OLG Köln, Beschluss vom 10.07.2015 – 19 U 57/15

November 20, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 10.07.2015 – 19 U 57/15

Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.03.2015 – 8 O 528/13 – durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe
I.

Die zulässige Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die Kläger können von der Beklagten nicht – wie mit dem Hauptantrag begehrt – die Entfernung des Revisionsschachts von ihrem Grundstück verlangen, auch nicht – entsprechend dem Hilfsantrag – die Verlegung.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass den Klägern ein entsprechender Gewährleistungsanspruch aus dem notariellen Vertrag der Parteien vom 15.06.2012 über den Erwerb der Grundstücke S, Flur 1, Flurstücke 4xx9 und 4xx3, sowie die schlüsselfertige Errichtung eines Reihenhauses mit zwei Stellplätzen nicht zusteht. Gewährleistungsansprüche kämen allenfalls nach den §§ 633 ff. BGB in Betracht. Denn bei einem Bauträgervertrag – wie hier – richten sich die Rechte des Erwerbers wegen etwaiger Mängel des Bauwerks nach Werkvertragsrecht (vergleiche Palandt-Sprau, BGB, 74. Auflage, Vorb. v. § 633 Rn. 3, § 675 Rn. 18). Hier sehen die Kläger einen Mangel des Werks darin, dass auf ihrem Grundstück in 2 m Entfernung von ihrer Terrasse ein Revisionsschacht zur Regen- und Schmutzwasserleitung gebaut worden ist. Dieser ist dem errichteten Bauwerk zuzuordnen.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist jedoch in dem errichteten Revisionsschacht kein Mangel des Reihenhausgrundstücks zu sehen.

Sachmangel ist grds. jede Abweichung der Ist-Beschaffenheit des Werks von seiner Soll-Beschaffenheit (Palandt-Sprau, a.a.O., § 633 Rn. 5).

Soweit es dabei gemäß § 633 Abs. 2 S. 1 BGB primär auf eine mögliche Beschaffenheitsvereinbarung ankommt, ist hier zunächst die gemäß § 2 Abs. 1 des Notarvertrags vom 15.06.2012 zum Vertragsgegenstand gemachte Baubeschreibung „Parkviertel G C“ maßgebend. Dort ist in Ziff. 3.3 Regen- und Schmutzwasserentwässerung u.a. von der Anordnung der Schächte die Rede, wobei auf die „Entwässerungsplanung“ Bezug genommen wird. Daraus folgt, dass ggf. auf dem Grundstück der Kläger ein Schacht zu errichten war. Dessen konkrete Anordnung auf dem Grundstück ist allerdings nicht vertraglich festgelegt worden. Die von der Beklagten als Anl. B1 vorgelegte Ausführungsplanung (Kanalplan) vom 01.10.2010 ist nämlich nicht zum Gegenstand des Notarvertrags der Parteien gemacht worden, weder unmittelbar noch mittelbar über die Baubeschreibung, da der Kanalplan – unstreitig – den Vertragsunterlagen nicht beigefügt war und den Klägern auch nicht auf andere Weise zur Kenntnis gelangt war. Allerdings ist auch umgekehrt von den Klägern keine Regelung über die Anordnung des Revisionsschachts auf dem zu erwerbenden Grundstück herbeigeführt worden. Dass sie sich konkret nach der Lage des Revisionsschachts bei den verkaufsberatend tätigen Mitarbeitern der Beklagten erkundigt hätten, wird klägerseits so nicht vorgetragen. Soweit die Kläger behaupten, ihnen sei auf allgemeine Nachfrage bestätigt worden, dass das von ihnen gewünschte Objekt baugleich mit den besichtigten Musterhäusern desselben Haustyps sei, war – die Richtigkeit unterstellt – eine solche Erklärung nicht ohne Weiteres auf die eher unbedeutende Einzelheit, ob der Revisionsschacht vor oder hinter dem Haus eingebaut wird, zu beziehen.

Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist daher gemäß § 633 Abs. 2 S. 2 BGB auf die Verwendungseignung des Reihenhausgrundstückes mit dem 2 m von der Gartenterrasse entfernt eingebauten Revisionsschacht abzustellen.

Dass von dem Revisionsschacht irgendwelche negativen Einflüsse ausgehen, wird nicht vorgetragen. Klägerseits ist eingeräumt worden, dass der Schacht geruchsdicht abgeschlossen sei.

Soweit die Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung darin sehen, dass sie im Bereich der Abdeckung des Schachts von 1 m Durchmesser ihren Garten nicht nutzen können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In der Regel wird die Möglichkeit zur Nutzung der Gartenfläche durch einen Kanaldeckel von 1 m Durchmesser nicht in relevantem Maße beeinträchtigt, so dass ein Mangel, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mindert, normalerweise nicht gegeben ist (vergleiche KG Berlin, Urteil vom 26.01.2000, 24 U 3358/99, zitiert nach juris). Hier ist die Verwendungseignung nicht anders zu beurteilen. Zwar ist es angesichts der geringen Grundstücksgröße von 180 m² durchaus nachvollziehbar, dass die Kläger jeden Teil ihrer Grundstücksfläche nutzen wollen. Jedoch steht der Revisionsschacht dem grundsätzlich nicht entgegen, auch wenn er für den Fall der Wartung der Abwasserleitung frei zugänglich bleiben muss. Dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten zufolge kann der abgedeckte Schacht begangen und sogar begrünt werden.

