OLG Köln, Beschluss vom 06.05.2019 – 7 VA 5/19

Oktober 10, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 06.05.2019 – 7 VA 5/19

Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 02.10.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe
I.

Der Antragsteller hat am 02.10.2018 im Rahmen einer Anhörung durch einen Dezernenten des Präsidenten des Amtsgerichts Köln erklärt, er stelle „gegen die Weigerung, seine Protokollberichtigungsanträge in den Verfahren 301 F 95/17, 339/17, 342/17 und 66/18 aufzunehmen“ einen Antrag „nach §§ 23 ff. EGGVG mit der Maßgabe, die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen feststellen zu lassen und in Zukunft Maßnahmen dieser Art zu unterlassen“. Zur Begründung gab er an, er habe Protokollberichtigungsanträge zur Niederschrift der Geschäftsstelle stellen wollen und sei an eine Geschäftsstellenbeamtin verwiesen worden; diese habe einen kurzen Antrag aufgenommen, sich dann jedoch geweigert, von ihm gewünschte Korrekturen bzw. Änderungen einzuarbeiten; er sei daraufhin von einer anderen Mitarbeiterin an den Präsidenten des Amtsgerichts verwiesen worden.

II.

Der Antrag ist im gewählten Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht statthaft.

Nach § 23 Abs. 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. § 23 Abs. 3 EGGVG ordnet indes einschränkend an, dass soweit die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können, es hierbei sein Bewenden haben solle. Dadurch erklärt § 23 Abs. 3 EGGVG das Verfahren der §§ 23-30 EGGVG für subsidiär, soweit der ordentliche Rechtsweg bereits aufgrund anderer Vorschriften gegeben ist. Eine ergänzende Anwendung der §§ 23-30 EGGVG kommt dann nicht mehr in Betracht.

Als vorrangige Regelung ist insbesondere § 573 ZPO anzusehen, der gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die (befristete) Erinnerung eröffnet – und zwar unabhängig davon, ob diese noch innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden kann (Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, EGGVG § 23 Rn 6, 11 und 82). § 573 ZPO gilt für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Sinne von § 153 GVG und ist daher grundsätzlich auch – und zwar entsprechend – im Verfahren nach dem FamFG anwendbar (vgl. § 46 FamFG sowie Sternal, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 25 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze kann hier dahinstehen, ob die vom Antragsteller geschilderten Verhaltensweisen der beiden Geschäftsstellenbeamtinnen überhaupt bereits eine Maßnahme darstellen. So bestehen Zweifel daran, dass es zu einer abschließenden Ablehnung seines Ansinnens gekommen ist, gemäß § 25 Abs. 1 FamFG Anträge zur Niederschrift der Geschäftsstelle abzugeben, da der Antragsteller selbst schildert, dass die Urkundsbeamtin mit der Niederschrift seines Anliegens durchaus begonnen hatte. Erst im Verlauf der Niederschrift soll es zu Meinungsverschiedenheiten darüber gekommen sein, wie die Geschäftsstellenbeamtin die Niederschrift im Einzelnen abzufassen habe. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Niederschrift selbst abzufassen hat. Es ist daher nicht seine Aufgabe, ein vom Antragsteller vorgelegtes Schriftstück wörtlich abzuschreiben oder sich die Erklärung diktieren zu lassen (Sternal, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 25 Rn. 19). Daher stellt es nicht bereits eine Verweigerungshaltung der Urkundsbeamtin dar, wenn sie auf einer eigenständigen Wortwahl bestand. Maßgeblich ist allein, dass der wesentliche Aussagegehalt Niederschlag findet. Hinzu kommt, dass die (weitere) Niederschrift auch nach der Darstellung des Antragstellers nicht rundweg verweigert wurde, sondern er vielmehr an den Präsidenten des Amtsgerichts verwiesen worden ist. Letztlich kann dies alles jedoch dahinstehen, da es dem Antragsteller offen gestanden hätte, nach § 573 ZPO beim zuständigen Richter, bei dem er seine Anträge letztlich anbringen wollte, gegen die Vorgehensweise der Geschäftsstellenbeamtin Erinnerung einzulegen. Daneben ist das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht (zusätzlich) eröffnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG, die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG bestand kein Anlass, weil das Verfahren weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

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