OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2016 – 19 SchH 15/16

November 4, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2016 – 19 SchH 15/16

Der Antrag des Schiedsbeklagten vom 26.4.2016, den Einzelschiedsrichter Dr. S G. C in dem Schiedsverfahren DIS-SV-SP-10/15 abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Schiedsbeklagten vom 6.7.2016 ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 1025 Abs. 3 ZPO für die gerichtliche Entscheidung sachlich und örtlich zuständig. Der Schiedsbeklagte hat am 6.7.2016 und damit gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO binnen eines Monats, nachdem ihm am 6.6.2016 der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss des Schiedsgerichts vom 31.5.2016 zugegangen ist, beim Oberlandesgericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragt.

In der Sache hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung indes keinen Erfolg. Das Ablehnungsgesuch des Schiedsbeklagten, gestützt auf die angebliche Besorgnis der Befangenheit des Einzelschiedsrichters Dr. S G. C wegen des Inhalts der in dem Schiedsverfahren DIS-SV-SP-10/15 getroffenen Verfahrensverfügung Nr. 6 vom 20.4.2016, ist nicht gerechtfertigt.

Ein Schiedsrichter kann nach § 18.1 DIS-SportSchO und § 1036 Abs. 2 ZPO nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Entsprechend § 42 Abs. 2 ZPO findet danach die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6.4.2006 – V ZB 194/05, in: NJW 2006, 2492).

Derartige Umstände sind vorliegend auch nach dem Vorbringen des Schiedsbeklagten nicht erkennbar. Insbesondere kann die Besorgnis der Befangenheit nicht darauf gestützt werden, dass der Einzelschiedsrichter in der Verfahrensverfügung Nr. 6 vom 20.4.2016 den Schriftsatz des Schiedsbeklagten vom 14.4.2016 als verspätet zurückgewiesen, den Erlass eines Teil-Schiedsspruchs angekündigt und – sinngemäß – zum Ausdruck gebracht hat, den Erlass der – mittlerweile vorliegenden – Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum sog. Fall Pechstein (Urteil vom 7.6.2016 – KZR 6/15, in: NJW 2016, 2266 ff.) nicht abwarten zu wollen.

Behauptete Verfahrensfehler oder unrichtige Entscheidungen des Richters geben keinen Ablehnungsgrund, wenn keine unsachliche Einstellung des Richters erkennbar ist. Denn die Richterablehnung dient nicht dazu, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters oder Kollegialgerichts zu wehren, es sei denn, die Rechtsauffassung beruht auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 2.5.2011 – 10 UF 42/11 m.w.N., abrufbar bei juris). Darauf, wie der Richter die Sach- und Rechtslage beurteilt, kann ein Ablehnungsgesuch deshalb grundsätzlich nicht gestützt werden. Dass ein Richter eine von der Auffassung der Partei abweichende Rechtsansicht, auch zur Gestaltung des Verfahrens, vertritt und seiner Verfahrensführung zugrunde legt, muss von der Partei hingenommen werden, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass der Richter nur eine der unterschiedlichen Ansichten der streitenden Parteien für richtig halten kann. Die Überprüfung der Richtigkeit einer Entscheidung sowie des zu ihr führenden Verfahrens ist deshalb grundsätzlich einem Rechtsmittel in der Sache selbst vorbehalten. Das Ablehnungsverfahren ist weder dazu bestimmt noch geeignet, die Rechtsauffassung des Richters zur Überprüfung durch andere mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befasste Richter zu stellen; es ist kein Instrument zur Fehler- oder Verfahrenskontrolle (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 29.10.1992 – 5 AZR 377/92, in: NJW 1993, 879; KG, Beschluss vom 21.8.1998 – 28 W 6180/98, in: KGR Berlin 1998, 359; Musielak/Heinrich, Zivilprozessordnung, 12. Auflage 2015, § 42 ZPO Rn 10 m.w.N.). Auch tatsächliche oder behauptete Verfahrensfehler, die einem Richter bei der Verfahrensleitung unterlaufen, sind deshalb grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das prozessuale Verhalten des Richters so sehr von der normalerweise geübten Verfahrensweise entfernt, dass sich der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung einer Partei geradezu aufdrängt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9.2.1998 – 1Z BR 10/98, in: NJW-FER 1996, 256; OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2008 – 2 W 127/08, in: JMBl. NW 2009, 89 ff.; KG, Beschluss vom 12.4.2004 – 15 W 2/04, in: NJW 2004, 2104, 2105; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.1999 – 13 W 66/99, in: OLGR Frankfurt 2000, 36; Musielak/Heinrich, Zivilprozessordnung, a.a.O., § 42 ZPO Rn 11 m.w.N.). Diese zur Ablehnung im Zivilprozess gemäß § 42 Abs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für die Ablehnung eines Schiedsgerichts oder Einzelschiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 24.11.2015 – 34 SchH 5/15, in: NJW 2016, 881 ff. m.w.N.).

