OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2015 – 3 U 48/15

November 28, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2015 – 3 U 48/15

Tenor
Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 03.03.2015 – 10 O 193/08 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1.

Gründe
I.

Der Kläger hat beantragt, die Widersprüche des Beklagten in dem Insolvenzverfahren der T GmbH hinsichtlich der in der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. C (Urkundenummer 7xx/2002) vom 28.06.2002 titulierten Forderung in Höhe von 8.522.319,82 € aus einem Darlehen sowie der in der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars U (Urkundennummer 7xx/2005) vom 13.09.2005 titulierten Forderung in Höhe von 31.106,25 € (Zinsforderungen) für unbegründet zu erklären. Der Beklagte verlangt widerklagend, die Widersprüche für begründet zu erklären und die Feststellung diverser Zahlungsansprüche gegen den Kläger.

Das Landgericht hat der Klage im Rahmen eines Teilurteils (das Verfahren gegen die Beklagten zu 2 und 3 ruht, weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde) stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts vom 03.03.2015 ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 am 05.03.2015 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 27.03.2015 hat das Landgericht den Tatbestand des am 03.03.2015 verkündeten Urteils berichtigt. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 am 08.04.2015 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 02.04.2015 Berufung eingelegt, die am 02.04.2015 vorab per Fax übersandt werden sollte. Per Fax übermittelt wurde die erste Seite der Berufungsschrift, die lediglich aus dem Rubrum besteht und weder den Grund des Schriftsatzes noch eine Unterschrift enthält, am Donnerstag, dem 02.04.2015. Am 07.04.2015 hat das Gericht vergeblich versucht, die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 telefonisch zu erreichen. Der vollständige Schriftsatz ist auf dem Postweg am Dienstag dem 08.04.2015 bei Gericht eingegangen. Mit einem am 09.04.2015 bei Gericht eingegangen Schriftsatz hat der Beklagte zu 1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

Zur Begründung hat er angeführt, die zweite Seite des Berufungsschriftsatzes fehle aufgrund eines Einzugsfehlers im Faxgerät, was nicht von vornherein erkennbar gewesen sei. Die Organisation der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 sehe für fristgebundene Rechtsmittel vor, dass bei einer Übertragung per Telefax anhand eines Sendeberichts die Empfängernummer, die Blattzahl und der OK-Vermerk kontrolliert würden. Weitere organisatorische Vorkehrungen seien nicht erforderlich. Die Ausgangskontrolle anhand des Sendeprotokolls habe die für den sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten tätige, bis dahin absolut zuverlässige Bürovorsteherin, Frau I, vorgenommen und dabei versäumt, die Seitenzahl der übertragenen Seiten zu kontrollieren. Die Übertragung sei am späten Nachmittag gegen Ende der Bürozeiten erfolgt, als es im Sekretariat hektisch zugegangen sei, weil zahlreiche fristgebundene Schriftstücke hätten bearbeitet werden müssen. Nach dem Faxversand habe Frau I das vollständige Schriftstück kuvertiert und den Umschlag ins Postausgangsfach gelegt. Anschließend habe sie die Frist aus dem Fristenkalender gestrichen. Ihre Kollegin Frau M habe sämtliche Ausgangspost nach Dienstschluss um ca. 17.30 Uhr zum Briefkasten gebracht, der an Werktagen um 18.45 Uhr geleert werde. Es hätte für beide Mitarbeiterinnen keinerlei Anhaltspunkte für eine längere Postlaufzeit gegeben. Der Warnstreik bei der Deutschen Post AG sei kurzfristig angekündigt worden und am Tag des Postversands wieder beendet worden. Bis dahin liegen gebliebene Briefe und Pakete hätten bis Samstag zugestellt werden sollen. Beide Mitarbeiterinnen hätten bis dahin seit vielen Jahren beanstandungslos den Fax- und Postversand fristgebundener Schriftstücke abgewickelt.

Der Beklagte zu 1 beantragt,

ihm wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zu 1 zurückzuweisen und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen 10 O 193/08 als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger ist der Ansicht, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 habe das Streichen der Rechtsmittelfristen aus dem Fristenbuch bei der Faxübersendung nicht hinreichend organisiert, weil in diesem Fall eine zweifache Kontrolle des Sendeberichts erforderlich sei. Weiterhin habe sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wegen des Poststreiks nicht auf den regelmäßigen Postlauf über Ostern verlassen dürfen. Er hätte bei Gericht anrufen müssen um sicherzustellen, dass die Rechtsmittelschrift das Gericht trotz des Poststreiks rechtzeitig erreicht hatte. Eine entsprechende Anweisung habe in anderen Anwaltsbüros bestanden.

