OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2017 – 5 U 40/17

Oktober 25, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2017 – 5 U 40/17

Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 268/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden wegen eines Vorfalls in Anspruch, der sich am 05.09.2012 auf der Intensivstation des Krankenhauses L-N ereignete. Der Beklagte hielt sich als Patient stationär auf der Intensivstation auf. Die Klägerin war dort als Krankenschwester tätig.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sie am Morgen des 05.09.2012 in den Oberarm gebissen. Es habe sich in der Folge ein Abszess entwickelt, der operativ habe entfernt werden müssen. Anschließend habe sich ein Streckdefizit des Oberarms entwickelt, das physiotherapeutisch habe behandelt werden müssen. Während dieser Behandlung sei ihre Schulter luxiert. Es habe sich nachfolgend ein entzündlicher Prozess im subkutanen Fettgewebe gebildet. Als Dauerschaden sei eine schmerzhafte Teilschädigung des Nervus axillaris und eine sichtbare Narbe im Bereich des Oberarms verblieben. Unter den Folgen leide sie noch heute. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihr aufgrund des Vorfalls die Zahlung eines Schmerzensgelds sowie den Ersatz materieller Schäden. Der Beklagte sei schuldfähig gewesen. Jedenfalls hafte der Beklagte aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB und aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Klägerin hat beantragt,

1) den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 10.000 € indes nicht unterschreiten sollte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2014,

2) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für etwaige vergangene oder zukünftige materielle und immaterielle Schäden der Klägerin aus dem Schadenereignis vom 05.09.2012 im Krankenhaus L-N aufzukommen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

3) festzustellen, dass der Beklagte für die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren der Klägerin, die durch die Beauftragung des Unterzeichners entstanden sind, in Höhe eines Betrages von 1.029,35 € aufzukommen hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat den behaupteten Vorfall bestritten. Hilfsweise hat er behauptet, er habe sich während des Aufwachversuchs in einem Zustand eines Durchgangssyndroms befunden, welches eine bewusste Handlung ausgeschlossen habe. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, es fehle damit bereits an einer von der Klägerin zu beweisenden, zurechenbaren Verletzungshandlung. Jedenfalls seien Ansprüche aufgrund seiner Schuldunfähigkeit ausgeschlossen. Der Beklagte hat sich im Übrigen auf die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld berufen. Schließlich hat er der Klägerin ein Mitverschulden mit der Begründung vorgeworfen, sie habe ihn nicht ausreichend fixiert. Der Beklagte hat die behaupteten Gesundheitsschäden und die Schadenskausalität bestritten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B sowie durch Einholung eines medizinischen Gutachtens von Prof. Dr. S. Anschließend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Beklagte die Klägerin gebissen und ihr dadurch eine Wunde zugefügt habe. Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB scheide jedoch aus, weil es an einer zurechenbaren Verletzungshandlung fehle. Die Beweislast für das Vorliegen einer zurechenbaren Verletzungshandlung als anspruchsbegründende Voraussetzung trage nach allgemeinen Grundsätzen der Geschädigte. Den Beweis einer willentlichen Handlung des Beklagten habe die Klägerin nicht geführt. Jedenfalls sei der Beklagte nicht für den Schaden verantwortlich, weil sich der Beklagte bei Schadenszufügung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, § 827 BGB. Der Sachverständige habe eindeutig und unmissverständlich ausgeführt, dass er sicher von einem solchen Zustand des Beklagten ausgehe. Der Beklagte hafte der Klägerin auch nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB. Der Umstand, dass der Beklagte über eine private Haftpflichtversicherung verfüge, reiche allein nicht aus. Es bedürfe weitergehender besonderer Umstände die eine Haftung ungeachtet der fehlenden Verantwortlichkeit für die Tat als recht und billig erscheinen lasse. Derartiges sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es habe sich ein typisches Risiko der beruflichen Tätigkeit einer Krankenschwester verwirklicht, welches die Klägerin mit ihrer Berufswahl bewusst eingegangen sei. Die Klägerin sei auch nicht rechtlos gestellt, denn sie sei über die Anerkennung eines Arbeitsunfalles hinsichtlich materieller Schäden umfassend abgesichert.

Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 180 ff d.A.) Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verkannt. Da es sich bei dem Vorfall mit Verbeißen im Oberarm der Klägerin um eine äußerlich willensgesteuerte Handlung des Beklagten gehandelt habe, müsse der Beklagte beweisen, dass eine solche nicht vorgelegen habe. Den Beweis habe er jedoch nicht geführt, denn der Sachverständige habe eine Willensteuerung nicht mit Sicherheit ausschließen können. Den Beweis eines die freie Willensbildung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit habe der Beklagte ebenfalls nicht erbracht. Indem der Sachverständige ausgeführt habe, es könne keinesfalls belegt werden, dass der Beklagte willentlich zugebissen habe, habe er die Beweisanforderungen unzutreffend gewürdigt. Zu Unrecht habe das Landgericht eine Haftung gemäß § 829 BGB verneint. Es habe außer Acht gelassen, dass neben dem Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung weitere Umstände eine Billigkeitshaftung nach § 829 BGB rechtfertigten. Die Klägerin sei aufgrund des Vorfalls massiv in ihrer Gesundheit geschädigt worden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit sei attestiert. Der Beklagte sei gut situiert. Mehr könne sie zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vortragen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie bei dem Versuch, dem Beklagten zu helfen, geschädigt worden sei. Sie habe in der Situation ein großes Maß an Verantwortungsbewusstsein an den Tag gelegt. Schließlich habe das Landgericht einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht geprüft. Als sie dem Beklagten zur Hilfe gekommen sei, habe sie in erster Linie dessen Interessen wahrgenommen. Der Beklagte könne einem Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegenhalten, dass sie ein Entgelt von ihrem Arbeitgeber erhalte. Denn es gehe nicht um ein zu zahlendes Arbeitsentgelt, sondern um die Frage eines Schmerzensgeldes bzw. eines Schadensersatzes für den erlittenen Personenschaden.

