OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2015 – 19 U 153/14

Dezember 3, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2015 – 19 U 153/14

Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 10.09.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 192/12 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Der Tenor des Urteils des Landgerichts Bonn vom 10.09.2014 – 1 O 192/12- wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt ergänzt:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Das Rubrum des Urteils des Landgerichts Bonn vom 10.09.2014 – 1 O 192/12-wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Beklagtenseite folgende Prozessbevollmächtigte aufzunehmen sind:

– Prozessbevollmächtigte:

zu 1. bis 3. zur Klage: Rechtsanwälte Dr. F & Partner, Nstraße 17, C,

zu 2. zur Widerklage: Rechtsanwälte N2 pp., N3Str. 214, E –

Der Kostentenor des Urteils des Landgerichts Bonn vom 10.09.2014 – 1 O 192/12- wird wie folgt berichtigt:

Die Gerichtskosten, mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme verursachten Kosten, die von der Beklagten zu 2. zu tragen sind, tragen der Kläger zu 4 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % und die Beklagte zu 2. allein zu weiteren 34 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % und die Beklagte zu 2. allein zu weiteren 34 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 2.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. trägt der Kläger zu 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger zu 4 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2. auferlegt.

Das berichtigte Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.09.2014 – 1 O 192/12 – und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.

II.

1. Die allein gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten zu 2. ist zulässig. Sie greift zwar ihre Verurteilung in erster Instanz nicht an. Dies ist aber unproblematisch, da die Haftungsverteilung (als nicht präjudizielle Vorfrage beider Streitgegenstände zur Klage und Widerklage) nicht an der materiellen Rechtskraft des Urteils zur Klageforderung nach § 322 Abs. 1 ZPO teilnimmt, auch wenn hier an sich ein zwingender Sinnzusammenhang besteht (vgl. BGH, NJW 2005, 3058; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 28).

2. Die Berufung der Beklagten zu 2. ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Die Beklagte zu 2. ist durch Beschluss des Senats vom 05.02.2015 mit folgender Begründung auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hingewiesen worden:

„Das Landgericht hat die Widerklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, da Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen nicht bestehen und deshalb eine erneute Feststellung nicht geboten ist, haften die Beklagten für die Unfallfolgen allein. Aus diesem Grund steht der Beklagten zu 2. auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 3 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu, um den es in der Berufung alleine geht.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall für die Beklagte zu 1. kein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Unabwendbarkeit meint zwar keine absolute Unvermeidbarkeit. Es reicht aus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dabei kommt es allerdings nicht nur darauf an, wie ein „Idealfahrer“ in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. BGH, NJW 1992, 1684; OLG Koblenz, NZV 2006, 201; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, StVG, § 17 Rn. 8). Nach diesen Maßstäben kann das Unfallgeschehen für die Beklagte zu 1. nicht als unabwendbar bezeichnet werden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Q hätte die Beklagte zu 1. das klägerische Fahrzeug vor Einfahrt in den Kreisverkehr bei gehöriger Sorgfalt wahrnehmen und den Unfall damit durch rechtzeitiges Anhalten ohne weiteres vermeiden können. Der Beklagten zu 2. ist auch nicht darin zu folgen, dass die gutachterlichen Feststellungen vom Sachverständigen nicht nachvollziehbar begründet worden seien. Selbst wenn es nach Meinung der Beklagten zu 2. in der Berufungsbegründung unter II.1.a) einen Unterschied machen sollte, ob der Kläger aus der Einfahrt oder der Ausfahrt für Rettungsfahrzeuge gekommen ist, ändert dies nichts am Ergebnis der gutachterlichen Bewertung. Denn hiernach ließe sich im Sinne eines „Erstrecht-Schlusses“ in jedem Fall die Behauptung der Beklagten zu 2., der Kläger habe die Ausfahrt für Rettungsfahrzeuge (grüner Pfeil in der Skizze auf Seite 13 des Gutachtens) benutzt, nicht mit der Endposition der Unfallfahrzeuge in Einklang bringen. Hierfür wäre im Vergleich zu einer Benutzung der Einfahrt für Rettungsfahrzeuge nämlich eine noch extremere Bogenfahrt mit zweifacher Verschwenkung erforderlich gewesen, die bei gewöhnlicher Fahrweise in der vorliegenden Verkehrssituation ausgeschlossen werden kann. Es trifft außerdem nicht zu, dass die Beklagten erstinstanzlich durchweg vorgetragen hätten, dass der Kläger aus der Ausfahrt für Rettungswagen gekommen sei. Die Beklagte zu 1. hat im Verhandlungstermin am 18.02.2013 (Bl. 123 GA) vielmehr angegeben, dass der Kläger (vermutlich) aus der Einfahrt „Rettungswagen“ gekommen sei. Diese Einlassung hat sich die Beklagte zu 2. nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens mit Schriftsatz vom 03.01.2014 (Bl. 180 GA) auch ausdrücklich zu Eigen gemacht. Ein Begründungsdefizit des Sachverständigengutachtens liegt mithin nicht vor. Die von der Beklagten zu 2. mit Schriftsatz vom 06.08.2014 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der E2 vom 22.07.2014 ändert daran nichts. Dort werden – in der Sache aber nicht gesicherte – Winkelverschiebungen herangezogen, um sodann zu begründen, dass bereits geringe Winkelunterschiede in der Kollisionsstellung der Fahrzeuge dazu führe, dass das Einfahren des Klägers von der „Einfahrt der Rettungswagen“ in den Kreisverkehr nicht auszuschließen sei. Eine wirkliche Begründung wird hierfür aber nicht gegeben. Im Gegenteil, betrachtet man sich die anliegenden Skizzen (Anlagen 1 und 2), hätte der Kläger immer noch eine atypisch doppelt verschwenkte Bogenfahrt vornehmen müssen, um die dort dargestellten Kollisionsstellungen zu erreichen. Die allein auf einer nach der gegebenen Verkehrslage atypischen Fahrweise aufbauende Stellungnahme der E2 vermag mithin die Nachvollziehbarkeit der nach allgemeiner Lebenserfahrung näher liegenden und im Ergebnis auch überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Q mithin nicht in Frage zu stellen.