Soweit die Kläger darüber hinaus eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des zum Garten hin gelegenen Kellerraums monieren, weil die Abwasserleitung dort verläuft, ist dies für den streitgegenständlichen Revisionsschacht ohne Belang. Denn eine Verlegung der Abwasserleitung aus dem Kellerraum hinaus wird – unabhängig von der technischen Möglichkeit sowie Verhältnismäßigkeit – nicht begehrt. Daher kann offen bleiben, ob die Kläger ihre behauptete Nachfrage hinsichtlich der Baugleichheit des Objekts mit dem besichtigten Musterhaus auf den Verlauf der Leitungen bezogen haben.

Die Kläger können von der Beklagten auch nicht wegen etwaiger Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht im Wege des Schadensersatzes (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1 BGB) die Beseitigung oder – hilfsweise – die Verlegung des Revisionsschachts verlangen.

Bereits die Anwendbarkeit einer Haftung nach § 311 Abs. 2 BGB (c.i.c.) ist hier fraglich. Ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten, insbesondere eine unrichtige Information, die sich auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstands bzw. Werks bezieht, begründet im Grundsatz keinen Anspruch aus c.i.c., da die Mängelhaftung sowohl des Kauf- als auch des Werkvertragsrechts eine abschließende Regelung enthält (vergleiche Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 14, 18).

Jedenfalls ist hier auch nicht von einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte auszugehen. Die Beklagte musste die Kläger bei den Vertragsverhandlungen nicht von sich aus auf den Kanalplan (Anl. B1) hinweisen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt in der Regel vor, wenn der Schädiger dem Geschädigten unrichtige oder unvollständige Informationen gegeben hat. Das Verschweigen von Tatsachen begründet nur dann eine Haftung, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (vergleiche Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 40). Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können (vergleiche Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 123 Rn. 5, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH). Dass hier die konkrete Lage des Revisionsschachts für die Kläger von relevanter Bedeutung sein könnte, war aus Sicht der Beklagten nicht erkennbar, zumal dadurch die Nutzbarkeit des Reihenhausgrundstücks nicht erheblich beeinträchtigt wird. Daher bestand insoweit keine Aufklärungspflicht der Beklagten. Sofern die Lage des Revisionsschachts tatsächlich für die Kläger von besonderer Bedeutung gewesen sein sollte, wäre eine Nachfrage ihrerseits nach dem Kanalplan geboten gewesen, zumal in Ziff. 3.3 der Baubeschreibung hinsichtlich der Anordnung der Schächte auf die Entwässerungsplanung verwiesen ist. Die Kläger werfen der Beklagten nicht vor, in Bezug auf den Revisionsschacht tatsächlich vorsätzlich falsche Angaben gemacht zu haben. Auf die behauptete Bestätigung der Baugleichheit des Objekts mit dem Musterhaus kommt es aus den oben dargelegten Gründen auch an dieser Stelle nicht an.

Ein möglicher Anspruch der Kläger auf Beseitigung oder Verlegung des Revisionsschachts besteht auch nicht aus § 1004 BGB. Unabhängig davon, ob in dem auf dem Grundstück der Kläger errichteten Revisionsschacht überhaupt eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung zu erkennen ist und ob die Beklagte als Störerin passivlegitimiert wäre, ist ein Beseitigungsanspruch jedenfalls gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Kläger zur Duldung des Revisionsschachts auf ihrem Grundstück verpflichtet sind. Dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten zufolge war die Errichtung eines Revisionsschachts zur Kontrolle der Regen- und Schmutzwasserleitung an zugänglicher Stelle erforderlich. Die Kläger haben in § 22 Abs. 2 des Notarvertrags vom 15.06.2012 die Beklagte als Verkäuferin zur Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten aller Art bevollmächtigt, die der Erfüllung behördlicher Auflagen oder der Sicherung von nachbarrechtlichen Verhältnissen dienen, wobei ausdrücklich u.a. Ver- und Entsorgungsleitungsrechte genannt sind. Damit ist von ihnen konkludent die Verpflichtung übernommen worden, die Benutzung ihres Grundstücks für die Verlegung von Entsorgungsleitungen zu dulden. Zu diesen gehört auch der streitgegenständliche Revisionsschacht, auch wenn dieser nicht unterirdisch horizontal verläuft, sondern senkrecht aus der Erde herausgeführt ist. Dass die Beklagte bei der Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks mit der Errichtung des Revisionsschacht das ihr ausdrücklich eingeräumte billige Ermessen (§ 315 BGB) fehlerhaft ausgeübt hätte, ist ebenso wenig ersichtlich, wie das Entstehen einer zu vermeidenden wesentlichen Wertminderung des Eigentums der Kläger. Der erstinstanzliche Sachvortrag der Kläger, der in zweiter Instanz gar nicht aufgegriffen wird, genügt insoweit nicht den Substantiierungsanforderungen.

II.

Auf die dem Rechtsmittelführer bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.

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