OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2019 – 7 W 45/19

Oktober 8, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2019 – 7 W 45/19

Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.09.2019 (17 OH 1/14) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags der Antragsgegnerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens richtet, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat auf Antrag der Antragstellerin im selbständigen Beweisverfahren gemäß Beweisbeschluss vom 22.05.2014 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. A aus B. Das daraufhin erstellte schriftliche Sachverständigengutachten vom 11.12.2014 wurde in der Folgezeit auf Antrag der Beteiligten mehrfach ergänzt, zuletzt im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht am 12.07.2019. Mit Schriftsatz vom 26.08.2019 beantragte die Antragsgegnerin die Einholung eines weiteren ergänzenden Gutachtens des bestellten Sachverständigen zu in diesem Schriftsatz erfolgten Ausführungen und der mit Schriftsatz vom 06.09.2019 vorgelegten Konformitätserklärung.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 25.09.2019 das selbständige Beweisverfahren für beendet erklärt und darüber hinaus tenoriert und begründet, dass und warum eine weitere Beweiserhebung nicht stattfinde (Bl. 921 f. d.A.).

Gegen diesen ihr am 02.10.2019 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 16.10.2019 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie unter Wiederholung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 26.08.2019 begründet.

II.

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Ablehnung der beantragten weiteren Begutachtung durch das Landgericht ist nach zutreffender Auffassung gem. §§ 485 Abs. 3, 412, 355 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar, die dagegen gerichtete Beschwerde daher unzulässig (vgl. Kratz, in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Ed. Stand 1.9.2019, § 485 Rd. 41, sowie § 490 Rd. 7). Überdies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei das selbständige Beweisverfahren für beendet erklärt.

Die gegen die Verfahrensbeendigung gerichtete Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 26.08.2019 Ausführungen gemacht, zu denen sich der Sachverständige äußern sollte. Dadurch, dass das Landgericht das Verfahren für beendet erklärt hat, ohne dass ein weiteres Ergänzungsgutachten eingeholt wurde oder der Sachverständige erneut mündlich angehört wurde, kann sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör im laufenden Beweisverfahren verletzt sein. Die Beschwerde ist auch gemäß § 569 ZPO form- und fristgemäß eingelegt worden.

Vorliegend verletzt die Feststellung des Landgerichts, das Beweisverfahren sei beendet, die Antragsgegnerin jedoch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Einholung eines weiteren Gutachtens durch den Sachverständigen stand der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nicht entgegen.

Die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens erfolgt nicht durch Beschluss des Gerichts, sondern durch sachliche Erledigung (OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2016 – 19 W 21/06). Sachliche Erledigung tritt u.a. durch Bekanntgabe des Beweisergebnisses ein. Bei Einholung eines schriftlichen Gutachtens geschieht dies durch Übersendung eines Abdrucks an die Beteiligten (BGHZ 150, 55), sofern nicht von den Parteien die Ergänzung des Gutachtens oder die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung (§ 492 Abs. 1, www.E-Mail-Adresse1,§ 411 Abs. 3 ZPO) verlangt wird (Musielak, ZPO, § 492 Rdnr. 3), worüber sodann zunächst zu entscheiden ist. Die Entscheidung über die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens setzt nämlich voraus, dass ein dort zu bescheidender Antrag nicht mehr offen steht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Mai 2006 – 19 W 17/06 -, juris). Vorliegend hat das Landgericht im Beschluss vom 29.10.2019 im Tenor den Antrag der Antragsgegnerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt und dies in den Gründen ausgeführt. Damit stand er der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nicht mehr im Wege.

Ob der Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Recht abgelehnt wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn die insoweit getroffene Entscheidung des Landgerichts unterliegt nicht der Beschwerde (OLG Frankfurt, OLGR 1996, 82; OLG Köln NJW-RR 2000, 729 m.w.N.). Der Antrag der Antragsgegnerin vom 26.08.2019 zielte auf die in § 412 ZPO vorgesehene Anordnung einer erneuten Begutachtung hin mit der Begründung, das Gutachten sei ungenügend. Die Erhebung der beantragten Beweise hatte das Landgericht aber bereits umfassend angeordnet. Der erneute Antrag betrifft nicht ein Beweisthema, das über die bereits ausführlich begutachteten Beweisthemen hinausgeht. Das Landgericht hat daher durch den angefochtenen Beschluss nicht einen Antrag auf ein selbstständiges Beweisverfahren, sondern eine weitere Durchführung des bereits angeordneten Beweisverfahrens abgelehnt.

Diesbezüglich ist anerkannt, dass grundsätzlich eine Beschwerde gegen den eine neue Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO ablehnenden Beschluss des Prozessgerichts nicht zulässig, dieser Beschluss nicht selbstständig anfechtbar ist (Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 412 Rdnr. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 412 Rdnr. 2; Damrau, in: MünchKomm-ZPO, § 412 Rdnr. 5 jeweils m.w. Nachw.). Dieser Grundsatz findet auch im selbstständigen Beweisverfahren Anwendung (§ 485 Abs. 3 ZPO). Insgesamt sollen die Beweismöglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren nicht weitergehen als im Hauptprozess gem. § 412 ZPO zulässig. Der Senat folgt insoweit der h.A. in der Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluß vom 28. 4. 1999 – 19 W 15/99; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Mai 2006 – 19 W 17/06; OLG Frankfurt a.M., OLG-Report 1996, 82; OLG Hamm, OLG-Report 1996, 203; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 933; 1997, NJW-RR 1997, 1086).

Der Ausnahmefall der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Weil eine Beweiswürdigung im selbständigen Beweisverfahren nicht stattfindet, kann aus dem Gesichtspunkt fehlender Überzeugungskraft nur dann, wenn das Gutachten grobe Mängel aufweist oder schon auf den ersten Blick als völlig ungeeignet erscheint, das Gutachten als ungenügend im Sinne des § 412 ZPO erachtet werden (OLG Köln, aaO; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1086). Derartige Mängel des Gutachtens ergeben sich aus dem Sachvortrag der Antragsgegnerin jedoch nicht.

Die Entscheidung des Landgericht überschreitet ersichtlich auch nicht die Grenzen des ihm durch § 412 ZPO eingeräumten Ermessensspielraums. Die objektive Würdigung der schriftlichen Gutachten und der mündlichen Anhörung rechtfertigt die im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Landgerichts, dass die Beweisfragen in genügender Weise beantwortet sind. Dass das Ergebnis der Begutachtungen für die Antragsgegnerin unbefriedigend ist, vermag eine nochmalige Wiederholung der Begutachtung nicht zu rechtfertigen.

Hinsichtlich des Antrags auf weitere Begutachtung der Konformitätserklärung kann auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 25.09.2019 Bezug genommen werden.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht den vom Sachverständigen angegebenen Kosten der Mängelbeseitigung, da die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde das Interesse verfolgt, den Feststellungen des Sachverständigen den Boden zu entziehen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 29.307,32 EUR

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