Dass der Unfall auch für den Kläger nicht unvermeidbar war, hat das Landgericht entgegen der Meinung der Beklagten zu 2. nicht verkannt. Die Vermeidbarkeit eines Unfalls ist für sich betrachtet noch kein maßgebliches Kriterium dafür, ob und in welcher Höhe ein Mitverursachungsbeitrag des Unfallbeteiligten – und sei es in Gestalt der bloßen Betriebsgefahr – in die Abwägung einzustellen ist. Stellt ein Unfall ein unabwendbares Ereignis dar, begründet dies lediglich umgekehrt einen gesetzlichen Haftungsausschluss, was im vorliegenden Fall – insoweit mit der Beklagten zu 2. – aber auch zugunsten des Klägers nicht in Betracht kommt.

Das Landgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte zu 1. gegen die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1a StVO (i. V. m. Nr. 2 und 8 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 215 und 205) verstoßen hat. Entgegen der Meinung der Beklagten zu 2. hat das Landgericht zur Feststellung der Vorfahrtsverletzung nicht auf einen Anscheinsbeweis abgestellt, sondern dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung als bewiesen angesehen. Dass die Beweiswürdigung des Landgerichtes in dieser Hinsicht fehlerhaft ist, zeigt die Berufung nicht auf. Unabhängig davon kann sich der Kläger hier sogar auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützen. Denn selbst wenn gutachterlich nicht festgestellt werden konnte, wer zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins gleichwohl für einen Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 1., weil sich die Kollision in ihrem Einmündungsbereich ereignet hat. Mit dem Landgericht Saarbrücken (NJW 2015, 177) besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass der Verkehrsteilnehmer, in dessen Einmündungsbereich ein Unfall innerhalb eines Kreisverkehrs stattgefunden hat, gegenüber dem anderen Verkehrsteilnehmer wartepflichtig war. Zutreffend begründet das Landgericht Saarbrücken diesen Erfahrungssatz mit der Erwägung, dass sich der Unfall in dieser Konstellation typischerweise im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Einfahrt des einbiegenden Verkehrsteilnehmers ereignet, wohingegen der andere, um die Kollisionsstelle zu erreichen, zusätzlich eine gewisse Strecke zurückgelegt und den Kreisverkehr damit schon während einer gewissen Dauer durchfahren haben muss. Da ein Kreisverkehr wegen seiner Krümmung und der mit der Zusammenführung mehrerer Straßen verbundenen Gefahren gewöhnlich nur mit mäßiger Geschwindigkeit durchfahren werden kann, spricht die allgemeine Lebenserfahrung dann nach den zu erwartenden Bewegungsabläufen dafür, dass der von der ersten Einmündung her einfahrende Verkehrsteilnehmer den Kreisverkehr zuerst erreicht haben muss (vgl. LG Saarbrücken, a.a.O.). Die gegenläufige Auffassung des Landgerichts Detmold (Urt. vom 22.12.2004 – 2 S 110/04 – BeckRS 2004, 16220, von der Beklagten zu 2. zitiert) überzeugt zumindest in den Fällen nicht, in denen der Unfallgegner – wie hier – dem Verlauf der Fahrspuren eines zudem recht kleinen Kreisverkehrs ohne Überfahren der Mittelinsel gefolgt ist, während der nachfolgend Einfahrende den Kreisverkehr „geschnitten“ hat. Denn gerade in diesen Fällen kann das Argument einer ggf. höheren Geschwindigkeit des anderen Verkehrsteilnehmers (worauf das LG Detmold abhebt) nicht mehr gegen eine Typizität zulasten des (später) Einfahrenden angeführt werden. Im Gegenteil, wenn der Einfahrende den Kreisverkehr schneidet (was auch mit höherer Geschwindigkeit möglich ist), der andere Verkehrsteilnehmer ihn hingegen ausfährt (was insbesondere bei kleineren Kreisverkehren gewöhnlich nur mit angepasster Geschwindigkeit möglich ist), spricht die allgemeine Lebenserfahrung gerade dafür, dass der Einfahrende die Vorfahrt des anderen nicht beachtet haben muss, wenn die Fahrzeuge im unmittelbaren Einmündungsbereich des Einfahrenden kollidieren. Denn die Weg-Zeit-Verhältnisse lassen in diesem Fall nach den gewöhnlichen Bewegungsabläufen allein den Schluss zu, dass sich der Unfallgegner aufgrund des längeren Weges und der krümmungsbedingten niedrigen Geschwindigkeit bereits in der Kreisbahn befunden haben muss, als der andere Verkehrsteilnehmer in schneidender (also abkürzender) Fahrtrichtung in den Kreisverkehr einfuhr.

