OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2020 – 6 W 115/19

Oktober 8, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2020 – 6 W 115/19

Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 22.01.2020 wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist in der Sache nicht begründet. Gemäß § 321a ZPO ist auf die Rüge der durch eine Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Antragstellerin ist durch die Entscheidung des Senats vom 22.01.2020 zwar beschwert, weil ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 06.11.2019 verworfen worden ist. Auch ist ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht gegeben, schon weil es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. Die Antragstellerin ist ferner in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil ihr Schriftsatz vom 06.01.2020 bei der Entscheidung des Senats am 22.01.2020 nicht vorgelegen hat, obwohl er – wie die Nachforschungen des Senats anhand des mit Schriftsatz vom 06.02.2020 als Anlage 3 zur Akte gereichten Prüfprotokolls zum Schriftsatz vom 06.01.2020 ergeben haben – bei Gericht eingegangen war. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers ist jedoch nicht entscheidungserheblich, so dass der Antrag zurückzuweisen ist.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erheblich, wenn sie für die mit der Rüge angegriffene Entscheidung ursächlich gewesen ist. Dies ist anzunehmen, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Gericht ohne den Verstoß zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Maßgeblich ist dabei der Rechtsstandpunkt des Gerichts (vgl. Vollkommer in Zöller aaO, § 321a Rn. 12).

Nach diesen Grundsätzen liegt keine Erheblichkeit vor. Vielmehr ist ausgeschlossen, dass der Senat unter Berücksichtigung des Vortrages, der im Rahmen des Schriftsatzes vom 06.01.2020 erfolgt ist, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Der Antragstellerin wäre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der aus § 569 ZPO folgenden Beschwerdefrist nicht bewilligt worden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Fristwahrung gehindert war, § 233 Satz 1 ZPO. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat nicht die bei der Wahrung von Rechtsmittelfristen gebotene besondere Sorgfalt walten lassen; sein Verschulden ist der Antragstellerin zurechenbar.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hätte zwar mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Telefaxsendegerätes und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Wahrung der Notfrist getan (vgl. BGH NJW-RR 2016, 816; BSG MDR 1993, 904; Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 233 Rn. 23.37), diesen bei der Faxübermittlung zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen ist hier ausweislich des Inhalts der geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe indes nicht genügt. Die Beschwerdeschrift ist am Tag des Fristablaufs bei Gericht unvollständig eingegangen; gefaxt wurden nicht die vier Seiten des Schriftsatzes vom 28.11.2019, sondern viermal die erste Seite. Die fehlerhafte Übertragung beruhte nicht auf einem Defekt der Empfangsanlage. Für eine Störung im Verantwortungsbereich des Gerichts bestehen keinerlei Anhaltspunkte, und eine solche ist von der Antragstellerin auch nicht behauptet worden. Der Fehler bei der Versendung des vierseitigen Beschwerdeschriftsatzes beruhte vielmehr entweder auf einem technischen Defekt des Sendegerätes und/oder einem Versehen des Verfahrensbevollmächtigten bei der Bedienung des Gerätes. Für beide in seinem Einflussbereich liegenden möglichen Fehlerquellen ist der Verfahrensbevollmächtigte verantwortlich. Er hatte nach eigenem Vorbringen am 28.11.2019 zur Übermittlung der Beschwerdeschrift ein Faxgerät in der Autobahnraststätte A benutzt. Dass er sich vor der Versendung der Beschwerdeschrift über die ordnungsgemäße Bedienung des Faxgerätes informiert und das Gerät auf seine einwandfreie Funktion hin überprüft hat, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Soweit technische Defekte eines in einem Kanzleibetrieb verwendeten Telefax-Anschlussgerätes einem Anwalt nach allgemeinen Grundsätzen nur dann entgegengehalten werden können, wenn sie z.B. wegen vorangegangener Störungen konkret vorhersehbar waren (s. BSG, a.a.O., juris-Tz. 20), gilt dies jedenfalls nicht auch für ein in einer Autobahnraststätte aufgestelltes Faxgerät. Bei einem solchen Gerät ist die Möglichkeit einer technischen Störung niemals auszuschließen, ebenso wenig wie Bedienungsfehler.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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