliche Interesse der Klägerin hinsichtlich des positiven Feststellungselements zu bemessen ist, kommt es daher nicht mehr an.

3.

Nach der Erledigungserklärung beläuft sich der Streitwert auf die Summe der bis dahin angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

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