OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2015 – 19 U 147/14

November 29, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2015 – 19 U 147/14

Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.08.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 5 O 61/14 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.08.2014 – 5 O 61/14 – und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.

II.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 26.02.2015 hingewiesen worden.

1.

Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss Folgendes ausgeführt:

„Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagten das Vertragsverhältnis wirksam mit Schreiben vom 12.07.2013 außerordentlich gemäß § 626 Abs. 1 BGB zum 31.07.2013 gekündigt haben und der Klägerin deshalb ein Vergütungsanspruch ab August 2013 nicht mehr zusteht.

Dass sich das vorliegende Vertragsverhältnis als Dienstvertrag im Sinne von § 611 ff. BGB darstellt und jedenfalls gemäß § 626 Abs. 1 BGB außerordentlich gekündigt werden kann, ist zwischen den Parteien nicht streitig und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, NJW 2008, 1064).

Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass die Schulverweigerung und die Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes der Beklagten, die am 03.07.2013 in einem Urinieren im Treppenhaus der Schule gipfelten, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellen und die Beklagten hiernach berechtigt waren, den Schulvertrag mit Wirkung zum 31.07.2013 außerordentlich zu kündigen.

Nach § 626 Abs. 1 BGB ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Hiernach hat eine objektive und umfassende Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien zu erfolgen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Beachtung der Ultima-Ratio-Regel muss dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Zeitpunkt, zu dem ordentlich gekündigt werden kann oder bis zum regulären Zeitablauf nicht zugemutet werden können. Das Verschulden einer Partei oder gar des Kündigungsempfängers ist dabei nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 1984, 2091; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, § 626 Rn. 41; BeckOK BGB/Fuchs, BGB, Stand: 01.11.2014, § 626 Rn. 8; MüKoBGB/Henssler, BGB, 6. Aufl. 2012, § 626 Rn. 104). Auch rein objektive Umstände können einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Soweit es um verhaltensbedingte Umstände geht, kann die Interessenabwägung allerdings ergeben, dass das Verhalten des Kündigenden selbst und ein hieraus abzuleitendes Verschulden einen wichtigen Kündigungsgrund ausschließen (vgl. Staudinger/Preis, BGB, Neubearbeitung 2012, § 626 Rn. 64). Auch sofern ein objektiver Umstand innerhalb des vom Kündigenden vertraglich übernommenen Risikos liegt, wird die Interessenabwägung regelmäßig dazu führen, dass ein wichtiger Grund ausscheidet (vgl. BGH, a. a. O). Zwingend ist dies freilich nicht. Denn auch in dieser Konstellation kommt es immer auf den Einzelfall an, nicht zuletzt deshalb, weil dem außerordentlichen Kündigungsrecht als solches mit Blick auf die differenzierende Folgeregelung in § 628 BGB kein Sanktionselement innewohnt (vgl. MüKoBGB/Henssler, a.a.O., Rn. 72) und zwar auch nicht zum Nachteil des Kündigenden. Auch Umstände aus der Sphäre des Kündigenden können mithin nach umfassender Abwägung dazu führen, dass die Interessen der anderen Partei hinter dem sofortigen Lösungsinteresse des Kündigenden zurückzutreten haben.

Bei einem Schulvertrag und der Verweigerungshaltung eines Schülers als Kündigungsanlass gilt nichts anderes. Auch hier kommt es im Grundsatz nicht darauf an, ob die Einstellung des Schülers sich auf ein Fehlverhalten des Schulträgers oder seiner Hilfskräfte, auf Missstände in der Schule oder sonstige vom Schulträger zu verantwortende Umstände gründet. Auch Umstände, die der Schulträger nicht zu verantworten hat, können bewirken, dass dem Kündigenden eine Fortsetzung des Schulvertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Dies ist hier mit dem Landgericht der Fall.

Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, an die der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mangels bestehender Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit gebunden ist, haben die Beklagten die Schulverweigerung und das von der Klägerin kritisierte Verhalten ihres Sohnes nicht selbst verschuldet. Ein etwaiges Verschulden ihres Sohnes haben sie zudem nicht zu vertreten, da es keinen Rechtssatz gibt, der Eltern in einem solchen Fall die Haftung für ihre Kinder auferlegt. Dies folgt insbesondere nicht aus § 278 BGB, weil der Sohn der Beklagten nicht deren Erfüllungsgehilfe im Vertragsverhältnis zur Klägerin ist. Dass es sich bei K um einen „schwierigen“ Schüler handelt und die Schulverweigerung nach dem Vortrag der Klägerin allein hieraus resultiert, fällt darüber hinaus zumindest nicht in den alleinigen Risikobereich der Beklagten. Zwar fallen schulische und erzieherische Schwierigkeiten, die sich aus der ablehnenden Einstellung eines Schülers ergeben, im Grundsatz in den Risikobereich der sorgeberechtigten Eltern. Bei einem Schulvertrag sind Fehleinschätzungen der Lernbereitschaft, der Belastbarkeit und der intellektuellen Fähigkeiten des Schülers sowie der Anziehungskraft des Lehrstoffes grundsätzlich von dem Schüler – sofern er selbst Vertragspartei ist – oder von dem zu verantworten, der den Vertrag zu seinen Gunsten abschließt (vgl. BGH, a.a.O. und NJW 1984, 1531). Erweist sich die Schulausbildung aus einem dieser Gründe als undurchführbar, so ist dies regelmäßig kein ausreichender Grund für den Vertragspartner des Schulvertrages, sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen.

Dies kann bei verständiger Würdigung aber nur bei einseitigen Fehleinschätzungen der Eltern gelten. Nicht gerechtfertigt ist eine solche Risikoverteilung hingegen, wenn die „schwierige Persönlichkeit“ eines Schülers schon vor Abschluss des Schulvertrages zwischen den Vertragsparteien offen diskutiert und vom Schulträger – möglicherweise aufgrund besonderer pädagogischer Kompetenzen – im Ergebnis nicht als Aufnahmehindernis angesehen worden ist. Nur so ist das Vorbringen der Klägerin auf Seite 3 der Berufungsbegründung zu verstehen, wenn sie dort ausführt, dass der Sohn der Beklagten offensichtlich eine nicht unkomplizierte Persönlichkeit ist, was schon vor der Schulaufnahme klar gewesen sei (vgl. Bl. 64 GA). Wenn aber eine nach dem Gesetz zur Aufnahme nicht verpflichtete Privatschule einen Schüler trotz oder gerade im Hinblick auf bestehende Persönlichkeitsdefizite als geeignet aufnimmt, übernimmt sie damit zumindest im gleichen Maße wie die sorgeberechtigten Eltern das Beschulungsrisiko. Privatschulen setzen sich bekanntermaßen von den staatlichen Schulen insbesondere mit der Begründung ab, personell und sachlich im besonderen Maße über individuelle Förderungsmöglichkeiten und -kompetenzen zu verfügen und deshalb vor allem „schwierigen“ Schülern ein optimales Lernumfeld bieten zu können. Ist die schwierige Persönlichkeitsstruktur eines Schülers kein Aufnahmehindernis, sondern – eher im Gegenteil – ein Umstand besonderer Eignung der gewählten Schulform, übernimmt der private Schulträger gleichsam ein höheres Risiko dafür, dass sein pädagogisches Konzept im Einzelfall auch aufgeht. Andernfalls würde es seine unbestreitbar vorhandene Daseinsberechtigung selbst entwerten. Die Vertragsparteien begegnen sich in einer solchen Situation deshalb zumindest auf „Augenhöhe“. Denn mit Schwierigkeiten wie den streitgegenständlichen muss in dieser Situation nicht nur der sorgeberechtigte Elternteil, sondern auch der über eine besondere pädagogische Expertise verfügende private Schulträger rechnen. Eltern schwieriger Kinder kommt es hierauf bei der Auswahl einer privaten Schule regelmäßig und erkennbar ganz besonders an. Auch wenn im Allgemeinen die Eigenschaften und Fähigkeiten eines Kindes niemand besser kennt als die Eltern, ist es ihnen gleichwohl nicht immer möglich, die Persönlichkeit ihres Kindes zu durchschauen. Gerade bei schwierigen Kindern mit bekannter Rechen- und Leseschwäche ist die schulische Entwicklung häufig auch von einer Verkettung von Umständen und Zufälligkeiten abhängig, wie etwa der Zusammensetzung des Klassenverbandes, der individuellen Sensibilität einzelner Lehrer sowie ihre Akzeptanz und Anerkennung bei den Schülern oder rein zufälligen negativen Schlüsselerlebnissen, die nichts mit der Schule als solches zutun haben müssen, aber gleichwohl mit ihr in Beziehung gebracht werden und zu einer sich steigernden Ablehnungshaltung führen können. All dies lässt sich auch von den Eltern nicht immer sicher vorhersehen und erfordert im Einzelfall die Fähigkeit der Schule zur unmittelbaren Reaktion und ausdifferenzierten Einzelbetreuung, die Eltern schwieriger Kinder eben häufig in den – sich auch entsprechend positionierenden – Privatschulen als eher gegeben erachten.

Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten erweist sich die Interessenabwägung des Landgerichts, das maßgeblich auf den Erziehungsauftrag beider Parteien und das übergeordnete Wohl des betroffenen Kindes abgestellt hat, im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Schulvertrag ist eben kein reiner Austauschvertrag. Vielmehr bildet für den Schulträger die erzieherische Aufgabe den Schwerpunkt der Vertragspflichten. Er übernimmt auch Verantwortung für das Wohl des Schülers. Besteht bei einem Schüler eine persistierende Verweigerungshaltung, die trotz diverser Hilfestellungen einer regelmäßigen Beschulung und dem Ziel der Erreichung eines Schulabschlusses erkennbar entgegensteht – mag dies auch ihre Ursache in der Persönlichkeitsstruktur des Schülers haben -, so darf für den Schulträger aufgrund seiner erzieherischen Verantwortung jedenfalls nicht das finanzielle Interesse an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Ausschlag geben (vgl. BGH, NJW 1984, 2091 zum Selbstmordversuch eines Schülers als Kündigungsgrund) und ein weitergehendes schützenswertes Interesse hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren bei genauer Betrachtung nicht dargetan.

Die Kündigung erfolgte auch fristgerecht im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB, da mit dem Landgericht auf den 03.07.2013 abzustellen ist. Denn erst das Urinieren im Treppenhaus als Gipfel des Protests und die hierauf folgende unüberwindbare Scham haben zur Verfestigung der Ablehnungstendenzen des Sohnes der Beklagten und damit zu dessen Unbeschulbarkeit im Hause der Klägerin geführt, zumal die Klägerin selbst – allerdings bestritten – vorträgt, dass es von März 2013 bis zum 03.07.2013 eine Stabilisierung im Verhalten von K gegeben habe, was eine außerordentliche Kündigung in diesem Zeitraum aber ausgeschlossen hätte.

Eine vorherige Abmahnung der Beklagten war nicht erforderlich, weil die ab dem 03.07.2013 bestehende Verweigerungshaltung ihres Sohnes hierdurch ersichtlich nicht hätte beseitigt werden können.

Den Beklagten war ein weiteres Zuwarten im Hinblick auf das nahende neue Schuljahr und den indizierten Schulwechsel nicht zuzumuten, weshalb die Kündigung zum Schuljahresende nicht zu beanstanden ist. Da sich die Kündigungsfristen in § 3 des Schulvertrages lediglich auf eine ordentliche, nicht aber auf eine außerordentliche Kündigung beziehen, kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht darauf an, ob sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten oder nicht.

In der Rückschau hat sich die Prognose letztlich auch als zu treffend erwiesen, weil sich K nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auf der neuen Schule und im dortigen Klassenverband wesentlich wohler fühlt, seine Leistungen sich verbessert haben und aktuell keine Fehlzeiten und Verweigerungstendenzen mehr zu verzeichnen sind.“

2.

Der Senat hält hieran auch in der für die vorliegende Entscheidung zuständigen Besetzung fest. Die ergänzende Stellungnahme der Klägerin mit den Schriftsätzen vom 14.04.2015 und 05.05.2015 veranlasst den Senat nicht, von seiner Auffassung abzurücken. Lediglich zur Klarstellung sei hierzu Folgendes ausgeführt:

Der Sachvortrag der Klägerin wird keineswegs – wie sie mit Schriftsatz vom 14.04.2015 meint – übergangen. Soweit sie nunmehr vorträgt, es habe weder eine nachhaltige Schulverweigerung des betroffenen Kindes K vorgelegen noch sei dieser besonders verhaltensauffällig gewesen, entspricht dies nicht ihrem eigenen Sachvortrag in erster Instanz sowie in der Berufungsbegründung. Im Rahmen der Replik mit Schriftsatz vom 02.06.2014 hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass K „kein einfacher Schüler“ gewesen sei und „ein hohes Aggressionspotential“ aufgewiesen habe, zudem „oft den Unterricht verweigerte“. Dem eigenen Sachvortrag der Klägerin in erster Instanz zufolge seien „die Schwierigkeiten von K … im Kern durch dessen Fehlverhalten veranlasst“ gewesen. Im Rahmen der Berufungsbegründung hat die Klägerin in Bezug auf den Sohn der Beklagten von einer „nicht unkomplizierten Persönlichkeit“ sowie von „pädagogischen Herausforderungen“ gesprochen. Erstinstanzlich hat die Klägerin zudem den Vortrag der Beklagten zur Schulverweigerung des Kindes K nach dem Vorfall vom 03.07.2013 ausdrücklich wie folgt bestätigt: „Dass der Schüler die Scham über sein Urinieren im Schul-Treppenhaus zum Anlass nahm, die Schule nicht mehr betreten zu wollen, kann nicht der Schule und damit letztlich nicht der Klägerin angelastet werden“ (s. Schriftsatz vom 02.06.2014, Bl. 30 GA). Soweit die Klägerin nunmehr die Schulverweigerung sowie die Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes der Beklagten bestreitet, steht dies im krassen Widerspruch zu ihrem früheren Sachvortrag.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es darauf, ob die Beklagten ihre mit Schreiben vom 12.07.2013 erklärte außerordentliche Kündigung des Schulvertrages von vornherein auf die Schulverweigerung sowie die Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohnes gestützt haben, nicht an. Die Angabe des Kündigungsgrundes ist nämlich nicht zur Wirksamkeit der Kündigung notwendig; das Nachschieben von Gründen ist in der Regel zulässig und muss nicht innerhalb der Erklärungsfrist erfolgen (vergleiche Palandt-Weidenkaff, BGB, 74. Auflage 2015, § 626 Rn. 32). Selbst die Verletzung der Verpflichtung aus § 626 Abs. 2 S. 3 BGB, auf Verlangen den Kündigungsgrund mitzuteilen, führt allenfalls zu Sekundäransprüchen (vergleiche Palandt-Weidenkaff, a.a.O.).

Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass die beiden vorgenannten Gründe es den Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar gemacht haben, das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, § 626 Abs. 1 BGB. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin sich mit überobligatorischem Engagement der Probleme des Kindes K angenommen hat. Denn im Vordergrund steht das Wohl des betroffenen Kindes, mit dem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zu vereinbaren ist. Hiervon ist aufgrund der Entwicklung bis hin zu dem Vorfall vom 03.07.2013 sicher auszugehen. Auch wenn die Klägerin offenbar dazu neigt, diesen zu bagatellisieren, zeigt das Verhalten des Kindes K deutlich die Eskalation des Konflikts zwischen ihm und der Schule, den die Klägerin offenbar trotz ihrer geschilderten Bemühungen nicht zu lösen vermocht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dies auf der Einstellung des Schülers oder einem Fehlverhalten des Schulträgers bzw. seiner Mitarbeiter beruht. Dass die Probleme des Kindes K nach dem Gespräch zwischen den Parteien Anfang März 2013 gelöst gewesen wären, so dass der Vorfall vom 03.07.2013 als „Einzelfall“ nicht in diesem Zusammenhang zu sehen wäre, ist nicht einmal nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin anzunehmen. Denn erstinstanzlich hat die Klägeirn selbst von „Rückfällen“ gesprochen und dabei insbesondere einen Konflikt mit einem Mitschüler erwähnt, der sogar zu einer Prügelei geführt hat (s. Schriftsatz vom 02.06.2014, Bl. 28 GA). In dem außergerichtlichen Schreiben vom 23.07.2013 (Bl. 31 f. GA) hat die Klägerin eingeräumt, dass K weiterhin „die Schule schnell verlassen“ habe.

Da sich beide Parteien im Rahmen des Schulvertrages, dort § 5 Abs. 1 S. 4, zur

„verantwortungsvollen Kooperation“ unter anderem „für das Wohlergehen der Kinder“ verpflichtet haben, erscheint es auch unter Berücksichtigung der finanziellen Interessen der Klägerin an einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses hier sachgerecht, dieses außerordentlich zu beenden, nachdem die Bemühungen der Beteiligten zur Bewältigung der Probleme mit dem Kind K nicht zum Erfolg geführt haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 7800 EUR

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