OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2016 – 28 Wx 15/16

November 6, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2016 – 28 Wx 15/16

Tenor
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde „Beschwerde“ der Beschwerdeführerin vom 28.04.2016 gegen den das Ablehnungsgesuch betreffenden Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.04.2016 – 38 T 103/15 – (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.05.2016) wird als unzulässig verworfen.

Gründe
I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer „Beschwerde“ vom 28.04.2016 gegen einen Beschluss des Landgerichts Bonn vom 21.04.2016, mit dem ein von ihr gestelltes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden ist. Dieses hatte sie gegen einen mit einem Ordnungsgeldverfahren wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen zum Stichtag 31.12.2010 befassten Richter gerichtet. Der Richter hatte im schriftlichen Verfahren mit Beschluss vom 17.03.2016 zuvor die gegen die eigentliche (weitere) Ordnungsgeldfestsetzung i.H.v. 750 EUR eingereichte Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen war unter dem 24.03.2016 eine „Beschwerde“ eingereicht worden, die einen „Befangenheitsantrag nach § 24 Abs. 2 (StPO)“ enthielt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die „Beschwerde“ Bezug genommen (Bl. 1 ff. d.A.). Das Landgericht hat bei der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs u.a. darauf verwiesen, dass das Gesetz entgegen der Beschwerdeschrift keine zwingende mündliche Verhandlung vorsehe und auch keine willkürliche Sachbehandlung durch den abgelehnten Richter vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss (Bl. 25 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit der dagegen gerichteten „Beschwerde“, auf die wiederum wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 32 ff. d.A.), rügt die Beschwerdeführerin weiterhin u.a. fehlende Ermittlungen und Probleme im Einreichungsverfahren und beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen.

II.

Die „Beschwerde“ gegen den das Ablehnungsgesuch vom 24.03.2016 zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 21.04.2016 ist nicht zulässig, da sie in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen worden ist. Das Rechtsmittel muss deshalb – ohne dass es der mündlichen Verhandlung bedarf – verworfen werden.

1. Bei dem Verfahren zur Hauptsache, der Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung, handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB a.F. (vgl. Art. 70 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 EGHGB) und damit nach § 335 Abs. 4 HGB a.F. (= § 335a Abs. 3 HGB n.F.) um eine Angelegenheit, die mangels Spezialregelung im HGB im Übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandeln ist. Über § 6 FamFG gelten so für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist nach § 6 Abs. 2 FamFG mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Nach § 567 ZPO ist damit aber nur gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters der ersten Instanz die sofortige Beschwerde statthaft. Gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters eines in zweiter Instanz tätigen Beschwerdegerichts kann nach allgemeiner Ansicht hier – trotz des darauf nicht verweisenden § 6 Abs. 2 FamFG – entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO allenfalls eine Rechtsbeschwerde als (einziges) Rechtsmittel statthaft sein, wenn und soweit sie in der angefochtenen Entscheidung nur zugelassen worden ist (vgl. Musielak/Borth/Borth/Grandel, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 6 Rn. 6; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 6 Rn. 30 m.w.N. und zu Verfahren nach § 335 HGB a.F. und dem FGG ebenso bereits OLG Köln v. 26.06.2009 – 2 Wx 55/09, FGPrax 2009, 180). Bei dem angefochtenen Beschluss vom 21.04.2016, mit dem das Ablehnungsgesuch vom 24.03.2016 zurückgewiesen worden ist, handelt es sich rechtlich aber gerade um eine solche Entscheidung eines „Beschwerdegerichts“. Denn das Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB a.F. ist ebenso wie das Verfahren nach § 335a HGB n.F. vom Gesetz bewusst als Beschwerdeverfahren ausgestaltet worden: Das Landgericht wird als Beschwerdegericht tätig, während das Bundesamt für Justiz in diesem Verfahren die Stellung der ersten Instanz hat (vgl. bereits OLG Köln, a.a.O.; v. 4.8.2008 – 2 Wx 27/08, FGPrax 2008, 216; Staub/Dannecker, HGB, 5. Aufl. 2012, § 335 Rn. 39). Auch wenn die Anfechtung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB a.F. dann nicht generell durch § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB a.F. ausgeschlossen war, weil sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Nebenverfahren der Ablehnung allein nach der Zivilprozessordnung richtet (OLG Köln v. 26.06.2009 – 2 Wx 55/09, FGPrax 2009, 180.; Staub/Dannecker, HGB, 5. Aufl. 2012, § 335 Rn. 39. AA offenbar Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 6), kann die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters des Landgerichts Bonn in einem solchen Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO dennoch nur mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, wenn diese in der angefochtenen Entscheidung tatsächlich zugelassen worden ist. Letzteres ist hier aber nicht der Fall: Einen entsprechenden Ausspruch enthält der angefochtene Beschluss weder ausdrücklich noch in den Gründen. Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 23.05.2016 vermag die fehlende Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu ersetzen. Zum einen enthält auch diese Entscheidung ihrem Inhalt nach keine Zulassung der Rechtsbeschwerde, zum anderen wäre eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ohnehin unwirksam, weil diese Entscheidung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO „in dem Beschluss“, d.h. in der angefochtenen Entscheidung selbst – und somit nicht erst später – getroffen worden sein muss (auch dazu bereits OLG Köln a.a.O.).