Etwas anderes hat freilich zu gelten, wenn feststeht, dass die Unfallbeteiligten aus Einmündungen in den Kreisverkehr eingefahren sind, die so eng beieinander liegen, dass sie gewissermaßen einen einheitlichen Einmündungsbereich bilden und sich der aus der untergeordneten Straße einmündende Verkehr im Zeitpunkt der Kollision noch nicht in den vorfahrtsberechtigten Verkehr eingeordnet hat (so auch LG Saarbrücken, a. a. O.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Ein Anscheinsbeweis scheidet ebenfalls aus, wenn nur der andere oder beide Verkehrsteilnehmer den Kreisverkehr „schneiden“. Denn hier erlangen die jeweiligen (und dann nicht gewöhnlich greifbaren) Geschwindigkeiten mit dem Landgericht Detmold (a. a. O.) eine maßgebliche Bedeutung, die dem Kollisionsort innerhalb des Kreisverkehrs als Anknüpfungsmerkmal für einen typischen Geschehensablauf den Boden entziehen.

Der Beklagten zu 1. ist desweiteren ein Verstoß gegen das in § 8 Abs. 1a StVO i.V.m. Nr. 8 Spalte 3 Nr. 2 S. 1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 215) enthaltene Verbot, die Mittelinsel zu überfahren, und zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO, das auch innerhalb eines Kreisverkehrs Geltung beansprucht (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2004, 244), anzulasten. Das Verbot, die Mittelinsel zu überfahren und das Rechtsfahrgebot dienen hier dem Zweck, die Geschwindigkeiten im Kreisverkehr zu drosseln und hierdurch das Einreihen in den fließenden Verkehr zu ermöglichen. Hierdurch zeichnen sich Kreisverkehre gerade aus, weil das Risiko von Zusammenstößen an vielbefahrenen Kreuzungen reduziert und der Verkehrsfluss durch Entzerrung des Verkehrsaufkommens im Kreisverkehr gefördert wird. Dem läuft aber ein „Schneiden“ der Kreisbahn evident zuwider.

Demgegenüber lässt sich beim Kläger ein Verkehrsverstoß nicht feststellen. Dass er nach den örtlichen Verhältnissen zu schnell gefahren ist, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Ebenso steht nicht fest, dass er vor dem Einfahren der Beklagten zu 1. seinerseits die Kreisbahn nach ihnen verlassen und den Kreisverkehr geschnitten hat. Allenfalls ließe sich nach den Ausführungen des Sachverständigen ein leichtes Überfahren der Markierung des inneren Kreises nicht ausschließen, wobei dies aber auch mit dem Ausweichmanöver im Zusammenhang stehen kann und damit letztlich als unfall(mit)ursächlich nicht feststeht.