Danach ist ein Ablehnungsgrund vorliegend nicht gegeben:

Die Ankündigung des Erlasses eines „Teil-Schiedsspruchs“ gibt auch aus der Sicht des Schiedsbeklagten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Einzelschiedsrichters zu zweifeln. Der damit angekündigte Erlass einer – mittlerweile durch den Teilprozessschiedsspruch vom 29.6.2016 getroffenen – Zwischenentscheidung zu den auch nach der Darstellung in der Antragsbegründung vom 6.7.2016 zwischen den Parteien kontrovers diskutierten Fragen der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom 22.10./26.11.2014 und des Fortbestehens einer etwaigen Disziplinargewalt nach (angeblichem) Rücktritt vom Leistungssport entsprach nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung in der Verfahrensverfügung Nr. 7 vom 31.5.2016 den in der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2016 getroffenen Absprachen und lag nicht zuletzt im wohlverstandenen Interesse des Schiedsbeklagten an einer frühzeitigen Klärung von rechtlichen Aspekten, von denen abhängt, ob und ggf. wie das Verfahren fortgeführt wird. Eine Festlegung im Sinne einer Bejahung der Zuständigkeit und/oder fortbestehenden Disziplinargewalt oder gar eine Entscheidung entsprechend dem Begehren der Schiedsklägerin in der Sache war damit erkennbar nicht verbunden und ergibt sich entgegen der Auffassung des Schiedsbeklagten insbesondere nicht aus der Bezeichnung der beabsichtigten Zwischenentscheidung als „Teil-Schiedsspruch“ in der Verfahrensverfügung Nr. 6 vom 20.4.2016. Bei verständiger Würdigung entsprechend §§ 133, 157 BGB ist diese Formulierung ergebnisoffen zu verstehen, da aus der Verfügung selbst folgt, dass – nur – „über die Fragen der wirksamen Schiedsvereinbarung sowie zum Fortbestehen der Disziplinargewalt der Schiedsklägerin über den Schiedsbeklagten vorab durch Teil-Schiedsspruch entschieden werden soll“. Eine solche Vorab-Entscheidung konnte – anders als der Schiedsbeklagte meint – auch nicht denknotwendig nur zu seinen Lasten ausfallen. Unabhängig von den Ausführungen in der Verfahrensverfügung Nr. 7 vom 31.5.2016, weshalb die Formulierung eher im umgekehrten Sinne zu verstehen sein könnte, ergibt sich bei einer nicht nur am Wortlaut eines einzelnen Bestandteils der Verfügung vom 20.4.2016 orientierten, sondern den Gesamtzusammenhang berücksichtigenden Auslegung, dass entsprechend den Absprachen in der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2016 eine Zwischenentscheidung über einen Teil der zwischen den Parteien streitigen Fragen ergehen sollte. Damit hatte sich der Einzelschiedsrichters weder hinsichtlich dieser Beurteilung dieser Fragen noch in der Sache selbst abschließend zu Lasten des Schiedsbeklagten (oder umgekehrt) festgelegt. Inwiefern sich dies aus Randziffer 22 der Verfahrensverfügung Nr. 7 ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Eine Zwischenentscheidung in Form eines „Teil-Schiedsspruchs“ ist auch nicht prozessual unzulässig, sondern für bestimmte Fragen, mit denen die vorliegend streitigen jedenfalls eng zusammenhängen, sogar in § 1040 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Im Übrigen wird das schiedsrichterliche Verfahren gemäß § 24.1 Satz 2 DIS-SportSchO vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Dass eine Vorab-Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie allgemein oder im konkreten Fall ermessensfehlerhaft wäre, ist weder vom Schiedsbeklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Auch die Zurückweisung des Schriftsatzes des Schiedsbeklagten vom 14.4.2016 als verspätet in der Verfahrensverfügung Nr. 6 vom 20.4.2016 begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit des Einzelschiedsrichters. Abgesehen davon, dass nach den oben dargestellten Grundsätzen selbst eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung keinen Ablehnungsgrund darstellt, sind nachvollziehbare Gründe, dass und weshalb der Schiedsbeklagte bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigte an der Einhaltung der in der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2016 einvernehmlich für beide Parteien gesetzten Frist zur abschließenden Stellungnahme bis zum 8.4.2016, deren Verlängerung auch nicht beantragt wurde, gehindert waren, nicht ersichtlich. Selbst wenn auf Seiten des Schiedsbeklagten eine Erwiderung auf die Ausführungen in dem – fristgemäß eingereichten – Schriftsatz der Schiedsklägerin als erforderlich angesehen wurde, erklärt dies nicht, wieso eine eigene Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen konnte, zumal der Schriftsatz vom 14.4.2016 nach eigener Einschätzung des Schiedsbeklagten im Wesentlichen Rechtsausführungen beinhaltet.

Schließlich kann das Ablehnungsgesuch auch nicht darauf gestützt werden, dass der Einzelschiedsrichter vor Erlass der beabsichtigten Zwischenentscheidung das am 7.6.2016 verkündete Urteil des Bundesgerichtshofs (KZR 6/15) nicht abwarten wollte. Unabhängig davon, ob jene Entscheidung für das vorliegende Verfahren vorgreiflich ist und dass soweit ersichtlich kein „förmlicher“ Aussetzungsantrag gestellt wurde, liegt die Gestaltung des schiedsrichterlichen Verfahrens – wie bereits erwähnt – abgesehen von zwingenden Erfordernissen im freien Ermessen des Schiedsgerichts. Die „Richtigkeit“ oder Zweckmäßigkeit dieser Prozessgestaltung unterliegt keiner Überprüfung im Ablehnungsverfahren und begründet nach den vorstehend wiedergegebenen Beurteilungsmaßstäben keinen Ablehnungsgrund i.S.d. § 42 ZPO.

Auf vor der Verfahrensverfügung Nr. 6 vom 20.4.2016 liegende Umstände, etwa die in der Begründung des Antrags vom 6.7.2016 ebenfalls erwähnte Verfahrensverfügung Nr. 4 vom 4.2.2016, kann das Ablehnungsgesuch gemäß § 18 Ziffer 2 DIS-SportSchO nicht gestützt werden, weil sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden (vgl. auch § 1037 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Gegenstandswert: bis 3.000,00 €.

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