Die Klägerin behauptet, sie habe nach wie vor erhebliche Probleme mit der Schulter und sei deswegen krankgeschrieben. Ihr sei von ärztlicher Seite geraten worden, sich einen „neuen Job“ zu suchen. Die Erwerbseinschränkung stehe im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorfall.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 04.09.2017 Bezug genommen, an dem der Senat auch unter Berücksichtigung der weiteren Stellungnahme der Klägerin vom 20.10.2017 festhält.

Der Einwand der Klägerin, der Senat habe im Rahmen der Prüfung eines Anspruches nach § 823 BGB die Darlegungs- und Beweislast verkannt, beruht offenbar auf der unzutreffenden Annahme, der Senat sei der Auffassung, dass die Klägerin die haftungsausschließenden Voraussetzungen des § 827 BGB widerlegen müsse. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens keine vernünftigen Zweifel (§ 286 ZPO) daran bestehen, dass der Beklagte im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Daraus ist zu ersehen, dass der Senat von einer Beweislast des Beklagten ausgegangen ist und er den diesem obliegenden Beweis als erbracht angesehen hat.

Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme erstmals zu ihrem monatlichen Arbeitseinkommen vorträgt, bedarf es auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast keiner weiteren Ausführungen des Beklagten zu seinen Einkommensverhältnissen. Denn selbst wenn man das Vorliegen eines erheblichen höheren Einkommens des Beklagten und damit eines Vermögensgefälles unterstellte, würde die Billigkeit keine Schadloshaltung der Klägerin erfordern. Wie die Klägerin zu Recht darlegt, kommt es im Rahmen der nach § 829 BGB anzustellenden Billigkeitserwägungen nicht allein auf die die Vermögenslagen von Schädiger und Geschädigtem an, sondern es sind, wozu der Senat in seinem Beschluss vom 04.09.2017 bereits eingehend ausgeführt hat, auch die weiteren Umstände des Falles im Rahmen einer Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen ist hier neben dem Schadensereignis und dessen Folgen für die Klägerin die durch den Sachverständigen festgestellte unzureichende Fixierung des Beklagten, die jedenfalls nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt und ohne die es zu dem Schadensereignis nicht gekommen wäre. Ebenso zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt worden ist und der Klägerin damit die auf dem Arbeitsunfall beruhenden materiellen Schäden ersetzt werden. Nicht gezahlt wird der Klägerin durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ein Schmerzensgeld. Ein solches könnte aber auch nach § 829 BGB nur dann verlangt werden, wenn die Versagung eines Schmerzensgeldes dem Billigkeitsempfinden krass widersprechen würde. Dies ist indes vorliegend aus den im Beschluss des Senates vom 04.09.2017 dargelegten Gründen nicht der Fall.

Der Einwand der Klägerin, es sei noch überhaupt nicht klar, „ob und inwieweit gerade die Folgebeeinträchtigungen … als Arbeitsunfall anerkannt werden“, überzeugt nicht. Unstreitig ist der Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt worden. Ob die behaupteten Gesundheitsschäden Folge des Arbeitsunfalls sind oder nicht, ist eine Frage der Schadenskausalität, die sich bei Ansprüchen gegen die Unfallkasse wie auch bei Ansprüchen gegen den Beklagten gleichermaßen stellt. Besteht keine Kausalität, würde auch der Beklagte nicht haften.

Schließlich wären etwaige Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 829 BGB oder aus den §§ 683, 670 BGB aber auch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen. Der Beklagte wäre von der Haftung befreit, da der Arbeitgeber der Klägerin im Innenverhältnis allein haften würde, wenn seine Haftungsprivilegierung entfiele. Mit dem Sachverständigen Prof. Dr. S ist davon auszugehen, dass der Beklagte, der sich zuvor trotz Fixierung der Hände selbst extubiert und nach erneuter Fixierung Magensonde und Dauerkatheter selbständig gezogen hatte, unzureichend fixiert worden ist. Selbst wenn man – wie es der Sachverständige vermutet hat – annehmen wollte, die für die Fixierung des Beklagten verantwortlichen Mitarbeiter des Krankenhauses hätten sich trotz mehrfacher Befreiung des Beklagten aus seiner Handfixierung gegen eine 5-Punkt-Fixierung entschieden, um eine Aggravation der Situation zu vermeiden, hätte es jedenfalls weiterer Maßnahmen zum Schutze des Beklagten bedurft, sei es in Form einer Überwachung des Beklagten oder sei es durch eine engere oder zusätzlich mittels Magnet gesicherten Fixierung der Hände. Dass es an einer ausreichenden Fixierung entweder aufgrund ungeeigneten Fixierungsmaterials oder aufgrund unzureichend eng anliegenden Manschetten gefehlt hat, beruht nicht auf Mutmaßungen des Sachverständigen oder des Gerichts, sondern wird durch den Umstand belegt, dass sich der Beklagte ein weiteres Mal selbständig befreien konnte.

Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss steht nicht die Vorschrift des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO entgegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 15.000,- EUR

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.