2. Da die Rechtsbeschwerde mithin nicht statthaft war, muss sie verworfen werden. Zuständig ist dafür nach Auffassung des Senats trotz § 133 GVG nicht der Bundesgerichtshof. Zwar ist dieser nach Abschaffung der weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht (§ 28 FGG a.F.) und der Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 FGG a.F. heute auch in Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich umfassend für alle Rechtsbeschwerden zuständig (statt aller etwa MüKo-ZPO/Zimmermann, 4. Aufl. 2013, § 133 Rn. 5). Da das weitere Ordnungsgeldverfahren hier nach dem 31.12.2013 eingeleitet worden ist, greift indes über Art. 70 Abs. 3 S. 2 EGHGB die Sonderregelung in § 335a Abs. 3 HGB ein. Nach deren S. 3 entscheidet – ersichtlich als lex specialis zu § 133 GVG – über „die Rechtsbeschwerde“ das für den Sitz des Landgerichts Bonn zuständige Oberlandesgericht Köln. Der Begriff der „Rechtsbeschwerde“ ist bei gebotener Auslegung nicht auf die Rechtsmittel in den Ordnungsgeldverfahren selbst beschränkt, sondern schon aus Zwecken der gebotenen Zuständigkeitskonzentration und Rechtsmittelklarheit ersichtlich weit auszulegen. Daher werden auch Rechtsbeschwerden in Nebenverfahren wie hier davon erfasst. Dafür streitet speziell bei Ablehnungsfragen insbesondere auch, dass dort über die Willkürfragen nicht selten ein Bezug zur inhaltlichen Prüfung besteht. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch das Oberlandesgericht eine möglichst einheitliche Rechtsprechung der Kammern gesichert werden (BT-Drs. 17/13221, S. 7 f., 10), was auch dadurch weiter gefördert würde. Abgesichert werden kann dieser Befund zusätzlich durch einen Blick auf Konzentrationsregelungen wie etwa in § 72 Abs. 2 GVG, die anerkanntermaßen auch Nebenverfahren wie Kostenfestsetzungs- und Zwangsvollstreckungsverfahren miterfassen (Hogenschurz, NJW 2015, 1990, 1992). Hier kann nichts anderes gelten.

3. Nach dem Vorgenannten erübrigt sich dann ein Eingehen auf die Sache durch den Senat. Daher bedarf es insbesondere auch keiner Erörterung, ob und wie es nach einer – hier schon vor dem Gesuch erfolgten – instanzbeendenden Entscheidung am Rechtschutzbedürfnis fehlen kann (dazu allg. für das Beschwerdeverfahren etwa Musielak/Heinrich, ZPO, 15. Aufl. 2016, § 46 Rn. 7 ff, m.w.N.).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenüber steht; das Bundesamt für Justiz und das Landgericht haben in dem Verfahren die Stellung der ersten und zweiten Instanz. Die Verpflichtung, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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