OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2016 – 17 W 287/15

November 11, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2016 – 17 W 287/15

Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Aachen vom 3. September 2015 – 12 O 70/15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 15. Juni 2015 sind von dem Beklagten an die Klägerin 1.726,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23. Juni 2015 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 405,00 €

Gründe
I.

Einen Tag vor dem angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten demjenigen der Klägerin telefonisch in Aussicht, dass die Klageforderung in voller Höhe ausgeglichen werde. Das Landgericht hob antragsgemäß den Termin auf. In der Folgezeit erklärten beide Parteien den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin stellte Kostenantrag; der Beklagte teilte lediglich mit, er verzichte auf eine Begründung der Kostenentscheidung. Durch Beschluss legte das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtstreits auf.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u. a. eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 405,00 €.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Einigungsgebühr sei nicht entstanden. Der Umstand der übereinstimmenden Erledigungserklärung löse eine solche Gebühr nicht aus. Dies gelte gerade auch bei einem Anerkenntnis durch vollständige Erfüllung der Forderung. Zudem scheitere die Entstehung einer Einigungsgebühr auch daran, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 ZPO nicht hätten protokollieren lassen. Hierzu verweist er auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. März 2006 – VIII ZB 29/05 -).

Der Rechtspfleger hat die beantragte Festsetzung nicht vorgenommen, der von der Klägerin hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er angeführt, bloße Erfüllungshandlungen seien nicht geeignet, den Tatbestand eines Vertragsschlusses im Sinne der Nr. 1000 VV RVG zu erfüllen. Derartige übereinstimmende Willenserklärungen seien vorliegend nicht abgegeben worden. Im Übrigen hat er sich der Argumentation des Beklagten voll inhaltlich angeschlossen.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst vollen Erfolg.

Die Kostenfestsetzung ist rechtsirrig erfolgt. Zum wiederholten Male muss der Senat feststellen, dass der Rechtspfleger weder die einschlägige Rechtsprechung noch die entsprechende Kommentierung zur Kenntnis nimmt, dies obwohl der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin mit der Beschwerdeschrift Kopien der Kommentierung von Müller-Rabe aus Gerold/Schmidt u. a., Kommentar zum RVG, zu Nr. 1000 VV RVG zur Akte gereicht hat, denen er die Lösung der vorliegend zu beurteilenden rechtlichen Problematik – Kenntnisnahme vorausgesetzt – ohne weiteres hätte entnehmen können.

1.

Erklären die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt, fällt grundsätzlich keine Einigungsgebühr an. (Die vom Rechtspfleger in seiner Verfügung vom 25. Juni 2015 erwähnte „Vergleichsgebühr“ sieht das seit 2004 gültige Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ohnehin nicht mehr vor.) Die Erklärungen der Parteien stellen bloße Prozesshandlungen dar. Dadurch wird die Rechtshängigkeit der streitigen Ansprüche erledigt (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 17 W 8/10 – = AGS 2010, 218). Die Parteien tun lediglich kund, dass sie an einer gerichtlichen Entscheidung kein Interesse mehr haben (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rnr. 27).

Erklären die Parteien den Rechtstreit allerdings in der Hauptsache für erledigt, ohne sich über die Kostenverteilung einigen zu können, die deshalb dem Gericht überlassen wird, fällt die Einigungsgebühr an (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 17 W 136/10 – n.v.; AGS 2010, 218; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 22. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rnr. 143; Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, 10. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rnr. 45 ff, 49). Einigungsgegenstand ist in einem solchen Falle die gesamte Streitsache, da über sie keine Entscheidung mehr getroffen werden muss. Dass es noch einer (gerichtlichen) Kostenentscheidung bedarf, ändert an der Entstehung der Einigungsgebühr nichts. Hiernach unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass eine Einigungsgebühr entsprechend des Antrags der Klägerin angefallen ist.

2.

Ebenso rechtsirrig ist die weitere Begründung des Rechtspflegers, der sich anlässlich seiner Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung voll inhaltlich der Argumentation des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten angeschlossen hat, dahingehend, der Anfall der Einigungsgebühr scheitere des Weiteren daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 28. März 2006 – VIII ZB 29/05 – = NJW 2006, 1523) dafür wie bei der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO die Schaffung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 ZPO durch Protokollierung erforderlich sei (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f ZPO).

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2008 ausdrücklich aufgegeben (BGH NJW 2009, 519; 2011, 1680). Es muss verwundern, dass der Rechtspfleger von dieser Rechtsprechung trotz des Ablaufs vieler Jahre offensichtlich bisher keine Kenntnis genommen hat, auch wenn diese in jedem der Kommentare zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nachzulesen ist (nur beispielhaft: Müller-Rabe, Nr. 1000 VV RVG Rnr. 304; Riedel/Sußbauer/Schütz, Rnr. 84).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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