II.

Die Berufung des Beklagten zu 1 war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsfrist nicht eingehalten worden ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist unbegründet ist.

Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 517 ZPO binnen einen Monats ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils eingelegt worden ist. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 am 05.03.2015 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete gemäß § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 07.04.2015. Die Berufungsschrift ist jedoch erst am 08.04.2015 bei Gericht eingegangen. Die bis zum Fristablauf eingegangene erste Seite der Berufungsschrift genügte mangels Unterzeichnung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt nicht den Anforderungen des § 519 ZPO. Die Zustellung des Tatbestandberichtigungsbeschlusses hat keine neue Berufungsfrist in Gang gesetzt (Reichold in Thomas/ Putzo, ZPO, 35. Auflage, § 518 Rn. 2).

III.

Dem Beklagten zu 1 kann wegen der Versäumung der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der zulässige insbesondere fristgerecht eingereichte Antrag des Beklagten zu 1 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist ist unbegründet.

Der Beklagte, dem das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, war nicht ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Berufung gehindert (§ 233 ZPO).

1. Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, und zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Fristenkontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und somit die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist, oder wenn von einer (weiteren) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens abgesehen werden soll. Dabei ist die für die Kontrolle zuständige Bürokraft anzuweisen, dass Fristen im Kalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen sind, nachdem sie sich anhand der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig überprüft wird (st. Rspr.; zuletzt, BGH, Beschluss vom 26.02.2015 – III ZR 55/14, WM 2015, 782 Rn. 8, mwN).

2. Nach diesen Maßgaben hat der Beklagte zu 1 nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im Büro seines Rechtsanwalts hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen worden sind, welche die unberechtigte Streichung von Fristen verhindern und damit die rechtzeitige Vorlage fristgebundener Sachen sicherstellen.

a) Aus den Ausführungen des Beklagten ist schon nicht ersichtlich, welche konkrete Bürokraft für die Fristenkontrolle Verantwortung getragen hat. Eine solche Darlegung ist für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens jedoch geboten. Es muss nämlich eindeutig feststehen, welche Fachkraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist (vgl. BGH, WM 2015, 782 Rn. 10, mwN).

aa) Im Wiedereinsetzungsgesuch hat der Beklagte ausgeführt, dass die Bürovorsteherin Frau I die Ausgangskontrolle wahrgenommen habe. Diese habe es versäumt, die Seitenzahl der übertragenen Seiten zu kontrollieren. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 angestellten Rechtsfachwirtinnen I und M ergibt sich darüber hinaus, dass Frau M den Berufungsschriftsatz nach Diktat geschrieben habe und nach Unterzeichnung durch Rechtsanwalt Wiedemann den Faxversand bereits eingeleitet habe. Sodann habe Frau M weitere Diktate bearbeitet, die noch vor Ende der Bürozeiten zu erledigen gewesen seien und es habe entsprechende Hektik geherrscht. Aus diesem Grund habe Frau I – was durchaus üblich sei – ihre Kollegin entlasten wollen und die Versandkontrolle dieser und anderer gefaxter Schriftstücke übernommen. Nach Faxversand und dem Kuvertieren und Einlegen des Schriftsatzes in das Postausgangsfax sei die Frist aus dem Kalender gelöscht worden. Frau M habe gegen diese Vorgehensweise keine Einwände gehabt, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Ausgangskontrolle wie auch sonst ordnungsgemäß vorgenommen würde.

bb) Aus diesem Vorbringen wird nicht in dem erforderlichen Maße deutlich, welche Bürokraft in der Anwaltskanzlei ausschließlich mit der Fristenkontrolle betraut gewesen ist. Tatsächlich hat der Beklagte geschildert, dass zunächst die Absendung durch die Bürokraft Frau M in Gang gesetzt worden ist. Sodann soll die Bürovorsteherin Frau I die Absendung übernommen haben. Aus diesem Vortrag ergibt sich schon nicht, wer überhaupt mit der Kontrolle der Fristen ausschließlich betraut war.

Tatsächlich ging die Rechtsfachwirtin M davon aus, dass die Absendung und offenbar auch die entsprechende Kontrolle ordnungsgemäß erledigt würden. Dies impliziert, dass auch sie selbst zu einer Kontrolle befugt gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang fehlt folglich Vortrag dazu, dass und vom wem in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 ein Fristenbuch geführt wurde und wer die Kontrolle der Fristen nach der Weisung des Prozessbevollmächtigen vorzunehmen hat.