Der Kläger hat auch nicht gegen § 10 StVO verstoßen. Das – häufig mit besonderen Gefahren verbundene – Einfahren von einem Grundstück oder über einen Bordstein in den fließenden Verkehr hat sich im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gefährdend ausgewirkt, da der Kläger nicht mit einem von links kommenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs kollidiert ist. Überdies ist die vom Kläger benutzte Parkhausausfahrt baulich und in der Verkehrsführung derart in den Kreisverkehr integriert, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer auch diese Einmündung trotz abgesenkten Bordsteins als „vollwertigen“ Teil des Kreisverkehrs wahrnehmen.

Nach der gemäß § 17 Abs. 2 StVO vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsanteile ist die vom Landgericht angenommene Alleinhaftung der Beklagtenseite im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die auf Seiten des Klägers allein einzustellende einfache Betriebsgefahr tritt aufgrund des erheblichen Verursachungsbeitrages der Beklagten zu 1. zurück.“

Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beklagten zu 2. mit Schriftsatz vom 09.03.2015 uneingeschränkt fest. Die Einwendungen der Beklagten zu 2. geben lediglich Veranlassung zu folgenden Ergänzungen:

a. Soweit die Beklagte zu 2. dabei bleibt, dass der Kläger aus der Einfahrt für Rettungsfahrzeuge in den Kreisverkehr eingefahren sei, werden keine Umstände aufgezeigt, die der Senat nicht bereits im Hinweisbeschluss vom 05.02.2015 berücksichtigt hat. Die von der Beklagten zu 2. nochmals überreichten Fotos und der Verweis auf die polizeiliche Unfallskizze aus der Bußgeldakte bieten für die von ihr vertretene Auffassung keinen weitergehenden Erkenntnisgewinn. Dem Senat waren sowohl diese Fotos als auch die polizeiliche Unfallskizze bei Beschlussfassung bereits bekannt, da ihm die Bußgeldakte vorlag und der gesamte Inhalt – einschließlich der enthaltenden Fotos von der Unfallstelle und der polizeilichen Unfallskizze – bei Abfassung des Hinweisbeschlusses berücksichtigt worden ist. Gleiches hat in Bezug auf den Auszug aus Google Maps zu gelten, der die dem Senat bereits hinlänglich bekannte Unfallörtlichkeit wiedergibt.

b. Dass das Unfallgeschehen auch für den Kläger nicht unabwendbar war, wirkt sich bei der Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsanteile aufgrund des weit überwiegenden Verursachungsbeitrages der Beklagtenseite im Ergebnis nicht zu dessen Lasten aus. Hierzu hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausführlich Stellung genommen. Die Beklagte zu 2. übersieht, dass Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG nicht mit einem Mitverschulden gleichzusetzen ist und nicht immer zur Mithaftung eines Unfallbeteiligten führen muss. Dass dem Kläger eine schuldhafte Mitverursachung des Verkehrsunfalls anzulasten ist, konnte hingegen nicht festgestellt werden.

3. Der Kostentenor des Landgerichts verstößt gegen den Grundsatz der Kosteneinheit, soweit zwischen Klage und Widerklage unterschieden worden ist. Die erstinstanzliche Kostentscheidung ist deshalb von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) nach der sog. Baumbach´schen Kostenformel unter Berücksichtigung der einzelnen Prozessrechtsverhältnisse nach dem jeweiligen Verlustanteil der Parteien zu korrigieren, was auch im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO möglich ist (vgl. OLG Jena, BeckRS 2006, 04746; OLG München, BeckRS 2011, 22632; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, ZPO, Stand: 01.01.2015, § 97 Rn. 21). Allerdings ist die Belastung der Beklagten zu 2. mit den Kosten der Beweisaufnahme nach § 100 Abs. 3 und 4 ZPO – als gesetzliche Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes – nicht zu beanstanden, da die Beklagten zu 1. und 3. ihre Alleinhaftung nicht bestritten hatten und die Beweisaufnahme und die hierdurch verursachten Kosten allein von der Beklagten zu 2. veranlasst worden sind.

4. Ebenso von Amts wegen ist das Rubrum des erstinstanzlichen Urteils (nochmals) gemäß § 319 Abs. 1 ZPO aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen, weil die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht aufgeführt sind. Schließlich ist auch der erstinstanzliche Hauptsachetenor klarstellend dahingehend zu ergänzen, dass die Widerklage abgewiesen wird. Auch insoweit handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO, weil der Wille des Landgerichts, die Widerklage abzuweisen unzweifelhaft aus den Entscheidungsgründen seines Urteils hervorgeht (dort Seite 11).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.781,15 EUR

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.