OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2019 – 5 W 31/19

Oktober 8, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2019 – 5 W 31/19

Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.9.2019 (25 O 40/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Vorsitzender Richter am Landgericht A hat keinen Anlass gegeben, seine Befangenheit zu besorgen, was die Kammer richtig erkannt hat. Auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und vom Senat geteilten Begründungen der Kammer hierzu im Beschluss vom 13.9.2019 wird umfassend Bezug genommen.

Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Der Senat teilt ausdrücklich die Auffassung der Kammer, dass der Streitwert im vorliegenden Verfahren 100.000.- € jedenfalls nicht unterschreiten kann, die entsprechende vorläufige Bestimmung zum Zwecke der Kostenanforderung also richtig ist und schon deshalb keinen Grund darstellen kann, die Befangenheit des Richters zu besorgen. Der Vorwurf willkürlichen, gar unfairen Verhaltens des Richters bei der Streitwertbemessung von 100.000.- € ist angesichts außergerichtlich geltend gemachter Schmerzensgeldforderungen von 315.000.- € und auch im Prozess für einschlägig gehaltener Entscheidungen über Schmerzensgelder in sechsstelliger Höhe abwegig.

Dass der Richter entgegen § 225 Abs.2 ZPO dem Gegner nicht vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, stellt nichts dar, was bei vernünftiger Betrachtung seine Befangenheit befürchten ließe. Einfache Verfahrensverstöße sind, wie die Kammer zu Recht ausgeführt hat, grundsätzlich kein Befangenheitsgrund. Die Vorschrift des § 225 Abs.2 ZPO nicht zu beachten, hat – wenn dies überhaupt bewusst geschieht (hier hatte den ersten Fristverlängerungsantrag eine andere Richterin beschieden, nicht der abgelehnte Richter) – regelmäßig auch nichts mit einer Missachtung der betroffenen Partei zu tun, sondern entspricht schlicht praktischen Gründen. Wenn ein (auch wiederholtes) Fristverlängerungsgesuch so plausibel begründet ist, wie es im Falle der Beklagten geschehen ist, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller es auf eine bewusste Verzögerung anlegt (was hier eindeutig nicht der Fall ist) oder sonstige Interessen des Gegners beeinträchtigt werden sollen, stellt die Anhörung des Gegners eine Formalie dar, auf die ein erfahrener und vernünftig agierender Rechtsanwalt im Zweifel verzichtet. Erst recht gilt dies, wenn ein plausibel begründetes Verlängerungsgesuch erst so spät eingereicht werden kann, dass eine Anhörung des Gegners und die Bescheidung des Antragstellers nur mit aufwändigen und unsicheren Telefonanrufen erfolgen kann. Geht ein Richter davon aus, wohl wissend, dass mit einer sorgfältigen und erschöpfenden Klageerwiderung allen gedient ist, und wohl wissend, dass der Arzthaftungsprozess so oder so noch erhebliche Zeit in Anspruch nehmen wird, so handelt er im wohlverstandenen Interesse beider Seiten und im Willen, den Prozess zu fördern. Es entspricht im Übrigen sowohl der Beobachtung des Senates als auch – je nach Fall – der eigenen Praxis des Senates, dass sich Gerichte aus diesen Gründen häufig über die Vorschrift des § 225 Abs.2 ZPO hinwegsetzen. Mit dem Anschein mangelnder Neutralität hat dies nichts zu tun.

Keinen Ablehnungsgrund stellt schließlich auch die dienstliche Äußerung des Richters dar, die sich in der Aussage erschöpft, er fühle sich nicht befangen. Der Kläger verkennt die Bedeutung der dienstlichen Äußerung, wenn er (im Schriftsatz vom 30.8.2019) postuliert, der Richter müsse sich mit den Begründungen des Ablehnenden „auseinandersetzen“. Dass der abgelehnte Richter sich über den Ablehnungsgrund nach § 44 Abs.3 ZPO zu äußern hat, bezieht sich auf Tatsachenbehauptungen des Ablehnenden, seien es äußere oder innere Tatsachen. Wenn die äußeren Tatsachen klar sind, insbesondere sich eindeutig aus den Akten ergeben, müssen sie nicht in einer persönlichen Stellungnahme wiederholt werden. Erst recht ist es nicht Aufgabe des abgelehnten Richters, sich mit den Rechtsauffassungen im Ablehnungsgesuch des Ablehnenden auseinanderzusetzen. Wenn der Richter das Ablehnungsgesuch im Hinblick auf unstreitige Vorgänge (hier die Nichtanhörung des Klägers zum Fristverlängerungsgesuch) dahin deutet, dass der Ablehnende eine „feindselige Haltung“ ihm gegenüber zu spüren meint, und er im Hinblick auf diese (innere) Tatsache sich dahin äußert, er fühle sich nicht befangen, so ist das eine durchaus sinnvolle Äußerung, ganz sicher aber nichts, was eine vernünftige, ruhig und besonnen abwägende Partei ihrerseits als Beleg für eine Befangenheit deuten wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Streitwert: 50.000 € (50 % des Werts der Hauptsache)

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