3. Darüber hinaus ist eine Anordnung in der Kanzlei des Rechtsanwalts des Beklagten zu 1, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig überprüft wird, nicht dargetan.

Eine solche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt. Sie dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern soll auch feststellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, WM 2015, 782 Rn. 18).

Aus der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsfachwirtin I ergibt sich, dass sie annimmt, es sei aufgrund der Hektik an diesem Nachmittag – es hätten mehrere fristgebundene Schriftsätze versandt werden müssen, sie habe bis 17.00 Uhr Dienst gehabt – die Kontrolle der Blattzahl durchgegangen sei. Dieser Fehler wäre bei einer entsprechenden Kontrolle aufgefallen, zumal der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 keine Maßnahmen dargelegt hat, die die Fehleranfälligkeit bei „Hektik“ kurz vor Feierabend – diese war für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 aufgrund der vorgetragenen weiteren zu versendenden Schriftsätze vorhersehbar – hätte minimieren können.

4. Nach alldem stellt sich die Versäumung der Berufungsfrist nicht, wie der Beklagte zu 1 meint, lediglich als Folge eines unvorhersehbaren Verschuldens der Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten dar, sondern vielmehr auch als Folge einer ungenügenden Kanzleiorganisation, die es versäumt hat, die erforderliche Fristenkontrolle im Zusammenhang mit der Löschung von Fristen sicherzustellen.

5. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 vorgetragen hat, seine Kanzleikräfte hätten bei Absendung der Post am 02.04.2015 auch damit gerechnet, dass es nicht zu Verzögerungen im Postlauf kommen würde, so dass ein Zugang der Berufung spätestens am 07.04.2015 gewährleistet gewesen wäre.

a) Grundsätzlich darf sich eine Partei auf die gewöhnlichen Postlaufzeiten verlassen (vgl. Gehrlein in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 233 Rn. 41, mwN). Auch bei starker Beanspruchung etwa vor Feiertagen kann eine Partei daher davon ausgehen, dass eine Sendung am darauffolgenden Werktag eingehen wird (vgl. Gehrlein in MünchKomm/ZPO, aaO, mwN).

Der Beklagte zu 1 hat vorgetragen, die Sendung mit der Berufung sei am Donnerstag, dem 02.04.2015 zur Post gegeben worden. Freitag, der 03.04.2015 war als Karfreitag Feiertag. Auch Montag, der 06.04.2015 war als Ostermontag Feiertag. Demnach hätte der Beklagte zu 1 grundsätzlich damit rechnen können, dass seine Sendung am Samstag, dem 04.04.2015 oder jedenfalls am Dienstag, dem 07.04.2015 und damit fristgerecht bei dem Oberlandesgericht Köln eingeht.

b) Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Post bis zum 02.04.2015 bestreikt wurde. Ist eine Verzögerung des Postlaufs vorhersehbar oder bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Postbeförderung aufgrund eines Poststreiks, muss der Eingang des Schriftstücks durch Nachfrage bei dem Berufungsgericht geklärt werden (BVerfG, Beschluss vom 29.12.1994 – 2 BvR 106/93, NJW 1995, 1210; BGH, Beschluss vom 09.12.1992 – VIIII ZB 30/92, NJW 1993, 1332; Gehrlein in MünchKomm/ZPO, aaO; § 233 Rn. 41).

So liegt der Fall hier. Der Poststreik war allgemein bekannt und gerichtsbekannt Thema umfassender Berichterstattung in den Medien. Daher durfte sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 nicht darauf verlassen, dass die während des Streiks liegen gebliebenen Briefe und Pakete ungeachtet etwaiger Ankündigungen in der Presse am Samstag befördert werden würden. Vielmehr musste er an einer rechtzeitigen Beförderung der Sendung zweifeln, zumal der Streik vor den Osterfeiertagen lag. Er hätte am Dienstag beim Gericht anrufen, sich den Eingang der Berufungsschrift bestätigen lassen und gegebenenfalls noch fristwahrend den Schriftsatz per Telefax übermitteln müssen. Dies gilt unabhängig davon, dass das Gericht am 07.04.2015, dem ersten Arbeitstag nach dem Zugang der ersten Seite des Faxes, vergeblich versucht hat, die Kanzlei der Prozessbevollmächtigen telefonisch zu erreichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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