OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2018 – 16 W 22/18

Oktober 22, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2018 – 16 W 22/18

Tenor
1.

Die Streitwertbeschwerde der Hauptintervenientin vom 3.4.2018 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts vom 22.3.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung geht gerichtsbührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1.

Der Beschwerdeführer hat Hauptinterventionsklage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu 1. zur Zahlung von 22.087,75 € zu verurteilen, und festzustellen, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet sei, die Auskehrung des Betrages an den Beschwerdeführer als Hauptinterventionskläger zu gestatten. Das Landgericht hat die Hauptinterventionsklage mit der Hauptklage verbunden. In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2017 hat der Beschwerdeführer die Hauptinterventionsklage zurückgenommen. Der Beklagte zu 1. hat beantragt, dem Berschwerdeführer die Kosten der Hauptinterventionsklage aufzuerlegen und den Streitwert für die Hauptinterventionsklage auf 22.087,75 € festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat beantragt, die Kosten der Hauptinterventionsklage dem Beklagten zu 1. aufzulegen. Das Landgericht hat die Kosten der zurückgenommenen Hauptinterventionsklage dem Beschwerdeführer auferlegt und den Streitwert für die Hauptinterventionsklage auf 22.087,75 € festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Streitwertfestsetzung. Die Kostenentscheidung greift er nicht an.

2.

Das Landgericht begründet die Streitwertfestsetzung damit, dass die Hauptinterventionsklage ein neues Klageverfahren eröffne. Komme es – wie hier – zur Verbindung mit dem Hauptsacheverfahren, so seien die Streitwerte der einzelnen Verfahren grundsätzlich zusammenzurechnen. Zu einem Gleichlauf von Haupt- und Interventionsprozess komme es nicht, da der Kläger des Hauptprozesses und der Interventionskläger gegenläufige Interessen verfolgten. Zur Begründung verweist es auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.5.2014 – IX ZR 136/14 (BeckRS 2015, 13345). Der Beschwerdeführer meint demgegenüber, nach dieser Entscheidung sei grundsätzlich ein Gleichlauf der Interessen anzunehmen. Dies sei auch hier der Fall gewesen, da allein der Bestand der Klageforderung streitig gewesen sei, nicht dagegen – den Bestand der Forderung unterstellt – deren Übergang auf den Beschwerdeführer in der geltend gemachten Höhe von 20.087,75 € . Der Streitwert der Interventionsklage könne daher allenfalls gering sein.

Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Dabei mag dahinstehen, ob im Falle der Verbindung von Interventionsklage und Hauptklage aufgrund wirtschaftlicher Identität eine Zusammenrechnung der Streitwerte ausscheidet und der Interventionsklage kein eigener wirtschaftlicher Wert zukommt (so allgemein Wieczorke/Schütze/Mansel, ZPO, 4. Aufl., § 64 Rdn. 60; zumindest differenzierend BGH a.a.O.). Denn hier hat das Landgericht die beiden Verfahren wieder getrennt: Auf den übereinstimmenden Antrag des Beschwerdeführers und des Beklagten zu 1. hat es über die Kosten des Hauptinterventionsklage gesondert entschieden. Nach dem Grundsatz der Einheiltichkeit der Kostentscheidung (BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand 1.3.2018, § 91 Rdn. 4 ff.) kann im Fall der Teilrücknahme einer Klage – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – nur einheitlich über die gesamten Kosten – bei einem Teilunterliegen quotal – im Endurteil entschieden werden (grundlegend E. Schneider NJW 1964, 1055; ferner etwa OLG Köln MDR 1976, 496; Münchener Kommentar/Becker-Eberhard, ZPO, 5. Aufl., § 269 Rdn. 73; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 15. Aufl., § 269 Rdn. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rdn. 47; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 269 Rdn. 19 a). Ebenso kann der Streitwert nach 63 Abs. 2 S. 1 GKG endgültig erst festgetzt werden, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht (Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 63 GKG Rdn. 17). Solange die Verfahren verbunden waren, stand somit der – sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Beklagten zu 1. begehrten – Kostenentscheidung der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostentscheidung entgegen. Es hätte sich um eine unzulässige Teilkostenentscheidung gehandelt. Bei verständiger Auslegung liegt der Entscheidung des Landgerichts daher eine – im Einverständnis mit den Parteien vorgenommene – konkludente Prozesstrennung (§ 145 ZPO) zugrunde. Das hat zur Folge, dass für beide Verfahren gesonderte Streitwerte anfallen und das Landgericht den Wert für die Interventionskage zu Recht auf 20.087,75 € festgesetzt hat.

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